Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00981 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, leidet seit frühester Kindheit an einer Muskelschwäche (spinale Muskelatrophie; Urk. 7/1/3 Ziff. 5.2-3). Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung wurden ihm von der Invalidenversicherung seit 1986 wiederholt Leistungen zugesprochen.
1.2 Im Juli 2004 schloss der Versicherte eine IV-anerkannte Büroanlehre ab (Urk. 7/196-197). Mit Verfügung vom 3. November 2004 sprach ihm die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/201-2, Urk. 7/210). Diese wurde am 16. April 2007 (Urk. 7/233) und am 29. Juni 2010 (Urk. 7/303) bestätigt.
Seit 1. Juni 2004 bezieht er zudem eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/213-214), welcher Anspruch letztmals am 30. Juni 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/304).
1.4 Am 18. Januar 2012 beantragte der Versicherte bei der - in Folge Wohnsitznahme im Kanton Zürich (vgl. Urk. 7/233, Urk. 7/264) - nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Assistenzbeitrag (Urk. 7/313-314). In der Folge wurde mittels des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT der für die anerkannten Hilfeleistungen benötigte Zeitbedarf ermittelt (Urk. 7/322, Urk. 7/334).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/321, Urk. 7/332) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2012 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4‘010.-- beziehungsweise jährlich maximal Fr. 48‘120.40 zu (Urk. 7/335) - beziehungsweise von monatlich durchschnittlich Fr. 4‘016.53 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 48‘198.40 gemäss der an die EL-Stelle eröffneten Verfügung gleichen Datums (Urk. 7/335 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. November 2012 gewährte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine eigentliche Replik und teilte mit, die IV-Stelle habe rückwirkend einen neuen Vorbescheid erlassen und den gerügten Anteil der Mitbewohnerin aufgehoben (Urk. 14). Von der daraufhin von der Beschwerdegegnerin erstatteten Duplik vom 21. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
1.2 Laut Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt werden und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a), und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).
1.3 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushaltsführung;
c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d. Erziehung und Kinderbetreuung;
e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f. berufliche Aus- und Weiterbildung;
g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h. Überwachung während des Tages;
i. Nachtdienst.
1.4 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c.für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV).
1.5 Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätigkeiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Überwachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005).
1.6 Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (KSAB Rz 4101).
2.
2.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
2.2 Der Gesetzgeber wollte mit dem Erlass von Art. 57a IVG, worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, eine Erhöhung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen herbeiführen. Daher sind an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren und infolgedessen an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen.
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.
3.1 Im Vorbescheid vom 5. April 2012 legte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Grundlagen zum Assistenzbeitrag dar. Im Weiteren verwies sie auf das Berechnungsblatt und legte den monatlichen Bedarf für Standardhilfeleistungen (zu entschädigen mit Fr. 32.50 pro Stunde; Art. 39f Abs. 1 IVV) auf monatlich 72.66 Stunden fest (insgesamt Fr. 2‘361.45). Für die Nacht bestehe Hilfebedarf, der bei monatlich 30.42 Nächten mit Fr. 54.20 pro Nacht (insgesamt Fr. 1‘648.58) zu entschädigen sei. Daraus resultiere ein monatlicher Assistenzbeitrag von Fr. 4‘010.-- (Fr. 2‘361.45 + Fr. 1‘648.58) und höchstens von Fr. 6‘024.80 (Urk. 7/321).
3.2 Der Beschwerdeführer legte im Einwandverfahren ein Attest von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Allgemeine Medizin, vom 30. Mai 2012 ins Recht (Urk. 7/331). Dazu führte er aus, dass er seit vier Jahren in derselben eigenständigen Wohnsituation lebe. Neben der Unterstützung durch die Spitex von täglich 1.5 Stunden sei er während bis zu 12 Stunden täglich auf Unterstützung angewiesen, wofür er bis anhin - gemäss § 11 ff. der Zusatzleistungsverordnung (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 und Urk. 7/318) - einen angemessenen Assistenzbeitrag erhalten habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb nurmehr 2.3 Stunden angerechnet würden, zumal sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere. Er schilderte seinen Tagesablauf und bezifferte die notwendigen Hilfestellungen mit 10.5 Stunden täglich (Urk. 7/332).
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, deren Begründung sich im Wortlaut vollumfänglich mit dem Vorbescheid deckt (Urk. 7/335). Gleichzeitig eröffnete die Beschwerdegegnerin der EL-Stelle die Verfügung, wonach der Assistenzbeitrag nicht Fr. 4‘010.--, sondern Fr. 4’016.53 betrage. Die Differenz ist auf den hier berücksichtigten monatlichen Bedarf für Standardhilfeleistungen von 72.86 Stunden statt 72.66 Stunden zurückzuführen (Urk. 7/336).
3.3 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine Assistentin sei mittlerweile aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da er jetzt allein lebe, sei der Hilfebedarf neu zu ermitteln. Weiter beanstandete er den in den einzelnen Teilbereichen berücksichtigten Hilfebedarf, der höher sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen.
In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Abklärungsbogen (Urk. 7/322 = Urk. 7/334) sowie die interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/337) aus, der Auszug der Mitbewohnerin bzw. der im Abklärungsbogen mitberücksichtigten erwachsenen Person im gleichen Haushalt sei ihr erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung gemeldet worden (vgl. Urk. 7/340), so dass diese Veränderung im vorliegenden Verfahren nicht relevant sei. Dies könne erst im Rahmen einer Revision berücksichtigt werden (Urk. 17). Zudem sei aus dem Bericht von Dr. med. Y.___ vom 30. Mai 2012 (Urk. 7/331) die vom Beschwerdeführer behauptete Atemtherapie nicht ersichtlich (Urk. 6).
In der Stellungnahme vom 19. April 2012 erläuterte der Abklärungsdienst, dass die anrechenbare Minutenzahl bereits im FAKT enthalten und der Ermessensspielraum der Abklärungsperson beschränkt sei. Allenfalls könne die Stufenbestimmung gerügt werden. Auch wenn Art. 39e Abs. 1-4 IVV die individuelle Höchstgrenze regle, können nicht zwingend vom Höchstbedarf ausgegangen werden. Es bestehe nur Anspruch auf den tatsächlich anerkannten Hilfsbedarf (Urk. 7/337).
4.
4.1 Entgegen den auch in der KSAB Rz 6024 umschriebenen Anforderungen an eine Verfügung, enthält der angefochtene Entscheid nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 2.1) erkennbar wäre. Die Beschwerdegegnerin setzte sich darin nicht mit den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinander. Damit bleibt fraglich, ob und inwieweit sie die Rügen überhaupt gewürdigt hat. Es wird nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit der verfügungsweise zugesprochenen Leistungen begnügen soll. Es ist weder für ihn noch für das Gericht nachvollziehbar, welche der vorgebrachten Argumente geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen. Dieses Vorgehen verwehrt dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids und dem Gericht die Prüfung der Standpunkte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich zum am 1. Januar 2012 neu eingeführten Assistenzbeitrag noch keine Praxis entwickeln konnte.
Obwohl das KSAB vorschreibt, dass umgehend nach der Anmeldung zum Bezug des Assistenzbeitrages eine Selbstdeklaration einzuverlangen ist (KSAB Rz 6011), hat die Beschwerdegegnerin vom Einholen der entsprechenden Erklärung abgesehen, ohne dass hiefür Gründe angeführt wurden noch solche ersichtlich sind. Dem FAKT kann zum Vornherein nur Beweiswert zukommen, wenn die abweichenden Meinungen des Beschwerdeführers darin sichtbar gemacht werden und der Bericht rechtsgenüglich begründet ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein.
Ebenso wenig einleuchtend ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf in der Verfügung an den Beschwerdeführer anders beziffert hat als in jener an die EL-Stelle. Dies wird die Beschwerdegegnerin zu korrigieren haben.
4.2 Unter diesen Umständen muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Heilung nicht in Betracht fällt und sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Dies liegt einerseits im Interesse des Beschwerdeführers, dessen Gehörsanspruch verletzt wurde, und fördert andererseits die Akzeptanz des erlassenen Entscheids. Dazu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nochmals detailliert die notwendigen Hilfeleistungen beschrieben hat (Urk. 1). Die Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 (Urk. 6) hierzu entbehrt jeder Bezugnahme auf die konkrete Sach- und Rechtslage. Dies schliesst eine Heilung der Gehörsverletzung im Gerichtsverfahren trotz durchgeführten doppelten Schriftenwechsels aus.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00278 vom 30. November 2013 in Sachen zu beachten haben, mithin wird die Begründung der Verfügung auch den dort aufgestellten Anforderungen zu genügen haben.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Januar 2014 (Urk. 21) ist die Entschädigung auf Fr. 1‘989.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/335-336) aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Procap Schweizerischer Invalidenverband, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘989.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
- Sanitas Krankenversicherung, Service Center Aarau, Postfach 4235, 5001 Aarau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger