Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00983




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___ arbeitete von Frühling 1988 bis Herbst 2002, teilweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse während der Sommersaison, in verschiedenen Funktionen (Küchen- und Servicemitarbeiter, Betriebsassistent, angelernter Koch) und bei wechselnden Arbeitgebern im Restaurant Y.___ respektive Z.___ in A.___ (Urk. 10/5/4, Urk. 10/5/11-12, Urk. 10/5/14, Urk. 10/5/16). Dabei verletzte er sich im Rahmen eines Unfalles vom Oktober 2001 an der linken Hand (Urk. 10/55/2). Wegen einer behandlungsbedürftigen Diskushernie L5/S1, aufgrund derer ihm ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Februar 2003 eine solche von 50 % attestiert worden war (Urk. 10/17 S. 1, Urk. 10/20 S. 4), meldete sich der Versicherte im März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 10/6). Nach einem von Dezember 2003 bis Februar 2004 unternommenen Arbeitsversuch als Koch im Restaurant B.___ (Urk. 10/34/3, Urk. 10/78) wurde er im März 2004 wegen einer traumatisierten Rhizarthrose und einer Tendovaginitis am linken Daumen operiert (Urk. 10/41/4-5). Im Juni 2004 wurde die Diskushernie L5/S1 operativ behandelt (Urk. 10/42/3-4). Am 31. August 2004 begab sich X.___ zu Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 10/126). Nachdem die von Juni 2005 bis Januar 2006 gewährte Arbeitsvermittlung ohne Erfolg geblieben war (Urk. 10/83, Urk. 10/103), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2006 (Urk. 10/116), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/130), für die Dauer vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2005 eine befristete ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Mit Urteil vom 2. März 2007 (Urk. 10/136) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde (Urk. 10/131/3-5) auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurück.

    Diese gab daraufhin in der Klinik C.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Februar 2008 (Urk. 10/155) vorlegte. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 57 % ab Oktober 2003 zu.

1.2    Nach Zugang des vom Unfallversicherer eingeholten interdisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 5. September 2009 (Urk. 10/182/8-55) leitete die IV-Stelle im Oktober 2009 vorzeitig eine Rentenrevision ein (Urk. 10/183). Im Zuge dieses Verfahrens stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2010 (Urk. 10/203) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % die Aufhebung der bisherigen halben Rente infolge Besserung des Gesundheitszustandes in Aussicht, wogegen der Versicherte am 27. Januar respektive 10. März 2011 Einwand erhob (Urk. 10/205, Urk. 10/209/1-3). Daraufhin veranlasste die IVStelle das vom 22. Mai 2011 (Urk. 10/219/1-12) datierende Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher bereits an der Exploration im E.___ als Sachverständiger mitgewirkt hatte. Am 15. August 2012 verfügte sie im vorbeschiedenen Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass er nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lita der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 2. Juli 2009 dem Tag nach der Erstbegutachtung durch Dr. F.___ im E.___ (Urk. 10/182/39)  verbessert habe und ab diesem Zeitpunkt aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr eine den somatischen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung des Bruttostundenlohnes, welchen er im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit beim G.___ erziele, ergebe sich für das Jahr 2010 aufgerechnet auf ein zumutbares Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von Fr. 64'756.--. Diesem sei ein gestützt auf die Lohnangaben der N.___ ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 76'038.-- gegenüberzustellen, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % ergebe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf den Standpunkt, seit der erstmaligen Rentenzusprache habe sich sein Gesundheitszustand nicht nur in körperlicher, sondern auch in psychischer Hinsicht nicht wesentlich verändert. Die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ seien in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Der Sachverständige sei im Rahmen der Zweitbeurteilung infolge Vorbefasstheit durch Mitwirkung am Gutachten des E.___ befangen gewesen. Zudem sei schleierhaft, auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin das mit Fr. 64'756.-- bezifferte Invalideneinkommen festgelegt habe. Laut Lohnausweis habe er im Jahr 2011 effektiv lediglich einen Verdienst von Fr. 10'408.-- brutto erzielt (Urk. 1 S. 3 und 7 f., Urk. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verändert haben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178) mit dem bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnissen zu vergleichen.

    Dagegen steht mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht – ausser Frage, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verändert hat und aus körperlicher Sicht weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken- und linksseitigen Handbeschwerden angepassten Verweisungstätigkeit auszugehen ist (vgl. insbesondere Bericht der H.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, vom 27. Oktober 2004 [Urk. 10/53/3], Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24. Januar 2005 [Urk. 10/62], Gutachten der H.___, Hand- und Fusszentrum, vom 6. September 2005 [Urk. 10/106/5-10], E.___-Gutachten vom 5. September 2009 [Urk. 10/182/8-55]).


3.    

3.1    Den Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178), mit welchen dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, lag – was den vorliegend strittigen psychischen Gesundheitszustand betrifft – zur Hauptsache die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. März 2007 (Urk. 10/136) eingeholte Expertise der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 10/155) zu Grunde. Darin kam Dr. D.___ nach am 11. Januar 2008 erfolgter Untersuchung zum Schluss, aufgrund der von ihm erhobenen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) und einer Schmerzverarbeitungsstörung bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein Restleistungsvermögen von etwa 60 % – eventuell steigerbar für den somatischen Leiden angepasste Tätigkeiten (S. 11 und 13).

3.2    

3.2.1    Im vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen E.___-Gutachten vom 5. September 2009 (Urk. 10/182/8-55), welches die Beschwerdegegnerin zur Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens bewogen hatte, stellten die involvierten Ärzte – nebst Dr. F.___ waren Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24./25. Juni und 1. Juli 2009 betraut – die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1):

- Chronifiziertes lumbospondylogenes facettengelenksfortgeleitetes belastungsabhängiges Schmerzsyndrom links mit/bei

- Status nach Diskektomie LWK5/SWK1 bei links mediolateraler Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links im Juni 2004

- postoperativer Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierenden Spondylarthrosen beidseits, konstitutionell steiler Kreuzbeinbasiswinkel

- fehlenden Hinweisen für eine Instabilität respektive radikuläre Reizsymptomatik

- S1-Narbe mit Abschwächung des Achillessehnenreflexes links und Hypästhesie im Dermatom S1 links

- Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Daumensattel- und Grundgelenks Dig. I mit/bei:

- Status nach Epping-Plastik im März 2004

- Status nach nicht richtunggebender Krafteinwirkung mit vorübergehender Verschlimmerung einer vorbestehenden Rhizarthrose links

    Den übrigen Diagnosen - einer behandelten arteriellen Hypertonie, einer anamnestisch vorhandenen Hypercholesterinämie, einer chronischen Dyspepsie mit Refluxbeschwerden bei chronischer NSAR-Einnahme, einer Migräne ohne Aura sowie einem Status nach leicht bis mittelgradiger Episode (ICD-19 F32.0/F32.1)  massen die Sachverständigen des E.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 37 Ziff. 6.2).

    Sie erklärten, aus internistischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei die früher diagnostizierte depressive Störung unter Therapie remittiert, und die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu stellen (vgl. im Einzelnen S. 32-36 Ziff. 5.2). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe dagegen auf rheumatologischem Fachgebiet. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch aus rheumatologischer Sicht aufgrund von Belastbarkeitsverminderungen lumbosakral und im Bereich des linken Daumensattelgelenks nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei er aus interdisziplinärer Sicht in einer der Behinderung angepassten, rücken- und daumenschonenden Verweisungstätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 Kilogramm, idealerweise im Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, ohne monotone vornübergebückte Haltung respektive LWS-Stellung und ohne grobmanuelle beziehungsweise monoton linkshanddominante Arbeiten) ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 41-44 Ziff. 7.3 f. und 7.7).

3.2.2    Im von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2011 (Urk. 10/219/1-12) diagnostizierte Dr. F.___ wiederum nur einen Status nach leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5).

    Dr. F.___ konstatierte, insgesamt entspreche das aktuelle psychopathologische Bild weitestgehend den im Rahmen der Erstbegutachtung vom 1. Juli 2009 erhobenen Untersuchungsbefunden. Es zeige sich erneut ein von multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (berufliche Situation und Perspektive, finanzielle Schulden, Gesundheitszustand der Ehefrau etc.) geplagter Beschwerdeführer, bei dem jedoch gemäss ICD-Klassifikation keine depressive Störung mehr vorliege. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die kognitiven Funktionen seien intakt und das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei ausgesprochen hoch; er bewältige alltägliche Verrichtungen im Haushalt, Einkäufe sowie die Versorgung seines 14jährigen Sohnes weitestgehend selbständig, begleite die Ehefrau zu Arztterminen und sei vermutlich letztes Jahr nach L.___ gereist. Dieses Bild sei nicht mehr vereinbar mit einer invalidisierenden affektiven (depressiven) Störung, wie noch im Arztbericht von Dr. M.___ vom 15. August 2006 (vgl. Urk. 10/126, Urk. 10/146) und im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) postuliert worden sei. Auch fänden sich nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits- oder somatoforme Störung, und auch die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht hinreichend erfüllt. Seit etwa zwei Jahren nehme der Beschwerdeführer keine ambulant-psychiatrische oder regelmässige psychopharmakologische Behandlung mehr in Anspruch (S. 8-10 Ziff. 6.1).

    Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich – so Dr. F.___weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 10 Ziff. 6.2). Überdies äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch zur Kritik, welche der Beschwerdeführer gegen sein anlässlich der Exploration im E.___ ergangenes psychiatrisches Teilgutachten erhoben hatte (S. 11 f. Ziff. 6.5).

    

4.    

4.1    Die fachärztliche Einschätzung von Dr. F.___ vom 5. September 2009 und 22. Mai 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor). Seine Ausführungen sind für die vorliegend umstrittene Frage des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend; sie ergingen in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Alsdann vermag die Beurteilung von Dr. F.___ sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Insbesondere legte der Sachverständige anhand der klinischen Befunde und in Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. D.___ vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine relevante psychische Störung mehr gegeben war. Dementsprechend kann für die Entscheidfindung auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt werden.

4.2    

4.2.1    An diesem Schluss vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere ist seinem Einwand, Dr. F.___ sei anlässlich der Zweitbegutachtung vom 17. Mai 2011 vorbefasst gewesen, da er ihn bereits am 1. Juli 2009 im Rahmen der Exploration im E.___ psychiatrisch untersucht habe (Urk. 1 S. 7 f.), nichts abzugewinnen.

4.2.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begutachtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit; dies gilt auch dann, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt war (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

4.2.3    Aufgrund der Akten sind vorliegend weder Umstände auszumachen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit von Dr. F.___ wecken könnten, noch lässt sich die Schlüssigkeit seiner fachärztlichen Ausführungen im E.___Gutachten vom 5. September 2009 (S. 32-36 Ziff. 5.2) ernsthaft in Frage stellen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) wurden die Feststellungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. D.___ auf S. 35 des E.___-Gutachtens unter dem Titel "Psychiatrische Anamnese" im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Letzterer beurteilte im Gutachten der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 10/155), dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit "somatisch und nicht psychiatrisch begründet" sei (S. 13 Ziff. 7.2) und aus psychiatrischer Sicht beim Exploranden eine (hernach von Dr. D.___ mit 60 % bezifferte) "Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten" bestehe (S. 13 Ziff. 7.3 1. Satz).

    Im Weiteren ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 gegenüber dem rheumatologischen E.___-Gutachter Dr. J.___ erklärte, "psychisch am Boden" zu sein (S. 80), im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage nicht entscheidwesentlich. Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der an sich zutreffenden Feststellung, Dr. F.___ habe sich nicht ausdrücklich mit dieser Äusserung auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/209/2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

    Alsdann verkennt der Beschwerdeführer, dass gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, S. 1048 ff.) – diese haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren jedoch doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz testpsychologische Untersuchungen eine Ergänzung der klinischen Erfassung des Exploranden sein können; entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist jedoch in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (IV. Teil, Ziff. 7 der Leitlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.1 f. mit Hinweis).

    Zusammenfassend bestand nach dem Gesagten aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers vom 10. März 2011 (Urk. 10/209/1-3) für Dr. F.___ kein Anlass, die Schlüssigkeit seines Erstgutachtens zu überprüfen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht vor. An diesem Schluss vermag die Tatsache, dass der Sachverständige am 22. Mai 2011 dennoch zur darin geäusserten Kritik Stellung nahm (Urk. 10/219 S. 11 f.), nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer einwirft, der psychiatrische Experte werde anlässlich der Zweitbegutachtung kaum von seiner vorbestehenden Meinung abweichen (Urk. 1 S. 7), entgeht ihm, dass eine Aktualisierung der psychiatrischen Beurteilung im Sinne einer Verlaufsbegutachtung (Urk. 10/215, Urk. 10/217 S. 1) keine neue Perspektive auf die gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen verlangt.

4.3    Die im laufenden Rentenrevisionsverfahren ergangenen Berichte von Dr. med. O.___ vom 2./3. Februar 2010 (Urk. 10/190) und 13. September 2012 (Urk. 10/227) vermögen von vornherein zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da es ihr als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin an der zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes notwendigen Sachkunde mangelt. Diese wurden beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht angerufen.

4.4    Nach dem Ausgeführten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Februar 2009 (Urk. 10/176-178) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem von den E.___-Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.1 hiervor) im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatischen Gesundheitsschadens.

5.2

5.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des trotz Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens den Stundenlohn von Fr. 29.65 brutto (einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) heran, welchen der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2010 (Urk. 10/208) im Rahmen seiner Anstellung als Raumpfleger bei der Kinderkrippe G.___ ab 1. März 2010 verdiente, nachdem er dort ab Januar 2009 die Stellvertretung für seine erkrankte Ehegattin übernommen hatte (Arbeitgeberfragebogen vom 26. Oktober 2009 [Urk. 10/185 S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2]). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 64'755.60 bezogen auf ein Vollzeitpensum (Einkommensvergleich vom 7. Dezember 2010 [Urk. 10/196]).

    Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht statthaft und kann nicht bestätigt werden, da der Beschwerdeführer die fragliche Reinigungstätigkeit ohne vertraglich zugesichertes Pensum beziehungsweise auf Abruf verrichtete, wobei er laut den bei den Akten liegenden Lohnausweisen effektiv nur einen Bruchteil des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Invalideneinkommens – im Jahr 2010 einen Verdienst von Fr. 8'096.-- (Urk. 10/220/4) und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 10'408.-- (Urk. 3) erzielte. Die tatsächlichen Einkommenszahlen sind indes für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenso wenig massgebend, schöpft doch der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit bei der Kinderkrippe G.___ das ihm zumutbare Restarbeitsvermögen (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht voll aus.

    Da es im hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben für ein zumutbares Vollzeitpensum fehlt, ist das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1) festzusetzen (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Ausgehend vom Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'901.- (LSE 2010, Tabelle TA 1, "Total") sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2013, S. 90, Tabelle B 9.2, "Total") und die geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-2012; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Lohn von rund Fr. 62'366.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012]) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Hiervon ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt ist, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen Fr. 56'130.-- (Fr. 62'366.-- x 0.9) beträgt.

5.3    

5.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) beziehungsweise der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88bis IVV) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der N.___, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13) verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 10. August 2003 [Urk. 10/27 S. 2 Ziff. 16 und 20), und unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung auf Fr. 76'038.-- für das Jahr 2010. 

    Diese Bemessung ist unbestritten geblieben, steht indes nicht im Einklang mit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Nach Lage der Akten arbeitete der Beschwerdeführer im Februar 2002 letztmals für die N.___ (Urk. 10/27 S. 1 Ziff. 4), über welche am 29. April 2002 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister [Urk. 12]). Hernach war der Beschwerdeführer während der Sommersaison im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Koch bei der P.___ angestellt (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 28. März 2003 [Urk. 10/14 S. 1 Ziff. 1, 3 und 6]; vgl. auch Urk. 10/5/4 und Urk. 10/5/8-9) und nach Vertragsende ab Oktober 2002 wegen Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/17 S. 1, Urk. 10/20 S. 4). Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer wäre heute weiterhin bei der N.___ tätig, als verfehlt und das Abstellen auf deren Lohnangaben als unzutreffend.

5.3.3    Bei einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Invalideneinkommen von Fr. 56'130.-- (vgl. E. 5.2.2 hiervor) müsste der Validenlohn mindestens Fr. 92'777.-- (Fr. 56'130.-- x 100 / 60.5) betragen, damit der für einen Rentenanspruch mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) erreicht würde. Wie ein Blick in den Auszug aus dem für ihn geführten Individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 10/15 und Urk. 10/112) ergibt, war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens weit davon entfernt, ein Jahreseinkommen in der genannten Grössenordnung zu erwirtschaften. Damit erübrigt sich vorliegend eine genaue Bezifferung des Valideneinkommens und kann es bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erleidet.

    

6.    Folglich erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) zumindest im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter