Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00990
IV.2012.00990

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 7. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, meldete sich am 15. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11) sowie Arztberichte (Urk. 11/12-13, Urk. 11/15-16, Urk. 11/22-23, Urk. 11/32, Urk. 11/34-36) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/10) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/39, Urk. 11/42, Urk. 11/45) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 17. August 2012 ab 1. August 2011 eine ganze Rente und ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/46, Urk. 11/52, Urk. 11/57 = Urk. 2/1-2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 17. August 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 17. September 2012 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, diese seien aufzuheben, ihm sei ab 1. Januar 2012 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und es seien weitere berufliche sowie medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 28. September 2012 ergänzte er die Beschwerde (Urk. 6) und reichte einen Arztbericht ein (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Oktober 2012 (Urk. 10) die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, womit sich der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 einverstanden erklärte (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss auf den Standpunkt, im Januar 2012 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch nicht ausgewiesen gewesen, da im April 2012 eine Nierentransplantation stattgefunden habe (S. 2). Ihm sei daher weiterhin eine ganze Rente auszurichten, und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 3). Ergänzend führte er mit Eingabe vom 28. September 2012 aus, die ganze Rente sei bis Ende November 2012 (Verbesserung ab September 2012 zuzüglich drei Monate) auszurichten, danach bestehe ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6).
         Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 9), damit sie insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes von April bis September 2012 neu befinden könne.
         Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden (Urk. 14).
2.2     Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 17. August 2012 aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

3.
3.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Kriterien und mit Blick auf die Kostennote vom 30. Oktober 2012 (Urk. 15) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 875.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 17. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 875.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).