IV.2012.00988
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 15. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 16. Februar 1998 bis 29. Februar 2004, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. April 2003 war, im Spital Y.___ (Urk. 9/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/8 Ziff. 1 und Ziff. 4) als Fachmann MT Radiologie (Urk. 9/8 Ziff. 5). Am 2. April 2004 meldete er sich wegen Migräne, Asthma und Blasenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 sowie 17. Februar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. April 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 9/26, Urk. 9/30). Gleichzeitig wurde dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Weiterführung der bisherigen Therapien in der Kopfwehsprechstunde auferlegt (Urk. 9/18).
Nach Durchführung der am 12. Dezember 2005 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (Urk. 9/41) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Mai 2006 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/46), auferlegte dem Versicherten jedoch weiterhin eine Schadenminderungspflicht (Urk. 9/45). Im Mai 2007 wurde der Rentenanspruch erneut von Amtes wegen überprüft (Urk. 9/47), wobei sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergab (Mitteilung vom 26. Juni 2007, Urk. 9/53), jedoch auf die Fortführung der Schadenminderungspflicht verzichtet wurde (vgl. Urk. 9/52 S. 2).
1.2 Im Rahmen der am 26. Juli 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 9/54) holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte (Urk. 9/56-57) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72, Urk. 9/76-77, Urk. 9/82-83) sowie nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 9/73-74, Urk. 9/94) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 17. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Rente ein (Verfügung vom 8. August 2012, Urk. 9/99 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente. In formeller Hinsicht beantragte der Versicherte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 26. November 2012 wurde der BVG-Versicherer zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welcher in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 10. Dezember 2012 mitgeteilt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. August 2012 - und somit nach Inkrafttreten der Revisionen 5 und 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. Oktober 2004 (Urk. 9/16) verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. sowie 17. Februar 2005 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2004 (Urk. 9/26, Urk. 9/30, vgl. Urk. 9/17 S. 4). Mit Mitteilungen vom 29. Mai 2006 (Urk. 9/46) bzw. 26. Juni 2007 (Urk. 9/53) bestätigte die Beschwerdegegnerin den unveränderten Rentenanspruch und stützte sich dabei auf Berichte des Universitätsspitals A.___ (A.___) vom 31. Januar 2006 (Urk. 9/43/1-2, vgl. Urk. 9/44 S. 2) bzw. 4. Juni 2007 (Urk. 9/50, vgl. Urk. 9/52 S. 2).
In der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den Abklärungen unter Beizug einer polydisziplinären medizinischen Begutachtungsstelle sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner früheren Erwerbstätigkeit als Fachmann MT Radiologie wie auch jeglicher anderer Tätigkeit angepasster leichter bis mittelschwerer Art bei vollem Leistungspensum seit jeher zumutbar. Die Überprüfung im Rahmen der Rentenrevision habe ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der ursprünglich beschlossenen ganzen Invalidenrente nicht erfüllt seien, indem bereits damals die Diagnosen und Befunde nicht zu einer Einschränkung der Arbeitstätigkeit im bisherigen Beruf beziehungsweise in anderen angepassten Tätigkeiten geführt hätten. Eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse sei auch früher nicht ausgewiesen gewesen. Die ursprüngliche Rentenverfügung sei gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ ergangen, aus welchem gar keine, kaum erhebliche oder unauffällige Befunde hervorgehen würden. Entscheide, bei welchen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Angaben der versicherten Person abgestellt worden und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne nähere Begründung erfolgt sei, seien zweifellos unrichtig (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, weder beim Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2005 noch anlässlich der darauffolgenden Rentenrevisionen sei die Aussagekraft des Gutachtens von Prof. Z.___ auch nur mit einem Wort in Zweifel gezogen worden. Die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stelle nichts anderes dar als eine neue Beweiswürdigung des Gutachtens von Prof. Z.___ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Bei Prof. Z.___ handle es sich um einen der anerkanntesten Neurologen der Schweiz, das Gutachten vom 30. Oktober 2004 sei also von einem ausgewiesenen Spezialisten erstellt worden (S. 7 Ziff. 19). Es entspreche einer laienhaften Ansicht, dass jedem echten Krankheitsbild auch ein objektiver Befund bei der Untersuchung zugrunde liegen müsse. Gerade bei einem der häufigsten Krankheitsbilder der Neurologie, dem Kopfschmerz, sei dies praktisch nie der Fall. Prof. Z.___ habe ausdrücklich darauf hingewiesen, der Gesamteindruck des Beschwerdeführers habe ihn zur Überzeugung gebracht, dass dessen Angaben zutreffen würden und keine der Beschwerden in übertriebener Weise geschildert worden seien. Diese Aussage des Gutachters sei sehr wohl dahingehend zu interpretieren, dass dieser eine „mögliche bewusstseinsnahe Überlagerung“ ausgeschlossen habe (S. 7 Ziff. 20). Sodann decke sich die von Prof. Z.___ gestellte Diagnose einer Zwischenform zwischen einem chronischen Cluster-Kopfschmerz und einer Migraine accompagnée mit der Beurteilung durch Dr. med. B.___, welcher im Jahre 1992 einen Cluster-Kopfschmerz diagnostiziert habe, sowie mit derjenigen einer Migräne mit Aura durch Dr. med. C.___ (S. 8 Ziff. 21). Betreffend die Einschätzung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit würden sodann für das Jahr 2004 mehrere Zeugnisse vorliegen, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Auch in dieser Hinsicht finde das Gutachten von Prof. Z.___ eine breite Abstützung, weshalb seine damaligen Einschätzungen nicht nur vertretbar, sondern als richtig einzustufen seien (S. 8 Ziff. 22). Wie sich aus den aktuellsten Berichten des Hausarztes und des behandelnden Neurologen ergebe, bestehe zudem allein unter neurologischen Gesichtspunkten weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit zwischen 70 % und 100 % (S. 8 Ziff. 23). Das D.___-Gutachten erfülle sodann weder die heute geltenden, personellen Qualitätskriterien (S. 10 Ziff. 26), noch weise es die erforderliche Qualität auf, um die seinerzeitige Beurteilung durch Prof. Z.___ und/oder die aktuellen Arztberichte und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umzustossen (S. 11 Ziff. 28).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. und 15. Juli 2004 (Urk. 9/11/3-6) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Migraine accompagnée mit Aura
- therapierefraktäres linksseitiges zervikozephales Syndrom mit sekundärer Migräne
- Sensory-Urge-Inkontinenz unklarer Genese
- schweres Asthma bronchiale pollinosum sowie Rhinokonjunktivitis pollinosa
Seit dem 28. April 2003 sei der Beschwerdeführer als medizinisch technischer Radiologieassistent zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B), die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (lit. C.2).
3.2 Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals A.___ (A.___) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. März 2004 eine chronifizierte Migräne mit Aura sowie eine progrediente nächtliche Urge-Symptomatik unklarer Ätiologie, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 9/11/8).
Am 19. August 2004 führten die Ärzte ergänzend aus, der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 1996 fast täglich an Kopfschmerzen (Urk. 9/12/1 lit. A). Bei Erschöpfung aller Möglichkeiten einer Migräne-Basistherapie sowie beim langfristigen Ziel, die akute Analgetikaeinnahme auf weniger als 15 Tabletten im Monat zu reduzieren, werde der Beschwerdeführer als möglicherweise in Zukunft voll arbeitsfähig eingeschätzt. Aktuell könne die Arbeitsfähigkeit noch nicht definitiv beurteilt werden, da noch nicht alle Therapien in wirksamer Aufdosierung versucht worden seien (Urk. 9/12/2 lit. C.3). Auch andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 9/12/2 lit. B.2).
3.3 Prof. Z.___ nannte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 30. Oktober 2004 (Urk. 9/16) folgende Diagnosen (S. 6 f.):
- Mischform zwischen einer Migraine accompagnée und einem Cluster-Kopfschmerz
- Pollakisurie mit imperativem Harndrang
- Asthma bronchiale
- chronische Magenprobleme
Die eigentliche neurologische Untersuchung habe bis auf eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes nichts Pathologisches ergeben (S. 5). Bei der Summierung der jetzigen Beschwerden, namentlich der gehäuften, täglich schweren Kopfweh-Episoden sowie der jede Nacht auftretenden Pollakisurie, bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte sowohl für den angestammten Beruf eines technischen Radiologie-Assistenten wie auch für andere vergleichbare Tätigkeiten und sei auf den 1. Januar 2004 zurückzudatieren (S. 8 f. Ziff. 2 und 5). Der Gesundheitsschaden sei nicht aufgrund von „Befunden“, sondern vielmehr aufgrund der absolut klassischen Anamnese ausgewiesen (S. 9 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer mache jedoch einen überdurchschnittlich differenzierten, gebildeten, sachlichen und zuverlässigen Eindruck und er, Prof. Z.___, sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer zutreffende Angaben mache und keine der Beschwerden in übertriebener Weise schildere (S. 6). Fraglich sei jedoch, ob die therapeutischen Möglichkeiten betreffend die Kopfschmerzen wirklich ausgeschöpft seien. Allenfalls könne der behandelnde Kopfwehspezialist, Dr. C.___, eine Behandlung mit Lithium oder unter Umständen mit einem Cortison-Stoss versuchen (S. 7).
3.4 Dr. E.___ hielt am 20. September 2005 (Urk. 9/39) bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer werde entsprechend der schweren Polymorbidität von diversen Spezialisten gleichzeitig behandelt (Ziff. 3.3). Derzeit und für die nächsten mehreren Monate sei der Beschwerdeführer für jede Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8).
3.5 In ihrem Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 9/43/7) nannten die Ärzte des A.___ folgende Diagnosen:
- Migräne ohne Aura
- Komponenten eines Cluster-Kopfschmerzes
- Status nach analgetika-induzierter Komponente 2004 bei Triptan-Überkonsum
- Status nach SHT bei Commotio cerebri 1988
- Asthma bronchiale
- Zervikalsyndrom ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom
- degenerative Veränderungen
- Sensory-Urge-Inkontinenz unklarer Genese
- Status nach Botox-Injektion Mai 2004, Blasendehnung Dezember 2002, Probenstimulation Oktober 2002
Seit dem Wiederbeginn der Behandlung mit Isoptin bestehe ein sehr erfreulicher Verlauf mit Schmerzattacken nur noch jeden dritten, in den letzten Wochen sogar nur noch jeden vierten Tag (Urk. 9/43/8). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die verantwortlichen Ärzte keine.
Am 14. September 2005 hielten die Ärzte bei unveränderter Diagnose sodann fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % IV-berentet (Urk. 9/43/5). Seit der letzten Untersuchung habe sich die Situation eher verschlechtert, derzeit komme es zu drei bis fünf Kopfschmerzattacken pro Woche, während der Sommermonate verschlimmere sich die Migräne parallel mit dem Asthma (Urk. 9/43/6).
In ihrem Bericht vom 8. Dezember 2005 beschrieben die Ärzte die Gesamtsituation als unverändert und nach wie vor nicht zufriedenstellend (Urk. 9/43/3-4).
Am 31. Januar 2006 (Urk. 9/43/1-2) führten die verantwortlichen Ärzte sodann bei unveränderter Diagnose aus, die genauen Daten der Dauer und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit würden ihnen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im März 2004 die Kündigung als Radiologieassistent erhalten und sei seither gemäss ihrem Wissen zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Nach wie vor bestehe eine nur unbefriedigend behandelbare Migräne ohne Aura. Sämtliche bisher probierten Versuche einer Basismedikation seien wegen mangelnder Wirksamkeit respektive Medikamentennebenwirkungen fehlgeschlagen (Ziff. 3). Der Zustand des Beschwerdeführers sei prinzipiell besserungsfähig, wobei die Prognose aufgrund der Chronifizierung als eher ungünstig anzusehen sei (Ziff. 4).
Im Verlaufsbericht vom 4. Juni 2007 beschrieben die Ärzte des A.___ sowohl unveränderte Diagnosen wie auch einen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 9/50 Ziff. 1-2). Die letzten Behandlungsversuche im Februar 2006 sowie April 2007 seien ohne Effekt geblieben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe die Termine in der Kopfweh-Sprechstunde wie auch alle Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen (lit. a und b). Angesichts der komplexen Vorgeschichte mit multiplen Basisbehandlungen erscheine eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eher unwahrscheinlich (lit. c).
3.6 Am 29. Mai 2007 hielt der Hausarzt Dr. E.___ bei unveränderten Diagnosen sowie stationärem Gesundheitszustand fest (Urk. 9/49 Ziff. 1 und 2), der Verlauf sei weiterhin ungünstig, die Migräne persistiere trotz zahlreicher neurologischer Konsilien und Basistherapien (Ziff. 3).
In seinem Bericht vom 23. August 2010 (Urk. 9/56) nannte Dr. E.___ sodann im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schweres Asthma bronchiale
- chronische Rhinosinusitis
- chronisches, invalidisierendes Görpsen bei leichter Gastroparese
- Migraine accompagnée mit und ohne Aura seit zirka 1989
- chronisch-rezidivierendes linksseitiges zervikozephales Syndrom mit sekundärer Migräne
- Sensory-Urge-Inkontinenz unklarer Genese
- Periarthropathia humeroscapularis links
Der Beschwerdeführer stehe in regelmässiger spezialärztlicher Kontrolle durch die Kopfwehsprechstunde des A.___ sowie in gastroenterologischer und pneumologischer Kontrolle (Ziff. 1.5). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Aufgrund der bestehenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer als Röntgenassistent zu 100 % arbeitsunfähig, er wolle jedoch arbeiten und formuliere dies auch so. Eine Arbeit auf einer konventionellen Röntgenabteilung sei undenkbar, da es zu zahllosen Arbeitsausfällen kommen werde. Denkbar sei jedoch eine Arbeit, die sich bei Krankheit wie Kopfschmerzen, Asthma etc. jeweils um einige Stunden oder Tage verschieben lasse, beispielsweise mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag in einem Röntgenarchiv (Urk. 9/56/8-9).
3.7 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. September 2010 (Urk. 9/57/1-3) Migräne mit und ohne Aura sowie allergisches Asthma bronchiale (Ziff. 1.1). Seit dem Jahre 1994 leide der Beschwerdeführer unter einer Migräne mit Aura. Seit dem Jahre 2001 habe die Frequenz mit mindestens drei Anfällen pro Woche deutlich zugenommen. Aktuell klage der Beschwerdeführer weiterhin über sechs bis sieben Migräneattacken pro Monat, trotz zahlreicher Therapieversuche. Die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung als eher ungünstig anzusehen (Ziff. 1.4). Während den Migräneattacken sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, während den Perioden ohne Migräneattacken sei die bisherige Tätigkeit jedoch ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht erforderlich (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.8 Am 3. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Ärztlichen Begutachtungsinstitut D.___ (D.___) internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch begutachtet (Urk. 9/69 S. 1). In ihrem Gutachten vom 28. Juni 2011 (Urk. 9/69) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.1):
- chronisch intermittierende Schulterschmerzen links
- gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bis heute regelmässige ventrale Luxationsereignisse, derzeit ohne klinisch fassbare relevante ventrale Instabilität
- anamnestisch SLAP-Läsion und Verdacht auf Pulley-Läsion
- Status nach Bankart repair vom 8. Mai 1995
- Status nach objektivierter ventrokaudaler Schulterluxation
- multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom
- mit Migräne und wesentlicher funktioneller Komponente
- Schmerzmittelübergebrauch
- Asthma bronchiale
- Pollinose mit Asthma und Rhinokonjunktivitis
- nachweisbare Sensibilisierung vom Soforttyp auf Pollen sowie auf eine Hausstaubmilbe
- anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale
Weiter nannten die Ärzte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.2):
- psychische Überlagerung möglicher somatischer Beschwerden
- anamnestisch chronisches linksbetontes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ohne eindeutig fassbaren pathologischen Befund
- subjektive Miktionsstörung
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Leukozytose unklarer Ätiologie
- leichte Niereninsuffizienz
- Magenbeschwerden
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma
Die vom Beschwerdeführer auf Ebene des Bewegungsapparates angegebenen Beschwerden seien nur insofern objektivierbar, dass in Anbetracht der Vorgeschichte eine etwas verminderte Belastbarkeit der linken Schulter möglich sei. Für die angestammte Tätigkeit als Röntgenassistent bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für andere körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg und ohne Bewegung des linken Armes mit forcierter Aussenrotation oder repetitiv im Überkopfbereich. Die neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen Status ergeben mit deutlichen Hinweisen auf eine nicht-organische Beschwerdekomponente. Ausser der Diagnose von multifaktoriellen Kopfschmerzen habe keine andere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Lediglich für Tätigkeiten im Schichtdienst bestehe aus neurologischer Sicht aufgrund der anzunehmenden Migränekomponente eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Alle übrigen Tätigkeiten seien aus neurologischer Sicht ganztags zumutbar. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe aufgrund des anamnestischen Asthmas bronchiale eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit sowie für alle anderen körperlich nicht belastenden Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht eingeschränkt sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Röntgenassistent sowie für andere körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 26 f. Ziff. 6.2).
Der neurologische Gutachter hielt ergänzend fest, es verwundere, dass bei der letztlich nicht sehr konsistent geschilderten Symptomatik und bei deutlichen Hinweisen für eine Systemverdeutlichung und zusätzlichen weiteren teilweise psychosomatisch anmutenden Beschwerden nicht auch schon früher deutlicher auf den Schmerzmittelkonsum und eine funktionelle Komponente bzw. die Differentialdiagnose einer somatoformen Störung eingegangen worden sei (S. 24 Ziff. 4.3.4). Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus neurologischer Sicht nicht, bei der anzunehmenden Migränekomponente seien lediglich Tätigkeiten im Schichtdienst zu vermeiden. Alle übrigen Tätigkeiten könnten ganztags ausgeübt werden (S. 24 Ziff. 4.3.5). Mit der Beurteilung durch Prof. Z.___ bestehe keine Übereinstimmung, allerdings liege diese bereits sieben Jahre zurück. Wesentlicher Kritikpunkt an der damaligen Einschätzung sei, dass an keiner Stelle auf eine mögliche bewusstseinsnahe Überlagerung eingegangen werde und letztlich die genannten Beschwerden als gegeben übernommen worden seien (S. 24 Ziff. 4.3.7). Die unterschiedliche Einschätzung durch den behandelnden Hausarzt Dr. E.___ sei vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass dieser sich bei seiner Einschätzung vermehrt nach den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gerichtet habe (S. 27 Ziff. 6.5).
Die festgestellte Arbeitsfähigkeit könne mit Sicherheit seit Mai 2010 bestätigt werden. Bereits im September 2010 hätten die Ärzte des A.___ ihre früheren Aussagen relativiert und als Röntgenassistent grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit gesehen. Noch frühere Aussagen, insbesondere das Gutachten von Prof. Z.___, hätten auch fachfremde und rein subjektive Beschwerden einbezogen, so dass retrospektiv der Entscheid zur Berentung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und eindeutig falsch gewesen sei (S. 27 Ziff. 6.3).
3.9 In ihren Berichten vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/74) sowie 27. Juni 2011 (Urk. 9/73) diagnostizierten die Ärzte des A.___ Migräne mit und ohne Aura sowie ein allergisches Asthma bronchiale und hielten fest, aktuell leide der Beschwerdeführer unter zirka zehn Migräneattacken pro Monat, jeweils um drei Uhr morgens (Urk. 9/73 S. 1, Urk. 9/74 S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine.
3.10 Der Hausarzt Dr. E.___ hielt am 29. November 2011 (Urk. 9/94) fest, die von den Ärzten des D.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens völlig unrealistisch. Eine psychiatrisch oder orthopädisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer nie beansprucht und sei bislang nie attestiert worden, sodass die diesbezüglichen D.___-Teilgutachten eigentlich sinnlos seien. Nach dem jahrelangen schweren Verlauf sei es jedoch nicht weiter erstaunlich, wenn dies auch am psychischen Allgemeinbefinden Spuren hinterlasse. Wegen der zahllosen absehbaren und nicht einplanbaren Abwesenheiten sei sicher keine reguläre Stelle möglich, sondern höchstens eine stundenweise selbständige Arbeit (S. 1).
3.11 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. September 2012 (Urk. 9/103/63-64) aus, er habe den Beschwerdeführer im Februar 2012 erstmals gesehen. Betreffend die Diagnose habe er keine wesentlichen Ergänzungen zu den bisherigen Unterlagen. Die Erwerbsfähigkeit schätze er auf 30 %, praktischerweise dreimal 10 % bzw. drei Halbtage pro Woche oder weitere fragmentierte Arbeitszeit, wobei die Präsenzzeit die Arbeitsleistung überwiege (50 bis zirka 75%ige Leistung während der Anwesenheit). Ausschlaggebend für diese Erwerbsunfähigkeit sei die Kombination der verschiedenen Leiden, wobei das Kopfschmerz-Syndrom im Vordergrund stehe (S. 1).
4.
4.1 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer erhält seit April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, wobei die Beschwerdegegnerin die Angaben von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2004 für ausschlaggebend hielt (Urk. 9/17 S. 4). Nachdem Prof. Z.___ bei seiner Begutachtung hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellte und ausdrücklich darauf hinwies, der Gesundheitsschaden sei nicht aufgrund von Befunden, sondern vielmehr aufgrund der absolut klassischen Anamnese ausgewiesen (Urk. 9/16 S. 9 Ziff. 1), erscheint die ursprüngliche Rentenzusprache tatsächlich etwas zweifelhaft. Unzutreffend ist jedoch der Schluss, dass Prof. Z.___ die Angaben des Beschwerdeführers unbesehen übernommen hätte. Vielmehr betonte Prof. Z.___ ausdrücklich, der Beschwerdeführer habe einen überdurchschnittlich differenzierten, gebildeten, sachlichen und zuverlässigen Eindruck hinterlassen und er - Prof. Z.___ - sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer zutreffende Angaben gemacht und keine der Beschwerden in übertriebener Weise geschildert habe (Urk. 9/16 S. 6). Dass somit Prof. Z.___ an keiner Stelle auf eine mögliche bewusstseinsnahe Überlagerung eingegangen sei, wie dies die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten darstellten (Urk. 9/69 S. 24 Ziff. 4.3.7), kann somit ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass bei der Untersuchung von Kopfschmerzpatienten und der anschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in grösserem Ausmass als bei anderen Erkrankungen auf die subjektiven Angaben der Patienten abgestellt werden muss. Nachdem es sich bei Prof. Z.___ zudem um einen ausgewiesenen Facharzt der Neurologie handelt, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser die erwähnten Besonderheiten berücksichtigte.
Ebenso attestierte Prof. Z.___ nicht einfach eine uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sondern ordnete weitere Therapien und Behandlungen an und hielt eine spätere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einen beruflichen Wiedereinstieg für möglich (Urk. 9/16 S. 7).
Im Übrigen lagen keine Arztberichte vor, welche der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Z.___ entgegengestanden hätten. So führte der Hausarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 13. und 15. Juli 2004 in Übereinstimmung mit Prof. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 9/11/5-6 lit. B und C.2). Selbst der Hausarzt, welcher im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen wohl eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bescheinigte somit nicht einfach eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte des A.___ hielten den Beschwerdeführer nach Erschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten zwar für möglicherweise vollständig arbeitsfähig, betonten jedoch auch, dass die Arbeitsfähigkeit noch nicht definitiv beurteilt werden könne (Urk. 9/12/2 lit. C.3).
Insgesamt kann demnach die Richtigkeit des ursprünglichen Rentenentscheides zwar diskutiert werden, nachdem jedoch die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Beweiswürdigung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist der Entscheid ohne weiteres als vertretbar zu qualifizieren.
4.3 Angesichts dieser Umstände sind die Verfügungen vom 3. sowie 17. Februar 2005 nicht zweifellos unrichtig.
Ebenso sind auch die amtlichen Rentenrevisionen in den Jahren 2005 bzw. 2006 sowie 2007 gestützt auf die Ausführungen der Ärzte des A.___ (Urk. 9/43/1-2, Urk. 9/50) sowie des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 9/39, Urk. 9/49) grundsätzlich nachvollziehbar und nicht als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren.
4.4 Zu prüfen bleibt eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Es ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass bei zwar im Wesentlichen unveränderten Diagnosen die Häufigkeit der Migräneattacken abgenommen hat und dementsprechend wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. So führten die Ärzte des A.___ am 20. September 2010 aus, aktuell klage der Beschwerdeführer über sechs bis sieben Migräneattacken pro Monat, wobei während den Anfällen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen zu Beeinträchtigungen im Alltag und damit auch in der Arbeitsfähigkeit führten. Während den Perioden ohne Migräneattacken jedoch sei die bisherige Tätigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 9/57/1-2 Ziff. 1.4 und 1.7). Am 12. Mai bzw. 27. Juni 2011 beschrieben die A.___-Ärzte sodann zirka zehn Migräneattacken pro Monat (Urk. 9/73 S. 1, Urk. 9/74 S. 1). Selbst der Hausarzt Dr. E.___ hielt am 23. August 2010 eine Arbeit, welche sich bei Krankheit jeweils um einige Stunden oder Tage verschieben lasse, beispielsweise mit einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag in einem Röntgenarchiv für denkbar und wies ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer wieder arbeiten wolle (Urk. 9/56/8-9, vgl. auch Urk. 9/94 S. 1). Diese Aussage deckt sich sodann mit der Beurteilung durch Dr. F.___, welcher die Erwerbsfähigkeit auf 30 % schätzte, praktischerweise verteilt auf mehrere Tage (Urk. 9/103/63).
Die genannten Ärzte gehen somit übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nur an migränefreien Tagen zugemutet werden kann, was auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Die Einschätzung der Ärzte im D.___-Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Röntgenassistent als auch andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seit Mai 2010 wieder zu 100 % zugemutet werden können (Urk. 9/69 S. 27 Ziff. 6.2 und 6.3), vermag hingegen nicht zu überzeugen. Offen bleibt damit, in welchem Umfang eine solche Arbeitsfähigkeit besteht und wie eine Arbeitstätigkeit an die bestehenden Beeinträchtigungen anzupassen ist. Dies ist allenfalls im Rahmen einer erneuten Rentenrevision zu überprüfen.
Die Voraussetzungen für die revisionsweise Aufhebung der Rente im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse sind somit ebenso wenig gegeben.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).