Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00975




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 31. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Daniel Schilliger, Fürsprecher

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, absolvierte in Y.___ eine Hotelfachausbildung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz, unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 9/27), in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleistungssektor tätig (vgl. Lebenslauf [Urk. 9/36]). Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995 (Urk. 9/5/6-7), 1997 (Urk. 9/15/4-5) und 2001 (Urk. 9/73/12-13) am Rücken operieren lassen. Nachdem ihre Gesuche vom 21. Oktober 1996 (Urk. 9/1), 27. Oktober 1998 (Urk. 9/12) und 26. Juli 1999 (Urk. 9/22) um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) abschlägig beschieden worden waren (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 1997 [Urk. 9/11], 23. März 1999 [Urk. 9/21] und 12. September 2000 [Urk. 9/39]), meldete sich die Versicherte am 18. Februar 2002 unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/48). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) sprach ihr diese mit Verfügungen vom 2. Februar 2005 (Urk. 9/95-98) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % ab 1. März 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu. Dieser Rentenanspruch wurde im Zuge eines im Oktober 2007 (Urk. 9/116) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. September 2008 (Urk. 9/123) bestätigt.

1.2    Am 29. September 2009 machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um vorzeitige Überprüfung ihres Rentenanspruches (Urk. 9/124). Im April 2010 fand eine weitere Rückenoperation statt, in deren Folge der Versicherten bei radiologisch intakten Verhältnissen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 9/138-139, Urk. 9/144, Urk. 9/146, Urk. 9/158). Nach Veranlassung einer Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 16. Februar 2012 [Urk. 9/148]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 5. März 2012 [Urk. 9/152]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juli 2012 ausgehend von einer vorübergehenden vollen Erwerbsunfähigkeit für die Dauer vom 1. Oktober 2009 bis 30. April 2012 eine befristete ganze Rente (Urk. 9/168, Urk. 9/170) und ab 1. Mai 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zu (Urk. 9/169 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 13. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend die Rentenreduktion per 1. Mai 2012 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger sowie um Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Am 29. Oktober 2012 (Urk. 11) ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihr einzuholenden medizinischen Gegengutachtens. Mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 12) wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gleichzeitig wurden ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Fürsprecher Daniel Schilliger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012 mit, dass sie auf das Nachreichen von Arztberichten verzichte (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenerhöhung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2009 bis 15. Februar 2012 in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb sie unter Berücksichtigung des Eingangs ihres Verschlechterungsgesuches ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % habe. Ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 16. Februar 2012 sei ihr eine behinderungsangepasste, insbesondere administrative Tätigkeit in einem zeitlichen Pensum von 50 % mit einer Leistung von 40 % zumutbar. Ausgehend von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 61 % werde daher die ganze Rente ab 1. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei mit der medizinischen Beurteilung des RAD insofern nicht einverstanden, als auch in der Zeit ab Mitte Februar 2012 eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche beruflichen Tätigkeiten bestehe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Zudem monierte sie, dass die Beschwerdegegnerin trotz anerkannter Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 40 % erneut von einem Invaliditätsgrad von 61 % ausgehe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4).

    

3.    

3.1    Unbestritten und durch die medizinischen Akten (vgl. Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik B.___, vom 3. November 2009 [Urk. 9/129/2]), 30. Juli 2010 [Urk. 9/138], 7. Februar [Urk. 9/144] und 23. Dezember 2011 [Urk. 9/146]) dokumentiert ist, dass mit der im Juli 2009 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2 hiervor) vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lita IVV) eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG) beanspruchen kann (vgl. Verfügungen vom 16. Juli 2012 [Urk. 9/168, Urk. 9/170]).

    Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur RAD-Untersuchung von Mitte Februar 2012 soweit gebessert hat, dass sie ab 1. Mai 2012 wiederum nurmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Februar 2012 betreffend die RAD-Untersuchung vom gleichen Datum (Urk. 9/148). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links mit sensiblem und motorischem Wurzelreizsyndrom L5 bei einem Zustand nach viermaliger Operation der lumbalen Segmente L5/S1 und L4/5, zuletzt im Sinne einer Dekompression und Verlängerung der dynamischen Spondylodese im April 2010, genannt. Den rezidivierenden, anamnestisch ein- bis zweimal pro Monat auftretenden Migräneattacken mass der RAD-Arzt keinen relevanten Einfluss auf das Leistungsvermögen bei. Nebst der vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten von Juli 2009 bis (Mitte) Februar 2012 anerkannte Dr. C.___, dass sich am 16. Februar 2012 im Vergleich zu den im Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) erhobenen klinischen Befunden eine diskrete Abschwächung der Grosszehenheberfunktion links als Zeichen einer motorischen Wurzelreizung L5 gezeigt habe. Darüber hinaus liege jedoch keine wesentliche Veränderung vor, sodass insgesamt gegenüber dem anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 erhobenen Befund lediglich von einer geringen objektivierbaren Verschlechterung auszugehen sei. Zugenommen habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die subjektive Schmerzsymptomatik. In einer optimal angepassten Tätigkeit körperlich sehr leicht und strikt wechselbelastend, ohne ständiges Stehen oder Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltung in gebückter oder verdrehter Körperposition – bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Diese ergebe sich aus einer halbtägigen Anwesenheit und einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 10 % aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel (S. 7).

    An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ am 11. Juni 2012 nach Kenntnisnahme des von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren aufgelegten Berichts von Dr. A.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/158) fest (Urk. 9/160 S. 2 f.).

3.3    Der Bericht von Dr. C.___ vom 16. Februar 2012 ist für die streitigen Belange umfassend und erging in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten einschliesslich einer aktuellen Bildgebung der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 9/148 S. 6 unten) sowie gestützt auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Schlussfolgerungen ein, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Berichte gestellt werden (vgl. E. 1.4 hiervor), erfüllt sind. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes wecken könnten. Solche wurden von der Beschwerdeführerin, die sich ebenso wie Dr. A.___ in keiner Weise mit den Ausführungen von Dr. C.___ auseinandersetzte, denn auch nicht geltend gemacht.

    Auf die Beurteilung des behandelnden Facharztes, wonach in jeglichen beruflichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. etwa die Berichte von Dr. A.___ vom 23. Dezember 2011 [Urk. 9/146] und 11. Mai 2012 [Urk. 9/158]), kann nicht abgestellt werden. Denn er ging im Wesentlichen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus, dem indes kein (ausreichendes) organisches Korrelat zugrunde liegt. Soweit Dr. A.___ in seinem Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/158) eine Arbeitsfähigkeit verneinte, stützte er sich zur Hauptsache auf die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzsituation. Gleichzeitig sah er sich ausdrücklich nicht im Stande, die Frage nach einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Seine Berichterstattung vermag daher die Beurteilung des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen. Weitere ärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. Mit Dr. C.___ ist deshalb davon auszugehen, dass in einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem von ihm formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) eine 40%ige Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit besteht.

    

4.    

4.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der für das Jahr 2011 vorgenommenen Invaliditätsbemessung dafür, dass bei Verwendung eines höhenverstellbaren Sitz-/Stehpults eine administrative Tätigkeit dem vom RAD-Arzt Dr. C.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil entspreche. Alsdann ermittelte sie anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA7, Ziffer 23 [andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten], Anforderungsniveau 4, Frauen) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'835.10 und setzte dieses entsprechend der zumutbaren Leistungsfähigkeit von 40 % auf Fr. 27'134.06 herab. Dem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin einen Validenlohn von Fr. 70'081.90 gegenüber. Bei dessen Veranschlagung berücksichtigte sie das anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache für das Jahr 2003 mit Fr. 62'770.-- bezifferte Valideneinkommen – dieses hatte sie seinerzeit gestützt auf die im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/53/3) für die Jahre 1999 und 2000 verbuchten Einkommen sowie auf den von der D.___ bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für das Jahr 2001 gemeldeten Lohn von Fr. 73'577.-- (vgl. Urk. 9/60/9-11) erhoben (Urk. 9/89 S. 3 f.) – sowie die seither bis in das Jahr 2011 eingetretene Nominallohnentwicklung (Urk. 9/149).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zum Invalideneinkommen. Hinsichtlich des Validenlohns stellte sie sich auf den Standpunkt, der im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache anhand einer Durchschnittsberechnung ermittelte Betrag von Fr. 62'770.-- sei falsch gewesen in dem Sinne, als nicht auf den "letzten Lohn" von Fr. 73'577.-- abgestellt worden sei. Damals habe sie kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung des Valideneinkommens gehabt, da selbst unter Berücksichtigung dieses höheren Werts kein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % resultiert hätte respektive so oder anders eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden wäre. Deshalb könne ihr die Rechtskraft des damaligen Entscheides bezogen auf das Valideneinkommen heute nicht entgegengehalten werden (Urk. 1 S. 4 f.)

4.2.3    Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Berechnung des Validenlohns geltend macht, ist ihr darin beizupflichten, dass vorliegend in Bezug auf den im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgelegten Validenlohn keine Bindungswirkung besteht. Denn steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, können praxisgemäss im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden. Mithin kann im Revisionsverfahren einer versicherten Person, deren Gesundheitszustand sich verschlechtert hat, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00).

    Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung kann jedoch bei der Bemessung des Validenlohns nicht ein Gehalt von Fr. 73'577.-- (Jahr 2001; zuzüglich Nominallohnentwicklung) herangezogen werden. Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin ab 19. Februar 2001 zu einem monatlichem Bruttolohn von Fr. 4'000.-- zuzüglich Provision als vollzeitliche Telefonverkäuferin bei der D.___ angestellt (Arbeitsvertrag [Urk. 9/60/1-8]), wobei sie ab 9. April 2001 arbeitsunfähig war. Zwar wurden ihr Krankentaggeldleistungen basierend auf einem versicherten Jahreslohn in der genannten Höhe ausbezahlt (Urk. 9/60/9-11). Dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Jahresgehalt in dieser Grössenordnung erzielt hätte, bestehen in den Akten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ausserdem wurde über die D.___ am 27. November 2001 der Konkurs eröffnet (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 [Urk. 15]), weshalb die Beschwerdeführerin dieser Arbeitsstelle auch ohne Gesundheitsschaden verlustig gegangen wäre. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass der Betrag von Fr. 73'577.-- nicht in eine Durchschnittsberechnung mit einbezogen werden kann. Insofern erweist sich die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als unzutreffend.

    Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, welche sich insbesondere durch kurzzeitige, zuweilen im Zwischenverdienst innegehabte Arbeitsstellen auszeichnet, erweist es sich als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand von statistischen Tabellenlöhnen festzulegen. Da ihr (spätestens) ab Mitte Februar 2012 die vormals ausgeübte administrative Tätigkeit wieder mit einer Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 40 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b) auf dieselbe Bemessungsgrundlage aus dem Dienstleistungssektor abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Restleistungsvermögen von 40 % ein Invaliditätsgrad von 60 %.


5.    Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2012 – (spätestens) in jenem Zeitpunkt konnte angenommen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit längere Zeit andauern würde (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) – als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    

6.2.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird einer Partei auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 GebV SVGer).

    Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 13. Dezember 2013 (Urk. 16) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen.

6.2.3    Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist Fürsprecher Daniel Schilliger mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk.14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter