Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00978




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 4. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, leidet seit etwa 1978 an Friedreichscher beziehungsweise spinocerebellärer Ataxie ohne kardiale Beteiligung (Urk. 12/47, Urk. 12/53/9, Urk. 12/109). Sie promovierte im Jahr 2002 zur Anglistin (vgl. etwa Urk. 12/110 und Urk. 12/125). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung wiederholt Leistungen zu. Namentlich gewährte sie neben beruflichen Massnahmen verschiedene Hilfsmittel und ab 1. Januar 1985 bezog die Versicherte eine Invalidenrente (Urk. 12/3, Urk. 12/13), seit 1996 bei einem später mehrmals bestätigten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/74, Urk. 12/87, Urk. 12/179, Urk. 12/326).

    Im Weiteren wurde ihr am 20. September 2002 mit Wirkung ab Januar 2001 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Urk. 12/120). Diese wurde in der Folge wiederholt bestätigt (Urk. 12/144, Urk. 12/155, Urk. 12/184) und mit Wirkung ab 1. November 2005 auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades erhöht (Urk. 12/246).

1.2    Am 11. Oktober 2005 wurde X.___ ins Pilotprojekt „Assistenzbudget“ aufgenommen (Urk. 12/204-205). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 sprach ihr die hiefür zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab 1. Januar 2006 ein monatliches Assistenzgeld in der Höhe von Fr. 600.-- (Assistenzpauschale) bei einem Assistenzbudget von Fr. 4‘425.-- zu (Urk. 12/238). Gleichzeitig wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung sistiert (Urk. 12/239).

    Ab 1. Juli 2006 wurde das monatliche Assistenzgeld auf Fr. 900.-- (Assistenzpauschale) erhöht, dies bei einem Assistenzbudget von Fr. 6‘675.-- (Urk. 12/259).

1.3    Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erforderte eine Anspruchsprüfung hinsichtlich des Assistenzbudgets, was auch die Versicherte am 17. Oktober 2011 anbegehrte (Urk. 12/352). Die IV-Stelle führte am 1. März und 12. April 2012 eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 12/360, Urk. 12/367) und verfasste hernach das standardisierte Abklärungsinstrument (FAKT; Urk. 12/363). Gestützt darauf sowie auf die ergänzende Eingabe der Versicherten vom 1. April 2012 (Urk. 12/366-367) hin sprach sie dieser - in Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2006 betreffend Assistenzbudget und unter Wiederausrichtung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. Urk. 12/370, Urk. 12/374)  nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/364, Urk. 12/368/2-10) - mit Verfügung vom 3. August 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 3‘440.80 (Standardqualifikation) und Fr. 328.50 (Nacht), total monatlich Fr. 3‘769.30 beziehungsweise monatlich maximal Fr. 5‘653.90 und jährlich maximal Fr. 45‘231.30 (Urk. 12/371 = Urk. 2) zu.


2.    Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren zur Sache (Urk. 1 S. 2 f.):

1.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzugestehen.

2.    Es sei die Verfügung vom 03.08.2012 teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung einer externen Stelle zuzuweisen und diese anzuhalten, den in zeitlicher Hinsicht effektiven Bedarf an Assistenz festzustellen gemäss Art. 42quater ff. IVG und diesen in Form von Stunden als Berechnungsgrundlage für den Assistenzbeitrag anzunehmen.

3.    Es sei die Hilflosenentschädigung von den ermittelten Assistenzstunden nicht in Abzug zu bringen und es sei diese der Beschwerdeführerin als Beitrag zur freien Verfügung zu belassen, damit diese die Anstellungsverhältnisse in Bezug auf die Überstunden-, Notfalleinsatz- und Auslagenvergütung gesetzeskonform gemäss Art. 327a Abs. 1 OR abwickeln und die behinderungsbedingten Mehrkosten decken kann.

4.    Es sei der effektive marktkonforme und sozialverträgliche Stundenlohn für die Entschädigung der Assistenz zu ermitteln.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berechnung des Assistenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen.

    In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3) und die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in dem Sinne, dass die Assistenzentschädigung gemäss Verfügung vom 23. August 2006 weiterhin bis mindestens 31. Dezember 2012 zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik vom 28. Januar 2013 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und namentlich ihren Antrag auf Anordnung von vorsorglicher Massnahmen (Urk. 15), während die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2013 auf Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

1.2    Laut Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a), und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).

1.3    Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV):

a.    alltägliche Lebensverrichtungen;

b.    Haushaltsführung;

c.    gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;

d.    Erziehung und Kinderbetreuung;

e.    Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;

f.    berufliche Aus- und Weiterbildung;

g.    Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;

h.    Überwachung während des Tages;

i.    Nachtdienst.

1.4    Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):

a.    für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:

1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,

2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,

3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;

b.    für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;

c.    für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.

    Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV).

1.5    Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätigkeiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Überwachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005).

    Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (KSAB Rz 4101).

1.6    Der Gesetzgeber hat als Übergangsregelung für die Teilnehmerinnen und Teil-nehmer am Pilotversuch „Assistenzbudget“ im Hinblick auf das Inkrafttreten der IVG-Revision 6a am 1. Januar 2012 bestimmt, dass Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen über den Pilotversuch „Assistenzbudget“ hatten und die Voraussetzungen nach Art. 42quater IVG erfüllen, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, ohne ihn geltend machen zu müssen.

    Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Ar. 42sexies IVG verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das FAKT (Urk. 12/363) und ging hinsichtlich der Hilfeleistungen von einem monatlichen Bedarf von 105.9 Stunden, der mit Fr. 32.50 pro Stunde vergütet wurde (Fr. 3‘440.80), und - von 30.4 jeweils mit Fr. 10.80 zu entschädigenden - Stunden für Nachtdienst aus (Fr. 328.50), so dass der Assistenzbeitrag Fr. 3‘769.30 (maximal Fr. 5‘653.90) pro Monat respektive Fr. 45‘231.30 pro Jahr betrage (S. 2 oben).

    Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, ein direkter Vergleich zwischen Assistenzbudget und -beitrag sei nicht zulässig, da Voraussetzungen und Bedingungen nicht die gleichen seien. Beim Pilotversuch „Assistenzbudget“ sei der Hilfebedarf hauptsächlich aufgrund der Selbstdeklaration und des Abklärungsberichts betreffend Hilflosenentschädigung erfolgt. Die Einstufung im Rahmen des Assistenzbudgets könne für den Assistenzbeitrag nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (S. 2 f.).

    Für den Assistenzbeitrag sei der Hilfebedarf mittels des FAKT ermittelt worden. Dies erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterteilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten bereits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minutenzahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches vom Gesetzgeber erstellt" worden sei. Damit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeitbemessung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der präziseren Bestimmung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu theoretische Einschätzung zu vermeiden, zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Beispiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den unterschiedlichen Stufen noch selbständig machbar seien und bei welchen Dritthilfe benötigt werde (S. 3).

    Das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeitsstufe führe nicht zwingend zum Höchstansatz an Hilfebedarf. Es bestehe nur ein Anspruch auf den tatsächlich anerkannten Hilfebedarf. Die Abklärung sei durch eine qualifizierte Abklärungsperson durchgeführt worden und dem FAKT komme Beweiswert zu (S. 3 f.).

    Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände betreffend die Einstufungen seien im Einzelnen geprüft worden. Das FAKT zeige jedoch bei jeder Stufe Beispiele für die Einstufung auf und in den einzelnen Stufen seien standardisierte Minutenwerte hinterlegt, wobei die Abklärungsperson keine eigene Gewichtung des zeitlichen Bedarfs vornehme. Bei ihren diversen Anmerkungen handle es sich um Stufenumschreibungen und Anhaltspunkte zur Stufeneinteilung. Ein kurzfristiger Mehrbedarf aufgrund einer Akuterkrankung könne den Weisungen zu Folge nur bei leichter Hilflosenentschädigung zu einer Erhöhung des anerkannten Notbedarfs führen (S. 4).

    In der Vernehmlassung machte sie weiter geltend, dass es sich bei den Abklärungspersonen um qualifizierte Mitarbeitende handle und eine Delegation der staatlichen (Abklärungs-)Aufgaben gesetzwidrig wäre. In Bezug auf die Entschädigungsansätze sowie den Abzug der Hilflosenentschädigung verwies die Beschwerdegegnerin schliesslich auf die für sie verbindliche Regelung des Bundesrates (Urk. 11).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere. Ihre Bewegungsfreiheit sei immer mehr eingeschränkt und ihre Sprechfähigkeit gestalte sich schwieriger (S. 5). Verordnung und Kreisschreiben verletzten Bundes- und Verfassungsrecht und verstiessen gegen die Menschenrechte (S. 13 f.). Die Abklärungsperson sei nicht hinreichend qualifiziert für eine fachgerechte Erhebung des Hilfebedarfs (S. 16 f.) und auch nicht unabhängig (S. 22). Sie, die Beschwerdeführerin, sei in diversen - näher umschriebenen - Punkten in eine sehr niedrige Stufe eingeteilt worden (S. 19 f.). Die Hilflosenentschädigung sei vom Gesetzgeber zum Ausgleich von nicht direkt nachweisbaren behinderungsbedingten Kosten gedacht gewesen; aus den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit der Assistenzperson entstünden Kosten, die nicht direkt mit dem Stundenlohn abgegolten werden könnten. Daher sei die Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden mittels eines Betrages von Fr. 32.50 unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich (S. 22-25). Der Stundenansatz von Fr. 32.50 sei nicht marktüblich und erschwere die Anstellung von geeigneten Assistenzpersonen (S. 25 f.). Sie machte zudem geltend, dass (auch) Versicherte mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auch in der lebenspraktischen Begleitung der Hilfe bedürften. Da die Hilflosenentschädigung vom Gesamtbedarf des Assistenzbeitrages in Abzug gebracht werde, müsse auch der gesamte Hilfebedarf berücksichtigt werden (S. 26 f.).

    Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 15), dass die Differenz des Assistenzbeitrages zum Assistenzbudget rund Fr. 2‘000.-- betrage; sie habe zu wenig Zeit gehabt, um sich mit ihrem 16-köpfigen Assistenzteam den geänderten Umständen anzupassen (S. 3 f.). Das FAKT erachtete sie als nicht beweistauglich (S. 5 f.) beziehungsweise als intransparent (S. 9 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist zunächst einerseits die Frage der Überführung des Assistenzbudgets in den Assistenzbeitrag und andererseits, ob die Verhältnisse hinreichend abgeklärt sind.


3.

3.1    Der Gesetzgeber hat in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung der IV-Revision 6a den Übergang vom Pilotversuch Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag in dem Sinne sichergestellt, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Pilotversuch, welche die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag erfüllen, nach Abschluss des Pilotversuchs ohne Unterbruch Leistungen zur Finanzierung der benötigten Hilfeleistungen erhalten. Solange die benötigten Hilfeleistungen nicht ermittelt sind und der Assistenzbeitrag nicht rechtskräftig verfügt ist, wird die bisherige Leistung aus dem Pilotversuch weiter ausgerichtet (Botschaft zur Änderung des IVG, 6. IV Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1912).

    Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich des Assistenzbudgets ein beschränkter Besitzstand bis zur rechtskräftigen Ermittlung des Assistenzbeitrages respektive längstens während eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt wird. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass die Festsetzung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag durch den im Rahmen des Assistenzbudgets anerkannten Bedarf präjudiziert werden sollte, wovon auch im KSAB Rz 1019 ausgegangen wurde. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, ist doch der Anspruch auf den Assistenzbeitrag mit dem Inkrafttreten der Vorschriften am 1. Januar 2012 für alle Leistungsbezüger nach den gleichen Bestimmungen zu ermitteln.

    Die Beschwerdegegnerin hat sich daher zu Unrecht auf die Revisionsvorschrift von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV gestützt und bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 anstelle des (höheren) Assistenzbudgets den (tieferen) Assistenzbeitrag ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt lag betreffend den Assistenzbeitrag noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, so dass Kraft der dargelegten Übergangsbestimmung bis 31. Dezember 2012 die im Rahmen des Pilotversuchs Assistenzbudget gewährten Leistungen (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 23. August 2006, Urk. 12/259) weiter auszurichten sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab Oktober 2012 wieder aufgenommenen Auszahlung der Hilflosenentschädigung (Urk. 12/374).

    Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

    In Anbetracht des klaren Wortlautes der Übergangsbestimmung besteht hingegen kein Raum, über den 31. Dezember 2012 hinaus die höheren Leistungen des Assistenzbudget auszurichten.

3.2    Wenn auch, wie vorstehend ausgeführt, kein Anspruch besteht auf Weiterführung des im Rahmen des Assistenzbudgets anerkannten Hilfebedarfs, so ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, dass weder für sie noch für das Gericht der nunmehr im FAKT angenommene, erheblich tiefere Hilfebedarf nachvollziehbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort einen Hilfebedarf angegeben und inwiefern dieser ins FAKT eingeflossen ist. Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 11. April 2012 Einwendungen erhoben und ihre Situation beschrieben hat (Urk. 12/366). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin erschöpfen sich jedoch im Hinweis der Abklärungsperson, „Die Anmerkungen wurden mit der Versicherten vor Ort besprochen und im Abklärungsbericht dementsprechend berücksichtigt.“ (Urk. 12/367). Dabei ist weder erkennbar noch dargelegt, ob und inwieweit die Abklärungsperson der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen hat.

3.3    Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit dem in Art. 39f Abs. 3 IVV festgelegten Stundenansatz von Fr. 32.50 (ab 1. Januar 2013 Fr. 32.80) die Anstellung von geeigneten Assistenzpersonen erschwert, weil dieser Lohn weder marktüblich, marktkonform noch sozialverträglich sei (Urk. 1 S. 25 f.).

    Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im privaten Sektor der durchschnittliche Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (Tabelle TA1 S. 26-27). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit einem Stundenlohn von Fr. 28.30 (Fr. 4‘525.-- : 4 : 40) und das Monatseinkommen von Fr. 4‘700.-- entspricht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 (Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0.6 % respektive 0.3 % im Gesundheits- und Sozialwesen in den Jahren 2011 und 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 93, Tabelle B10.2) unter dem in Art. 39f Abs. 1 IVV festgelegten Stundenansatz von Fr. 32.50. 

    Laut LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (Tabelle TA1 S. 2627). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- (Fr. 5‘674.-- respektive Fr. 5‘759.-- : 4 : 40).

    In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten respektive Verrichtung höchst anspruchsvoller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629. und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Tabelle TA1 S. 26-27). Dem Einkommen von Fr. 7‘629. liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 (Fr. 7‘629.-- respektive Fr. 7‘005.-- : 4 : 40).

    Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die Stundenansätze unter Berücksichtigung der genannten Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 somit unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatzes von Fr. 48.75 (zum Ganzen ebenso die Urteile des hiesigen Gerichts IV.2012.00949 und IV.2012.00950 vom 31. Januar 2014 jeweils E. 5 und IV.2012.01030 vom 30. April 2014 E. 3.4).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Diese schreibt in Art. 5 Abs. 1 NAV Hauswirtschaft, in Kraft vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013, Mindestlöhne zwischen Fr. 18.55 (Ungelernte) und höchstens Fr. 22.40 (Gelernte mit Eidgenössischem Berufsattest als Fachfrau/Mann Hauswirtschaft) vor, was erheblich unter den in Art. 39f Abs. 1 IVV festgelegten Ansätzen liegt. Ob diese Eidgenössische NAV in Anbetracht des Zürcher Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, der gar keine Mindestlöhne vorsieht, überhaupt zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 NAV Hauswirtschaft), braucht unter diesen Umständen nicht näher beleuchtet zu werden. Von fehlender Marktkonformität kann jedenfalls in Bezug auf die in Art. 39f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den Assistenzbeitrag nicht gesprochen werden.

    Schliesslich bleibt zu bemerken, dass in der Botschaft zur Änderung des IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, von Stundenpauschalen von Fr. 30.-- beziehungsweise Fr. 45.-- die Rede war (BBl 2010 S. 1906). Danach hat sich der Verordnungsgeber korrekterweise gerichtet.

3.4    Betreffend die Anrechnung der Hilflosenentschädigung schreibt Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG vor, dass vom Assistenzbeitrag die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen, mithin der Assistenzbeitrag gegenüber dieser - wie auch gegenüber anderen Leistungen der Sozialversicherungen - subsidiär ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daher weder die Verwaltung noch das Gericht vom entsprechenden Abzug Umgang nehmen.

    Gemäss Botschaft zur Änderung des IVG vom 24. Februar 2010 hat die Reduktion dergestalt zu erfolgen, dass der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang ermittelt wird, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Stundenansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (S. 1903). Die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2012 monatlich Fr. 1‘856.-- (Urk. 12/374); beim im gleichen Jahr massgebenden Stundenansatz von Fr. 32.50 (Art. 39f Abs. 1 IVV) ist der gesamte erhobene Hilfebedarf um 57.11 Stunden (Fr. 1‘856.-- : Fr. 32.50) zu reduzieren. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin laut der Berechnung des Assistenzbeitrages im FAKT ausgehend vom gesamten Hilfebedarf von 162.98 Stunden den anerkannten Assistenzbedarf auf 105.90 Stunden (162.98 ./. 57.11) festgesetzt (Urk. 12/363/46-47), was nach dem Gesagten im Einklang mit der Rechtslage steht und nicht zu beanstanden ist.


4.

4.1    Vom Gesagten abgesehen haben nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

    Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a, BGE 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 11 ff. zu Art. 42).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).

4.2    In Anbetracht der erheblichen Abweichung von den Angaben in der im Hinblick auf die Ermittlung des Assistenzbudgets eingeholten Selbstdeklaration (Urk. 12/212) ist der mittels FAKT festgelegte Hilfebedarf nicht hinreichend begründet, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, nicht genannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb sich ihre Einschätzung derart von den früheren Selbstangaben unterscheidet und weshalb diesen nicht Rechnung getragen werden kann. Ebenso wenig wird Bezug genommen auf die Darstellung der Verhältnisse im Schreiben vom 11. April 2012 (Urk. 12/366; vgl. hiezu auch E. 3.2).

    Damit ist die Verfügung schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen.

4.3    Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck (Urk. 12/363) beseitigt. denn dieser ist weder übersichtlich noch selbsterklärend. Der Ausdruck verfügt über kein Inhaltsverzeichnis und die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bei den einzelnen Berechnungsschritten werden nicht angegeben. Insbesondere bleibt unverständlich, wie die Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus möglicher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss - wie vermutet  alternativ oder auch kumulativ verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Ausdruck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begründungsbeispielen immer dieselbe - und falls nicht, dann welche - Anzahl Minuten Hilfebedarf verbirgt, was zu erfahren aber notwendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklärungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (so bereits Urteile des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E. 3.3, vom 31. Januar 2014, IV.2012.00948, IV.2012.00981, IV.2013.00129, und vom 30. April 2014, IV.2012.01030).

    Die Beschwerdegegnerin hat im FAKT nicht sämtliche Begründungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offengelegt, weshalb die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dem Gericht bleibt dadurch eine abschliessende Prüfung verwehrt.

    In Bezug auf die Fragen der Einstufung in den einzelnen Teilbereichen ist daher die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels, sondern zur nachvollziehbaren Erläuterung der vorgenommenen Einstufungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit das Gericht im Beschwerdefall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der Abklärungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann (vgl. auch vorstehend erwähnte Urteile IV.2013.00278, IV.2012.00948, IV.2012.00981, IV.2013.00129, IV.2012.01030).

4.4    Sodann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklaration des Hilfebedarfs durch die versicherte Person (Rz 6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Ort verlangt (Rz 6015). Entgegen dieser Weisung hat die Beschwerdegegnerin, wie gesagt, keine Selbstdeklaration eingeholt, was sie nachzuholen hat. Da sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Hilfebedarf im Rahmen des Assistenzbudgets nicht mit jenen für den Assistenzbeitrag decken, vermag die seinerzeit eingeholte Selbstdeklaration (Urk. 12/212) eine aktuelle, sachbezogene Selbstdeklaration nicht zu ersetzen. Es geht auch nicht an, vom Beizug der Selbstdeklaration abzusehen, weil die Beschwerdeführerin am 11. April 2012 (Urk. 12/366) bereits eine eigene Schilderung ihrer Einschränkungen zu den Akten gereicht hat, verlangt doch das Kreisschreiben, dass der Ansprecherin ein Formular zum Ausfüllen vorgelegt wird (Rz 6011), was angesichts der Komplexität der Fragestellung bei der Ermittlung des Hilfebedarfs in den verschiedenen Teilbereichen gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerdegegnerin wird sich sodann im FAKT mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und darzulegen haben, weshalb sie diesem nicht und nur teilweise folgt. Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als der Hausarzt Dr. med. Y.___ bereits am 7. April 2009 einen Bedarf an Pflegeassistenz von 7.5 Stunden pro Tag angab (Urk. 12/322/5). Davon ist die Beschwerdegegnerin trotz der Progredienz der Friedreichschen Ataxie und deren Symptomatik (vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 13. März 2012, Urk. 12/361)  ohne Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. dazu KSAB Rz 6018) und ohne Begründung - erheblich abgewichen. Unter diesen Umständen ist dem FAKT kein Beweiswert zuzumessen, denn dafür ist erforderlich, dass darin die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden.

    Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt mit Blick auf die Abklärungsmassnahmen festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb für eine neutrale, ihren Einschränkungen und spezifischen Bedürfnissen Rechnung tragende Einschätzung des Hilfebedarfs nur eine Abklärungsperson mit (Spezial)Kenntnissen, die ausserhalb der Verwaltung steht, in Betracht fällt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vgl. etwa AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

4.5    Die Beschwerdeführerin hat im Einwand zum Vorbescheid unter Hinweis auf die ihr erschwerte Kommunikation im Detail ihren Hilfebedarf beschrieben und die aus ihrer Sicht zutreffende Stufeneinteilung geltend gemacht (Urk. 12/368). Dem angefochtenen Entscheid ist zwar zu entnehmen, dass diese Anträge im Einzelnen geprüft wurden (Urk. 2 S. 4 Mitte). Allein die allgemein gehaltenen verfügungsweisen Ausführungen zur Festlegung des Hilfebedarfs durch die Abklärungsperson entbehren einer Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht massgeblich ist.

    Die Verfügung verletzt auch diesbezüglich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine rechtsgenügliche Begründung stellt (vorstehend E. 4.1).

4.6    Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf den Leistungsanspruch an sich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Assistenzbeitrag neu verfüge.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind ermessensweise auf Fr. 2‘500.--- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

5.4    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

    Da dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen, zumal eine solche am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermöchte.

    Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist sodann das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig beziehungsweise gegenstandslos geworden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Weiter wird in Bezug auf das Assistenzbudget (Verfügung vom 23. August 2006) festgestellt, dass dieses bis 31. Dezember 2012 weiter zu gewähren ist, unter Berücksichtigung der ab 1. Oktober 2012 gegebenenfalls ausgerichteten Hilflosenentschädigung.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär




GräubSonderegger