Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00982




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1

1.1.1    Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Januar 2008 (Eingangsstempel, Urk. 8/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 8/21). Auf die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 8/23).

1.1.2    Am 30. Januar 2009 meldete sich X.___ wieder bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Z.___ einholte (Gutachten vom 2. Februar 2010, Urk. 8/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 12. März 2010, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 8/56) erneut einen Rentenanspruch von X.___.

1.1.3    Am 6. Dezember 2010 meldete sich X.___ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/58). Auf dieses Gesuch trat die
IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 8/73) nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.

1.2    Am 20. März 2012 meldete sich X.___ unter Beilage zweier Berichte des A.___ (Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 8/76/2-5, und vom 26. Januar 2012, Urk. 8/76/6-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/77). Mit Vorbescheid vom 17. April 2012 stellte ihr die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/79). Hiergegen liess X.___ am 15. Mai bzw. 26. Juni 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Einwand erheben (Urk. 8/87). Mit Verfügung vom 16. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 14. September 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Beschwerde erheben und ersuchen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 20. März 2012 einzutreten und entsprechende Rentenleistungen zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___ vom 28. Januar 2013 (Urk. 10) einreichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2012 eingetreten ist.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 25. Juni 2010. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 8/73) ist hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründete.

2.2    Bei der Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 8/56) stützte sich die IV-Stelle (Urk. 8/49/5) im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 8/46). Die Gutachter des Z.___ diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spondylose L3/4, (2) eine Adipositas, (3) eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindestens 2006 (ICD-10 F34.1) und (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 28. Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Küchenhilfe seit 2006 auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) festgelegt worden, da aufgrund der chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrationsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk. 8/46/20-21).

2.3

2.3.1    Mit der Neuanmeldung vom 20. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte des A.___ vom 6. Juni 2011 (Urk. 8/76/2-5) und vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/76/6-12) ein. Das A.___ nannte in beiden Berichten die gleichen Diagnosen, nämlich:

- (1) Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- (2) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- (3) Zervikozephales Syndrom mit/bei

- geringer ventraler Spondylose C6/7; geringer mehrsegmentaler Uncovertebralarthrose

- (4) Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- leichter rechtskonvexer Skoliose thorakolumbal

- multisegmentaler Osteochondrose und geringer Spondylose mittlere BWS

- diskreter linkskonvexer skoliotischer Fehlhaltung; geringen degenerativen Veränderungen mit ventraler Spondylose L3/4

- (5) Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei

- MRI linke Schulter am 13. August 2010 AC-Gelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis/subdeltoidea

- Tendinopathie im Ansatzbereich der Bizepssehne (keine Rissbildung)

- moderater subakromialer Enge bei horizontal gestelltem Akromion

- (6) Chronische Spannungskopfschmerzen

- (7) Arterielle Hypertonie

- (8) Status nach Cholezystektomie

- (9) Abszess unter linke Mamma (ICD-10 L02.2)

    Während sich der Bericht vom 6. Juni 2011 auf zwei Vorgesprächen stützt, basiert der Bericht vom 26. Januar 2012 auf einer vom 13. Juli bis 7. September 2011 dauernden tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung im A.___. Das A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 26. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/76/8).

    Im Einwandverfahren liess die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht des A.___ vom 25. Juni 2012 einreichen (Urk. 8/86). Darin äussert sich dieses zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Z.___. 2010 seien eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die Diagnose Dysthymie könne 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin berichte heute über Symptome, welche den ICD-10 Kriterien für eine komorbide mittelgradige depressive Episode vollumfänglich entsprächen. Sie beklage, seit 2005 unter Kopfschmerzen, Schmerzen an der HWS, der LWS und der linken Schulter, Schlafstörungen (2 Stunden Durchschlaf), Müdigkeit (heute 4 Stunden liegen am Tag), Kraftlosigkeit (Haushalt kann gar nicht mehr bewältigt werden), Antriebslosigkeit (Kommunikation nur in der Familie), Motivationslosigkeit (beim Spazieren immer wieder Pausen), Traurigkeit (dauerhaft), Freudunfähigkeit (sogar mit Enkelkind kaum Freude), Konzentrationsstörungen (Fernsehen 10 bis 20 Minuten, lesen ca. 10 Minuten, Sehstörungen), Vergesslichkeit (Termine, Haus abschliessen), Schwindel (muss immer wieder absitzen, um Stürze zu vermeiden, teilweise aber Stürze sogar mit dem Enkelkind, Atemnot), Schuldgefühlen (keine Arbeit), Verlust von Selbstvertrauen, Rückzug (kaum mehr Kontakt), Sinnlosigkeitsgedanken (deutliche und zunehmende Suizidideen) und Appetitverminderung (3 Kilogramm Gewichtsabnahme) zu leiden. Suizidideen seien zunehmend vorhanden. Suizidversuche habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen, eine akute Suizidalität bestehe nicht. Damit seien heute mindestens sieben Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 erfüllt. Psychosozial sei die Beschwerdeführerin durch den Tod von Vater und Bruder im Krieg 1999 belastet. Es liege seit 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diagnostisch nannte das A.___ die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen Berichten vom 6. Juni 2011 und vom 26. Januar 2012.

2.3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, berichtete der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2012 (Urk. 8/82), die Beschwerdeführerin werde seit dem 1. September 2008 in ihrer Praxis hausärztlich betreut. Sie komme regelmässig alle 1 bis 2 Monate. Der Allgemeinzustand habe sich trotz intensiver Therapie nicht wesentlich gebessert. Es lägen folgende Erkrankungen, welche die Beschwerdeführerin invalidisierend beeinträchtigten, vor: (1) mittlere schwergradige depressive Episoden, (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, (4) chronische Spannungskopfschmerzen und (5) eine arterielle Hypertonie. Aus hausärztlicher allgemeinmedizinischer Sicht sehe sie wegen der multiplen Erkrankung keine echte Chance des Einsatzes der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt.

2.3.3    Am 28. Januar 2013 verfasste das A.___ erneut einen Bericht (Urk. 10). Das A.___ nannte dabei die bekannten Diagnosen. Im Vergleich zum Jahr 2010 sei es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht sei es ebenfalls zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen und der Depression gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin vereinte in der Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 2) die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sie führte als Begründung hauptsächlich an, dass das A.___ die gleichen Befunde nenne, welche bereits im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ erhoben worden seien. Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einzig einwenden, dass gemäss A.___ neu eine mittelgradige depressive Episode vorliege, womit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt sei (Urk. 1).

3.2    Das A.___ hielt im Bericht vom 25. Juni 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin neu an einer mittelgradigen depressiven Episode und keiner Dysthymie mehr leide und führte zur Begründung diverse Befunde an (E. 2.3.1). Das A.___ legt dabei jedoch nicht dar, welche Befunde sich im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 25. Juni 2010 verstärkt hätten bzw. neu hinzugekommen wären. Es fällt denn auch auf, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die psychiatrische Begutachtung im Z.___ durchgeführt hatte, weitgehend bereits die gleichen Befunde nannte, welche nun auch vom A.___ erhoben wurden. So erwähnte er die HWS und LWS-Beschwerden und die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin (Ziffer 3.5.1), die Schlafstörungen (Ziffer 3.5.2), die Müdigkeit (Ziffer 3.5.2), die Kraftlosigkeit, (Ziffer 3.5.2), die Antriebslosigkeit (Ziffer 3.5.2 „im Antrieb eher vermindert“), die Motivationslosigkeit (Ziffer 3.5.3 „wenig Motivation“), die Traurigkeit (Ziffer 3.3.1 „niedergeschlagen“, Ziffer 3.5.2 „bedrückte Stimmung“ und Psychische Anamnese „manchmal traurig, manchmal weniger traurig“), die Konzentrationsstörungen (Ziffer 3.3.1), die Vergesslichkeit (Ziffer 3.3.1 „Die Gedächtnisleistungen sind erschwert“), den Schwindel (Medizinische Anamnese, weitere Beschwerden) und den Rückzug (Psychische Anamnese „ziehe sich zurück“, Urk. 8/46/34-36). Hinsichtlich Tagesablauf führte das A.___ an: „Im Vergleich zu dem Tagesablauf im Z.___ Gutachten 12.01.10 kann die Pat. heute kaum mehr fernsehen, sie könne sich nicht konzentrieren, bleibe häufig im Dunkeln in ihrem Zimmer. 22:00 Bettruhe, dann 1-2 Std. Einschlafstörungen, Durchschlaf dann 2 Std., Toilette, nach 30 Min. wieder Versuch zu schlafen, so bis am Morgen“ (Urk. 8/86/2). Hieraus geht jedoch kein ernsthafter Anhaltspunkt für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor, klagte die Beschwerdeführerin doch bereits gegenüber Dr. C.___ über Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Sodann überliess sie die Haushaltsarbeiten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vollständig ihrer Schwiegertochter (Urk. 8/46/33, vgl. hierzu Angaben des A.___ zum negativen Leistungsbild der Beschwerdeführerin, Urk. 8/86/3). Schliesslich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 noch gar nicht beim A.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 8/76/2). Die Ärzte des A.___ kennen den massgeblichen Vorzustand daher nicht aufgrund von eigenen Erhebungen. Dies fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da die behandelnde Hausärztin, Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren betreut, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte, verneinte sie im Bericht vom 14. Mai 2012 doch lediglich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 2.3.2). Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten des A.___ und von Dr. B.___ eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzulegen.

    Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der in den beiden Berichten des A.___ über eine mittelgradige depressive Episode hinaus genannten Diagnosen (E. 2.3.1). Soweit die in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht bereits anlässlich der Begutachtung am Z.___ Berücksichtigung fanden, kann der Einschätzung des Regionalen Aerztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Januar 2011 zu den in einem früheren Verfahren eingereichten Berichten, wonach sich in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit betreffend das Schulterleiden höchstens eine Einschränkung für Überkopfarbeiten links ergäbe, im Übrigen aber keine neuen Diagnosen oder funktionellen Einschränkungen beschrieben würden (Urk. 8/72/2), ohne Weiteres gefolgt werden. Dass sich - und bejahendenfalls inwieweit - aus somatischer Sicht eine Verschlechterung ergeben hätte, wurde denn weder von den Ärzten des A.___ noch von Dr. B.___ ausgeführt, noch von der Beschwerdeführerin eingewendet. Mit Blick darauf, dass die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Abklärung am D.___ ( Bericht vom 6. März 2011, Urk. 8/69) erschwert war, die Beschwerdeführerin daran nur unwillig teilnahm sowie ein auffallendes Schmerzgebaren an den Tag legte, während die degenerativen Veränderungen als geringgradig einzustufen waren, ist mit der blossen Nennung der obgenannten Diagnosen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in keiner Art und Weise glaubhaft dargetan.

3.3    Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 28. Januar 2013 (E. 2.3.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat dieser Bericht doch ausser Acht zu bleiben, da die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Nichteintretensverfügung erfolgen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

3.4    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 20März 2012 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend beträgt die Kostenpauschale Fr. 600.--.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler