Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00992 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/1, 8/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 5. August 2009 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) geleistet (Urk. 8/27), und mit Verfügung vom 22. September 2009 wurden ihm die entsprechenden Taggelder zugesprochen (Urk. 8/35). Nach Ablauf eines Ausbildungsjahres wurde der Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst und die Ausbildung auf dem Niveau Praktische Ausbildung (PrA) weitergeführt (Urk. 8/38-39), welche der Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 8/55).
Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Das psychiatrische Gutachten wurde am 28. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/79). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/93 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker per Ende Juli 2011 abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 100 % zumutbar. Es lägen invaliditätsfremde Leiden (psychosoziale Faktoren) vor, die nicht berücksichtigt werden dürften. Da der Invaliditätsgrad 0 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA zu absolvieren. Damit habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des konkreten Arbeits- respektive Ausbildungsversuchs stehe fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt höchstens Fr. 24‘556.-- verdienen könne. Dies bei einer um 60 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestehe ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1).
3.
3.1 Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich stellte beim damals 11-jährigen Beschwerdeführer im Bericht vom 5. Januar 2001 die Diagnose eines infantilen organischen Psychosyndroms und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (Urk. 8/6 S. 12).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. März 2008 beim Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0), eine durchschnittliche Intelligenz bei visueller Gestalterfassungsschwäche und ein Infantiles Psychoorganisches Syndrom (POS, Urk. 8/6).
3.3 Am 19. November 2008 wurde der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die A.___ eingewiesen. Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2009 wurde die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) gestellt. Eine schwere psychiatrische Erkrankung wurde ausgeschlossen. Es handle sich um eine spätpubertäre Entwicklungskrise (Urk. 8/52).
3.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2012 diagnostizierte Dr. Y.___ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine problematische Mutterbeziehung und psychosoziale Probleme (Urk. 8/79 S. 8). Der Gutachter hielt fest, beim Beschwerdeführer sei eine hyperkinetische Störung bekannt, welche mehrmals diagnostiziert worden sei, und er zeige Hinweise für das weitere Bestehen dieser Störung. Zwei Versuche, den Beschwerdeführer mit Ritalin zu behandeln, seien erfolgreich gewesen, da er jeweils besser konzentriert und weniger unruhig gewesen sei. Es sei allerdings zu Nebenwirkungen gekommen. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren nicht mehr ärztlich behandelt, auch nicht psychiatrisch. Die Angabe der A.___, dass in erster Linie eine spätpubertäre Entwicklungskrise, nicht aber eine psychische Krankheit bestehe, habe noch Gültigkeit. Der Beschwerdeführer sei in eine Art Verwahrlosung geraten. Immer wieder komme es vor, dass er Verabredungen nicht einhalte oder sich sonst Verpflichtungen entziehe. Er habe zwar eine Anlehre bestanden, seit Beendigung derselben sei er aber wieder in die alte Lethargie zurückgefallen. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne teilweise durch das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) erklärt werden. Möglich sei auch, dass ein gewisses Erziehungsdefizit zu mangelndem Sozialverhalten führe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer spätpubertären Krise stecke und es deshalb absichtlich vermeide, sich den Lebensverpflichtungen zu stellen. Es könne derzeit keine psychische Krankheit festgestellt werden, welche dieses Verhalten erklären würde. Der Beschwerdeführer sei nicht zwanghaft und zeige keine Persönlichkeitsstörung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es vor allem ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien, welche dazu führten, dass er sein Leben nicht erfolgreich gestalten könne. Eine psychiatrische Behandlung könne kaum empfohlen werden, sinnvoll dürfte die erneute Einnahme von Ritalin sein. Dadurch könnte vermutlich ein Teil der Verhaltensstörungen gebessert werden. Es könne nicht eindeutig ein psychisches Leiden sein, welches die Verhaltensauffälligkeiten hervorrufe. Ein Teil der Problematik werde durch das ADHS herbeigeführt. Der Beschwerdeführer dürfte von einer Ritalinbehandlung profitieren, da sich dadurch die Symptomatik des ADHS verbessern lasse. Es sei kein psychisches Leiden vorhanden, welches eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. Es seien bisher nie eindeutige psychische Krankheiten diagnostiziert worden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 8/79 S. 6 ff.).
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/79), welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend zu qualifizieren ist. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung des Gutachters vom 13. Februar 2012, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar teilweise durch das ADHS erklärt werden könne, jedoch vorwiegend auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen sei. So sei davon auszugehen, dass ein gewisses Erziehungsdefizit und eine spätpubertäre Krise zu mangelndem Sozialverhalten führten. Es bestehe keine psychische Krankheit, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind einleuchtend und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E.1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er (der Beschwerdeführer) gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA zu Ende zu führen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4), ist ihm entgegen zu halten, dass der Gutachter zum Schluss kam, dass die Ursachen für das Verhalten des Beschwerdeführers vorwiegend krankheitsfremd seien. Es bestehen im Übrigen keine gegenteiligen ärztlichen Beurteilungen, welche die Schlussfolgerung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Der Beschwerdeführer stützt sich lediglich auf die Angaben eines Berufsbildners, gemäss welchen der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die zeitlichen Rahmenbedingungen im Betrieb und in der Berufsschule einzuhalten (Urk. 8/38). Es ist jedoch Aufgabe einer medizinischen Fachperson zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers durch eine Krankheit bedingt ist. Wie bereits erwähnt, hat der Gutachter diese Frage vorliegend verneint.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des konkreten Arbeits- respektive Ausbildungsversuchs stehe fest, dass seine Leistungsfähigkeit gesundheitsbedingt einem 40 %-Pensum entspreche (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 und 5). Dies geht jedoch nur gerade aus den Feststellungen der Berufsbildungsinstitution hervor (Urk. 8/44 S. 11). Dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers krankheitsbedingt sein soll, ist von keinem Arzt oder keiner Ärztin bestätigt worden, im Gegenteil, der Gutachter nennt sogar ausdrücklich krankheitsfremde Faktoren als Ursache (Urk. 8/79 S. 7). Im Übrigen lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung behandeln lassen würde.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Gutachter mehrfach darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Mechanikpraktiker-Anlehre abzuschliessen, was nicht richtig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich angefangene Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA auf dem Niveau praktische Ausbildung (PrA) abschliessen konnte (Urk. 8/38, Urk. 8/55.). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sein soll.
4.4 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht.
4.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht
VC/KL/MTversandt