Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00985




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher



Urteil vom 10. September 2014

in Sachen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Sozialberatung der Stadt O.___

Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur

Beigeladene





Sachverhalt:

1.    Am 25. Juli 2012 teilte die Ausgleichskasse X.___ unter anderem der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, dem 1950 geborenen Versicherten Y.___ werde eine Nachzahlung von Fr. 14‘079.-- abzüglich 10 % Quellensteuer (Fr. 1‘408.--) ausgerichtet (Urk. 3/2 S. 1 oben und S. 2 Ziff. 2). Die genannte Arbeitslosenkasse stellte daraufhin am 31. Juli 2012 einen Verrechnungsantrag im Umfang von Fr. 1‘783.65 (Urk. 3/2 S. 1 unten und S. 2 Ziff. 3).

    Mit Verfügung vom 15. August 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend von Februar 2007 bis August 2012 eine Viertelsrente zu; von der entsprechenden Nachzahlung sprach sie Fr. 1‘783.65 abzüglich 10 % Quellensteuer (Fr. 178.--), mithin Fr. 1‘605.65, der Arbeitslosenkasse zu (Urk. 8/131 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) erhob die Arbeitslosenkasse am 17. September 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise aufzuhe-ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesamte zur Ver-rechnung angemeldete Rückforderung auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 (Urk. 6) auf die von der Ausgleichskasse X.___ am 7. November 2012 erstattete Vernehmlassung, worin diese den Standpunkt vertrat, sie habe im Einklang mit den für sie verbindlichen Weisungen, insbesondere dem Kreisschreiben über die Quellensteuer (KSQST) gehandelt (Urk. 7 S. 1).

    Die am 5. Dezember 2012 beigeladene Sozialberatung der Stadt Winterthur ver-zichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 auf eine materielle Stellungnahme (Urk. 12). Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 18. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

    Am 14. Mai 2014 nahm auf Einladung des Gerichts das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Stellung (Urk. 16). Am 30. Juni 2014 (Urk. 21) und 1. September 2014 (Urk. 23) verzichteten die Parteien darauf, sich dazu zu äus-sern, was ihnen am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Strittig ist ein Betrag von Fr. 198.20 (nachstehend E. 3.6). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi-cherungsgericht).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom Betrag von Fr. 1‘783.65, den die Arbeitslosenkasse zur Verrechnung angemeldet hatte (vgl. Urk. 3/2), einen Quellensteuer-Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2).

    Sie begründete dies mit Hinweis auf Rz 23 KSQST, wonach sie verpflichtet sei, die Quellensteuer abzuziehen; eine Möglichkeit hätte darin bestanden, dass die Arbeitslosenkasse anstelle des Nettobetrags (Fr. 1‘783.65) den Bruttobetrag von Fr. 1‘982.-- zur Verrechnung angemeldet hätte. Auf dem Verrechnungsantrag habe jeder Hinweis darauf gefehlt, dass es sich bei der Verrechnungsforderung um einen Nettobetrag gehandelt habe. Seit Jahren würden die betreffenden Fälle gleich abgewickelt, weshalb es ihr nicht mehr möglich sei, den gesamten Fall zurückzufahren, umso mehr, als eine eigentliche Praxisänderung in die Zuständigkeit des BSV fallen würde (Urk. 7 S. 1).

2.2    Die beschwerdeführende Arbeitslosenkasse stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Rz 23 KSQST werde festgehalten, die Quellensteuer sei vom Brutto-Nachzahlungsbetrag abzuziehen. Die bestehende Praxis entspreche nicht dem in Anhang 5 KSQST angeführten Beispiel, sondern die Rückabwicklung mit dem Quellensteueramt erfolge direkt, indem die von ihr abgelieferte Quellen-steuer zurückerstattet werde; sobald der Netto-Verrechnungsbetrag im Abrech-nungssystem ASAL eingebucht werde, löse dies die Rückerstattung beim Quel-lensteueramt aus (Urk. 1 S. 2).

2.3    Das vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladene BSV nahm wie folgt Stellung (Urk. 16):

    Gemäss den - einzeln genannten - steuerrechtlichen Normen seien unter ande-rem alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quel-lensteuerpflichtiger Personen der Quellensteuer unterworfen. Diese werde von den Bruttoeinkünften berechnet (S. 1).

    In diesem Sinne halte das - mit den Steuerbehörden abgesprochene - massge-bende Kreisschreiben (KSQST) fest, dass IV-Renten steuerpflichtige Leistungen seien (Rz 9 und 17), die Ausgleichskasse als Schuldnerin zur Erhebung der Quellensteuer verpflichtet sei (Rz 26) und die Pflicht zum Steuerabzug im Zeit-punkt der Fälligkeit der Leistung (Zeitpunkt der Auszahlung) bestehe (Rz 34). Gemäss Rz 23 KSQST (nachstehend E. 2.4) hätten die Ausgleichskassen die Quellensteuer grundsätzlich auf jedem einzelnen Bruttonachzahlungsbetrag abzuziehen und es sei Sache des anderen Sozialversicherungsträgers, des bevorschussenden Dritten oder des Leistungsempfängers, mit der Steuerbehörde abzurechnen (S. 2 oben).

    Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdegegnerin Schuldnerin der quellensteuer-pflichtigen Invalidenrente und habe damit die Quellensteuer im Zeitpunkt der Verrechnung in Abzug zu bringen. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits könne bei der Beschwerdegegnerin die Rückerstattung von Vorschussleistungen verlangen, erhalte aber - gemäss Rz 23 KSQST - einen um die Quellensteuer verminderten Betrag (S. 2).

    Es sei nicht ersichtlich, warum vorliegend von Rz 23 KSQST abgewichen wer-den sollte. Diese decke sich mit den massgebenden steuerrechtlichen Vorschrif-ten und entspreche langjähriger Praxis. Der von der Arbeitslosenkasse ins Feld geführte Ablauf würde eine vom BSV als Aufsichtsbehörde zu beschliessende Praxisänderung bedeuten (S. 2 Mitte).

    Wie die Tatsache zu handhaben sei, dass die Arbeitslosenkasse den Nettobetrag anstelle des Bruttobetrages zur Verrechnung gemeldet habe, sei vom Gericht zu beurteilen (S. 2 unten).


3.

3.1    Rz 23 KSQST hat unter der Überschrift „Verrechnung mit anderen Sozialversicherungen und bevorschussenden Dritten“ folgenden Wortlaut:

Die von den Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger (UV, KV und ALV) sowie von einem Arbeitgeber, einer Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers, einer öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle oder einer Haftpflichtversicherung erbrachten Vorschussleistungen können zurückerstattet werden. Die Vorschussleistungen der andern Sozialversicherungsträger (UV, KV, ALV) setzen keine zeitliche Kongruenz voraus, während dem die Vorschüsse von Dritten (Arbeitgeber, Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers, öffentliche oder private Fürsorgestelle, Haftpflichtversicherung) nur bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten zurückerstattet werden können (vgl. Rz 10063 ff. RWL und die Verrechnungs-Kreisschreiben in der RWL). Da nicht alle Versicherungsleistungen quellensteuerpflichtig sind, haben die Ausgleichskassen die Quellensteuer grundsätzlich auf jedem einzelnen Bruttonachzahlungsbetrag abzuziehen. Es ist Sache des andern Sozialversicherungsträgers, des bevorschussenden Dritten oder des Leistungsempfängers, mit der Steuerbehörde abzurechnen (vgl. Anhang 5).

3.2    Anhang 5 KSQST enthält das Muster einer Verfügung, in welcher die einschlägige Fussnote wie folgt lautet:

Die Ihnen ausgerichtete IV-Rente unterliegt dem Bundesgesetz über die Quellensteuer und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Das bedeutet, dass die Invalidenversicherung die Quellensteuer grundsätzlich auf jedem einzelnen Bruttonachzahlungsbetrag abzuziehen hat.

Die __ und __ haben während des Zeitraumes, für welche sie Leistungen erbracht haben, bereits Quellensteuern abgezogen. Somit wurde Ihnen die Quellensteuer für den Nachzahlungszeitraum der Invalidenrente zweimal abgezogen. Sie können die Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer schriftlich bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung beantragen.

Falls Sie mit dem Steuerabzug (z.B. Höhe des Abzuges; Quellensteuertarif) nicht einverstanden sind, können Sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Inhalt und Ausmass der Steuerpflicht verlangen. Die Ausgleichskasse bleibt jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer abzuziehen.

3.3    Geht man von dem von der Arbeitslosenkasse genannten Netto-Betrag aus, so hat sie Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘981.85 erbracht. Davon hat sie den Nettobetrag von Fr. 1‘783.65 dem Versicherten ausbezahlt und Fr. 198.20 als Quellensteuer entrichtet.

    Die Regelung gemäss KSQST sieht offenbar vor, dass die Invalidenversicherung - hier die Beschwerdegegnerin - auf dem Brutto-Betrag (Fr. 1‘981.85) 10 % Quellensteuer abführt und der Arbeitslosenkasse den Netto-Betrag (Fr. 1‘783.65) ausbezahlt.

    Wie die Arbeitslosenkasse in ihrer Beschwerde selber ausführte, löst sodann das Einbuchen des (erhaltenen) Netto-Verrechnungsbetrags im ASAL die Rücker-stattung der von ihr entrichteten Quellensteuer aus (Urk. 1 S. 2).

    Damit ist der gesamte von der Arbeitslosenkasse vorgeleistete Anspruch abge-deckt, nämlich der (dem Versicherten ausbezahlte) Netto-Betrag durch die Überweisung der Nachzahlung der Invalidenversicherung und die entrichtete Quellensteuer infolge Rückerstattung via ASAL.

3.4    Der dargelegte Mechanismus ist einleuchtend und die einzelnen Elemente sind so aufeinander abgestimmt, dass im Ergebnis alle Ansprüche zutreffend geregelt sind: Die Invalidenversicherung zahlt einen Nettobetrag aus und entrichtet Quellensteuer, die versicherte Person hat einen Nettobetrag erhalten, und der Arbeitslosenversicherung sind alle Belastungen vergütet worden.

    Der Mechanismus funktioniert allerdings offensichtlich nur, wenn der Quellen-steuer-Abzug jeweils vom (gleichen) Bruttobetrag vorgenommen wird.

3.5    Rz 23 KSQST legt nur (aber immerhin) fest, dass die Invalidenversicherung unter den genannten Umständen Quellensteuer abziehen und entrichten muss. Das ist lediglich eine Umsetzung gesetzlicher Vorgaben und es ist nicht ersicht-lich, inwiefern dies zu beanstanden sein sollte.

    Zum Verfügungsmuster in Anhang 5 KSQST ist zu bemerken, dass die dort vorgesehene, vorstehend wiedergegebene Erläuterung (E. 3.2) in Fällen wie dem vorliegenden überflüssig ist, weil schlussendlich mit der Rückerstattung der Quellensteuer an die Arbeitslosenkasse via ASAL gerade kein doppelter Quel-lensteuerabzug erfolgt; in der angefochtenen Verfügung ist dieser Passus denn auch nicht enthalten.

3.6    Das Problem ist mithin nicht die Regelung im KSQST, und auch nicht der vorstehend erläuterte Mechanismus (E. 3.3). Das Problem ist einzig, dass die Arbeitslosenkasse einen Nettobetrag zur Verrechnung angemeldet und die Inva-lidenversicherung diesen als Bruttobetrag verstanden und behandelt hat.

    Falls es dabei bleibt, erhält die Arbeitslosenkasse von der Invalidenversicherung Fr. 178.-- weniger als sie dem Versicherten ausbezahlt hat. Zusätzlich dürfte die via ASAL ausgelöste Quellensteuer-Rückerstattung statt den von ihr abge-führten Fr. 198.20 lediglich Fr. 178.-- (10 % von Fr. 1‘783.65) betragen. Damit wäre die Arbeitslosenkasse um insgesamt Fr. 198.20 (Fr. 1785.-- + Fr. 20.20) schlechter gestellt als bei einer friktionslosen Abwicklung der Rückerstattung.

3.7    Die strittige Frage reduziert sich darauf, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Parteien den gleichen Betrag unterschiedlich verstanden haben, wer sozusagen die Folgen der unklaren Übermittlung zu tragen hat.

    Wie gezeigt, funktioniert der Nachzahlungsmechanismus inklusive Quellensteueraspekt nur dann einwandfrei, wenn die Invalidenversicherung vom Bruttoanspruch ausgeht und davon die Quellensteuer abzieht (vorstehend E. 3.4).

    Wenn das Gericht in der Lage ist, dies zu erkennen, darf umso mehr erwartet werden, dass eine solche Einsicht auch bei den in der Praxis mit dieser Frage-stellung befassten Durchführungsorganen vorhanden ist. Andernfalls wäre es Sache des aufsichtsführenden Bundesamtes (Staatssekretariat für Wirtschaft, seco), sie zu vermitteln.

    Im Formular, mit welchem die Invalidenversicherung über bevorstehende Nach-zahlungen informiert und nach Verrechnungsansprüchen fragt (vgl. Urk. 3/2), ist klar ausgewiesen, dass vom nachzuzahlenden Anspruch die Quellensteuer abgezogen wird, dass also im Ergebnis zwischen Brutto- und Nettobetrag unterschieden werden wird. Auch dies erscheint geeignet, die Arbeitslosenkasse für den betreffenden Unterschied zu sensibilisieren.

    Bei gebotener Aufmerksamkeit wäre die Arbeitslosenkasse gehalten gewesen, jedenfalls nicht kommentarlos den - systemwidrigen - Nettobetrag zur Verrech-nung anzumelden, sondern zumindest den genannten Betrag klar als brutto oder eben, wie von ihr gemeint, netto zu deklarieren.

    Dies alles führt zum Schluss, dass die Unklarheit bezüglich brutto oder netto von der Arbeitslosenkasse zu vertreten ist und sie die dadurch erlittene Einbusse von Fr. 198.20 in geeigneter Weise abbuchen muss.

3.8    Die angefochtene Verfügung erweist sich aus den genannten Gründen als rech-tens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.9    Zur Vermeidung der vorliegend beurteilten Unklarheiten hinsichtlich des zur Verrechnung angemeldeten Betrags könnte beitragen, wenn im betreffenden Formular der Invalidenversicherung explizit zwischen Brutto- und Nettobeträ-gen unterschieden würde.


4.    Da es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit, sondern um Modalitä-ten der Rentennachzahlung handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung im Umkehrschluss).


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-    Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-    Sozialberatung der Stadt O.___

-    Bundesamt für Sozialversicherungen, unter Hinweis auf Erwägung 3.9

-    Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, unter Hinweis auf Erwägung 3.7

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher