Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00986 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war nach ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin in dieser Funktion ab 1. September 1980 bis 20. Oktober 1989 in der Klinik Y.___ tätig (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00893 vom 30. September 2010, Urk. 6/38). Nach der Geburt ihres Sohnes am Z.___ 1989 unterbrach sie die Erwerbstätigkeit. Am 9. und 26. September 1996 wurden bei ihr zwei Bandscheiben- und am 31. Oktober 1996 eine Revisionsoperation durchgeführt. Seit 8. Mai 2001 arbeitet sie im Teilpensum als Kursleiterin bei der Firma A.___.
Aufgrund seit den drei Operationen bestehender Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 26. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für berufliche Massnahmen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und holte den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Mai 2007 ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Erwerbsanteil von 22,5 % und einen Haushaltsanteil von 77,5 %. Mit Verfügung vom 12. August 2008 verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3,1 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten am 8. September 2008 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2008.00893 vom 30. September 2010 (Urk. 6/38) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die durch die Rückenbeschwerden bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abklären lasse und hernach nach Festlegung des Status über den Rentenanspruch neu verfüge.
In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten vom 7. Juni 2011 mitsamt den Ergänzungen vom 2. und 10. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49) sowie einen weiteren Haushaltsabklärungsbericht vom 24. Februar 2012 ein (Urk. 6/54). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/58-59, Urk. 6/62) bei Invaliditätsgraden von 3 % per 1. August 2008, von 2 % per 1. Januar 2009 und von 18 % per 1. März 2010 einen Rentenanspruch (Verfügung vom 6. September 2012, Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2012 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie einen Bericht der Klinik D.___, Röntgeninstitut, vom 19. Juli 1996 über eine Computertomographie (CT) vom 18. Juli 1996 bei (Urk. 3). In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder einer Neuanmeldung stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung, ihr Verhalten und die finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/54) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer angestammten Berufstätigkeit als Physiotherapeutin bis Ende 2008 im Umfang von 22,5 % und ab 1. Januar 2009, als sich die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes von monatlich Fr. 9‘500.-- auf Fr. 7‘500.-- reduzierten, im Umfang von 50 % nachgegangen wäre. Ferner ging sie von einer krankheitsbedingten Einschränkung in der Tätigkeit als Physiotherapeutin von 50 % bis Februar 2010 und von einer 70%igen Beeinträchtigung ab März 2010 aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie jene als Kursleiterin bei A.___ erachtete sie als zu 100 % möglich und zumutbar; die Einschränkung im Haushalt bewertete sie mit 4 %.
Aufgrund dieser Annahmen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 3 % bis Ende Dezember 2008, von 2 % von Januar 2009 bis Februar 2010 und von 18 % ab März 2010.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 80 - 90 % als Physiotherapeutin arbeiten würde, und bestreitet, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 1).
3. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem bidisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2011 mitsamt dessen Ergänzungen vom 2. und 10. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49).
Die Gutachter diagnostizierten eine Osteochondrose und eine leichte ossäre Foramenstenose L5/S1 rechts mit Tangieren der Nervenwurzel L5 und eine Präadipositas sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Metatarsalgie bei Senk-/Spreizfuss und Hallux valgus beidseits und eine geringe Coxarthrose rechts und links mit einer leichten Bursitis trochanterica links. Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht festgestellt. Bei der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/43/21 ff.) kamen die Ärzte zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei voller Stundenpräsenz. Der vorangehende Zeitraum könne rückwirkend nicht beurteilt werden, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar sei, seit wann die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Osteochondrose L5/S1 bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen als Beraterin bei A.___ – das heisst einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über fünf bis zehn Kilogramm gehoben oder getragen werde müssen – bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im von ihr eingereichten Bericht der Klinik D.___ vom 19. Juli 1996 (Urk. 3 = Urk. 6/51/2) eine Osteochondrose auf dem Niveau L5/S1 erwähnt wurde. Dieser Bericht lag den Gutachtern nicht vor, weshalb die Aussage, für den dem Gutachten vorangehenden Zeitraum sei keine Osteochondrose diagnostiziert (Urk. 6/43/20), ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tut.
Stellt man auf die Feststellung des orthopädischen Gutachters ab, dass die Osteochondrose für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, ist für die ganze Zeitspanne seit 1996 von einer Einschränkung als Physiotherapeutin von 70 % auszugehen. Demgegenüber macht das Vorgehen in der angefochtenen Verfügung wenig Sinn, auf den Ergänzungsbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 10. November 2011 (Urk. 6/49) abzustellen, worin dieser einzig gestützt auf eine Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2008 und auf die Einschätzung des orthopädischen Gutachters und zudem in offensichtlichem Irrtum über das Jahr der Begutachtung bis Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab März 2010 eine solche von 70 % annahm.
4.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle, dass der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG respektive gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung auf den 1. August 2008 festzulegen sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin leidet seit 1971 an Rückenbeschwerden und im Herbst 1996 musste sie sich insgesamt drei Rückenoperationen unterziehen (Urk. 6/43/14). Die Tätigkeit als Physiotherapeutin nahm sie nach der Geburt ihres Sohnes am Z.___ 1989 nicht mehr auf. Dies sind Anhaltspunkte dafür, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von altArt. 29 Abs. 1 IVG schon lange vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. August 2006 vorlag, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch bereits ab August 2005 (altArt. 48 Abs. 2 IVG) zu prüfen ist.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur beschränkt arbeitsfähig, kann ihr nicht gefolgt werden. Der orthopädische Gutachter führte überzeugend aus, dass eine körperlich leichte Tätigkeit, die wechselbelastend ausgeübt werden kann und keine häufigen rückenbelastenden Körperhaltungen erfordert, trotz der Rückenbeschwerden in vollem Umfang ausgeübt werden kann (Urk. 6/43/20). Auf diese objektive und nachvollziehbare Beurteilung ist abzustellen, wohingegen die subjektive Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht massgebend sein kann.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Aufteilung ihrer Tätigkeit in 22,5 % Erwerbstätigkeit und 77,5 % Haushalt beziehungsweise je 50 % ab 1. Januar 2009 (Urk. 1).
Wie es sich damit verhält, kann jedoch, wie nachstehend zu zeigen sein wird, offen bleiben.
5.
5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist unbestrittenermassen die gemischte Methode massgebend. Ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden ist die von der IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von 4 % (Urk. 2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mangels entsprechender repräsentativer Einkommen anhand der Übersichtstabelle der E.___ betreffend Lohnempfehlungen für den Jahresbruttolohn für angestellte Physiotherapeutinnen (Urk. 6/22) festgesetzt, was unbestritten geblieben ist (Urk. 1-2, Urk. 6/55). Obwohl es sich dabei um interessengebundene Empfehlungen eines Berufsverbandes handelt, kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf diese Zahlen abgestellt werden. Das Valideneinkommen ist deshalb für das Jahr 2010 auf Fr. 51’032.75 für ein 50%-Pensum (Urk. 2) und auf Fr. 102‘065.50 für ein 100%-Pensum anzusetzen.
5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt (Urk. 6/55), was ebenfalls nicht bestritten wird und auch nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen für ein 50%-Pensum und aufgerechnet auf das Jahr 2010 beträgt somit Fr. 35‘124.95, was bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘249.90 ergibt.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 102‘065.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 70‘249.90 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘815.60, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Selbst bei Vornahme des bei den gegebenen Umständen maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert nur eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘840.60 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 %.
Da sich die beiden Vergleichseinkommen in der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Zeit von 2005 bis ins Jahr 2012 im gleichen Umfang der Lohnentwicklung anpassten, braucht die Invaliditätsbemessung nicht für jedes Jahr separat vorgenommen zu werden. Selbst wenn man die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifizieren würde, resultiert keine rentenbegründende Invalidität. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft wird. Es resultiert zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit nie ein Invaliditätsgrad, der zusammen mit der Beeinträchtigung im Haushalt von 4 % ein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % erreichen würde.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel