Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00989 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 28. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete ab dem 17. März 2008 bei der Y.___ als Projektleiterin Brandschutz in einem 100%igen Pensum (Urk. 6/25/1-2). Vom 28. Oktober 2009 bis zum 5. September 2010 war die Versicherte infolge eines Mammakarzinoms zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 6. September 2010 bis 28. Februar 2011 war sie zu 50 % arbeitsfähig und vom 1. März bis 30. Juni 2011 arbeitete sie zu 60 %. Ab dem 1. Juli 2011 war sie erneut lediglich zu 50 % im Betrieb tätig (Urk. 6/25/3 Ziff. 14 und Urk. 6/53/3-4 Ziff. 2/14) und ab August 2011 wurde sie im Umfang von 50 % nur noch als Sachbearbeiterin eingesetzt (Urk. 6/53/7 am Ende).
Am 23. April 2010 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 6/2-3 und Urk. 6/6), erwerblichen (Urk. 6/7), medizinischen (Urk. 6/18-20, Urk. 6/31-32, Urk. 6/34 und Urk. 6/36) und beruflichen (Urk. 6/25-26 und Urk. 6/35) Verhältnisse der Versicherten sowie das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/5-6 und Urk. 6/8-17) ab und teilte ihr mit Mitteilung vom 30. April 2010 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Y.___ diese als nicht notwendig erachte (Urk. 6/33).
Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2011 (Urk. 6/42) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 und einer Viertelsrente ab 1. Juni 2011 in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/44), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (samt Verfügungsteil 2, Urk. 2/1/1-6) sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2012 eine Viertelsrente aufgrund eines 40%igen Invaliditätsgrads zu und wies darauf hin, dass die Verfügung über die Leistungen für die Periode vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 ergehen werde, sobald alle Verrechnungsanträge vorlägen (Urk. 2/1/1).
Am 8. August 2012 verlangte die Versicherte bei der IV-Stelle Akteneinsicht und hinsichtlich der Verfügung vom 5. Juli 2012 die Gewährung einer 30-tägigen Fristerstreckung (Urk. 6/64). Mit Schreiben vom 17. August 2012 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Akteneinsicht sowie eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen „zur allfälligen ergänzenden Begründung Ihres Einwandes“ (Urk. 6/65).
Mit Verfügungen vom 29. August 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten von Oktober 2010 bis Mai 2011 eine halbe Rente (Urk. 6/66) und von Juni 2011 bis Juli 2012 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 5. Juli (Urk. 2/1) und 29. August 2012 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 13. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr ab 1. Juni 2011 eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 (Urk. 8) reichte die Versicherte dem Gericht Berichte des Z.___ vom 13. September (Urk. 9/2) und 12. Oktober 2012 (Urk. 9/1) sowie einen Arztbericht der A.___ vom 4. Oktober 2012 (Urk. 9/3) ein, welche mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Urk. 10) der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden, wobei diese am 28. Februar 2013 (Urk. 11) auf die Einreichung einer solchen verzichtete.
Mit Schreiben vom 19. August 2013 (Urk. 13) informierte die Versicherte das Gericht über die durchgeführten Therapien und Aktivitäten. Mit Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 14) wurde auch dieses Schreiben der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete am 3. September 2013 (Urk. 17) erneut darauf.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 17) wurde der Versicherten eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2013 (Urk. 19 samt Beilagen, Urk. 20/1-2) nahm die Versicherte zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung und beantragte die Wiederherstellung der allenfalls verpassten Beschwerdefrist.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann innert 30 Tagen beim Sozial-versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art- 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so kann diese wiederhergestellt werden, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 (Urk. 2/1) mit ihrer Eingabe vom 13. September 2012 (Urk. 1) offensichtlich nicht eingehalten. Im Fristwiederherstellungsgesuch vom 14. Dezember 2013 (Urk. 19) führte sie aus, aufgrund der von der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. August 2012, bei ihr eingegangen am 24. August 2012, gewährten 30-tägigen Fristerstreckung sei sie davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 (Urk. 2/1) bis am 23. September 2012 Beschwerde erhoben werden könne.
1.3 Aufgrund des Schreibens der IV-Stelle vom 17. August 2012 (Urk. 6/65), in dessen Titel die Verfügung vom 5. Juli 2012 als Vorbescheid bezeichnet, der Eingang des „schriftlichen Einwands“ vom 12. August 2012 „gegen unseren Vorbescheid“ bestätigt und der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung von
30 Tagen „zur allfälligen ergänzenden Begründung Ihres Einwandes“ gewährt wurde, durfte die rechtsunkundige Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie nun bis zum Ablauf der erstreckten Frist die Möglichkeit habe, Einwendungen gegen die Verfügung vorzubringen. Da bereits der Inhalt der Verfügung vom 5. Juli 2012, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Oktober 2010 bis
31. Mai 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente, mit dieser Verfügung würden die laufenden Leistungen ab 1. August 2012 ausgerichtet, für eine mit den Abläufen im Rentenzusprechungsverfahren nicht vertraute Person schwierig zu verstehen war, kann ihr auch der Umstand, dass die Verfügung vom 5. Juli 2012 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen war (Urk. 6/61/7) nicht zum Nachteil gereichen.
Das Wiederherstellungsgesuch vom 14. Dezember 2013 (Urk. 19) wurde rechtzeitig innert 30 Tagen nach Hinweis auf den Mangel durch das Gericht (Verfügung vom 3. Dezember 2013, Urk. 17) und damit nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Einer Wiederherstellung der versäumten Frist steht damit nichts im Weg und auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
2.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Die IV-Stelle ging hauptsächlich aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. Dr. rer. pol. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD (Urk. 6/39/4), davon aus, dass bei der Versicherten vom 28. Oktober 2009 bis 5. September 2010 eine 100%ige und vom 6. September 2010 bis 28. Februar 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine entsprechende Invalidität bestanden habe. Seit dem 1. März 2011 sei sie in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, womit nur noch eine 40%ige Invalidität vorliege (Urk. 6/39/5). Deshalb habe die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres und unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist sowie von Art. 88a Abs. 1 IVV von Oktober 2010 bis Mai 2011 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juni 2011 auf eine Viertelsrente (Urk. 6/39, Urk. 6/66 und Urk. 2/1-2).
3.2 Dagegen wendet die Versicherte in der Beschwerde vom 13. September 2012 (Urk. 1) ein, ihr Gesundheitszustand sei starken Schwankungen unterworfen und ihre Leistungsfähigkeit habe sich seit Ausbruch der Krankheit spürbar verschlechtert. Dies führe zu Konzentrationsschwierigkeiten und schneller Ermüdung, weshalb sie nicht mehr in der Lage sei, wie vor der Erkrankung als Projektleiterin Brandschutz tätig zu sein und nun im gleichen Betrieb als Brandschutz-Sachbearbeiterin arbeite. Es sei aus diesen Gründen davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Lohn infolge verminderter Leistungsfähigkeit während der verbleibenden Anwesenheit umgehend kürzen werde. Die verminderte Leistungsfähigkeit und die durch die erfolgte Herabstufung von der Projektleiterin zur Sachbearbeiterin Brandschutz entstehende Einkommenseinbusse seien bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen.
3.3 Unbestritten und zutreffend ist die Gewährung einer halben Rente von Oktober 2010 bis Mai 2011. Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang bei der Versicherten ab März 2011 in der angestammten bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, ob sich daraus eine höhere als die von der IV-Stelle ermittelte 40%ige Invalidität ergibt und ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Juni 2011 oder ab einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente hat.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging aufgrund der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 6/39/4) und 13. Juni 2012 (Urk. 6/54/3), eines Telefongesprächs mit der Y.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/34/4) und eines solchen mit PD Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und medizinische Onkologie, vom 24. Juni 2011 (Urk. 6/39/4) davon aus, dass die Versicherte ab dem 1. März 2011 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei.
Die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 15. Juni 2011 beruhte im Wesentlichen auf den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. D.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 5. Oktober 2010 (Urk. 6/32) und von Dr. C.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 6/36). Dr. D.___ hatte der Versicherten in ihrem Arztbericht vom 5. Oktober 2010 ab dem 6. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine gute Prognose gestellt (Urk. 6/32/3 Ziff. 1.9 und Urk. 6/32/4). Dr. C.___ hatte der Versicherten im Bericht vom 26. Mai 2011 vom 6. September 2010 bis 28. Februar 2011 eine 50%ige und vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Erschöpfbarkeit, geistige Komplexität, Depression und Vergesslichkeit führten zu einem Abwärtstrend und wirkten sich ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ab dem 1. Mai 2011 sei die bisherige Tätigkeit jedoch in einem Umfang von 50 bis 80 % zumutbar (Urk. 6/36/2 Ziff. 1.6-7). Anlässlich des Telefongesprächs vom 24. Juni 2011 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass die von Dr. B.___ geschätzte 60%ige Arbeitsfähigkeit zutreffend sei (Urk. 6/39/4).
4.2 Die Y.___ bestätigte in ihrem Schreiben vom 12. September 2011 (Urk. 6/43/2), dass die Versicherte infolge Krankheit vom 28. Oktober 2009 bis 5. September 2010 zu 100 %, vom 6. September 2010 bis 28. Februar 2011 zu 50 %, vom 1. März bis 30. Juni 2011 zu 40 % und ab dem 1. Juli bis vorerst 30. August 2011 erneut zu 50 % arbeitsunfähig (gewesen) sei.
Während die Versicherte vor ihrer Krankheit als Projektleiterin Brandschutz eingesetzt gewesen sei, könne sie nun aufgrund ihres Gesundheitszustands und des reduzierten Pensums nur noch als Sachbearbeiterin tätig sein. Zudem gebe es Momente und Tage, an denen sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Die Leistungseinbusse sei schwierig in Zahlen auszudrücken, betrage jedoch mindestens 20 %. Ziel sei, dass die Versicherte nach vollständiger Genesung ihre angestammte Funktion wieder aufnehmen könne.
Das Bestehen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 30. August 2011 wurde auch von Dr. C.___ im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. August 2011 (Urk. 6/43/1) bestätigt.
4.3 Auch im späteren Schreiben vom 22. Mai 2012 (Urk. 6/53/7) bestätigte die Y.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2011 (Urk. 6/53/7 i.V.m. Urk. 6/53/4 Ziff. 2.14 am Ende) zu 50 % arbeitsunfähig sei und seit August 2011 als Sachbearbeiterin Brandschutz eingesetzt werden müsse, da ihre gesundheitliche Situation die Belastungen eines Einsatzes als Projektleiterin nicht zulasse. Mittlerweile seien die Leistungen der Krankentaggeldversicherung aufgrund der Dauer der Krankheit eingestellt worden und man müsse sich über die weitere Anstellung der Versicherten Gedanken machen.
Die Situation, dass die Versicherte ihre Stelle nicht ausfülle und die Arbeiten von anderen Kollegen gemacht werden müssten, stehe im Widerspruch zu den bestehenden Anstellungsbedingungen. Es stehe, nur finanziell betrachtet und bezogen auf die ursprüngliche Anstellung als Projektleiterin, einem 100%igen Lohn (Fr. 8‘100.-- pro Monat) eine Leistungsfähigkeit von maximal 30 % (Fr. 2‘430.-- pro Monat) gegenüber.
4.4 Im Bericht des Z.___ vom 12. Oktober 2013 (Urk. 9/1) wurden eine psychophysische Leistungseinschränkung bei adjuvanter Hormontherapie mit Arimidex bei invasiv duktalem Mammakarzinom links (Erstdiagnose 2009), vorübergehend verstärkt im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis mit Hypothyreose, ein Karpaltunnel-Syndrom rechts und Migräne diagnostiziert.
Die Versicherte klage über eine anhaltende reduzierte Auffassungs- und Merkfähigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, insbesondere zur gleichzeitigen Bewältigung von mehreren Aufgaben, Müdigkeit und Erschöpfung. Im September 2010 habe sie ihre Arbeitstätigkeit mit einem 50%igen Pensum wieder aufgenommen. Im Frühjahr 2011 habe sie während vier Monaten das Pensum auf 60 % erhöht, bis sie dieses infolge Erschöpfung wieder auf 50 % reduziert habe. Schliesslich sei eine Hashimoto-Thyreoiditis diagnostiziert und die damit assozierte Hypothyreose sei substituiert worden. Im Verlauf sei es zu einer Besserung gekommen, wobei die Erschöpfungszustände immer noch sowohl nach Phasen von Anstrengung als auch von Entspannung, wenn auch weniger häufig, auftreten würden und von bleierner Müdigkeit gekennzeichnet seien. Ruhe und Schlaf würden gegen diese Müdigkeit nicht helfen, und die Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit bestehe weiterhin. Die Versicherte habe die Projektleitung aufgeben müssen, und Arbeitskollegen würden ihre Projekte weiterbetreuen. Bei der Arbeit fielen der Versicherten immer wieder Fehler auf und sie werde auch von den Arbeitskollegen darauf hingewiesen (Urk. 9/1/1).
Die neuropsychologische Untersuchung (Urk. 9/2) habe mittelschwer verminderte Leistungen in der verbalen und nonverbalen Merkspanne und ein leicht verlangsamtes visuell-motorisches Arbeitstempo ergeben, während in allen weiteren untersuchten Bereichen durchschnittliche Leistungen erreicht worden seien (Urk. 9/1/3 am Ende).
5.
5.1 Sowohl den Schreiben der Y.___ vom 12. September 2011 (Urk. 6/43/2) und 22. Mai 2012 (Urk. 6/53/7) als auch dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 19. August 2011 (Urk. 6/43/1) ist zu entnehmen, dass die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März und bis zum 30. Juni 2011 von 50 auf 60 % steigern konnte. Ab Juli 2011 musste sie das Pensum jedoch infolge der bestehenden Erschöpfung wieder auf 50 % reduzieren. Zudem konnte sie ab August 2011 nicht mehr als Projektleiterin Brandschutz eingesetzt werden, sondern aufgrund ihres Gesundheitszustands und wegen des reduzierten Pensums nur noch als Sachbearbeiterin, was gemäss den Angaben der Y.___ mit einer Einkommenseinbusse im Umfang von 70 % verbunden ist (Urk. 6/53/7 am Ende).
5.2 Angesichts der vom 1. März bis 30. Juni 2011 bestandenen 50%igen Arbeits-fähigkeit und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, erweist sich die Gewährung einer Viertelsrente für die Monate Juni bis September 2011 als richtig.
Hingegen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab Juli 2011 - gegebenenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung - und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit berücksichtige und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 neu befinde.
In diesem Zusammenhang werden auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten und erst nach Verfügungserlass erstellten Berichte des Z.___ vom 13. September (Urk. 9/2) und 12. Oktober 2013 (Urk. 9/1) zu berücksichtigen sein, denn sie vermögen den Sachverhalt, wie er für die angefochtene Verfügung massgeblich war, entscheidend zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), indem sie wesentliche Hinweise dafür enthalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im prognostizierten Mass stabilisierte beziehungsweise sich ab dem 1. Juli 2011 wieder verschlechterte.
5.3 In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind insofern aufzuheben, als sie ab Oktober 2011 den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 5. Juli 2012 und vom 29. August 2012 insoweit aufgehoben werden, als sie ab dem 1. Oktober 2011 den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinen, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2011 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini
GR/AL/JMversandt