IV.2012.00969
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 13. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach der 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 9. Januar 2006 rückwirkend per 1. August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/30 und 10/35). Im Rahmen eines im Februar 2009 eingeleiteten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens setzte die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2011 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herab (Urk. 10/64 und 10/66). Überdies auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Oktober 2010 eine Schadenminderungspflicht. Sie wies sie darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen die Arbeitsfähigkeit durch eine fachärztliche psychiatrische Behandlung einschliesslich einer medikamentösen Therapie verbessert werden könne. Sie erwarte, dass sie sich dieser Behandlung unterziehe und werde dies mit amtlicher Revision per September 2011 überprüfen (Urk. 10/55). Im Anschluss an das Rentenrevisionsverfahren bejahte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Februar 2011 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/68), wobei die Eingliederungsmassnahmen, obwohl die Versicherte keine Arbeitsstelle gefunden hatte, Ende April 2012 abgeschlossen wurden (Urk. 10/75). In der Folge eröffnete die IV-Stelle im April 2012 ein weiteres ordentliches Rentenrevisionsverfahren und stellte der Versicherten den Rentenrevisionsfragebogen zu, worin der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum A.___, Angaben zum medizinischen Sachverhalt machte (Urk. 10/76). Am 11. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe und sie schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne (Urk. 3/17). Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten um Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 10/80). Daraufhin hielt die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen mit Verfügung vom 30. Juli 2012 fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 10/81).
2. Gegen diese Verfügung lässt die Versicherte mit Eingabe vom 14./27. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2012 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit seit spätestens Mai 2011 vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht lässt sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 beantragt die IV-Stelle teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Am 12. November 2012 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus medizinischer Sicht liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unveränderter Gesundheitsschaden vor, sodass weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, anhand des Berichts des Dr. Z.___ sei ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und sie seit mindestens Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe - wie von der Beschwerdegegnerin gefordert - regelmässig einen Psychiater aufgesucht und sei auch auf Anweisung ihrer behandelnden Rheumatologin in physiotherapeutischer Behandlung gewesen (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 23. Juli 2012 eigentlich einen Revisionsantrag gestellt habe. Sie räumte daraufhin ein, diesen zu wenig abgeklärt zu haben (Urk. 9).
3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 23. Juli 2012 im Rahmen des laufenden amtlichen Rentenrevisionsverfahrens weitere Abklärungen und den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt hatte; ein eigentliches Begehren um Vornahme einer weiteren Rentenrevision kann ihm nicht entnommen werden (vgl. Urk. 1 S. 7 und 10/80 S. 2).
4.
4.1 Strittig ist vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet vorliegend die Verfügung vom 11. Februar 2011, da es im damaligen Zeitpunkt letztmals zu einer umfassenden Abklärung des Rentenanspruchs gekommen ist. Die damalige Herabsetzung auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August / 2. September 2010 (Urk. 10/50 und 10/53). Der interdisziplinären Zusammenfassung können folgende Diagnosen entnommen werden:
I. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
2. Rheumatoide Arthritis (ED 10/2002)
- seropositiv, ANA-positiv, Anticitrullin-negativ
- gegenwärtig wenig aktiv ohne Basistherapie und bisher praktisch anerosiv mit
- ausgedehnten chronischen Schmerzen, DD primär/sekundär im Rahmen der rheumatoiden Arthritis mit
- deutlicher Besserung in der Ganzkörper-Szintigraphie 07/2010 gegenüber 10/2002
3. Lumbovertebralsyndrom mit hochgradiger Osteochondrose L5/S1 und diskreter Protrusion der Bandscheibe L5/S1
- ohne Kompression neuraler Strukturen mit
- deutlicher bildgebender Besserung in der MRI-Untersuchung 07/2010 gegenüber 02/2002 und 07/2005
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
I. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
2. Adipositas Grad I (BMI 32.9 kg/m2)
3. Leichter Vitamin D-Mangel (49nmol/l)
Die beteiligten Fachärzte führten weiter aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit würde die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen, wobei die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (wie z.B. Fliessbandarbeit), Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (so z.B. Arbeiten mit vielen äusseren Reizen wie Lärm, Hitze und Kälte) sowie Nachtarbeit nicht geeignet sei. Ausserdem sei sie aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden (rheumatoide Arthritis, eingeschränkte Funktion der LWS) auf eine Tätigkeit im Sitzen angewiesen und sie könne nur Lasten bis fünf Kilogramm heben. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei jedoch einzig auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus diesem Grund benötige sie eine antidepressive Behandlung. Mit Hilfe einer Psychopharmakotherapie, ergänzt durch stützende hausärztliche Gespräche, sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Da eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei, werde eine erneute psychiatrische Beurteilung in einem Jahr empfohlen (Urk. 10/53 S. 8 f.).
4.3 Im Revisionsfragebogen vom 21. Mai 2012 diagnostizierte Dr. Z.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), wobei diese psychischen Beschwerden seit ungefähr 2003 bestehen würden. Er berichtete, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2011 in seiner Behandlung und es würden pro Monat ein bis zwei psychiatrische Gespräche stattfinden. Er habe zusätzlich eine medikamentöse Therapie veranlasst. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/76).
5.
5.1 Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 2. September 2010 aus, es sei nicht auszuschliessen, dass mit Hilfe einer Psychopharmakotherapie eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erreicht werden könne. Deshalb empfehle er eine erneute psychiatrische Beurteilung in einem Jahr (vgl. E. 4.2). Gestützt darauf auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht, worauf sich diese in psychiatrische Behandlung bei Dr. Z.___ begab (Urk. 10/76). Dieser berichtete in der Folge im Revisionsfragebogen über den weiteren Verlauf. Seine Diagnosen sind durch keine objektiven Befunde belegt und seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin begründete er nicht, weshalb beide Angaben nicht nachvollziehbar sind. Im Übrigen stehen sie im Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des Dr. C.___, ohne dass Dr. Z.___ eine Erklärung für seine abweichende Beurteilung abgegeben hätte. Folglich kann auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden.
5.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2011 entwickelt hat. Insbesondere wäre gestützt auf die gutachterliche Empfehlung des Dr. C.___ die Einholung einer schlüssigen psychiatrischen Beurteilung naheliegend gewesen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse (beispielsweise mittels einer Verlaufsbegutachtung oder einer Abklärung durch einen Psychiater des Regionalen Ärztlichen Diensts) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
6.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ebenfalls als gegenstandslos (Randacher, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 16).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).