Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00991




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 16. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, meldete sich am 29. Januar 2009 unter Hinweis auf ihre seit langer Zeit bestehende psychische Erkrankung (Zwangserkrankung) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/1-2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (etwa Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto [vgl. Urk. 7/7] sowie diverser Arztberichte [vgl. Urk. 7/10, 7/27/2-3, 7/37 und 7/44/3-4] und insbesondere der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2009 [Urk. 7/15] und von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2011 [Urk. 7/43]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/46-55; vgl. dazu auch Urk. 7/29-32) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2012 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IVStelle, vom 14. August 2012 dahingehend abzuändern, als der Rentenbeginn per 1. Januar 2007 festzulegen sei.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 24. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

1.2    In Bezug auf die intertemporalrechtliche Problematik bei Verwirkungsfirsten hielt das Bundesgericht in BGE 131 V 425 Folgendes fest (E. 5.2):

Nach Rechtsprechung (BGE 102 V 207 Erw. 2; BGE 111 II 193, BGE 107 Ib 203 f. Erw. 7b/aa) und Lehre (RHINOW/ KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B III d; ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 58) sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind.“


2.

2.1

2.1.1    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger in gültiger Form), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

2.1.2    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt nach Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag geschuldet war.

2.2    Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung (aArt. 48 Abs. 2 IVG) bestimmte Folgendes: Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

2.3    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2012 (Urk. 2) beziehungsweise bezüglich des Rentenbeginns aus, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihres Antrages - erst ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es werde auf die IV-Rundschreiben Nrn. 253 und 300 verwiesen. Im IV-Rundschreiben Nr. 253 sei eine Sonderregelung getroffen worden, nach welcher unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles keine Einbusse an Rentenleistungen resultiere, sofern sich die versicherte Person bis spätestens am 31. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Bei einer Anmeldung ab dem 1. Januar 2009 würden nun wieder die allgemeinen Grundsätze gelten. Das bedeute, dass für den Rentenanspruch Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen sei, selbst wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 - und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts - eingetreten sei. So verhalte es sich vorliegend: Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da die Anmeldung am 29./30. Januar 2009 erfolgt sei, hätte die Beschwerdeführer gemäss altem Recht ab Januar 2008 (ein Jahr rückwirkend) Anspruch auf Leistungen gehabt. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch erst nach dem 1. Januar 2009 angemeldet habe, komme vorliegend das neue Recht zur Anwendung, weshalb der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2009 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches) festzulegen sei (vgl. auch Urk. 6).

3.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass in zeitlicher Hinsicht nach allgemein intertemporalrechtlicher Regelung grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgend seien, die bei der Verwirklichung des zu materiellen Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gegolten hätten. Im Urteil 9C_583/2010 vom 22. September 2011 habe das Bundesgericht erwogen, der seit 1. Januar 2008 geltende Art. 29 Abs. 1 IVG sei nicht auf Fälle anwendbar, bei denen die Wartezeit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen habe (E. 4.1). Die psychische Krankheit habe bei der Beschwerdeführerin bereits 2002 zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit geführt, so dass der Versicherungsfall nach Ablauf des Wartejahres 2003 eingetreten sei. Demzufolge seien die bis Ende 2007 gültig gewesene Bestimmung von aArt. 48 Abs. 2 IVG anwendbar. Am 31. Dezember 2007 seien gestützt auf aArt. 48 Abs. 2 IVG alle Rentenansprüche verwirkt gewesen, die bis zum 1. Januar 2007 entstanden seien. Bis zum 1. Januar 2008, dem Inkrafttreten des neuen Rechts, habe die Beschwerdeführerin ihre Rentenansprüche nicht angemeldet gehabt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verwirkungsfrist von aArt. 48 Abs. 2 IVG nicht mehr gegolten. Ab 1. Januar 2008 gelte uneingeschränkt Art. 24 Abs. 1 ATSG. Nach dieser Bestimmung erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats. für welchen die Leistungen geschuldet seien. Nachdem die Rentenansprüche am 1. Januar 2008 nicht erloschen gewesen seien (das seien lediglich die bis am 31. Dezember 2006 entstandenen), sei die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung nicht möglich. Dies habe zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin nicht schade, dass sie sich erst am 29. Januar 2009 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet habe. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG sei ihr die ganze Invalidenrente unter Berücksichtigung der nicht verwirkten Betreffnisse bereits ab 1. Januar 2007 zuzusprechen (Urk. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Juli 2009, mithin bereits ab 1. Januar 2007, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Umstritten ist dabei zwischen den Parteien einzig der Rentenbeginn beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin auch vom 1. Janaur 2007 bis Ende Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


4.

4.1    Im IV-Rundschreiben Nr. 300 vom 15. Juli 2011 kam das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Schluss, dass bei einer Anmeldung ab dem 1. Januar 2009 wieder die allgemeinen Grundsätze gelten würden (mithin die im IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 getroffene Sonderregelung zu Gunsten der Versicherten nicht mehr zur Anwendung komme). Das heisse, dass für den Rentenanspruch Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen sei, selbst wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 – und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts – eingetreten sei (S. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 300).

    Das BSV stellte anhand eines Beispiels den Sachverhalt und die Rechtsfolgen folgendermassen dar (Beispiel 3 im geannten Rundschreiben):

- Beginn des Wartejahres: 10. Juni 2007

- Anmeldung: 28. Januar 2009

- Auszahlung der Rente ab: 1. Juli 2009

    Anwendbar sei in diesem Fall Art. 29 Abs. 1 IVG.

    Ist dieser Ansicht zu folgen, dann ergäbe sich im vorliegenden Fall bei Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ein entsprechendes Resultat:

- Beginn des Wartejahres: im Jahre 2002 (vgl. dazu etwa Urk. 2)

- Anmeldung: 29. Januar 2009

- Auszahlung der Rente ab: 1. Juli 2009

    Die angefochtene Verfügung steht somit im Einklang mit dem IV-Rundschreiben Nr. 300 vom 15. Juli 2011 und ist insoweit nicht zu beanstanden. Wie in E. 2.3 ausgeführt wurde, sind derartige Rundschreiben für das erkennende Gericht nicht verbindlich. Allerdings weicht es nicht ohne triftige Gründe davon ab.

4.2    Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 9C_583/2010 vom 22. September 2011, welches nach dem IV-Rundschreiben Nr. 300 erging, einen Sachverhalt mit folgenden Eckdaten zu beurteilen:

- Beginn des Wartejahres: 2. Oktober 2005 (E. 2)

- Anmeldung: 18. April 2008

    Das Bundesgericht erwog in E. 4.1, dass die Anwendung des seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG nicht in Betracht komme, weil im zu beurteilenden Fall das Wartejahr bereits bereits vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen habe. Das Bundesgericht widersprach insoweit der vom BSV im IV-Rundschreiben Nr. 300 vertretenen Rechtsauffassung.

    Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht diese Rechtsprechung in seinem Urteil 9C_432/2012, 9C_441/2012 vom 31. August 2012 präzisiert beziehungsweise relativiert hat (E. 3.3): Die Erwägungen im Urteil 9C_583/2010 würden nur gelten, wenn die Anmeldung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 (gemäss späterem BGE 137 V 475 E. 3.4 bis zum 30. Juni 2008) erfolgt, nicht jedoch wenn das Rentenbegehren erst nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sei. Bei einer Anmeldung nach dem 31. Dezember 2008 sei auf jeden Fall Art. 29 Abs. 1 IVG anwendbar. Auch eine Nachzahlung nach aArt. 48 IVG komme nicht mehr in Betracht. Mit der Entstehung des Rentenanspruchs sechs Monate nach der Anmeldung, fällt auch eine Nachzahlung nach Art. 24 ATSG ausser Acht.

    Da sich die Beschwerdeführerin erst am 29. Januar 2009 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 7/1-2), steht ihr in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Juli 2009 eine Invalidenrente zu. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der durch das Urteil 9C_432/2012, 9C_441/2012 präzisierten höchstrichterlichen Praxis sowie mit dem IV-Rundschreiben Nr. 300 vom 15. Juli 2011, auf das im genannten Urteil ausdrücklich hingewiesen wurde (E. 3.3).

    Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zugesprochen wurde, rechtens und zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker