Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00979 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, arbeitete seit 26. September 1990 als Metzger im Y.___ AG (Urk. 6/6 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 14. September 2001 meldete er sich wegen eines Platt- und Klumpfusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/8, Urk. 6/10), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) ein und führte sodann eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/16).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2002 (Urk. 6/19) mangels Ablauf des Wartejahres einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Mit Schreiben vom 30. September 2002 (Urk. 6/20) stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Am 7. Januar 2003 meldete er sich zudem bei der IV-Stelle zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 6/28 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 6/24-26, Urk. 6/29, Urk. 6/32) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/22) ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 6/33) erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen und mit Verfügung vom 16. Juli 2003 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/39).
1.3 Per 31. Oktober 2003 verlor der Versicherte seine Stelle (Urk. 6/41/4). Ab 3. November 2003 war er bei der Metzgerei Z.___, A.___, in einem Teilpensum tätig (Urk. 6/45 Ziff. 5, Ziff. 11). Am 3. August 2004 meldete er sich erneut wegen seinem Klumpfuss und einem Hüftleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/40 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Daraufhin holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/42, Urk. 6/44, Urk. 6/46) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/41, Urk. 6/45) ein und führte erneut berufliche Abklärungen durch (Urk. 6/49).
Mit Verfügung vom 25. November 2004 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der halben Invalidenrente (Urk. 6/51). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 6/52). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 6/57, Urk. 6/61), Verlaufsberichte (Urk. 6/67/1-10, Urk. 6/69-70) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/68) ein und wies mit Entscheid vom 22. Juli 2005 die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 6/73).
1.4 Per 31. Juli 2005 wurde dem Versicherten gekündigt (Urk. 6/74). Am 8. August 2005 reichte er ein Revisionsgesuch (Urk. 6/74, Urk. 6/77) ein. Die IV-Stelle holte weitere Verlaufsberichte (Urk. 6/78-79, Urk. 6/81) ein.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/83). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2006 Einsprache (Urk. 6/87). Daraufhin holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ein (Urk. 6/107) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, deren Gutachten am 6. August 2007 erstattet wurde (Urk. 6/109). Gestützt darauf wies die IV-Stelle die Einsprache mit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. März 2008 ab (Urk. 6/117).
1.5 Im Rahmen eines im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/122) holte die IV-Stelle erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/124) und Arztberichte (Urk. 6/125, Urk. 6/129-130) ein. Mit Schreiben vom 9. September 2008 (Urk. 6/135) teilte sie dem Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 6/135).
1.6 Am 14. Juli 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/149). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/155, Urk. 6/157-159) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/163, Urk. 6/171) in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 6/166, Urk. 6/174) ergingen, wies sie mit Verfügung vom 21. August 2012 das Gesuch ab (Urk. 6/177 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2012 Beschwerde (Urk. 1/1-2). Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die neuen medizinischen Unterlagen von einem weiterhin unveränderten Gesundheitszustand aus. Der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung als Metzger gearbeitet, übe jedoch diese Tätigkeit seit längerem nicht mehr aus. Der Einkommensvergleich der erstmaligen Rentenzusprache sei bereits über 10 Jahre alt und für die Ermittlung des Valideneinkommens seien deshalb die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar. Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 50 % und dieser begründe weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (S. 2 Mitte). Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben worden sei (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide seit seiner Geburt 1968 unter der Fehlstellung seiner Füsse und sei bis heute unzählige Male operiert worden. Um seinen massiven Schlafproblemen entgegen zu wirken, sei er seit langem von Tabletten abhängig und habe vor zwei Jahren seine Arbeit aufgeben müssen. Er leide unter schweren Hüftbeschwerden und müsse sich viel Cortison spritzen (Urk. 1/1).
In der Ergänzung zu seiner Beschwerde führte er aus, die lebensbestimmenden Schmerzen hätten sehr stark und dauerhaft zugenommen. Die Beweglichkeit seiner Gelenke und die Kraftlosigkeit in den Beinen hätten sich schon lange stark und dauerhaft verschlechtert. Dies hätte zur Einnahme von grossen Mengen von Schmerzmitteln und Schlaftabletten geführt. Es sei absolut unmöglich, diese Tabletten und hochdosierten Medikamente abzusetzen. Dies sei eine dauerhafte deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Seine starke Unbeweglichkeit und die vielen Medikamente hätten zu einer deutlichen Gewichtszunahme geführt, dies habe die Schmerzen und die Unbeweglichkeit weiter verschlimmert (Urk. 1/2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. März 2008 (Urk. 6/117), welcher auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (inklusive MEDAS-Begutachtung), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. vorstehend E. 1.3), eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine höhere Rente zusteht. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. März 2008 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2012 zu vergleichen.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und psychosomatische Medizin, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Chirurgische Orthopädie und Traumatologie FMH, MEDAS B.___, erstatteten ihr Gutachten am 6. August 2007 (Urk. 6/109) gestützt auf die Akten, die internistische Untersuchung vom 21. März 2007 und die fachärztlichen Untersuchungen vom 6. Juni 2007. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37, Ziff. 4.1):
- Sprunggelenksarthrosen beidseits und Knick-Senk-Plattfussdeformität links, Senk-Plattfussdeformität rechts bei Status nach multiplen Korrektureingriffen wegen Klumpfussdeformität beider Füsse (1969-1975)
- initiale Coxarthrosen bei Hüftgelenksdysplasie beidseits mit Status nach periacetabulärer Oesteotomie der rechten Hüfte November 2005
- chronische Lumbalgie unklarer Ätiologie
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)
Ferner nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37, Ziff. 4.2):
- schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)
In psychisch-geistiger Hinsicht sei beim Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit Einschränkungen der Stressbewältigungsfähigkeiten und bei der Bewältigung interaktioneller Probleme zu rechnen. Dies habe anamnestisch zu Schulproblemen und zu Problemen am Arbeitsplatz geführt. Indirekt seien auch der Alkoholmissbrauch und die Alkoholabhängigkeit eine Folge der psychischen Beeinträchtigung im Rahmen der auffälligen Persönlichkeitsstruktur. In körperlicher Hinsicht würden die Folgen der angeborenen Missbildungen respektive der dadurch notwendig gewordenen operativen Korrekturen im Vordergrund stehen. Belastung der unteren Extremitäten könne der Beschwerdeführer nur in begrenztem Mass tolerieren und bewältigen. Auch dies wirke sich im überwiegend körperlich fordernden Beruf des Beschwerdeführers aus (S. 43, Ziff. 1). Die angestammte Tätigkeit als Metzger könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von vier Stunden täglich nur unter angepassten Bedingungen ausüben: Wechselhaltung und Wechselbelastung, ohne schweres Heben und Tragen, ohne jeweils langes Stehen oder Gehen, ohne Schichtdienst und Akkordarbeit und ohne hohe Anforderungen an interpersonelle und interaktionelle Fähigkeiten. Wenn weder die eingeschränkte physische Belastbarkeit noch die eingeschränkte Stressbelastbarkeit und Einschränkungen hinsichtlich interaktioneller Anforderungen berücksichtigt würden, bestehe keine Leistungsfähigkeit (S. 44 Ziff. 2.3 und 2.4). Aus orthopädischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, wenn diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte zeitliche Arbeitsfähigkeit, jedoch qualitative Einschränkungen, was psychisch-geistige und interaktionelle Belastbarkeit angehe. Aus polydisziplinärer Sicht bedeute dies eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter angepassten Bedingungen in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter nicht angepassten Bedingungen als Metzger wie in anderen Bereichen (S. 45).
3.2 Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. März 2008 unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte einen höheren Rentenanspruch (Urk. 6/117 S. 3).
4.
4.1 Seit dem Einspracheentscheid vom 17. März 2008 ergingen folgende Arztberichte:
Im Verlaufsbericht vom 30. Mai 2008 (Urk. 6/125/6) führte Dr. med. G.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH, aus, es bestehe keine Änderung der Diagnose. Der Beschwerdeführer leide immer noch an schwerer Schmerzhaftigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), des Beckens und der Füsse. Die Schmerzen hätten in letzter Zeit immer mehr zugenommen, eine Fusskorrektur sei vorgesehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit dürfte nicht möglich sein.
4.2 Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik I.___, stellte im Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/129) folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose mit OSG-Arthrose bei dekompensierter Plattfussdeformität beidseits bei
- Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits
- symptomatische MP-I-Arthrose rechts und symptomatischer Hallux valgus links bei Spreizfussdeformität
Er führte aus, die Rückfussarthrose scheine am ausgeprägtesten zu sein mit regelmässigen Schmerzen links mehr als rechts. Bei zunehmendem Leidensdruck müsste hier mindestens eine Double-Arthrodese besprochen werden, wenn nicht gar eine pantalare Arthrodese. Der Beschwerdeführer stehe gegenüber dieser Operation eher abneigend gegenüber. Er (Dr. H.___) schlage deshalb vor, die konservativen Massnahmen auszuschöpfen und insbesondere primär eine gute Schuhversorgung durchzuführen (S. 2 unten).
4.3 Dr. H.___, Klinik I.___, nannte im Bericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 6/130) folgende Diagnosen:
- symptomatische MP-I-Arthrose rechts mit Hallux valgus-Deformität und Hallux rigidus links bei
- Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose
- Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits
Bezüglich der Rückfussbeschwerden werde abgewartet bis die Masschuhversorgung gemacht worden sei. Für die MP-I Arthrose auf der rechten Seite sei mindestens eine Osteophyten-Resektion insbesondere dorsal indiziert, um den Leidensdruck des Patienten zu verbessern. Der Eingriff sei mit ambulanter Voruntersuchung entsprechend für den 15. September 2008 geplant (S. 2 oben).
Bei dieser Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von unveränderten Verhältnissen aus (Mitteilung vom 9. September 2008, Urk. 6/135).
4.4 Im Bericht vom 21. November 2008 (Urk. 6/136) nannte Dr. H.___ folgende Diagnose:
- Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstirpation links am 8. September 2008 bei symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux-valgus-Deformität, Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose und Status nach mehrfachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe über eine zunehmende Besserung der Symptomatik berichtet. Die Schmerzen hätten sich subjektiv stark verringert. Der Beschwerdeführer könne zur einjährigen Jahreskontrolle bestellt werden (S. 1 f.).
4.5 Im Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 6/143) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- symptomatische Rückfussarthrose links mehr als rechts bei
- Tibialis posterior-Insuffizien Grad III
- Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstirpation links am 8. September 2008 bei
- symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux-valgus-Deformität
- Spreizfussdeformität
- Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose
- Status nach mehrfachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass von Seiten der Vorfüsse eigentlich keine merklichen Beschwerden vorlägen. Schmerzhaft seien beide Rückfüsse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vom Hausarzt fast monatlich eine Kortisonspritze in den Rückfuss erhalten zu haben (S. 1 unten). Dr. H.___ führte aus, es bestehe ein zufriedenstellender Verlauf nach einem Jahr seit der Operation bezüglich der Vorfüsse. Bei den Rückfüssen bestehe eine deutliche Arthrose. Mit einer Arthrodese sei so lange wie möglich zu warten (S. 2)
4.6 Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract. K.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. August 2010 (Urk. 6/147) zusätzlich zu den bekannten Diagnosen als Nebendiagnose eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (S. 1). Sie wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer trage den orthopädischen Schuh weiterhin nicht und beklage sich über vermehrte Hüftschmerzen. Er wolle aus diesem Grund auch keine Fussoperation (S. 1 unten). Der Befund sei im Vergleich zur letzten Untersuchung am 18. Mai 2010 unverändert (S. 2 oben, vgl. Urk. 6/146).
4.7 Dr. J.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, nannten im Bericht vom 31. März 2011 (Urk. 6/148) die gleichen Diagnosen wie in demjenigen vom 12. August 2010 (vgl. E. 4.6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Sprechstunde eine Kreislaufschwäche erlitten und sich hinlegen müssen. Der hinzugerufenen Notfallärztin habe er berichtet, dass er seit über 20 Stunden nicht geschlafen, kaum etwas gegessen oder getrunken habe. Seine ausgiebige Medikation habe er am Vorabend wie gewohnt eingenommen (S. 1 f.). Die Ärzte führten aus, es bestünden die bekannten Senkfüsse mit Rückfussvarus und die multiplen Narben nach mehrfachen Operationen bei Klumpfuss (S. 2 oben). Aufgrund des aktuellen Gesamtbilds bestehe durch eine orthopädische Intervention keine Möglichkeit der Verbesserung. Klinisch könne kein Kraftverlust objektiviert werden (S. 2 unten).
4.8 Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. September 2011 (Urk. 6/158) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- muskuloskelettal:
- Status nach mindestens 6 Hüftoperationen
- zirka 10 Fussoperationen und multiple andere Operation
- depressive Episoden
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2009 (Ziff. 1.2). Es gehe dem Beschwerdeführer schlecht, er habe massive muskuloskelette Beschwerden bei Status nach multiplen Operationen (Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 31. Januar 2011 bis auf weiteres für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Metzger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Verschlechterung gründe auf dem Zusammenkommen von muskuloskelettalen und psychiatrischen Symptomen, die je für sich schon sehr schwer seien. Ansonsten sei der Beschwerdeführer sehr sympathisch und versuche die ärztlichen Anweisungen immer möglichst gut umzusetzen. Er bitte um eine wohlwollende Beurteilung bezüglich der Rente für den Beschwerdeführer (Ziff. 1.11).
4.9 Die behandelnden Ärzte des Spitals N.___ nannten in ihrem Bericht vom 14. September 2011 (Urk. 6/157) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf Medikamentenabusus
- Depression, Erstdiagnose 1990
- chronische Gelenksbeschwerden
- Adipositas
Der Beschwerdeführer sei vom 22. bis 23. Juli 2011 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Während der Hospitalisation sei eine klinische Überwachung, eine Rhythmusüberwachung mittels Telemetrie und ein psychiatrisches Konsil veranlasst worden. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, die bisherige Therapie deutlich zu reduzieren sowie einen weiteren stationären Medikamentenentzug zu machen (Ziff. 1.5). Die Fragen zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, zur bisherigen Tätigkeit, zu Eingliederungsmassnahmen und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könnten aufgrund der kurzen Hospitalisation nicht beantwortet werden.
4.10 Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin, Q.___, nannten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2011 (Urk. 6/159) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)
Der Beschwerdeführer habe sich vom 13. September bis 19. September 2011 in stationärer Behandlung befunden (Ziff. 1.3). Die Ärzte attestiertem dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger vom 13. September bis 19. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen stationären Aufenthaltsdauer könnten keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit angegeben werden (Ziff. 1.7)
4.11 Dr. M.___ führte in seinem Schreiben vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/166/1 = Urk. 6/170) aus, folgende Probleme hätten sich in der letzten Zeit aggraviert:
Der Beschwerdeführer benötige massiv hohe Dosen an Schlafmitteln, damit er überhaupt ein paar Stunden durchgehend schlafen könne. Die Dosen seien so hoch, dass ein anderer Patient in die Notfallaufnahme gebracht werden müsste. Der Beschwerdeführer leide immer wieder an Kreislaufproblemen und Schwindelanfällen, dergestalt, dass er sich immer wieder in Spitalpflege begeben müsse.
Die Kraftlosigkeit in den Beinen sei zum Teil so stark, dass der Beschwerdeführer zum Teil schon nach 5 Minuten wieder absitzen müsse. Im Maximum sei es möglich, dass er sich 30 Minuten auf den Beinen halten könne. Aufgrund der Medikamente sei der Beschwerdeführer sehr häufig in einem schlechten Allgemeinzustand und könne nur mit Mühe und Not seine privaten Angelegenheiten erledigen. Da er sich schlecht bewegen könne, sei auch sein Gewicht in die Höhe geschnellt. Bei einem so hohen Gewicht seien leider auch die massiven Gelenkproblemen vorprogrammiert. Er (Dr. M.___) müsse beim Beschwerdeführer häufig Infiltrationen mit Cortison vornehmen, mehr als ihm manchmal lieb sei. Der Beschwerdeführer habe aber so massive Schmerzen, dass er sich kaum bewegen könne und nur noch die Spritzen helfen würden.
Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Stehen und eventuell eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen für maximal 4-6 x 20 Minuten pro Tag.
4.12 Med. pract. R.___, Assistenzarzt, Spital N.___, nannte im Austrittsbericht vom 27. April 2012 (Urk. 6/174) folgende Diagnosen (Ziff. 1-8):
- Schwankschwindel, 25. April 2012, am ehesten medikamentös-bedingt
- Entzündungszustand, 25. April 2012, am ehestens bei Status nach Zahnwurzelbehandlung oben rechts, Datum unklar
- chronische Depression, Erstdiagnose 1990, medikamentös behandelt
- Verdacht auf enoralen Soor, Erstdiagnose 25. April 2012
- Verdacht auf Intertrigo inguinal beidseits, Erstdiagnose 25. April 2012
- Transaminasen-Erhöhung unklarer Aetiologie, DD: Lebersteatose, Steatohepatitis, medikamentös, virale Hepatitis
- Stamm-betontes Exanthem, DD: Lues-Serologie, Eczema
- Adipositas
Die Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 25. bis 27. April 2012 stationär behandelt worden.
Med. pract. R.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schwäche in der letzten Zeit und über Schlafstörungen (S. 1 Mitte). In Anbetracht der belastenden psychiatrischen und psycho-sozialen Situation habe man dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung zur Einstellung der Therapie, zum medikamentösen Entzug sowie den Beginn einer dauernden Psychotherapie empfohlen. Der Beschwerdeführer habe in verbessertem Allgemeinzustand am 27. April 2012 nach Hause entlassen werden können. (S. 2 Mitte).
4.13 In seinem Schreiben vom 3. September 2012 (Urk. 6/183) führte Dr. M.___ aus, beim Beschwerdeführer würden gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Diese seien so schwer, dass eine Rente sicher nicht nur nötig, sondern auch eine Erhöhung der Rente in Betracht zu ziehen sei. Das Spital N.___ könne diesen Sachverhalt auch bestätigen. Er (Dr. M.___) wisse, dass an allen Ecken und Enden gespart werden müsse, in diesem Falle wäre es aber sehr wichtig, dass trotz unveränderter Diagnose eine Rente ausgesprochen werde. Die Beschwerden seien zum Teil derart massiv, dass unmöglich eine nur schon minimale Arbeitsanstrengung gemacht werden könne.
4.14 Med. pract. S.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (Urk. 6/176/3) aus, der Austrittsbericht des Spitals N.___ äussere sich nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und es würden auch keine neuen Diagnosen genannt, welche eine längerdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten.
5.
5.1 Die Durchsicht der medizinischen Aktenlage ergibt, dass seit der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung (vorstehend E. 3.1) ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand besteht: Der Beschwerdeführer litt in somatischer Hinsicht sowohl im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. März 2008 als auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung an schmerzhaften Senk- und Klumpfüssen. Dies ist den zahlreichen Berichten der Klinik I.___ zu entnehmen (vgl. E. 4.2 - E. 4.7). Auch sein damaliger Hausarzt Dr. G.___ ging von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus (vgl. vorstehend E. 4.1) Die Fachärzte der Klinik I.___ haben den Beschwerdeführer bezüglich seiner Senk- und Klumpfüsse wiederkehrend untersucht und behandelt. Sie konnten eine zunehmende Rückfussarthrose (vgl. E. 4.2 - E. 4.5) im Zusammenhang mit den beklagten schmerzenden Rückfüssen (vgl. Urk. 6/143 S. 1 unten) diagnostizieren. Der Verdacht einer Rückfussarthrose wurde erstmals am 2. Juli 2008 (vgl. E. 4.2) geäussert. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorerst die Weiterführung der konservativen Massnahmen sowie eine gute Schuhversorgung vorgeschlagen, da er sich gegenüber einer Versteifung der Fussgelenke (Arthrodese) eher abneigend äusserte (vgl. E. 4.2). Die Fachärzte der Klinik I.___ stellten zudem im Jahr 2010 eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (vgl. E. 4.6) fest.
Dass diese zusätzlichen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinflusst hätten, ist den Berichten der Ärzte der Klinik I.___ jedoch nicht zu entnehmen. Invalidenversicherungsrechtlich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Auch aus den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten.
5.2 Dem steht die Einschätzung des behandelnden Hausarztes, Dr. M.___, entgegen, der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 31. Januar 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. E. 4.8) und im Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Stehen und einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen (vgl. E. 4.11) ausging. Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Die von Dr. M.___ geschilderten Kreislaufprobleme und Schwindelanfälle des Beschwerdeführers sowie sein nach Darstellung von Dr. M.___ schlechter Allgemeinzustand (vorstehend E. 4.11) stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer unsachgerechten Einnahme von Medikamenten. Diesbezüglich hielt med. pract. R.___ fest (vgl. E. 4.12), dass der Schwankschwindel als medikamentös bedingt erachtet werde. Grund der Hospitalisation sei vermutungsweise ein Medikamentenmissbrauch gewesen (vgl. Urk. 6/157), was sich in der Diagnosestellung der behandelnden Ärzte des Spitals N.___ zeigte, da sie einen Medikamentenabusus diagnostizierten (vgl. E. 4.9). Diese Einschätzung stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Notfallärztin überein, als er in einer Fusssprechstunde in der Klinik I.___ (vorstehend E. 4.7) eine Kreislaufschwäche erlitt. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit 20 Stunden nicht geschlafen, gegessen und getrunken hatte und wie gewohnt seine Medikation eingenommen hatte. Aus solcherart verursachten Beschwerden ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
5.3 Auch die von Dr. M.___ in psychiatrischer Hinsicht festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.7) hat nach Lage der Akten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Zwar stellte med. pract. R.___ die Diagnose einer chronischen Depression (vgl. E. 4.12). Er begründete diesen Befund jedoch nicht weiter und untermauerte diesen nicht mit einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem konnte der Beschwerdeführer in einem verbesserten Allgemeinzustand am 27. April 2012 aus dem Spital N.___ entlassen werden. Die Ärzte des Q.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (F33.0), konnten aber aufgrund des kurzen stationären Aufenthalts keine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. E. 4.10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine psychische Krankheit, auch wenn sie fachärztlich festgestellt ist, nur soweit relevant ist, als im Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass es sich bei der leichten depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handelt und leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend wurde diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit liegt auch aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
5.4 Auf die Beurteilungen durch Dr. M.___ kann damit nicht abgestellt werden, zumal er mit der Bewertung der psychiatrischen und orthopädischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin verlässt. Dr. M.___ hat seine Befunde im Bericht vom 12. September 2012 (vgl. E. 4.8) auch nicht weiter ausgeführt. Zudem entsprechen seine beiden Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) nicht den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 1.6). Sie sind für die streitigen Belange nicht umfassend und die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind nicht einleuchtend und nachvollziehbar. Sie enthalten zudem keine Befunde. Bei der Beweiswürdigung rechtfertigt die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. M.___ als behandelnder Hausarzt eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilungen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), da er sich offensichtlich sehr um den Beschwerdeführer kümmert und sich in seinen Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) sehr wohlwollend für den Beschwerdeführer einsetzt. Dr. M.___ hielt zudem selbst fest, die Diagnose sei unverändert (vgl. E. 4.13), aber trotzdem sei es wichtig, dass in diesem Fall eine Rente ausgesprochen werde. Dr. M.___ nimmt somit eine andere Einschätzung des im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, was rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 1.3).
5.5 Aus der Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. An diesem Ergebnis vermögen auch die Berichte des behandelnden Hausarztes, Dr. M.___, nichts zu ändern. Es ist weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 50 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler