Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00972




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 5. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG

Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1959, von Beruf Metallbauarbeiter, meldete sich im April 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 7/7-19; Urk. 7/28; Urk. 7/30; Urk. 7/32; Urk. 7/38-40; Urk. 7/42; Urk. 7/44; 7/51; Urk. 7/53), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/29), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/27) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/31) bei. Mit Schreiben vom 30. August 2010 führte sie gegenüber dem Versicherten aus, es seien derzeit aufgrund seines Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/34). Am 16. Dezember 2010 teilte sie ihm sodann mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, und gab bei Dr. med. Y.___, orthopädische Chirurgie FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/41). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Akten des Krankentaggeldversicherers zu den Akten, so ein Gutachten des Z.___ betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/45). Am 27. April 2011 erstattete Dr. Y.___ sein rheumatologisches Gutachten, gemäss welchem beim Beschwerdeführer derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und diese sich innerhalb von etwa 2-3 Monaten auf 70 % steigern lasse (Urk. 7/57). In einem Schreiben vom 31. Mai 2011 (Urk. 7/59) nahm Dr. Y.___ sodann noch Stellung zu einer Ergänzungsfrage der IV-Stelle vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/58). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte von behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/66; Urk. 7/88, Urk. 7/98). Am 27. September 2011 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, nachdem dieser angegeben hatte, er wünsche keine Unterstützung seitens der Eingliederungsberatung (Urk. 7/82). Am 18. November 2011 legte die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Dieser nahm am 24. November 2011 zur medizinischen Sachlage Stellung (Urk. 7/101/6). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. September 2011 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht (Urk. 7/103). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch A.___ von der Helsana Rechtsschutz AG, mit Eingaben vom 14. März, 2. Mai, und 11. Juni 2012 Einwand (Urk. 7/106, Urk. 7/110; Urk. 7/112). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 13. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. September 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm die bisherige halbe Rente weiterhin auszurichten; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge in einem Schreiben vom 19. November 2012, er verzichte auf eine Replik (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 22. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).


2.    Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen:

2.1    Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung vom 7./8. Oktober 2010 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 7/45/7-8).

2.2    

2.2.1    Das Z.___ selber stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 7/45/2):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, aktuell mit Ausstrahlungen bds., bei

- abgeflachter und langgezogener BWS-Kyphose;

- Status nach dorsaler transpedikulärer Stabilisation und TLIF L4/L5 am 6.11.2009, bildgebend ohne Nachweis einer Implantatlockerung oder Nervenwurzelkompression;

- klinisch ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression;

- Periarthropathia humeroscapularis linksseitig bei leichtgradiger Supraspinatustendinose, leichtgradiger AC-Gelenksarthrose und Acromionmorphologie Typ II nach Bigliani;

- rechtsseitige Knieschmerzen, vor allem im dorsalen Bereich;

- dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten.

2.2.2    In seiner Beurteilung (Urk. 7/45/3) führte das Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden heute lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in geringerem Ausmass in beide Beine mit begleitenden Parästhesien im Bereich des linken Beins von dauerndem Charakter mit jeweils belastungsabhängiger Verstärkung, linksseitige und bei Elevationsbewegungen auftretende Schulterschmerzen sowie rechtsseitige und vor allem unmittelbar beim Aufstehen aus sitzender Position manifeste Knieschmerzen.

    Die Rückenschmerzen hätten ihren Anfang schon vor 22 Jahren genommen, mit jeweils wiederholt notwendigen infiltrativen Massnahmen durch den behandelnden Hausarzt/Rheumatologen und zeitweilig auch notwendigen peroralen Glucocortikoidbehandlungen. Die Schmerzexazerbation im Februar/März 2009 habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, worauf die weitergehenden Abklärungen die Symptomatik auf eine Funktionsstörung des Segments L4/L5 zurückgeführt hätten. Nachdem weitere infiltrative Massnahmen und auch Physiotherapien die Symptomatik nicht wesentlich verbessert hätten, sei am 6. November 2009 die dorsale Stabilisation von L4/L5 erfolgt, worauf gemäss Akten das Beschwerdebild insgesamt deutlich rückläufig gewesen sei, vor allem die ausstrahlenden Schmerzen. Die Symptomatik habe nach Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit in reduziertem Arbeitspensum ab März 2010 wieder zugenommen, weshalb bis heute eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bzw. bildgebend keine Zeichen einer Implantatlockerung gezeigt, weshalb sich eine Indikation zur Revision der Stabilisation L4/L5 bisher nicht ergeben habe.

    Im Februar 2010 seien rechtsseitige Knieschmerzen manifest geworden, welche damals auf Spritzenbehandlungen hin gebessert hätten. Die linksseitigen Schulterschmerzen seien erstmals im Juni 2010 aufgetreten. In diesem Zusammenhang sei eine leichtgradige Supraspinatustendinose, eine leichtgradige AC-Gelenksarthrose sowie eine Acromionmorphologie Typ II nach Bigliani aufgeführt worden.

    Die jeweilige Beschwerdezeichnung und auch die heutige klinische Befundlage sprächen für eine mechanisch-statische Ursache der jeweiligen Schmerzlokalisationen, ohne Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien eine abgeflachte und leicht verlängerte BWS-Kyphose und Degeneration im Bereich der LWS mit insbesondere Status nach Spondylodese L4/L5 gefunden worden. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik seien anlässlich der Untersuchung nicht zu erkennen gewesen. Eine verminderte muskuläre Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule habe im Rahmen der Belastungstests beobachtet werden können.

    Seitens des linksseitigen Schultergelenks habe der Beschwerdeführer bei Elevationsbewegungen mit Abwehrreaktionen reagiert, wobei anlässlich der Tests „Arbeit über Schulterhöhe“ Schmerzen in beiden Schultergelenken angegeben worden seien und das Testitem selbstlimitiert abgebrochen worden sei. Hinsichtlich des rechten Knies hätten keine wesentlichen Befunde festgehalten werden können, insbesondere klinisch kein Reizerguss und auch kein Patella-Verschiebeschmerz, währenddessen bei der Hockestellung ein Selbstabbruch wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk erfolgt sei.

    Nach den durchaus strukturell-funktionellen Befunden habe sich beim Beschwerdeführer doch ein gewisses dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten bestätigt, dies im Einklang mit den jeweiligen Selbstlimitierungen, den Reaktionen während der klinischen Untersuchung und während den Belastungstests, den Inkonsistenzen und auch der tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass hier vor allem Angst vor Symptomverschlechterung und auch ein mangelndes Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit eine wesentliche Rolle spielten.

2.2.3    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte das Z.___ aus, aufgrund nicht präziser Angaben der angestammten und angepassten Tätigkeit und den Selbstlimitierungen sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig, obwohl eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich zumutbar sei. Es sei eine Arbeitsplatzabklärung zu empfehlen, allenfalls auch im Rahmen des vorgeschlagenen arbeitsbezogenen Rehabilitationsprogramms. Wahrscheinlich dürfte die aktuell angepasste Tätigkeit mit einem höheren Pensum als 50 % zumutbar sein. In der angestammten Tätigkeit dürften weiterhin Limiten hinsichtlich der zu hantierenden Gewichten wahrscheinlich sein.

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte das Z.___ aus, in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit und unter Berücksichtigung folgender aufgeführten Limiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit: Heben Boden zu Taillenhöhe maximal/selten wahrscheinlich um 12.5 – 15 kg (bei den Tests Selbstlimitierung); Heben Taillen- zu Kopfhöhe mindestens maximal/selten (gezeigte Leistung bei manchmal), wahrscheinlich maximal/selten 12.5 kg; Heben horizontal maximal/selten 15 kg; Tragen rechte Hand maximal/ selten 12.5 kg; Tragen linke Hand maximal selten 10 kg; vorgeneigtes Stehen und Hockestellung wahrscheinlich mindestens selten (jeweils sofortige Selbstlimitierung); wiederholte Kniebeugen wahrscheinlich manchmal (gezeigte Leistung selten mit Selbstlimitierung); Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Sitzen, Rotation im Stehen, Treppensteigen mindestens manchmal (30 min. bis 3 Stunden pro 8h-Arbeitstag).

    In zeitlicher Hinsicht ist dem Gutachten zu entnehmen, nach Aufnahme des arbeitsbezogenen Rehabilitationprogramms sei eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Spätestens nach drei Monaten lasse sich die Arbeitsfähigkeit auf 75 % steigern, spätestens nach sechs Monaten auf 100 %. Eine angepasste Tätigkeit wie oben beschrieben sei medizinisch sofort zumutbar (Urk. 7/45/5).

2.3    

2.3.1    Dr. Y.___ führte in seinem Gutachten vom 27. April 2011 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/57/5):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei

- Segmentdegeneration L4/L5, Duralsackeindellung nach mediolateral links bei zirkulärer Erschlaffung der Bandscheibe L4/L5 ohne gesichertes Vorliegen einer foraminellen Stenose oder Spinalkanalstenose (MRI vom 26.02.2010);

- St. n. dorsaler transpedikulärer Stabilisation und TLIS L4/L5 (November 2009);

- Schulterbeschwerden links bei leichter Supraspinatustendinose, leichtgradiger AC-Gelenksarthrose und Acromionmorphologie Typ II nach Bigliani (Arthro-MRI vom 15.07.2010);

- anhaltende Rückenbeschwerden;

- anhaltende Schulterbeschwerden links.

2.3.2    Im Zusammenhang mit den Untersuchungsbefunden (Urk. 7/57/3-5) führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei 181.5 cm gross und 90 kg schwer (BMI 27.5). Der Gang im Untersuchungszimmer sei ohne Hinken erfolgt. Der Zehengang sei mit etwas Unsicherheitsgefühl möglich gewesen, ebenso der Fersengang, bei welchem der Explorand sich an der Wand gehalten habe.

    Was die Gesamtwirbelsäule betreffe, bestehe im Stehen kein wesentlicher Schulter- oder Beckenschiefstand. Es sei eine normale Haltung erkennbar gewesen. Es habe eine leichte thorakal rechtskonvexe (6°), thorakolumbal linkskonvexe (4°) Skoliose bestanden. Der FBA habe 60 cm betragen. Das Seitneigen nach beidseits sei mit Schmerzen je 10°, die Rotation des Oberkörpers bei fixiertem Becken je etwa 40° möglich gewesen.

    Im Bereich der HWS habe der Kinn-Sternum-Abstand 0 – 20 cm betragen. Die Rotation in Normalhaltung des Kopfes habe ein Ergebnis von 40-0-40°, ohne Schmerzen, geliefert, die Rotation des Kopfes in Flexion 55-0-55°, mit leichter Schmerzangabe im HWS-Bereich. Das Seitneigen habe ein Ergebnis von 35-0-35° beidseits ergeben, ohne Schmerzen.

    Die Elevation des Schultergelenks nach vorne habe rechts bis 170°, links bis 90° betragen. Die Elevation zur Seite links bis 90°. Die Elevation links nach vorn und zur Seite sei ab 60° schmerzhaft gewesen. Die Aussenrotation bei elevierten Armen habe rechts bis 70°, links bis 40° ergeben; die Innenrotation bei elevierten Armen rechts bis 80°, links bis 40°, die Aussenrotation bei angelegten Armen rechts 70°, links 40°; die Innenrotation bei angelegten Armen beidseits 90°.

    Im Bereich der Ellbogengelenke habe die Flexion/Extension ein Ergebnis von 125-0-0° ergeben, die Pro-/Supination 90-0-80° beidseits (ohne Schmerzen).

    Im Bereich der Handgelenke und Finger wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Die Finger seien vollständig erhalten gewesen. Die Flexion/ Extension der Handgelenke habe ein Ergebnis von 80-0-90° beidseits ergeben, die Radial-/Ulnarduktion 20-0-45° beidseits. Die Kreiselbewegungen der Handgelenke seien seitengleich ohne Schmerzen erfolgt. Der Faustschluss sei in beiden Händen mit und ohne eingeschlagenen Daumen gelungen. Der Spitzgriff der Langfingerkuppen zur Kuppe des Daumens sei seitengleich mit allen Langfingern möglich gewesen. Die Abspreizung aller Finger sei seitengleich ohne Schmerzen gelungen. Die Sensibilität sei in beiden Armen, Händen und Fingern als seitengleich angegeben worden. Die Reflexe (Trizeps, Radiusköpfchen und Vorderarmreflex) seien seitengleich auslösbar gewesen.

    Die Flexion/Extension der Hüftgelenke habe ein Ergebnis von 110-0-0° beidseits ergeben, ohne Schmerzen, die Ab-/Adduktion 40-0-15° beidseits, ohne Schmerzen; AR/IR 40-0-20° beidseits, ohne Schmerzen.

    Die Flexion/Extension der Kniegelenke sei beidseits zu 125-0-0° möglich gewesen, ohne Schmerzen. Der Bandapparat habe sich in allen Ebenen als stabil präsentiert. Schmerzen seien bei palpatorischer Untersuchung der Kniegelenke keine angegeben worden.

    Im Bereich der Fussgelenke und Zehen seien letztere vollständig erhalten gewesen. Die Dorsal-/Plantarflexion habe ein Ergebnis von 15-0-40° geliefert, ohne Schmerzen. Die Kreiselbewegungen der Füsse seien seitengleich ohne Schmerzen durchführbar gewesen. Die Einzelbewegung der Zehen sei nicht gelungen. Die Bewegung aller Zehen im Rahmen einer Dorsal- oder Plantarflexion sei seitengleich kombiniert ohne Schmerzen möglich gewesen. Die Sensibilitätsprüfung im Bereich der Oberschenkel vorne, innen, aussen und hinten sei als seitengleich angegeben worden. Die Sensibilitätsempfindung im Bereich der Unterschenkel sei herabgesetzt gewesen, links vielleicht etwas mehr als rechts, angegeben im Bereich der Vorderseite, der Innenseite und der Aussenseite. Die Sensibilität in der Wadenregion, Hinterseite der Unterschenkel, sei als praktisch seitengleich angegeben worden. Die Sensibilität im Bereich des Fussrückens und der Zehenrücken, der Fusssohle und der Unterseite der Zehen sei als identisch angegeben worden. Der PSR sei seitengleich auslösbar gewesen. In sitzender Stellung mit hängenden Füssen sei der ASR schlecht auslösbar gewesen. In kniender Position hätten die ASR seitengleich schwach ausgelöst werden können.

2.3.3    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit legte der Gutachter dar, gemäss Angaben seines Arbeitgebers arbeite der Beschwerdeführer zurzeit 50 %. Er müsse dabei keine Lasten über 10 kg heben. Allerdings würde er dies trotzdem tun. Der Arbeitsplatz, an dem er zuschneiden müsse, sei angepasst worden. Die Arbeitshöhe sei erhöht worden, so dass er sich beim Zuschneiden nicht stark bücken müsse. Im Moment sei dies die effektiv geleistete und erbrachte Arbeitsfähigkeit. Es sollte aber wohl in monatlichen Abständen eine Steigerung auf 70 % möglich sein.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklärte Dr. Y.___, im Bereich des bereits bestehenden Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer seit vielen Jahren einnehme, scheine eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % innerhalb von etwa zwei bis drei Monaten möglich, da er an seinem bisherigen Arbeitsplatz bereits in angepasster Tätigkeit arbeite.

    In zeitlicher Hinsicht bemerkte der Gutachter, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 70 % sollte im Verlauf von zwei bis drei Monaten zumutbar sein. Dazu soll auch die physikalische Therapie weitergeführt werden. Auch medikamentöse Therapien, allenfalls auch Infiltrationen, seien zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und zur Steigerung derselben weiter notwendig und sinnvoll.

2.3.4    Abschliessend führte der Gutachter aus, sofern administrativ und aufgrund von Gesetz und Verordnung möglich, würde er empfehlen, mit dem Rentenentscheid noch ca. drei bis sechs Monate zuzuwarten, weil die Behandlung ja noch laufe und es sich (noch) nicht um einen stabilisierten Zustand handle (Urk. 7/57/5-6).

2.4    In einem Schreiben vom 13. Mai 2011 bat die Beschwerdegegnerin den Gutachter Dr. Y.___ um ergänzende Angaben zur Frage, ab wann die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit gelte und wie das Belastungs- und Ressourcenprofil definiert sei (Urk. 7/58). Dr. Y.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2011, er würde empfehlen, die im Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis Ende Juni 2011 laufen zu lassen und dann dem Beschwerdeführer etwa drei Monate Zeit zu geben, um die Arbeitsfähigkeit auf 70 % zu steigern. Hinsichtlich des Belastungs- und Ressourcenprofils verwies der Gutachter auf das entsprechende Beiblatt, wo das Profil wie folgt definiert ist: Körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg; wechselnd zwischen sitzender und stehender Position (je halbtags), besser wechselbelastend, Gehen nur auf ebenem Gelände ohne häufiges Bücken; generell ohne Kauern/Hocken und Arbeit über Kopf, Rotation des Rumpfes nur im Stehen, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste oder häufiges Treppensteigen (Urk. 7/59).

2.5    Die B.___, wo der Versicherte sich vom 14. Juni bis 4. Juli 2011 in stationärer Rehabilitation befand, führte in ihrem Austrittsbericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen auf:

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit intermittierenden Sensibilitätsstörungen, bei

- Status nach dorsaler, transpedikulärer Stabilisation und TLIF LWK4/5 2009;

- MR- und computertomographisch kein Nachweis einer Implantatlockerung oder Nervenwurzelkompression;

- normalem neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefund 23.12.2010;

- Schulterschmerzen beidseits, bei

- leichtgradiger Supraspinatustendinose, leichtgradiger AC-Gelenkarthrose links (Arthro-MRI 15.07.2010);

- Status nach AC-Gelenkinfiltration links 12/2010 ohne Beschwerdelinderung;

- Status nach subacromialer Infiltration 01/2011 ohne relevante Beschwerdelinderung;

- seborrhoisches Ekzem.

    In ihrer Beurteilung hielten die behandelnden Klinikärzte fest, bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende lumbale Rückenschmerzen berichtet, die insgesamt aber seit der Operation der LWS weniger stark ausgeprägt seien. Zudem bestünden seit ca. einem Jahr beidseitige Schulterschmerzen, linksbetont, welche im Jahr 2010 diagnostisch abgeklärt worden seien. Es hätten bereits mehrere Infiltrationsbehandlungen sowohl an der Schulter links als auch im Bereich der LWS stattgefunden, die jeweils entweder nur für kurze Zeit oder gar nicht geholfen hätten. Die Gehdauer betrage aktuell ca. eine 3/4 Stunde, danach bestünden Schmerzen und ein Schwächegefühl in den Beinen, so dass der Beschwerdeführer eine Pause einlegen müsse. Ziel des stationären Aufenthalts sei gewesen, neben einer Verbesserung der Beweglichkeit und der Kraftausdauer nach Möglichkeit eine Schmerzreduktion zu erreichen.

    Der stationäre Verlauf sei problemlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den angebotenen Therapien teilgenommen und zusehends auch Übungen selbständig durchgeführt. Eine Instruktion für ein Heimprogramm sei erfolgt. Der bei Eintritt und Austritt durchgeführte Back-Performance-Test habe keine Befundänderung gezeigt (jeweils 8/15 Punkte) und somit eine mittelschwere Einschränkung. Heben von Lasten sei max. fünfmal für 5 kg möglich gewesen. Es habe sich eine deutlich eingeschränkte Ventralflexion der Wirbelsäule mit FBA von 64 cm gezeigt. Die Laborkontrolle habe eine erhöhte Nüchtern-Glukose ergeben, die regelmässigen Blutzuckerkontrollen im Tagesprofil hätten überwiegend Werte im Normbereich gezeigt, sodass keine Therapieanpassung erfolgt sei. Während des stationären Aufenthalts habe ein ausführliches Gespräch mit dem Patienten und dessen Ehefrau sowie der Case-Managerin bezüglich des weiteren Therapiebedarfs und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte die Klinik dar, der Beschwerdeführer sei bei entsprechend angepasstem Arbeitsplatz (leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung, d.h. kein langes Stehen oder Sitzen für mehr als 60 Minuten; kein Heben von Lasten über 5 kg; regelmässige Pausen, mindestens jede zweite Stunde für 15 Minuten) arbeitsfähig. Das Pensum sollte zunächst bei 50 % angesetzt und im Verlauf weiter ausgebaut werden. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei angepasstem Arbeitsplatz möglich sein.

2.6    In ihrem Arztbericht vom 18. August 2010 führte die Klinik C.___ aus, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer vom 14. Juni bis 4. Juli 2011 in der B.___ untergebracht gewesen. Laut dem Beschwerdeführer seien die Schulterbeschwerden unter dem aktiven Therapieprogramm etwas zurückgegangen bei gleichbleibenden Rückenschmerzen. Es sei ihm empfohlen worden, weiterhin einem aktiven Trainingsprogramm nachzugehen. Die Beurteilung der Klinik B.___, wonach sich bei entsprechend angepasstem Arbeitsplatz die derzeitige Arbeitsfähigkeit von 50 % im Verlauf bis auf 100 % ausbauen lasse, werde unterstützt (Urk. 7/88/11-12).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Rentenentscheid auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. April bzw. 31. Mai 2011. Der Gutachter ging davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Metallbauarbeiter grundsätzlich leidensadaptiert sei und dass die im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % noch bis Ende Juni 2011 als gültig anzusehen sei. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer etwa drei Monate Zeit zu geben, um das Pensum auf 70 % zu steigern. Vorliegend beruht das Gutachten von Dr. Y.___ auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Zwar fällt zunächst auf, dass Dr. Y.___ gleichsam einen Vorbehalt unter seine Beurteilung machte, indem er auf den (noch) nicht stabilisierten Zustand des Beschwerdeführers hinwies. Die zeitlich nach der Begutachtung ergangenen ärztlichen Einschätzungen stützen jedoch hinreichend die optimistische gutachterliche Prognose. So hatte die B.___ nach dem stationären Aufenthalt vom 14. Juni bis 4. Juli 2011 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt und dabei auch darauf hingewiesen, dass im Verlauf gar ein Ausbau bis auf 100 % möglich sei (vgl. E. 2.5). Die Klinik C.___ schloss sich dieser Beurteilung am 18. August 2011 ausdrücklich an (vgl. E. 2.6). Die Tatsache, dass die behandelnden Ärzte der B.___ und der C.___ im Juli bzw. August 2011 von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % ausgingen, ist ein gewichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. Y.___, wonach per 1. Oktober 2011 eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Im Übrigen hatte bereits das Z.___ in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2011 die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt auf 50 % geschätzt und dabei eine Steigerung auf 100 % spätestens nach sechs Monaten als zumutbar erachtet. Die Beurteilung von Dr. Y.___ macht somit deutlich, dass sich die vom Z.___ prognostisch eingeschätzte volle Arbeitsfähigkeit per Juli 2011 offenbar nicht realisieren liess. Die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2011 ist damit aber nicht dargetan. Einzig Dr. D.___ scheint davon auszugehen, dass sich das Arbeitspensum nicht mehr steigern lasse, und attestiert seit dem 29. März 2010 durchgehend bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt im Bericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 7/98). Die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wurde jedoch nie konkret begründet und insbesondere findet in den beiden neusten Berichten vom 14. November 2011 (Urk. 7/88) und 18. Januar 2012 auch keine Auseinandersetzung mit den Beurteilungen von Dr. Y.___, der B.____ und der C.___ statt, welche wie erwähnt allesamt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachteten.

3.2    Zusammenfassend kommt dem Gutachten von Dr. Y.___ im vorliegenden Verfahren voller Beweiswert zu. In zeitlicher Hinsicht hatte der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2011 (Urk. 7/101/5) zutreffend ausgeführt, dass seitens des Gutachters (auch auf Nachfrage hin) nicht beantwortet wurde, ab wann die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ihre Gültigkeit hat. Mit der Beurteilung des RAD ist deshalb der zeitliche Beginn auf das Datum der IV-Anmeldung, konkret auf den 1. April 2010 festzusetzen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 30. September 2011 als massgebend zu erachten, ab 1. Oktober 2011 ist gemäss den Angaben von Dr. Y.___ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ob im Übrigen darüber hinaus gemäss den Einschätzungen des RAD vom 24. November 2011 (Urk. 7/101/6) per 1. Januar 2012 gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 4) ergibt.


4.    

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Was das Valideneinkommen betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise auf die Angaben des Arbeitgebers im Fragebogen vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/31) ab, womit vorliegend von einem Betrag von Fr. 62‘400.-- auszugehen ist.

4.3     Hinsichtlich des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik, hochgerechnet auf das Jahr 2010, einen Wert von Fr. 61‘667.10 (Ausgabe 2008, Tabelle TA1, Zentralwert, Männer, Anforderungsniveau 4). Nachdem gemäss Angaben von Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer zuletzt über mehrere Jahre ausgeübte Arbeit als Metallbauarbeiter ihm grundsätzlich immer noch zumutbar ist, erscheint das Heranziehen des allgemeinen Hilfsarbeiterlohns fraglich. Um dem zumutbaren Resterwerbspotential des Beschwerdeführers gerecht zu werden, ist hier vielmehr – gleich wie beim Valideneinkommen - auf jenen (höheren) Verdienst abzustellen, welchen der Beschwerdeführer seit 2002 bei der E.___ AG erzielte, somit auf den betreffenden Betrag von Fr. 62‘400.--. Da folglich zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen wird, kann nachstehend zur Invaliditätsbemessung ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin von einer Kürzung des Invalideneinkommens in der Form eines Leidensabzugs in vertretbarer Weise abgesehen hat.

4.4    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Dies führt vorliegend dazu, dass die Aufhebung der Rente erst auf den 1. Januar 2012 erfolgen darf.

4.5    Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung damit insoweit zu korrigieren, als der Rentenbeginn bereits auf den 1. Oktober 2010 und die Befristung auf den 31. Dezember 2011 festzusetzen ist.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die teilweise Gutheissung der Beschwerde in geringfügigem Umfang, die auf keinem Vorbringen des Beschwerdeführers fusst, keine Parteientschädigung rechtfertigt.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Juli 2012 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 400.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger