IV.2012.00993
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 27. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Claudia Schaumann
Z?rcher Schaumann Casetti Salzer, Advokatur am Central
Z?hringerstrasse 51, 8001 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1950, reiste im Jahr 2005 von Y.___ in die Schweiz ein. In den ersten Jahren in der Schweiz blieb er arbeitslos. Im M?rz 2006 musste er aufgrund von Beeintr?chtigungen der Sehkraft seine Fahrerlaubnis (Kategorie C) in seiner bisherigen T?tigkeit als Lastwagen-chauffeur abgeben (Urk. 7/30 S. 13). Ab Januar 2008 bis Ende Mai 2010 arbeitete er bei der Z.___ AG als Reinigungsmitarbeiter im Umfang von rund 20 %. In den Monaten Juni bis August 2010 war er in einem befristeten 100%-Pensum als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___ AG t?tig. Wegen starker Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden meldete er sich am 25. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1-2). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/6-7 und Urk. 7/11) und medizinische Abkl?rungen vor (Urk. 7/8-10, Urk. 7/17 und Urk. 7/19-21) und f?hrte am 28. Dezember 2011 eine Abkl?rung ?Beruf und Haushalt? durch (Urk. 7/16). Die IV-Stelle qualifizierte den Versicherten daraufhin im Umfang von 21 % als teilerwerbst?tig und im Umfang von 79 % als im Aufgabenbereich t?tig und stellte am 8. M?rz 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26). Dagegen erhob der Versicherte zun?chst selbst und hernach vertreten durch Rechtsanw?ltin Schaumann Einwand und machte geltend, dass die IV-Stelle seine gesundheitliche Situation nicht gen?gend abgekl?rt habe und er im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbst?tig w?re (Urk. 7/28 und Urk. 7/31). Mit Verf?gung vom 16. August 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte bei unver?nderter Qualifikation des Versicherten als Teilerwerbst?tigem den Rentenanspruch (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanw?ltin Schaumann, am 17. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Aufhebung der Verf?gung, die R?ckweisung der Angelegenheit zu weiteren Abkl?rungen und die Zusprache einer Rente sowie eventualiter eine Abkl?rung durch die Gerichtsinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung sowie um Ernennung von Rechtsanw?ltin Schaumann zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt und Rechtsanw?ltin Schaumann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten, die im Aufgabenbereich t?tig sind, und denen eine Erwerbst?tigkeit nicht zugemutet werden kann, wird f?r die Bemessung der Invalidit?t in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unf?hig sind, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngem?ss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gelten insbesondere die ?bliche T?tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinn?tzige und k?nstlerische T?tigkeiten (Art. 27 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV).
1.5???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
1.6???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil)Erwerbst?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.
2.1???? Die IV-Stelle hatte die Ablehnung des Rentenanspruchs in der angefochtenen Verf?gung damit begr?ndet, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdef?hrer bei Gesundheit die w?hrend drei Monaten befristet ausge?bte 100%-Anstellung weitergef?hrt h?tte, da nicht angenommen werden k?nne, dass er im Gesundheitsfall weiterhin eine Vollzeitstelle gefunden h?tte. Es sei ausnahmsweise nicht von der Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen, da der Beschwerdef?hrer keine Bem?hungen zum Finden einer Erwerbst?tigkeit (Bewerbungsschreiben, Deutschkurs, RAV) habe nachweisen k?nnen. Vielmehr sei von der w?hrend mehreren Jahren ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit im Umfang von 21 % auszugehen. Da bei dieser Ausgangslage auch bei einer allf?lligen vollst?ndigen Erwerbsunf?higkeit kein Rentenanspruch resultieren w?rde, habe auf weitere medizinische Abkl?rungen verzichtet werden k?nnen. Weil der Beschwerdef?hrer zusammen mit seiner Ehefrau in einer kleinen 1,5-Zimmer-Wohnung mit entsprechend geringem Haushaltsaufwand lebe und das verbleibende 79%-Pensum nicht mit den anfallenden Haushaltsaufgaben ausgef?llt werden k?nne, resultiere daraus teilweise eine Einstufung als Privatier.
2.2???? Dahingegen bestreitet der Beschwerdef?hrer die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation als Teilerwerbst?tiger und Privatier und macht geltend, dass der Umstand, dass er M?he gehabt habe, eine Stelle zu finden, nichts daran ?ndere, dass er eine solche gesucht habe. Mangelnde Sprachkenntnisse und sein Alter - aber auch die gesundheitliche Situation, aufgrund derer er den Fahrausweis C habe abgeben m?ssen - h?tten die Stellensuche erschwert, jedoch nichts an seiner Qualifikation als Erwerbst?tiger ge?ndert. Ebenso wenig k?nne ihm vorgeworfen werden, dass er keine (schriftliche) Arbeitssuche habe nachweisen k?nnen. Es sei klar, dass er sich aufgrund seiner mageren Vorbildung und seiner mangelhaften Sprachkenntnisse nicht auf offiziellem Weg schriftlich, sondern ?ber Beziehungen beworben habe. Er habe sowohl die 21 %-T?tigkeit als auch die nachherige 100 %-T?tigkeit ?ber Beziehungen gefunden. Auch seine Frau sei vor kurzem arbeitslos gewesen, auch sie habe ihre jetzige Arbeit wieder ?ber Beziehungen gefunden und auch sie spreche kaum Deutsch. Die Y.___ h?tten innerhalb ihrer Y.___ Gemeinschaft einen starken Zusammenhalt und pflegten die Kontakte zu ihren Heimat-Angeh?rigen. Auch bei der Stellensuche werde an diese Beziehungen angekn?pft (Urk. 1 S. 6 - 8).
????????
???????? Des Weiteren trage die Qualifikation dem Umstand keine Rechnung, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Jahr 2011 sozialhilfeabh?ngig sei. Das Sozialamt unterst?tzte keine ?Privatiers?, sondern verlange von den Gesuchstellern, dass sie ihren Lebensunterhalt soweit wie m?glich selber finanzierten. Beim Beschwerdef?hrer h?tten die medizinischen Gr?nde den Ausschlag daf?r gegeben, dass das Sozialamt ihn nicht zu einer Arbeit angehalten habe. Bei Gesundheit h?tte er aber ohne Weiteres eine Arbeit aufnehmen m?ssen. Er sei somit sp?testens ab dem Zeitpunkt der Unterst?tzung durch das Sozialamt im Juli 2011 als Vollerwerbst?tiger zu qualifizieren. Er sei aber bereits vorher als Vollerwerbst?tiger zu qualifizieren, da er durch seine 100%-ige Arbeitst?tigkeit von Juni bis August 2010 bewiesen habe, dass er 100 % arbeiten wolle und - wenn auch nur f?r eine beschr?nkte Zeit - eine solche Anstellung gefunden habe (Urk. 1 S. 8).
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3.??????
3.1???? Die IV-Stelle st?tzte ihre Beurteilung haupts?chlich auf den Abkl?rungsbericht ?Beruf und Haushalt? vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7/16). Im Rahmen dieser Abkl?rung wurde der Beschwerdef?hrer auch gefragt, ob er ohne Behinderung eine Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde (Urk. 7/16 Ziff. 2.5 S.4). Auf diese Frage hatte der Beschwerdef?hrer geantwortet, dass er ohne Behinderung heute zu 100 % arbeiten m?chte.
???????? Gleich im Anschluss an die Erkl?rung des Beschwerdef?hrers hielt die Abkl?rungsperson im Bericht ihre Stellungnahme zur ?usserung des Beschwerdef?hrers fest (Urk. 7/16 S. 16). Die Abkl?rungsperson f?hrte aus, dass der Beschwerdef?hrer seit 7 Jahren in der Schweiz sei. Anf?nglich sei es ihm nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Das Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse seien erschwerende Faktoren bei der Stellensuche gewesen. Nur ?ber Beziehungen seiner Frau habe er erst nach 4 Jahren Arbeitslosigkeit eine feste Anstellung als Reinigungskraft gefunden zu einem Pensum von 21 %. Diese Anstellung sei ihm nach gut 2 Jahren aus wirtschaftlichen Gr?nden (Entzug des Reinigungsauftrages durch den Kunden) gek?ndigt worden. Im Anschluss daran habe er bei einem anderen Arbeitgeber ein von Anfang an befristetes 95%iges Arbeitsverh?ltnis f?r die Dauer von knapp drei Monaten gehabt, das auch aus wirtschaftlichen, und damit IV-fremden Gr?nden beendet worden sei. Es sei aufgrund der Vorgeschichte (4 Jahre arbeitslos, Alter, fehlende Deutschkenntnisse) nicht als selbstverst?ndlich anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer bei Gesundheit wieder eine solche 100%-Anstellung gefunden h?tte. Sie gehe davon aus, dass eine Teilzeitanstellung, wie sie der Beschwerdef?hrer nachweisbar f?r den Zeitraum von zwei Jahren bei der Z.___ innegehabt habe, mit h?chster Wahrscheinlichkeit das maximal M?gliche gewesen w?re, obwohl nicht einmal sicher sei, dass er eine solche Anstellung wieder gefunden h?tte (Urk. 7/16 S. 4). Weiter hielt die Abkl?rungsperson fest, dass sich der Beschwerdef?hrer nie um bessere Sprachkenntnisse bem?ht habe, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, und dadurch eine schlechtere Ausgangslage bei der Stellensuche habe. Ein ernsthaftes, aktives Bewerben um eine Anstellung sei nicht nachweisbar. Auf Nachfrage habe der Beschwerdef?hrer erw?hnt, dass er ohne Erfolg ?immer wieder gefragt habe? (Urk. 7/16 S. 5).
???????? In der Folge erachtete die Abkl?rungsperson den Beschwerdef?hrer im Umfang von 21 % als Teilerwerbst?tigen und vermerkte f?r den ?brigen Umfang von 79 % die Qualifikation Haushalt/Privatier (Urk. 7/16 S. 5). Im Haushaltbereich stellte die Abkl?rungsperson eine Einschr?nkung in den Bereichen Ern?hrung und Wohnungspflege von total 2,5 % fest, welche aufgrund der anteilm?ssigen Ber?cksichtigung von 79 % zu einem Invalidit?tsgrad von 1,98 % f?hrte (Urk. 7/16 S. 6 - 8).
???????? Gest?tzt auf diese Einsch?tzung und Qualifikation der Abkl?rungsperson verzichtete die IV-Stelle darauf, weitere medizinische Abkl?rungen vorzunehmen, da selbst bei einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit im Erwerbsbereich von 21 % maximal ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 23 % resultieren w?rde (Urk. 7/24 S. 3), und stellte mit Vorbescheid vom 8. M?rz 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26 = 7/27).
3.2???? In seinem Einwand vom 16. April 2012 (Urk. 7/28) machte der Versicherte geltend, dass es nicht stimme, dass er nur zu 21 % erwerbst?tig w?re - vielmehr w?re er bei Gesundheit voll erwerbst?tig; er sei auch in Y.___ voll erwerbst?tig gewesen und habe nach seiner Einreise in die Schweiz eine 100%ige Arbeit gesucht. Daraus, dass er die deutsche Sprache nicht spreche, k?nne nichts abgeleitet werden - viele Y.___ arbeiteten hier zum Beispiel im Reinigungsbereich oder auf dem Bau, ohne die deutsche Sprache zu beherrschen. Er habe sich sehr um eine Stelle bem?ht und habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma A.___ AG in einem befristeten Arbeitsverh?ltnis auch 100 % gearbeitet.
???????? In der Einwanderg?nzung vom 29. Juni 2012 (Urk. 7/31), liess der Beschwerdef?hrer durch seine Rechtsvertreterin darlegen, dass sein angestammter Beruf Lastwagenchauffeur sei. In diesem Bereich habe er bis ins Jahr 2001 gearbeitet. Daneben sei er auch in der Landwirtschaft t?tig gewesen, und zwar in verschiedenen befristeten Zeitr?umen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005. Im Jahr 2005 seien er und seine Ehefrau in die Schweiz gekommen, wo ihre bereits vollj?hrigen Kinder lebten. Sowohl er als auch seine Ehefrau h?tten eine Arbeit zu 100 % gesucht. Infolge des schlechten Arbeitsmarktes habe er zun?chst nur eine Teilzeit-Erwerbst?tigkeit gefunden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2010 sei er jedoch (im Rahmen eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses, welches noch verl?ngert worden sei) zu 100 % erwerbst?tig gewesen (Urk. 7/31 S. 2-3). Er w?re bei Gesundheit zu 100 % erwerbst?tig, wie er dies schon in Y.___ als Lastwagenchauffeur gewesen sei, und wie er dies auch im IV-Verfahren von Anfang an ausgef?hrt habe; eine solche 100%ige Erwerbst?tigkeit sei auch ?konomisch eine Notwendigkeit (Urk. 7/31 S. 6). Zudem sei zu ber?cksichtigen, dass er - zwar nicht im rentenberechtigenden Ausmass - bereits im Jahr 2006 aufgrund seiner Augenerkrankung gesundheitlich beeintr?chtigt gewesen sei, was die Arbeitssuche erschwert habe (Urk. 7/31 S. 7).
3.3???? Die IV-Stelle legte den Einwand des Beschwerdef?hrers in der Folge der Abkl?rungsperson zur Stellungnahme vor. Die Abkl?rungsperson hielt an ihrer Einsch?tzung fest und ging unver?ndert davon aus, dass nicht angenommen werden k?nne, dass der Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfalle eine 100%ige Anstellung gefunden h?tte. Da der Beschwerdef?hrer kein aktives Bewerben habe nachweisen k?nnen und sich auch nie aktiv um bessere Sprachkenntnisse bem?ht habe, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, seien die Voraussetzungen nicht erf?llt, um f?r die Beurteilung vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Da der Beschwerdef?hrer und seine Ehefrau in einer kleinen 1,5-Zimmer-Wohnung mit entsprechend geringem Haushaltsaufwand lebten und ein 79 %-Pensum nicht ausgef?llt werden k?nne, werde an der teilweisen Einstufung als Privatier festgehalten (Urk. 7/34 S. 2).
???????? Gest?tzt auf diese Einsch?tzung der Abkl?rungsperson verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 16. August 2012 den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers.
4.
4.1???? Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2).
4.2???? F?r die Qualifikation des Beschwerdef?hrers ist nicht zu pr?fen, ob er eine 100%ige Arbeitsstelle gefunden h?tte, sondern einzig, ob er? im Entscheidzeitpunkt aufgrund seiner gesamten pers?nlichen Umst?nde im Gesundheitsfalle bei ansonsten unver?nderten Verh?ltnissen ?berwiegend wahrscheinlich voll- oder teilerwerbst?tig gewesen w?re oder nicht.
???????? Die Frage nach seiner Qualifikation hat der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Abkl?rung klar beantwortet und erkl?rt, dass er im Gesundheitsfalle 100 % arbeiten m?chte. Er hat weiter glaubhaft dargelegt, dass er bereits seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 ein solches 100%iges Arbeitspensum gesucht habe, jedoch aufgrund der Wirtschaftslage und weiteren erschwerenden Umst?nde (Alter, Sprache, gesundheitliche Beeintr?chtigung) lange arbeitslos gewesen sei. Seine Bereitschaft, effektiv ein 100%-Pensum auszu?ben, hat er mit der befristeten Vollzeitanstellung in den Monaten Juni bis August 2010 dargetan.
???????? Hinweise daf?r, dass sich die pers?nlichen Umst?nde nach Beendigung seiner befristeten Vollzeitt?tigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung derart ge?ndert haben, dass im Gesundheitsfall nicht mehr von einer 100%igen Erwerbst?tigkeit auszugehen ist, finden sich keine. Im Gegenteil ist aufgrund der seit Juli 2011 ausgewiesenen Unterst?tzung durch das Sozialamt Regensdorf (Urk. 3/4) eine wirtschaftliche Ver?nderung eingetreten, welche f?r sich alleine bereits die Aufnahme einer 100%igen Erwerbst?tigkeit aus ?konomischen Gr?nden notwendig macht. Wie vom Beschwerdef?hrer zu Recht ausgef?hrt, sind Sozialhilfe beziehende Personen verpflichtet, im Rahmen ihres M?glichen ihre Arbeitskraft als Erwerbst?tige zu verwerten. Es ist daher mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer mindestens nach Aufl?sung der Vollzeitanstellung ab September 2010 weiterhin zu 100 % erwerbst?tig gewesen w?re, und er ist sp?testens ab Juni 2010, dem Beginn der Anstellung bei der A.___ AG, als Vollerwerbst?tiger zu qualifizieren.
???????? Die Berechnung des Invalidit?tsgrades ist damit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Zu pr?fen ist demnach, ob und allenfalls in welchem Umfang sich der unbestrittenermassen vorliegende Gesundheitsschaden auf die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirkt.
5.
5.1???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
5.2???? Die IV-Stelle hielt im Feststellungsblatt zum Beschluss fest, dass die Arbeitsunf?higkeit laut IV-Anmeldung seit August 2010 bestehe, dass jedoch aufgrund der Qualifikation des Beschwerdef?hrers, welche maximal einen Invalidit?tsgrad von 23 % zur Folge haben k?nne, auf weitere medizinische Abkl?rungen verzichtet werden k?nne (Urk. 7/24). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf weitere Abkl?rungen. Zu pr?fen ist demnach, ob sich der Umfang und die Auswirkungen der unbestrittenermassen seit August 2010 vorliegenden gesundheitlichen Einschr?nkungen aufgrund der Akten feststellen lassen.
5.3????
5.3.1?? In seinem Bericht vom 23. M?rz 2011 an das Wirbels?ulenzentrum der B.___ Klinik (Urk. 7/9) f?hrte PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, aus, dass die Funktionsaufnahmen der Halswirbels?ule (HWS) deutliche osteochondrotische Ver?nderungen bei C4/5, C5/6 und C6/7 gezeigt h?tten. Im MRT h?tten sich eine recht grosse links laterale Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel von C7 und deutliche osteochondrotische Ver?nderungen bei C3/4 und C4/5, jedoch eher rechtsbetont, gezeigt. Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung zeige elektromyographische Zeichen einer gemischt chronischen und weniger ausgepr?gten akuten neurogenen L?sion.
???????? Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2011 beschrieben Dr. med. D.___, und Pract. med. E.___, Stv. Oberarzt Wirbels?ulenchirurgie der B.___ Klinik, einen komplikationslosen Verlauf nach der am 1. Juni 2011 durchgef?hrten ventralen Diskektomie und Spondylodese auf der H?he C6/7. Bis zur Wiedervorstellung in zirka 6 Wochen attestierten sie eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/12 S. 3).
???????? Am 12. Juli 2011 (Urk. 7/10 = Urk. 7/12 S. 1-2 = Urk. 7/17 = Urk. 7/21) berichteten die ?rzte der B.___ Klinik, dass der Beschwerdef?hrer sechs Wochen nach dem Eingriff immer noch unter paroxysmal einschiessenden Schmerzen im linken Arm leide. Die deutliche Schmerzhaftigkeit der linken Schulter sei auffallend, weshalb der Beschwerdef?hrer zur Beurteilung von den hausinternen Kollegen der oberen Extremit?t zur Abkl?rung aufgeboten werden solle. Eine erneute Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit gingen sie davon aus, dass der Beschwerdef?hrer seinen Beruf als Raumpfleger nicht mehr zu 100 % aus?ben k?nne. In welchem Umfang er noch leistungsf?hig sei, k?nne noch nicht gesagt werden (Urk. 7/10 S. 6 = Urk. 7/12 S. 2 = Urk. 7/17 = Urk. 7/21). Am 23. August 2011 beschrieb Dr. med. F.___, Stv. Oberarzt Orthop?die der B.___ Klinik, ohne sich zur Arbeitsf?higkeit zu ?ussern neben der bekannten Diskektomie und Spondylodese einen massiven muskul?ren Hartspann paravertebral der HWS, BWS sowie der scapulastabilisierenden Muskulatur und ?usserte den Verdacht auf ein subacromiales impingement bei Bursitis subacromialis links sowie einer symptomatischen AC-Gelenkarthrose links. Aufgrund der schlechten Untersuchbarkeit empfahl Dr. F.___ vorerst eine Weiterf?hrung und m?glicherweise auch einen Ausbau der oralen Analgesie und zus?tzlich begleitende physiotherapeutische Massnahmen zur detonisierenden myofaszialen Muskelrelaxation. Prim?r erscheine vor allem eine Entspannung der Muskulatur notwendig. Weiterf?hrend sei dann m?glicherweise ein aktives Vorgehen im Sinne einer Verbesserung der scapulothorakalen Stabilisation sowie einer glenohumeralen Zentrierung m?glich. Allenfalls w?re eine subacromiale Infiltration oder eine Infiltration des linken AC-Gelenks sowie eine begleitende Cortisonstosstherapie zu diskutieren (Urk. 7/20).
???????? Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 eine ausgepr?gte Brachialgie links beim bekannten Status nach ventraler Diskektomie und Spondylodese mit Cage C6/7 fest und attestierte eine massive Schmerzverarbeitungsst?rung (differentialdiagnostisch eine Konversionsproblematik). F?r die weitere Kl?rung wurde eine ?berweisung an die Interdisziplin?re Schmerzsprechstunde des Spitals H.___ in Erw?gung gezogen, wo sich der Beschwerdef?hrer auch in neurologischer und psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 7/19).
5.3.2?? Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdef?hrer den Bericht der Augenklinik vom 3. April 2012 ein. Dr. med. I.___ und Ober?rztin Dr. med. J.___ attestierten bei beiden Augen eine Makulopathie rechts mehr als links (DD: einen Status nach Chorioetinopathiea centralis serosa), eine Cataracta senilis corticonuclearis (seitengleich ausgepr?gt) sowie eine Cermatochalasis. Als Allgemeindiagnosen beschrieben sie einen Status nach Cortison-Therapie sowie einen ausgepr?gten Nikotinabuses. Die Visusminderung an beiden Augen konnten die ?rzte vor allem im Hinblick auf die Ver?nderungen im OCT mit deutlich verdickter Aderhaut am ehesten auf eine durchgemachte Chorioetinopathiea centralis serosa zur?ckf?hren, dies gegbenenfalls getriggert durch eine (intramuskul?re) Cortison-Therapie bei Gelenkbeschwerden. Eine subretinale Fl?ssigkeitsansammlung im Sinne einer aktiven Chorioretionapathia centralis serosa wurde im Untersuchungszeitpunkt nicht festgestellt. Eine Therapie-Option konnten die ?rzte nicht anbieten und f?hrten aus, dass eine Cortison-Therapie auch langfristig vermieden werden sollte. Eine Fahrtauglichkeit erachteten sie als knapp nicht gegeben (Urk. 7/30).
5.3.3?? Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdef?hrer sodann den Bericht der B.___klinik vom 14. August 2012 vor (Urk. 3/3). Oberarzt E.___ stellte im Rahmen der gleichentags durchgef?hrten Konsultation mit aktualisierten radiologischen Abkl?rungen (MRI) unver?ndert einen Status nach ventraler Diskektomie und Spondylodese fest. Aufgrund der persistierenden Nackenbeschwerden und der nicht sicheren Fusion im Segment C5/C6 sowie der persistierenden diffusen Sensibilit?tsst?rungen im Bereich des linken Armes empfahl Dr. E.___, den Beschwerdef?hrer erneut zu einer Evaluierung und neurophysiologischen Abkl?rung aufzubieten und gezielte Facettengelenksinfiltrationen durchzuf?hren, beginnend im Segment C6/7 damit sich durch die neurologische Abkl?rung m?glicherweise einen Fokus identifizieren lasse. Zur Arbeitsf?higkeit ?usserte er sich nicht.
6.??????
6.1???? Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdef?hrer an verschiedenen gesundheitlichen Beeintr?chtigungen leidet, die seine Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigen beziehungsweise beeintr?chtigen k?nnen. Einen Bericht oder ein Gutachten, welches die rechtsprechungsgem?ssen Voraussetzungen erf?llt und auch das Zusammenspiel der verschiedenen Krankheiten sowie die Auswirkungen derselben auf die Arbeitsf?higkeit dokumentiert, liegt indes nicht vor, weshalb die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seiner angestammten und in einer leidensangepassten T?tigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann.
6.2???? Die Sache ist zur Vornahme von erg?nzenden Abkl?rungen (polydisziplin?r) und zur Beurteilung der Auswirkungen an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie hernach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgem?ss ebenfalls als vollst?ndiges Obsiegen geltenden R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung) ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2???? Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer hat Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Die Prozessentsch?digung wird vom Gericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die geltend gemachte Entsch?digung von insgesamt Fr. 1?260.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 12) erscheint f?r den konkreten Fall angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 16. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Dr. Claudia Schaumann, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1260.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).