Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00970 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 8. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser & Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1962 geborenen X.___ mit Verfügung vom 7. April 2008 ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/24).
1.2 Im April 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 5/30), bei der Versicherten Auskünfte (Urk. 5/31) und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 5/32-33) ein. Sodann wurde eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___ veranlasst, welcher sein Gutachten am 19. Juli 2010 erstattete (Urk. 5/40). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43=Urk. 5/46, Urk. 5/47) mit Verfügung vom 24. Juli 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende August 2012, ein (Urk. 5/57= Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der bislang ausgerichteten ganzen Rente, eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 unten).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6) und unter Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt im Allgemeinen der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 23a E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 (publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 73) präzisiert: Aus Gründen der Rechtssicherheit sind diejenigen Fälle, in welchen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit ausnahmsweise (vorgängige) befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind, vom Regelfall der sofortigen erwerblichen Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit abzugrenzen. Der besagte Ausnahmezustand ist sodann grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2010 dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und aktuell aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Da die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse mehr erleide, bestehe auch kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das eingeholte psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es mangelhaft sei und in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen vermöge. Demnach sei bis auf Weiteres von einer andauernden vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Beurteilung in anspruchserheblicher Weise verändert haben.
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 5/7/5-7) die Diagnose einer schweren depressiven Störung mit somatischer Ausweitung ohne psychotische Symptome (Ziff. A) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. April 2005 (Ziff. B). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wäre zwar körperlich fähig, gewisse physische Arbeiten durchzuführen, sie sei allerdings aus mentalen Gründen nicht fähig, irgendwelche Arbeiten durchzuführen (Urk. 5/7/7).
3.3 Im Fachpsychiatrischen Konsilium vom 22. Januar 2007 (Urk. 5/10/1) führte Dr. med. Dr. phil. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vor dem Hintergrund eines klinisch objektivierbaren schweren, verzweifelt-depressiven Syndroms müsse der Beschwerdeführerin unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sei psychisch nicht kompensiert, emotional nicht gefestigt und erheblich kognitiv-emotional depressiv eingebunden. Der Schweregrad der Störung impliziere eine stationäre psychiatrische Behandlung und Betreuung (S. 1).
3.4 Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Januar 2007 (Urk. 5/9/5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, im Behandlungszeitraum mit Schwankungen mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Adipositas (Ziff. A). Er berichtete, die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2007 wegen einer Zustandsverschlechterung wieder in die C.___ eingetreten. Psychiatrisch bedingt habe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80-100 % vom 29. März bis 31. Dezember 2006 bestanden. Aufgrund der therapeutischen Situation sei eine Beurteilung der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit mittel- bis längerfristig durch eine Drittinstanz notwendig (S. 1 unten).
3.5 Dem Bericht des C.___ vom 18. April 2007 (Urk. 5/12) kann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.11) von 2005 bis 2007 entnommen werden (Ziff. 2.1). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin je eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 2. August 2005, vom 31. Januar bis 22. März 2006 und vom 17. Januar bis 9. Februar 2007 (Ziff. 3). Sie hielten ferner fest, bei der Entlassung am 9. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Restsymptomen der Depression weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In prognostischer Hinsicht sei sehr fraglich, ob sie angesichts der rezidivierenden depressiven Erkrankung wieder eine Arbeitsfähigkeit erreiche. Dies erscheine prognostisch aufgrund der 3. depressiven Episode sowie auch aufgrund vorhandener Sprachdefizite eher unwahrscheinlich (Urk. 5/12/7).
3.6 Mit Bericht vom 13. April 2007 (Urk. 5/18) hielten med. pract. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, der C.___, bei gleicher Diagnose (Ziff. 2.1) fest, aktuell sei bei der bestehenden Symptomatik eine berufliche Reintegration zu 100 % als nicht umsetzbar einzustufen. Sie würden daher eine Berentung zu 50 % und eine Überprüfung der beruflichen Massnahmen empfehlen (Urk. 5/18/10).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenrevision sind folgende medizinische Berichte von Belang:
4.2 Im Verlaufsbericht vom 19. Juni 2009 (Urk. 5/32) führte Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide unter starker Traurigkeit, Verzweiflungsgefühlen, Lust- und Energielosigkeit, Selbstmordgedanken, Schlafstörungen und Müdigkeit (Ziff. 1.4). Eine stationäre Behandlung wäre notwendig, sei aber von der Beschwerdeführerin mehrmals abgelehnt worden (Ziff. 1.5). Die depressive Symptomatik impliziere unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).
4.3 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2010 (Urk. 5/40), welches sich auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 2 f.) und eine am 14. Juli 2010 erfolgte psychiatrische Begutachtung (S. 1) stützte, wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach wiederholter mittelgradig-depressiver Episode (ICD-10 F32.1), unter psychopharmakologischer Behandlung gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 8 Ziff. 5.2).
Der Gutachter hielt sodann fest, im Rahmen der Exploration habe sich eine klagsame und leidende Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin insgesamt habe einen spürbaren appellativen Charakter und es ergäben sich Hinweise auf Aggravationstendenzen. Ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar und die Beschwerdeführerin wirke nicht durchgehend authentisch. Ihre zwar klagsame, ansonsten aber weitestgehend ausgeglichene Grundstimmung stehe insgesamt nicht im Einklang mit den dramatisierenden Beschwerdeschilderungen. Es fänden sich aktuell nicht genügend objektive Befunde, die auf eine noch bestehende gravierende depressive Störung hinweisen würden. Ihre Freizeitaktivitäten (Besuche von Kollegen, Urlaubsreisen) wären mit einer mittelgradigen depressiven Störung nicht möglich. Eine Psychotherapie werde von der Beschwerdeführerin entsprechend auch nicht mehr in Anspruch genommen, weshalb von einer weitestgehenden Remission der depressiven Störung unter psychopharmakologischer Behandlung ausgegangen werden könne (S. 9 Ziff. 6.2).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ab Begutachtungsdatum keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 10 Ziff. 6.3), womit der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (S. 10 Ziff. 6.4). Ferner sei sie in ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.5).
5.
5.1 In psychischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung wesentlich verbessert. Gestützt auf die gleichlautende und kohärente Berichtslage der Ärzte Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und die C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.11), welche zu wiederholten vollständigen Arbeitsunfähigkeiten und zu drei stationären Klinikaufenthalten führten. Der begutachtende Psychiater Dr. Y.___ konnte demgegenüber anlässlich seiner Exploration vom 14. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3) keine krankheitswertigen psycho-pathologischen Befunde mehr erheben und attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht daher eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Die gutachterliche Beurteilung, die auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 5/40 S. 3-11) beruht, die geklagten Beschwerden (Urk. 5/40 S. 5 f.) berücksichtigt, in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben wurde (Urk. 5/40 S. 2 f.) und damit die praxisgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, vermag – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.
Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist die Kritik der Beschwerdeführerin, eine halbstündige beziehungsweise anderthalbstündige psychiatrische Exploration werde der Komplexität ihrer psychischen Erkrankung nicht gerecht (vgl. Urk. 1 S. 4), vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung unbehelflich. Immerhin trifft es zu, dass der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann zum Beispiel für die Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2). Solche werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund der detaillierten Angaben im Gutachten (Urk. 5/40 S. 3-11) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger gedauert hat als die Beschwerdeführerin behauptet.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Gutachter habe den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. F.___ vom 19. Juni 2009 (Urk. 5/39) mit keinem Wort erwähnt, obwohl dieser von einer rezidivierenden schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom berichtet habe (Urk. 1 S. 4), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Arztbericht von Dr. F.___ hier nicht ausschlaggebend ist. Dr. F.___ begründete in seinem Bericht vom 19. Juni 2009 seine Diagnose und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig. Namentlich zu den von der Beschwerdegegnerin auf dem Beiblatt erbetenen genauen Angaben zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verpackungsmitarbeiterin als auch in angepasster Tätigkeit, machte er nur ungenügende Angaben. Zudem verfügt Dr. F.___ nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. www.doctorfmh.ch), weshalb Dr. Y.___ im Rahmen der Begutachtung auf den Beizug eines aktuellen Arztberichts von Dr. F.___ verzichten durfte. Ferner ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich hat Dr. Y.___ in seinem Gutachten einen Arztbericht vom 19. Juni 2009 aufgeführt, diesen aber fälschlicherweise der C.___ zugeordnet (Urk. 5/40 S. 2 Ziff. 11), was ein Versehen darstellen dürfte, da auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin von Seiten der C.___ dargelegt wurde, dass von ihrer Seite kein Bericht mit Datum 19. Juni 2009 existiert (Urk. 5/51). Daraus kann geschlossen werden, dass Dr. Y.___ sehr wohl Kenntnis vom Bericht von Dr. F.___ gehabt haben dürfte und diesen in seiner Beurteilung berücksichtigt hat.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im Jahre 2008 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2010 ist ihr die bis zum 29. April 2005 zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin (Urk. 5/8 Ziff. 1, Ziff. 5) wie auch eine Verweistätigkeit seit Juli 2010 uneingeschränkt zumutbar. Damit erleidet die Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und sie die Invalidenrente weniger als 15 Jahre bezogen hatte, waren vor Aufhebung der Rente auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung per Ende August 2012 eingestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler