Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 3. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1977, mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 6/35) und mit Wirkung ab 1. Juni 2003 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu. Ein von der Versicherten gestelltes Renten-Erhöhungsgesuch wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 6/64) rechtskräftig abgewiesen.
1.2 Am 20. September 2011 gab die Versicherte anlässlich eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens auf dem Fragebogen einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand an (Urk. 6/77 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte daraufhin die Krankenakten bei der Krankenversicherung der Versicherten ein, welche jedoch nur diverse Leistungsabrechnungen enthielten (Urk. 6/80, Urk. 6/83).
1.3 Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 10. Februar 2012 Dr. med. Y.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/85/2). Gestützt auf deren Stellungnahmen vom 13. Februar und 8. Mai 2012 (Urk. 6/85/3) stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/90) die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. August 2012 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/94 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 im Sinne einer teilweisen Gutheissung auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte am 22. November 2012 die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte eingliederungsorientierte Rentenrevisionen sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.2 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.3 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen damit, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt worden sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 5). Aus den Krankenakten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einem Chiropraktiker in regelmässiger Behandlung stehe. Die letzten medizinischen Akten datierten aus den Jahren 2005 und 2006 (S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit mit einer Begutachtung einverstanden, verlangte jedoch, dass das Gutachten vom Gericht eingeholt werde und begründete dies mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urk. 9).
2.2 Nachdem unbestritten ist, dass die Sache weiterer Abklärungen bedarf und dies mit der Akten- und Rechtslage in Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.3 Mit dem Antrag auf Erstellung eines Gerichtsgutachtens kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich aufgrund mangelhafter Prüfung des Gesundheitszustandes zu weiteren Abklärungen veranlasst, zumal die letzten medizinischen Akten aus den Jahren 2005 und 2006 datieren. Die Vornahme dieser Abklärung ist Aufgabe der Verwaltung und hat folglich nicht durch das Gericht zu erfolgen (Art. 57 Abs. 1 IVG). Die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 9 S. 1 Ziff. 2) ist vorliegend nicht einschlägig, da es um die notwendige Erhebung von bisher vollständig ungeklärten Fragen geht (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin nach erfolgter Neubeurteilung durch die IV-Stelle wiederum der ganze Instanzenzug offen.
2.4 Festzuhalten ist mit Blick auf die weitere Ausrichtung der Rente, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 6/94 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370, Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2010 8C_528/2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen die Rente eingestellt.
Unter diesen Umständen geht es nicht an, die Wirkung der Renteneinstellung bereits mit dem Erlass des hier strittigen Entscheids eintreten zu lassen. Denn der Beschwerdegegnerin ist es beim üblichen Ablauf des Revisionsverfahrens verwehrt, bereits mit dessen Eröffnung die Rente einzustellen. Nichts anderes hat hier zu gelten.
Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, während des Revisionsverfahrens die bisherige Rente weiterhin auszurichten.
3.
3.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).