Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00987




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 21. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 in Sachen X.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Geschäfts-Nr. UV.2008.00048) war die 1957 geborene Versicherte seit 24. Mai 2005 in einem bis 30. September 2005 befristeten Arbeitsverhältnis vollzeitlich als Aushilfe in der Produktion der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Am 22. Juni 2005 klemmte sie sich bei der Verpackungsmaschine die Finger der linken Hand ein und zog sich Quetschverletzungen sowie Hautablederungen II. Grades an Mittel- und Ringfinger links zu. Am 11. Oktober 2006 stürzte die Versicherte auf die rechte Hand und erlitt eine distale Radiusfraktur.

1.2    Mit Verfügung vom 5. November 2007 schloss der Unfallversicherer die Behandlung der linken Hand ab und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. Erwerbliche Auswirkungen einer nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Problematik klärte der Unfallversicherer nicht näher ab und liess sie bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt. Bezüglich der rechten Hand hatte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 abgelehnt; diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3    Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 erhob die Versicherte zunächst erfolglos Einsprache beim Unfallversicherer, dann Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, wobei sie jeweils (unter anderem) eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads (100 %) verlangte.

    Mit Urteil vom 16. November 2009 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, wobei es in den Erwägungen offen liess, ob die psychische Problematik eine natürliche Unfallfolge war, da jedenfalls kein adäquater Kausalzusammenhang bestand (UV.2008.00048 E. 3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.

2.1    Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Geschäfts-Nr. IV.2009.00497, vereinigt mit IV.2009.01105) hatte sich X.___ am 20. September 2006 unter Hinweis auf den Unfall vom 22. Juni 2005 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Diese verfügte nach Durchführung des Abklärungsverfahrens am 17. April 2009, dass der Versicherten eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 zustehe. Ab dem 1. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab diesem Datum lediglich noch 16 % betrage, ein Rentenanspruch aber einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetze.

    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Vergung dahingehend abzuändern, dass ihr auch für die Zeit ab 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.00497 angelegt.

    Dazu liess sich die IV-Stelle am 27. August 2009 mit dem Antrag vernehmen, es sei der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine ganze
IV-Rente bis zum 31. Mai 2007 und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % auszurichten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

2.2    Der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist weiter zu entnehmen, dass die IV-Stelle am 16. Oktober 2009 verfügt hatte, der Versicherten stehe mit Wirkung ab 1. April 2007 bis 31. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 42 % zu.

    Gegen die den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2007 betreffende Verfügung erhob die Versicherte am 16. November 2009 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei diese insofern abzuändern, als ihr für die Zeit ab 1. Juni 2007 eine höhere als die von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte die Versicherte den Antrag, das neue Verfahren mit dem bereits rechtshängigen Verfahren IV.2009.00497 zu vereinigen. Mit dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.01105 angelegt.

    Am 18. Dezember 2009 liess sich die IV-Stelle in diesem Geschäft mit dem Antrag vernehmen, es seien die Verfahren IV.2009.00497 und IV.2009.01105 zu vereinigen und die Beschwerde im Sinne des bereits im Verfahren IV.2009.00497 gestellten Antrags teilweise gutzuheissen.

2.3

2.3.1    Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2010 in Sachen der Parteien (IV.2009.00497, Urk. 6/70) vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2009.01105 mit dem Prozess Nr. IV.2009.00497 und schrieb den Prozess Nr. IV.2009.01105 als dadurch erledigt ab.

    In der Sache erkannte das Sozialversicherungsgericht, die gegen die Verfügung vom 17. April 2009 gerichtete Beschwerde werde in dem Sinne gutgeheissen, dass diese mit der Feststellung aufgehoben werde, die Versicherte habe bis zum 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Übrigen wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 verfüge (Dispositiv-Ziffer 1a der Erkenntnis).

    In Dispositiv-Ziffer 1b der Erkenntnis stellte das Gericht fest, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2009 nichtig und demzufolge auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.3.2    Hinsichtlich des vom Gericht erkannten Abklärungsbedarfs hielt dieses in Erwägung 4.1 fest, die Auswirkungen der somatischen Restbeschwerden des Unfalls vom 22. Juni 2005 auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 (UV.2008.00048) rechtskräftig beurteilt worden. Hierauf könne unter Hinweis auf die Ausführungen zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Sozialversicherung (Urteil IV.2009.00497 E. 2.4) verwiesen werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigten sich, da für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung auch unfallfremde invalidisierende Faktoren zu berücksichtigen seien, welche noch ungenügend abgeklärt seien.

    Als noch nicht hinreichend abgeklärt bezeichnete das Gericht den psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ab 1. Juni 2007 (Urteil IV.2009.00497 E. 4.2.6). Denn sowohl der psychiatrische Gutachter, auf dessen Beurteilung die IV-Stelle ihre Verfügung vom 17. April 2009 abstützte, als auch der psychiatrische Experte, dessen Beurteilung die Versicherte im Prozess zu den Akten reichte, hatten - mit nicht übereinstimmenden Diagnosen -Erkrankungen aus dem Kreis jener pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage diagnostiziert, welche gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer Schmerzstörung entwickelten Kriterien zu beurteilen sind, und gestützt darauf unterschiedliche psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert.

    Nach Auffassung des Gerichts fehlte aber beiden fachärztlichen Beurteilungen eine hinreichende Darlegung der die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen einschränkenden Symptomatik (E. 4.2.3) sowie eine Prüfung der invalidisierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit unter den spezifischen Gesichtspunkten der sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. dazu E. 2.3.3 des zitierten Urteils), weshalb sie nicht beweiskräftig seien (E. 4.2.5). Aus diesem Grund wurde die Sache - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - da invalidisierende Auswirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien - die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten lasse und anschliessend neu entscheide (E. 4.2.6)

2.4

2.4.1    In Nachachtung des - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteils IV.2009.00497 des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/70) zog die IV-Stelle zunächst die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2011 (Urk. 6/74) sowie von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, vom 15. Mai 2011 (Urk. 6/76) bei. Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Abklärungsstelle Medas C.___ (C.___) erforderlich sei (Urk. 6/78), liess diese den Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 13. Juli 2011 zu den Akten reichen (Urk. 6/79). Am 27. März 2012 erstattete die C.___ ihr interdisziplinäres medizinisches Gutachten (C.___-Gutachten, Gutachter: Dr. med. E.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH; Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH; Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Urk. 6/87). Dieses Gutachten wurde am 30. März und 14. Mai 2012 vom H.___ (Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH) als umfassend und schlüssig qualifiziert (Urk. 6/92/3). In angepasster Tätigkeit gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (Einschränkungen bezüglich der Geh- und Stehfähigkeit, dem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Gelände, ferner Einschränkungen von Kraft und Sensibilität der verletzten Hand, vgl. Urk. 6/87/35 Ziff. 11) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %.

2.4.2    Dieser medizinischen Beurteilung folgend ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 15 %, indem sie für das Valideneinkommen vom LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken ausging und diese für das Jahr 2007 auf Fr. 48‘148.-- hochrechnete sowie ihm als zumutbares Invalideneinkommen den gleichermassen hochgerechneten um 20 % reduzierten Zentralwert für Hilfstätigkeiten insgesamt gegenüberstellte (Urk. 6/91).

    Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Mai 2012 in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen und die bisherige Viertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde, da seit Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/94).

2.4.3    Dagegen liess die Versicherte am 25. Juni 2012 unter Beilage der Krankengeschichte des J.___ (wo die Versicherte zur Zeit der Begutachtung und während des Vorbescheidverfahrens in ärztlicher Behandlung stand, Urk. 6/98/1-8) Anspruch auf eine höhere als die bis zum Erlass des Vorbescheids von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente der Invalidenversicherung erheben (Urk. 6/99).

    Nachdem der H.___ (Dr. I.___) am 14. August 2012 festgestellt hatte, dass die Krankengeschichte des J.___ keine Hinweise auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands gebe, verfügte die IV-Stelle am 15. August 2012 die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung (Urk. 2).


3.    Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 liess die Versicherte am 17. September 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 5).

    Davon wurde die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In rechtlicher Hinsicht kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - zunächst auf die den rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Parteien bekannten Erwägungen 2.3 bis 2.5 des Urteils IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 verwiesen werden.

    Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.2    Sodann tritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) zu Recht der beschwerdeführerischen Rechtsauffassung entgegen, sie hätte wegen des Verbots der reformatio in peius nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 keine Aufhebung der von ihr anerkannten Viertelsrente prüfen dürfen (vgl. Urk. 1 S. 10).

    Nach der bis zum Urteil 9C_310/2011 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2011 (BGE 137 V 314) massgeblich gewesenen Rechtsprechung bedeutete die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung infolge Aufhebung der Verfügung über eine Rente und Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die IV-Stelle keine reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Ein in diesem Sinne kassatorischer Entscheid stellte selbst dann keine reformatio in peius dar, wenn die angeordneten Abklärungen im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandete, aber von Amtes wegen zu prüfende Belange betrafen (BGE 137 V 314 E. 3.1).

    Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb aufgrund des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts den Sachverhalt umfassend abzuklären und neu zu beurteilen, obwohl die Beschwerdeführerin vor jenem Entscheid keine Gelegenheit zum Beschwerderückzug hatte. Die Beschwerdeführerin kann sich dagegen nicht auf die erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Rückweisungsentscheids ergangene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zusprechung einer befristeten Rente der Invalidenversicherung der revisionsrechtliche Grundsatz von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung kommt, gemäss welchem eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sich mit einer Verzögerung von drei Monaten auf den Rentenanspruch auswirkt. Demzufolge waren aufgrund der mit dem Urteil IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 erfolgten Rentenzusprache bis 31. Mai 2007 und Rückweisung zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 die tatsächlichen Gegebenheiten ab 1. April 2007 abzuklären.


1.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe eine mit entsprechenden Arztberichten belegte Verschlechterung des Gesundheitszustands während des Vorbescheidverfahrens ohne hinreichende Abklärung und Begründung als nicht invalidisierend abgetan (Urk. 1 S.10), ist festzuhalten, dass es sich beim angeblich neuen Befund um einen entzündlichen Hautriss (Fissur) zwischen den Zehen IV und V des linken Fusses handelte (vgl. Urk. 6/98/2 und Urk. 6/98/4). Mehr als eine bagatelläre, vorübergehende Gesundheitsstörung war durch die Krankengeschichte des J.___ nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen war der Befund auch gar nicht neu, sondern bereits im C.___-Gutachten als Vorstatus im Zusammenhang mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden (vgl. Urk. 6/87/33). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine weiteren Verlaufsberichte zu den Akten gereicht.


2.    Die mit Rückweisungsentscheid vom 17. Dezember 2010 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung (vgl. E. 4.2.6 des Rückweisungsentscheids) ergab Folgendes (vgl. C.___-Gutachten, Urk. 6/87):

2.1    Im Rahmen der beruflichen Anamnese dokumentierten die Gutachter, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (16. - 20. Januar 2012) zu einem Pensum von 60 % als Gebäudereinigerin am K.___ angestellt war (Ziff. 3.2 des Gutachtens, S. 14 f.).

2.2    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen der Finger III und IV links, eine Gonarthrose links sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (Ziff. 7 des Gutachtens, S. 32), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lumbale Rückenschmerzen ohne klinisches Korrelat sowie histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Ziff. 8 des Gutachtens, S. 33).

2.3    Die Auswirkungen der somatischen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieb der orthopädisch-chirurgische Gutachter wie folgt (Ziff. 4.2.6 des Gutachtens, S. 25 f.):

    „Wegen der Dys- und Parästhesien in der linken Hand ist die Haltefunktion wesentlich verringert. Ein verwertbarer Kraftgriff ist nicht möglich. Hingegen ist der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger praktisch gleich stark wie auf der rechten Seite. Wegen der Kniebeschwerden links sind Arbeiten, die mit regelmässigem Gehen, Treppensteigen und Gehen auf unwegsamem Gelände verbunden sind, nur reduziert möglich.“

    Als den somatischen Beschwerden angepasst bezeichnete er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Körperposition gelegentlich zu ändern (Ziff. 4.2.7 des Gutachtens, S. 26).

    Aufgrund der im Begutachtungszeitpunkt deutlichen Gonarthrose, welche in früheren somatischen Beurteilungen noch nicht gewichtet worden war, wurde in der Konsenskonferenz eine deutliche Verschlechterung des gesamten somatischen Zustandsbilds festgehalten (Ziff. 14 des Gutachtens, S. 25 f.).

2.4    Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer deutlichen psychosomatischen Überlagerung attestiert (Ziff. 4.3.6 in Verbindung mit Ziff. 10 des Gutachtens, S. 31 und S. 35), wobei der psychiatrische Gutachter - den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entsprechend (vgl. dazu E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497) - auch das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Überlagerungsproblematik begründen könnten, prüfte und verneinte (Ziff. 4.3.5 des Gutachtens, S. 31).

2.5    Prozentual wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern medizinisch-theoretisch wie folgt veranschlagt:

- 50 % aus rein orthopädischer und handchirurgischen Gründen in der aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (Ziff. 9 des Gutachtens, S. 34)

- 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psychischen Überlagerung (Ziff. 9 des Gutachtens, S. 34)

- 0 % rein somatisch in einer vorwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeit ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer bei bimanuellen Arbeiten (Ziff. 10 des Gutachtens, S. 34)

- 20 % in adaptierter Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psychischen Überlagerung (Ziff. 10 des Gutachtens, S. 35)


3.

3.1    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das C.___-Gutachten sei mangelhaft, weil nicht auf sämtlichen medizinischen Vorakten beruhend (Urk. 1 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden.

    Selbst wenn den Gutachtern der in deren Aktenzusammenfassung nicht erwähnte Bericht Dr. D.___ vom 13. Juli 2011 nicht vorgelegen sein sollte, haben sie selbst jedenfalls die von Dr. D.___ erhobenen Befunde auch erhoben (C.___-Gutachten Ziff. 4.2.3, S. 21 ff.) und sind sie Dr. C.___ Beurteilung gefolgt, gemäss der aus rheumatologischer Sicht eine dauernd stehende und gehende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ungünstig ist (vgl. Urk. 6/79 und C.___-Gutachten Ziff. 4.2.7, S. 26).

    


    Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar die von Dr. D.___ erstellten Röntgenaufnahmen LWS ap und seitlich vom 8. Dezember 2010 nicht zur gutachterlichen Untersuchung mitbrachte, ableiten, dass die L.___-Gutachter einen wesentlichen Befund unberücksichtigt gelassen hätten (Urk. 1 S. 8 f.). Denn gemäss dem den Gutachtern vorgelegenen Bericht (mit Befundbeurteilung) Dr. D.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/76/8-10) konnte Dr. D.___ - ebenso wie die Gutachter aufgrund der von ihnen veranlassten Bildgebung (vgl. C.___-Gutachten Ziff. 8, S. 33) - keine klinisch relevanten Auswirkungen der bildgebend erhobenen LWS-Befunde auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Dr. D.___ empfahl lediglich therapeutisch eine aktive Physiotherapie zur lumboabdominalen Stabilisation.

    Zwischen der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des C.___-Gutachtens und der rheumatologischen Beurteilung Dr. D.___ bestehen somit keine Diskrepanzen.

3.2

3.2.1    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das C.___-Gutachten gebe keine Auskunft darüber, wie die von den Gutachtern auf 20 % in angepasster Tätigkeit veranschlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ermittelt worden sei bzw. wie sich die psychischen Beschwerden tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 f.), ist ihr mit Blick auf die Erwägungen 4.2.3 und 4.2.4 des Urteils IV.2009.00497 in vorliegender Sache insofern zuzustimmen, als in der Tat auch das C.___-Gutachten keine für die sozialversicherungsrechtliche Festlegung eines Invaliditätsgrades hinreichend genaue ärztliche Beschreibung der die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Symptomatik liefert.

    Dies bedeutet - entgegen beschwerdeführerischer Annahme - jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zugemutet werden dürfte (Urk. 1 S. 8), sondern vielmehr, dass sich auch mit dem C.___-Gutachten keine invalidisierende Einschränkung nachweisen lässt.

3.2.2    Dabei handelt es sich nicht um einen Mangel des C.___-Gutachtens, welcher durch ein vom Gericht anzuordnendes Obergutachten behoben werden könnte. Denn aufgrund der gutachterlichen Tatsachenfeststellungen zur Überwindbarkeitsproblematik (keine genügenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit, C.___-Gutachten Ziff. 4.3.5, S. 31) ist rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497) ohnehin davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar und somit auch nicht invalidisierend ist. Damit erübrigt sich eine genaue Dokumentation der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Symptomatik im Hinblick auf eine spätere Rentenrevision. Denn eine solche ist nur soweit unabdingbar, als ärztlicherseits eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wird, welche die beweismässige Grundlage für die Zusprechung einer Rentenleistung bilden soll.

3.2.3    Die hinsichtlich der psychischen Beschwerden entscheidmassgebliche gutachterliche Feststellung, wonach sich im Verlauf keine genügenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch Unfallereignis aus dem Jahr 2005 ausgelösten Schmerzproblematik ergeben haben (C.___-Gutachten Ziff. 4.3.5, S. 31), wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Begutachtung des Jahres 2012 ungeachtet zunehmender somatischer Beschwerden (vgl. E. 2.3 hiervor) tatsächlich wieder eine - in früheren fachärztlichen Beurteilungen noch nicht dokumentierte - teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 2.1 hiervor), ist nicht geeignet, die prospektive Befundbeurteilung der Gutachter für den Zeitraum ab 1. April 2007 in Frage zu stellen.

3.3.

3.3.1    Im Lichte der vorstehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden H.___-Beurteilung vom 30. März 2012 und 14. Mai 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (somatisch und psychisch) in angestammter Tätigkeit, sowie eine solche von 20 % (psychisch) in angepasster Tätigkeit bestehen soll (Urk. 6/92/3), nicht gefolgt werden. Denn der H.___ lässt bei seiner Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausser Acht, dass die C.___-Gutachter - nachvollziehbarerweise - die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zuletzt bzw. im Zeitpunkt der Begutachtung immer noch ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin (C.___-Gutachten Ziff. 3.2, S. 14 f.) als angestammte Tätigkeit angesehen haben.

3.3.2    Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit per 1. April 2007 massgeblich ist jedoch die Tätigkeit als Aushilfskraft in der Schokoladenfabrik, welche die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2005 ausgeübt hat. In dieser Tätigkeit war sie aus somatischer Sicht per 1. April 2007 noch in dem Mass eingeschränkt, welches sich aus dem orthopädisch-chirurgischen Zumutbarkeitsprofil für den Status nach Quetschverletzung der linken Hand ergibt (vgl. C.___-Gutachten Ziff. 4.2.6, S. 25, Ziff. 10, S. 34, und Ziff. 11, S. 35).

3.3.3    Ob - was aus den Akten nicht ersichtlich ist - jene Tätigkeit kraftvolles bimanuelles Arbeiten erforderte und der Beschwerdeführerin somit nicht mehr zumutbar war, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin die besagte Tätigkeit heute nicht mehr ausübt und für die Festsetzung des Invaliditätsgrads entscheidend ist, dass es auf jeden Fall noch eine hinreichend grosse Anzahl anderer Hilfstätigkeiten gibt, welche weder ein uneingeschränktes Geh- und Stehvermögen noch ein kraftvolles bimanuelles Arbeiten erfordern. Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Abklärungen darüber, ab welchem Zeitpunkt sich der somatische Gesundheitszustand durch das Hinzutreten der Gonarthrose insgesamt verschlechtert hat.

3.3.4    Dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ein genügend breites Spektrum an Verweisungstätigkeiten zulässt, hat auch die Beschwerdegegnerin erkannt. Sie ist in der Begründung der angefochtenen Verfügung aber fälschlicherweise von einer Invalidisierung durch die psychische Problematik ausgegangen und hat der Einschränkung des Spektrums möglicher Verweisungstätigkeiten durch die somatischen Beschwerden bzw. das somatische Zumutbarkeitsprofil keinerlei Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2).

    Korrekterweise ist jedoch festzuhalten, dass den dauerhaften somatischen Beschwerden (Restfolgen der Unfallverletzung an der linken Hand und Gonarthrose, vgl. E. 2.3) - im Gegensatz zu den psychischen (vgl. vorstehende E. 3.2.2) - durchaus eine invalidisierende Wirkung zukommt. In dem Sinne nämlich, als der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderungen das ganztägige Verrichten von Hilfstätigkeiten, welche uneingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit sowie beidhändiges Arbeiten erfordern, nicht mehr möglich ist. Da die Beschwerdeführerin andererseits alle vorwiegend sitzend ausübbaren Hilfstätigkeiten ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer beim bimanuellen Arbeiten vollschichtig verrichten kann (C.___-Gutachten Ziff. 10, S. 34), ist der - nicht unerheblichen - Einschränkung mit einem Leidensabzug auf dem massgeblichen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles (zwei das Spektrum möglicher Verweisungstätigkeiten additiv einschränkende Behinderungen) erscheint ein Leidensabzug von 20 % als angemessen.

    Weiter ist - der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) Rechnung tragend - sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen aufgrund des (gleichen) LSE-Zentralwerts für Hilfstätigkeiten festzusetzen, weshalb der vorstehend genannte Leidensabzug von 20 % auch dem Invaliditätsgrad entspricht.

3.3.5    Dieser erreicht zwar nicht die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindesthöhe von 40 % per 1. Juni 2007, weshalb die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung eines Rentenanspruchs über den 31. Mai 2007 hinaus abzuweisen ist.

    Doch wird damit anerkannt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2007 hinaus tatsächlich an somatischen Beschwerden litt, welche ihre Arbeitsfähigkeit in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Umfang einschränkten. Allerdings waren und sind die Einschränkungen nach ärztlicher Beurteilung bei Weitem nicht so schwer, dass die Beschwerdeführerin deshalb - wie sie selber meint (vgl. C.___-Gutachten Ziff. 4.2.5, S. 25) - überhaupt nicht mehr arbeiten könnte. Vielmehr ist es ihr zumutbar, nach einer Tätigkeit zu suchen, welche sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Dabei kann sie aktive Unterstützung der Beschwerdegegnerin beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst



CA/ET/IKversandt