Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00993
IV.2012.00993

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advokatur am Central
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, reiste im Jahr 2005 von Y.___ in die Schweiz ein. In den ersten Jahren in der Schweiz blieb er arbeitslos. Im März 2006 musste er aufgrund von Beeinträchtigungen der Sehkraft seine Fahrerlaubnis (Kategorie C) in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagen-chauffeur abgeben (Urk. 7/30 S. 13). Ab Januar 2008 bis Ende Mai 2010 arbeitete er bei der Z.___ AG als Reinigungsmitarbeiter im Umfang von rund 20 %. In den Monaten Juni bis August 2010 war er in einem befristeten 100%-Pensum als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___ AG tätig. Wegen starker Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden meldete er sich am 25. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1-2). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/6-7 und Urk. 7/11) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/8-10, Urk. 7/17 und Urk. 7/19-21) und führte am 28. Dezember 2011 eine Abklärung „Beruf und Haushalt“ durch (Urk. 7/16). Die IV-Stelle qualifizierte den Versicherten daraufhin im Umfang von 21 % als teilerwerbstätig und im Umfang von 79 % als im Aufgabenbereich tätig und stellte am 8. März 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26). Dagegen erhob der Versicherte zunächst selbst und hernach vertreten durch Rechtsanwältin Schaumann Einwand und machte geltend, dass die IV-Stelle seine gesundheitliche Situation nicht genügend abgeklärt habe und er im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/28 und Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 16. August 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte bei unveränderter Qualifikation des Versicherten als Teilerwerbstätigem den Rentenanspruch (Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Schaumann, am 17. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und die Zusprache einer Rente sowie eventualiter eine Abklärung durch die Gerichtsinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ernennung von Rechtsanwältin Schaumann zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schaumann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.6     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.
2.1     Die IV-Stelle hatte die Ablehnung des Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit die während drei Monaten befristet ausgeübte 100%-Anstellung weitergeführt hätte, da nicht angenommen werden könne, dass er im Gesundheitsfall weiterhin eine Vollzeitstelle gefunden hätte. Es sei ausnahmsweise nicht von der Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen, da der Beschwerdeführer keine Bemühungen zum Finden einer Erwerbstätigkeit (Bewerbungsschreiben, Deutschkurs, RAV) habe nachweisen können. Vielmehr sei von der während mehreren Jahren ausgeübten Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 21 % auszugehen. Da bei dieser Ausgangslage auch bei einer allfälligen vollständigen Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch resultieren würde, habe auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden können. Weil der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in einer kleinen 1,5-Zimmer-Wohnung mit entsprechend geringem Haushaltsaufwand lebe und das verbleibende 79%-Pensum nicht mit den anfallenden Haushaltsaufgaben ausgefüllt werden könne, resultiere daraus teilweise eine Einstufung als Privatier.
2.2     Dahingegen bestreitet der Beschwerdeführer die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation als Teilerwerbstätiger und Privatier und macht geltend, dass der Umstand, dass er Mühe gehabt habe, eine Stelle zu finden, nichts daran ändere, dass er eine solche gesucht habe. Mangelnde Sprachkenntnisse und sein Alter - aber auch die gesundheitliche Situation, aufgrund derer er den Fahrausweis C habe abgeben müssen - hätten die Stellensuche erschwert, jedoch nichts an seiner Qualifikation als Erwerbstätiger geändert. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er keine (schriftliche) Arbeitssuche habe nachweisen können. Es sei klar, dass er sich aufgrund seiner mageren Vorbildung und seiner mangelhaften Sprachkenntnisse nicht auf offiziellem Weg schriftlich, sondern über Beziehungen beworben habe. Er habe sowohl die 21 %-Tätigkeit als auch die nachherige 100 %-Tätigkeit über Beziehungen gefunden. Auch seine Frau sei vor kurzem arbeitslos gewesen, auch sie habe ihre jetzige Arbeit wieder über Beziehungen gefunden und auch sie spreche kaum Deutsch. Die Y.___ hätten innerhalb ihrer Y.___ Gemeinschaft einen starken Zusammenhalt und pflegten die Kontakte zu ihren Heimat-Angehörigen. Auch bei der Stellensuche werde an diese Beziehungen angeknüpft (Urk. 1 S. 6 - 8).
        
         Des Weiteren trage die Qualifikation dem Umstand keine Rechnung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 sozialhilfeabhängig sei. Das Sozialamt unterstützte keine „Privatiers“, sondern verlange von den Gesuchstellern, dass sie ihren Lebensunterhalt soweit wie möglich selber finanzierten. Beim Beschwerdeführer hätten die medizinischen Gründe den Ausschlag dafür gegeben, dass das Sozialamt ihn nicht zu einer Arbeit angehalten habe. Bei Gesundheit hätte er aber ohne Weiteres eine Arbeit aufnehmen müssen. Er sei somit spätestens ab dem Zeitpunkt der Unterstützung durch das Sozialamt im Juli 2011 als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren. Er sei aber bereits vorher als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren, da er durch seine 100%-ige Arbeitstätigkeit von Juni bis August 2010 bewiesen habe, dass er 100 % arbeiten wolle und - wenn auch nur für eine beschränkte Zeit - eine solche Anstellung gefunden habe (Urk. 1 S. 8).
        
3.      
3.1     Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung hauptsächlich auf den Abklärungsbericht „Beruf und Haushalt“ vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7/16). Im Rahmen dieser Abklärung wurde der Beschwerdeführer auch gefragt, ob er ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 7/16 Ziff. 2.5 S.4). Auf diese Frage hatte der Beschwerdeführer geantwortet, dass er ohne Behinderung heute zu 100 % arbeiten möchte.
         Gleich im Anschluss an die Erklärung des Beschwerdeführers hielt die Abklärungsperson im Bericht ihre Stellungnahme zur Äusserung des Beschwerdeführers fest (Urk. 7/16 S. 16). Die Abklärungsperson führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 7 Jahren in der Schweiz sei. Anfänglich sei es ihm nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Das Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse seien erschwerende Faktoren bei der Stellensuche gewesen. Nur über Beziehungen seiner Frau habe er erst nach 4 Jahren Arbeitslosigkeit eine feste Anstellung als Reinigungskraft gefunden zu einem Pensum von 21 %. Diese Anstellung sei ihm nach gut 2 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen (Entzug des Reinigungsauftrages durch den Kunden) gekündigt worden. Im Anschluss daran habe er bei einem anderen Arbeitgeber ein von Anfang an befristetes 95%iges Arbeitsverhältnis für die Dauer von knapp drei Monaten gehabt, das auch aus wirtschaftlichen, und damit IV-fremden Gründen beendet worden sei. Es sei aufgrund der Vorgeschichte (4 Jahre arbeitslos, Alter, fehlende Deutschkenntnisse) nicht als selbstverständlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit wieder eine solche 100%-Anstellung gefunden hätte. Sie gehe davon aus, dass eine Teilzeitanstellung, wie sie der Beschwerdeführer nachweisbar für den Zeitraum von zwei Jahren bei der Z.___ innegehabt habe, mit höchster Wahrscheinlichkeit das maximal Mögliche gewesen wäre, obwohl nicht einmal sicher sei, dass er eine solche Anstellung wieder gefunden hätte (Urk. 7/16 S. 4). Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass sich der Beschwerdeführer nie um bessere Sprachkenntnisse bemüht habe, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, und dadurch eine schlechtere Ausgangslage bei der Stellensuche habe. Ein ernsthaftes, aktives Bewerben um eine Anstellung sei nicht nachweisbar. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er ohne Erfolg „immer wieder gefragt habe“ (Urk. 7/16 S. 5).
         In der Folge erachtete die Abklärungsperson den Beschwerdeführer im Umfang von 21 % als Teilerwerbstätigen und vermerkte für den übrigen Umfang von 79 % die Qualifikation Haushalt/Privatier (Urk. 7/16 S. 5). Im Haushaltbereich stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege von total 2,5 % fest, welche aufgrund der anteilmässigen Berücksichtigung von 79 % zu einem Invaliditätsgrad von 1,98 % führte (Urk. 7/16 S. 6 - 8).
         Gestützt auf diese Einschätzung und Qualifikation der Abklärungsperson verzichtete die IV-Stelle darauf, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, da selbst bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 21 % maximal ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % resultieren würde (Urk. 7/24 S. 3), und stellte mit Vorbescheid vom 8. März 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26 = 7/27).
3.2     In seinem Einwand vom 16. April 2012 (Urk. 7/28) machte der Versicherte geltend, dass es nicht stimme, dass er nur zu 21 % erwerbstätig wäre - vielmehr wäre er bei Gesundheit voll erwerbstätig; er sei auch in Y.___ voll erwerbstätig gewesen und habe nach seiner Einreise in die Schweiz eine 100%ige Arbeit gesucht. Daraus, dass er die deutsche Sprache nicht spreche, könne nichts abgeleitet werden - viele Y.___ arbeiteten hier zum Beispiel im Reinigungsbereich oder auf dem Bau, ohne die deutsche Sprache zu beherrschen. Er habe sich sehr um eine Stelle bemüht und habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma A.___ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis auch 100 % gearbeitet.
         In der Einwandergänzung vom 29. Juni 2012 (Urk. 7/31), liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin darlegen, dass sein angestammter Beruf Lastwagenchauffeur sei. In diesem Bereich habe er bis ins Jahr 2001 gearbeitet. Daneben sei er auch in der Landwirtschaft tätig gewesen, und zwar in verschiedenen befristeten Zeiträumen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005. Im Jahr 2005 seien er und seine Ehefrau in die Schweiz gekommen, wo ihre bereits volljährigen Kinder lebten. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten eine Arbeit zu 100 % gesucht. Infolge des schlechten Arbeitsmarktes habe er zunächst nur eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit gefunden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2010 sei er jedoch (im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, welches noch verlängert worden sei) zu 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 7/31 S. 2-3). Er wäre bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, wie er dies schon in Y.___ als Lastwagenchauffeur gewesen sei, und wie er dies auch im IV-Verfahren von Anfang an ausgeführt habe; eine solche 100%ige Erwerbstätigkeit sei auch ökonomisch eine Notwendigkeit (Urk. 7/31 S. 6). Zudem sei zu berücksichtigen, dass er - zwar nicht im rentenberechtigenden Ausmass - bereits im Jahr 2006 aufgrund seiner Augenerkrankung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, was die Arbeitssuche erschwert habe (Urk. 7/31 S. 7).
3.3     Die IV-Stelle legte den Einwand des Beschwerdeführers in der Folge der Abklärungsperson zur Stellungnahme vor. Die Abklärungsperson hielt an ihrer Einschätzung fest und ging unverändert davon aus, dass nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle eine 100%ige Anstellung gefunden hätte. Da der Beschwerdeführer kein aktives Bewerben habe nachweisen können und sich auch nie aktiv um bessere Sprachkenntnisse bemüht habe, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, um für die Beurteilung vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer kleinen 1,5-Zimmer-Wohnung mit entsprechend geringem Haushaltsaufwand lebten und ein 79 %-Pensum nicht ausgefüllt werden könne, werde an der teilweisen Einstufung als Privatier festgehalten (Urk. 7/34 S. 2).
         Gestützt auf diese Einschätzung der Abklärungsperson verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

4.
4.1     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2).
4.2     Für die Qualifikation des Beschwerdeführers ist nicht zu prüfen, ob er eine 100%ige Arbeitsstelle gefunden hätte, sondern einzig, ob er  im Entscheidzeitpunkt aufgrund seiner gesamten persönlichen Umstände im Gesundheitsfalle bei ansonsten unveränderten Verhältnissen überwiegend wahrscheinlich voll- oder teilerwerbstätig gewesen wäre oder nicht.
         Die Frage nach seiner Qualifikation hat der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung klar beantwortet und erklärt, dass er im Gesundheitsfalle 100 % arbeiten möchte. Er hat weiter glaubhaft dargelegt, dass er bereits seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 ein solches 100%iges Arbeitspensum gesucht habe, jedoch aufgrund der Wirtschaftslage und weiteren erschwerenden Umstände (Alter, Sprache, gesundheitliche Beeinträchtigung) lange arbeitslos gewesen sei. Seine Bereitschaft, effektiv ein 100%-Pensum auszuüben, hat er mit der befristeten Vollzeitanstellung in den Monaten Juni bis August 2010 dargetan.
         Hinweise dafür, dass sich die persönlichen Umstände nach Beendigung seiner befristeten Vollzeittätigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung derart geändert haben, dass im Gesundheitsfall nicht mehr von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, finden sich keine. Im Gegenteil ist aufgrund der seit Juli 2011 ausgewiesenen Unterstützung durch das Sozialamt Regensdorf (Urk. 3/4) eine wirtschaftliche Veränderung eingetreten, welche für sich alleine bereits die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit aus ökonomischen Gründen notwendig macht. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt, sind Sozialhilfe beziehende Personen verpflichtet, im Rahmen ihres Möglichen ihre Arbeitskraft als Erwerbstätige zu verwerten. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens nach Auflösung der Vollzeitanstellung ab September 2010 weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, und er ist spätestens ab Juni 2010, dem Beginn der Anstellung bei der A.___ AG, als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren.
         Die Berechnung des Invaliditätsgrades ist damit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Zu prüfen ist demnach, ob und allenfalls in welchem Umfang sich der unbestrittenermassen vorliegende Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.

5.
5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
5.2     Die IV-Stelle hielt im Feststellungsblatt zum Beschluss fest, dass die Arbeitsunfähigkeit laut IV-Anmeldung seit August 2010 bestehe, dass jedoch aufgrund der Qualifikation des Beschwerdeführers, welche maximal einen Invaliditätsgrad von 23 % zur Folge haben könne, auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden könne (Urk. 7/24). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf weitere Abklärungen. Zu prüfen ist demnach, ob sich der Umfang und die Auswirkungen der unbestrittenermassen seit August 2010 vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Akten feststellen lassen.
5.3    
5.3.1   In seinem Bericht vom 23. März 2011 an das Wirbelsäulenzentrum der B.___ Klinik (Urk. 7/9) führte PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, aus, dass die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) deutliche osteochondrotische Veränderungen bei C4/5, C5/6 und C6/7 gezeigt hätten. Im MRT hätten sich eine recht grosse links laterale Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel von C7 und deutliche osteochondrotische Veränderungen bei C3/4 und C4/5, jedoch eher rechtsbetont, gezeigt. Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung zeige elektromyographische Zeichen einer gemischt chronischen und weniger ausgeprägten akuten neurogenen Läsion.
         Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2011 beschrieben Dr. med. D.___, und Pract. med. E.___, Stv. Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie der B.___ Klinik, einen komplikationslosen Verlauf nach der am 1. Juni 2011 durchgeführten ventralen Diskektomie und Spondylodese auf der Höhe C6/7. Bis zur Wiedervorstellung in zirka 6 Wochen attestierten sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12 S. 3).
         Am 12. Juli 2011 (Urk. 7/10 = Urk. 7/12 S. 1-2 = Urk. 7/17 = Urk. 7/21) berichteten die Ärzte der B.___ Klinik, dass der Beschwerdeführer sechs Wochen nach dem Eingriff immer noch unter paroxysmal einschiessenden Schmerzen im linken Arm leide. Die deutliche Schmerzhaftigkeit der linken Schulter sei auffallend, weshalb der Beschwerdeführer zur Beurteilung von den hausinternen Kollegen der oberen Extremität zur Abklärung aufgeboten werden solle. Eine erneute Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Raumpfleger nicht mehr zu 100 % ausüben könne. In welchem Umfang er noch leistungsfähig sei, könne noch nicht gesagt werden (Urk. 7/10 S. 6 = Urk. 7/12 S. 2 = Urk. 7/17 = Urk. 7/21). Am 23. August 2011 beschrieb Dr. med. F.___, Stv. Oberarzt Orthopädie der B.___ Klinik, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern neben der bekannten Diskektomie und Spondylodese einen massiven muskulären Hartspann paravertebral der HWS, BWS sowie der scapulastabilisierenden Muskulatur und äusserte den Verdacht auf ein subacromiales impingement bei Bursitis subacromialis links sowie einer symptomatischen AC-Gelenkarthrose links. Aufgrund der schlechten Untersuchbarkeit empfahl Dr. F.___ vorerst eine Weiterführung und möglicherweise auch einen Ausbau der oralen Analgesie und zusätzlich begleitende physiotherapeutische Massnahmen zur detonisierenden myofaszialen Muskelrelaxation. Primär erscheine vor allem eine Entspannung der Muskulatur notwendig. Weiterführend sei dann möglicherweise ein aktives Vorgehen im Sinne einer Verbesserung der scapulothorakalen Stabilisation sowie einer glenohumeralen Zentrierung möglich. Allenfalls wäre eine subacromiale Infiltration oder eine Infiltration des linken AC-Gelenks sowie eine begleitende Cortisonstosstherapie zu diskutieren (Urk. 7/20).
         Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 eine ausgeprägte Brachialgie links beim bekannten Status nach ventraler Diskektomie und Spondylodese mit Cage C6/7 fest und attestierte eine massive Schmerzverarbeitungsstörung (differentialdiagnostisch eine Konversionsproblematik). Für die weitere Klärung wurde eine Überweisung an die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des Spitals H.___ in Erwägung gezogen, wo sich der Beschwerdeführer auch in neurologischer und psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 7/19).
5.3.2   Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Augenklinik vom 3. April 2012 ein. Dr. med. I.___ und Oberärztin Dr. med. J.___ attestierten bei beiden Augen eine Makulopathie rechts mehr als links (DD: einen Status nach Chorioetinopathiea centralis serosa), eine Cataracta senilis corticonuclearis (seitengleich ausgeprägt) sowie eine Cermatochalasis. Als Allgemeindiagnosen beschrieben sie einen Status nach Cortison-Therapie sowie einen ausgeprägten Nikotinabuses. Die Visusminderung an beiden Augen konnten die Ärzte vor allem im Hinblick auf die Veränderungen im OCT mit deutlich verdickter Aderhaut am ehesten auf eine durchgemachte Chorioetinopathiea centralis serosa zurückführen, dies gegbenenfalls getriggert durch eine (intramuskuläre) Cortison-Therapie bei Gelenkbeschwerden. Eine subretinale Flüssigkeitsansammlung im Sinne einer aktiven Chorioretionapathia centralis serosa wurde im Untersuchungszeitpunkt nicht festgestellt. Eine Therapie-Option konnten die Ärzte nicht anbieten und führten aus, dass eine Cortison-Therapie auch langfristig vermieden werden sollte. Eine Fahrtauglichkeit erachteten sie als knapp nicht gegeben (Urk. 7/30).
5.3.3   Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer sodann den Bericht der B.___klinik vom 14. August 2012 vor (Urk. 3/3). Oberarzt E.___ stellte im Rahmen der gleichentags durchgeführten Konsultation mit aktualisierten radiologischen Abklärungen (MRI) unverändert einen Status nach ventraler Diskektomie und Spondylodese fest. Aufgrund der persistierenden Nackenbeschwerden und der nicht sicheren Fusion im Segment C5/C6 sowie der persistierenden diffusen Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Armes empfahl Dr. E.___, den Beschwerdeführer erneut zu einer Evaluierung und neurophysiologischen Abklärung aufzubieten und gezielte Facettengelenksinfiltrationen durchzuführen, beginnend im Segment C6/7 damit sich durch die neurologische Abklärung möglicherweise einen Fokus identifizieren lasse. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.

6.      
6.1     Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen beziehungsweise beeinträchtigen können. Einen Bericht oder ein Gutachten, welches die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt und auch das Zusammenspiel der verschiedenen Krankheiten sowie die Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert, liegt indes nicht vor, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann.
6.2     Die Sache ist zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen (polydisziplinär) und zur Beurteilung der Auswirkungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘260.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 12) erscheint für den konkreten Fall angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1260.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).