Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00977




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 13. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg

Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, verheiratet, Mutter eines 2004 geborenen Sohnes, reiste im Jahre 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 13/2/1-2). Am 10. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2007 bestehende mittelschwere depressive Episode mit Angst und Panikattacken bei familiären und finanziellen Belastungen, rezidivierenden Gastritiden, arterieller Hypertonie und chronisch rezidivierenden Lumbalgien (Urk. 13/2/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2, Urk. 13/8). Die IV-Stelle führte am 12. Januar 2012 ein Ressourcengespräch mit dem Ehemann von X.___ (Urk. 13/4) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 13/6) und medizinischer (Urk. 13/7, Urk. 13/9) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 13/12). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 19. Juli 2012 Einwand (Urk. 13/13). Nach dessen Prüfung verfügte die IV-Stelle am 15. August 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). Mit Eingabe vom 22. August 2012 ergänzte der von X.___ zwischenzeitlich (9. August 2012, Urk. 13/17) mandatierte Rechtsvertreter deren Einwand (Urk. 13/16). Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2012 mit, dass sie bereits am 15. August 2012 eine Verfügung erlassen habe (Urk. 13/19).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 führte X.___ am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Hermann Rüegg zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. November 2012 [Urk. 12/1] und von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2012 [Urk. 12/2] sowie ihrer Akten [Urk. 13/1-20]).

    Mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. April 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Am 29. April 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 22), wovon die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 30. April 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) vor Ablauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 13/12) erlassen und bemängelt sinngemäss, sie habe keine Möglichkeit gehabt, bis zum Ablauf dieser Frist ihre bereits erfolgte Eingabe zu ergänzen (Urk. 1 S. 2).

1.2    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle über die Leistungsbegehren (Art. 74 Abs. 1 IVV). Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).

    Das formlose Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG dient in Verwaltungsverfahren, in welchen keine Einsprachemöglichkeit besteht, der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) bereits vor Erlass der Verfügung; dies im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die IV-Stelle verfügt, bevor die der versicherten Person gesetzte Frist, sich zum Vorbescheid zu äussern, abgelaufen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt beispielsweise eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine versicherte Person – welche zuerst in einem Schreiben selber Einwände gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erhoben hatte – die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens innert der angesetzten Frist um Fristerstreckung ersucht, um sich über den zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter nochmals, nun fachkundig vertreten, vernehmen zu lassen, und die Verwaltung auf das Gesuch nicht eingeht und dessen ungeachtet die Verfügung erlässt (Urteil des Bundesgerichts I 459/02 vom 29. Oktober 2002).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 387 E. 5.1 mit Hinweis).

1.3    Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 19. Juli datierendem, am 26. Juli 2012 eingegangenem Schreiben Einwand (Urk. 13/13, Aktenverzeichnis). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einwands und teilte ihr mit, dass sie diesen prüfen werde (Urk. 13/14). Am 15. August 2012 erging die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 22. August 2012 an die Beschwerdegegnerin, ersuchte um Zustellung der vollständigen Akten zur Einsicht und führte auch aus, der Einwand der Beschwerdeführerin werde mit folgender Begründung ergänzt: Es treffe nicht zu, dass bei ihr seit dem 25. Lebensjahr psychische Erkrankungen bestünden und sie mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei (Urk. 13/16). Diese Eingabe vom 22. August 2012 (Urk. 13/16) ist an sich, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG, noch innert der Einwandfrist erfolgt. Indes durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Eingabe vom 19. Juli 2012 (Urk. 13/13) abschliessend zum Vorbescheid geäussert hatte. Die Beschwerdeführerin kündigte darin weder die Mandatierung eines Rechtsvertreters, welcher sich noch ergänzend zum Vorbescheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 13/12) äussern werde, noch die Einreichung von Arztberichten an, sondern schloss mit der Bemerkung, dass sie (nun) den Bericht der Beschwerdegegnerin erwarte (Urk. 13/13). Es bestand daher kein Anhalt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor Ablauf der Frist zum Vorbescheid noch einmal vernehmen lassen wollte, und das Verfahren schien abgeschlossen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Prüfung des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 19. Juli (Urk. 13/13) bereits am 15. August 2012 eine Verfügung erliess, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wären – selbst wenn eine leichte Gehörsverletzung bejaht würde –, die Voraussetzungen zur Heilung dieser Gehörsverletzung gegeben, da das hiesige Gericht über volle Kognition verfügt (Art. 61 litc und d ATSG) und eine Rückweisung zur ergänzenden Einwandbegründung im Vorbescheidverfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde.


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 25. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung aufgrund verschiedener psychosozialer Ursachen leide (mangelnde Sprachkenntnisse, Familie, finanzielle Sorgen), mit welcher sie im September 2003 in die Schweiz eingereist sei. Eine davon unabhängige Erkrankung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2). Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 30. November 2012 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Y.___ wegen Panikstörungen und einer depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden Störung zumindest vorübergehend eingeschränkt gewesen sei. Bei den aktuellen Beschwerden sei ebenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass es sich nicht um eine neue psychische Störung handle, sondern nur um eine andere Ausprägung der bereits bestehenden Angst- und depressiven Störung. Somit sei der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hätten erfüllt sein können (Urk. 11 S. 1).

2.3    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe zwar in Y.___ nach dem Suizid eines Bruders an einer Panikstörung, jedoch an keiner der im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin festgestellten Gesundheitsstörungen gelitten. Sie sei als Schneiderin arbeitsfähig gewesen. Es sei daher von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, welche Auswirkungen die in der Schweiz hinzugekommenen Gesundheitsstörungen hätten (Urk. 1 S. 3). Sie sei im Jahr 2003 beschwerdefrei in die Schweiz eingereist. Sie habe erst ab 2004 an verschiedenen Krankheiten gelitten, wovon nur die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) bzw. die mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Angst- und Panikattacken mehrere Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgetreten seien, bei ihrer Einreise in die Schweiz aber keine Auswirkungen mehr gehabt hätten. Alle anderen in der Schweiz gestellten Diagnosen seien vor der Einreise in die Schweiz nie vorhanden gewesen. Weder nach der schweizerischen Gesetzgebung noch nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Y.___ über soziale Sicherheit sei es von Belang, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einer Krankheit gelitten habe und arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 18 S. 2).


3.    

3.1    Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ über soziale Sicherheit haben Staatsangehörige von Y.___ unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Vorbehalten bleiben die – vorliegend nicht einschlägigen – Abs. 2 und 3 von Art. 10 dieses Abkommens.

3.2    Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Bis zum Inkrafttreten der 5. IV-Revision hatten Anspruch auf ordentliche Rente die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hatten.

3.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

3.4    Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 IVG (E. 2.3 und E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruches entscheidend (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 mit Hinweis auf ZAK 1974 S. 253). Die anspruchsbegründende Invalidität tritt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG dann ein, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (lit. a), die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).


4.

4.1    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

4.2    Wegen Zittern und Unwohlsein, einmaliger Diarrhoe und auch Erbrechen nach einem Flug begab sich die Beschwerdeführerin am 7. November 2009 ins Spital A.___, wo Panikattacken mit Hyperventilation und Gastritis diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin konnte am selben Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 13/7/6).

4.3    B.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie FMH, stellte nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2011 die Diagnose beidseitiges Carpaltunnelsyndrom, rechts ausgeprägter als links (Urk. 13/7/7).

4.4    C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in dessen Behandlung sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 25. Januar 2012 eine mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Angst- und Panikattacken, eine arterielle Hypertonie, generalisierte musculoskeletale Schmerzen, differentialdiagnostisch (DD:) Fibromyalgie sowie rezidivierende Gastritiden (Urk. 13/7/9). Es bestehe vor allem eine psychische Einschränkung. Die Depression sei sicherlich bedingt durch die erschwerte Situation in der Schweiz (ungenügende Deutschkenntnisse, finanzielle Belastung). Sie klage auch über Schlaf-, Konzentrations- sowie Gedächtnisstörungen. Aus diesem Grund könne sie sicher keiner externen Arbeit nachgehen (Urk. 13/7/10).

4.5    

4.5.1    Dem Beiblatt zum Arztbericht von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2012 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) zu entnehmen (Urk. 13/9/5). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Dezember 2011 (Beginn der Behandlung bei Dr. Z.___, Urk. 13/9/1) bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schneiderin (Urk. 13/9/2). Im Beiblatt zum Arztbericht führt Dr. Z.___ weiter aus, bei der Beschwerdeführerin sei es im Alter von 25 Jahren nach dem Suizid eines Bruders zu einer ersten Manifestation einer massiven Panikstörung gekommen. Nach einer Besserung der Symptomatik habe sich nach vier Jahren ihr psychischer Zustand wiederholt verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei als 33-jährige in die Schweiz eingereist. Die Panikstörungen seien ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz wieder aufgetreten, damals sei eine psychiatrische Behandlung erfolgt (Urk. 13/9/5). Die Beschwerdeführerin leide an multiplen psychiatrischen Beschwerden. Eine familiäre Belastung sei bekannt (ein Bruder sei schwer depressiv, Suizid eines anderen Bruders und des Neffen). Diese Beschwerden hätten zu einer mangelnden Integration in der Schweiz geführt. Die Beschwerdeführerin sei hier nie einer Arbeit nachgegangen. Seit etwa drei Jahren sei eine massive Verschlechterung ihres Zustandes eingetreten. Sie sei teilweise nicht in der Lage, das Haus zu verlassen oder einer gewissen Tagesstruktur nachzugehen. Hinzu kämen die schwierigen familiären Verhältnisse, wie die Minderbegabung des Kindes und die Krankheiten des Ehemannes (Urk. 13/9/6).

4.5.2    In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2012 führte Dr. Z.___ aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 1994 eine Angsterkrankung, eine Depression und eine Somatisierungsstörung. Die Beschwerdeführerin leide so, dass sie nur mit Mühe ihren häuslichen und mütterlichen Pflichten nachgehen könne. Sie sei seit geraumer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/2). Dr. Z.___ hielt in ihrer vom Rechtsvertreter eingeholten Stellungnahme vom 4. März 2013 fest, im Alter von 25 Jahren sei bei der Beschwerdeführerin die erste Erkrankung (Angst, Panik und wahrscheinlich Depression) erfolgt, welche seitdem besonders bei Belastungen immer wiederkehre. Weil angesichts der Familienanamnese eine erhebliche genetische Belastung anzunehmen sei, müsse bei psychosozialen Belastungssituationen bei der Beschwerdeführerin mit psychischen Dekompensationen gerechnet werden. Bei der aktuellen Erkrankung, welche zur IV-Anmeldung geführt habe, sei dies ebenfalls der Fall gewesen. Ob es sich bei dieser Situation um eine neue „psychiatrische Erkrankung“ oder eine „andere Ausprägung“ der bereits bestehenden Störung handle, sei eine Interpretationsfrage (Urk. 19/2).


5.    

5.1    Den Arztberichten sind keine somatischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Tätigkeit im Haushalt zu entnehmen. Zu prüfen bleibt, ob die psychische Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz im September 2003 in anspruchsrelevanter Weise bestanden hat. War die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz bereits invalid, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, kann sie die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben und der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5).

5.2    Aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2012 und deren weiteren Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die rezidivierende depressive Störung, Panikstörung und Somatisierungsstörung der Beschwerdeführerin bereits in Y.___ bestanden (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 30. November 2012, Urk. 12/2) und die Beschwerdeführerin schon bei der Einreise in der Schweiz in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten, weist Dr. Z.___ doch darauf hin, dass diese Beschwerden zu einer mangelnden Integration geführt hätten, wobei sie anfügte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie einer Arbeit nachgegangen sei (Urk. 13/9/6). In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2012 hält Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1994 eine Angsterkrankung, eine Depression und eine Somatisierungsstörung bestünden, welche sie auch bei ihrer Tätigkeit im Haushalt einschränken würden (Urk. 12/2). Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2012 hatte die Beschwerdeführerin auch während der Schwangerschaft – die Beschwerdeführerin reiste am 15. September 2003 in die Schweiz ein (Urk. 13/2/1) und gebar am 25. Mai 2004 (Urk. 13/3/5) ihren Sohn – „viele psychische und körperliche Beschwerden“ (Urk. 13/9/5). Gestützt auf diese Angaben der behandelnden Psychiaterin ist daher davon auszugehen, dass die psychische Gesundheitsstörung bereits bei der Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigte. Daran vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Sie bestreitet nicht, schon in Y.___ unter einer Panikstörung und Depression gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 18 S. 2, vgl. Urk. 13/4/2), macht jedoch geltend, sie sei in Y.___ noch als Schneiderin arbeitsfähig gewesen. Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2012 auf, dass die Beschwerdeführerin von 1994 bis 1996 in einer Schule als Putzfrau und Abwartshilfe und zwischen 1996 und 2002 in einer Textilfabrik gearbeitet habe (Urk. 12/2). Es liegen jedoch keine Angaben oder gar einen Nachweis über Dauer und Umfang der in Y.___ ausgeführten Erwerbstätigkeiten vor, weshalb dadurch nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig einreiste. Auch wenn der Ehemann anlässlich des Ressourcengesprächs vom 12. Januar 2012 betonte, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Einreise seitens der Panikattacken beschwerdefrei gewesen (Urk. 13/4/2), so widersprechen seine Ausführungen denjenigen von Dr. Z.___, wonach seit der Einreise in die Schweiz eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen und sie unter diversen Beschwerden bei nicht einfacher Schwangerschaft gelitten habe, die sie auch im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt hätten. Diese Angaben sind glaubhafter und stärker zu gewichten. Immerhin war die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig, obwohl ihr Ehemann (ebenfalls) arbeitsunfähig sein soll und die Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist.

5.3    Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14).

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Mit Honorarnote vom 11Mai 2013 (Urk. 25) machte Rechtsanwalt Hermann Rüegg ein Honorar von Fr. 2'216.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. Er bezifferte seinen Aufwand auf insgesamt 7,98 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--, zuzüglich Barauslagen für Porti von Fr. 57.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 164.15). Unter Zugrundelegung des anwendbaren Stundenansatzes für die unentgeltliche Rechtsvertretung durch freiberufliche Rechtsanwälte von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer), ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter daher auf Fr. 1‘785.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.

6.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1‘785.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hermann Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher