Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00994 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1999 und 2007, war vom 18. August bis 25. September 2009 in einem Teilzeitpensum als Tagesmutter tätig (Urk. 5/3/3-6, Urk. 5/8, Urk. 5/14/2). Am 13. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Verdacht auf Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.2, Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 5/9-10, Urk. 5/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/14) ein und veranlasste beim Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 5/21). Im Weiteren nahm die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 5/27). Mit Vorbescheid vom 14. September 2011 (Urk. 5/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob diese am 14. Oktober 2011 Einwände (Urk. 5/35) und reichte medizinische Berichte (Urk. 5/34) ein. In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 5/38-39) ein, zu welchen die Versicherte am 23. März 2012 Stellung nahm (Urk. 5/41). Mit Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 5/43 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) am 17. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie sei von einer unabhängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten, und es sei eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) sowohl bezüglich der beruflichen als auch der häuslichen Tätigkeit zu veranlassen. Eventuell seien die polydisziplinäre Begutachtung sowie die FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen. Subeventuell sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 29. Juli 2013 und am 14. Januar 2014 (Urk. 7, Urk. 9) reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 8, Urk. 10) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Tagesmutter zu einem Pensum von 20 % nachgehen würde. Die restlichen 80 % entfielen auf den Aufgabenbereich (S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter im 20%igen Erwerbsbereich weiterhin uneingeschränkt zumutbar, weshalb hier keine Einschränkung resultiere. Gemäss Abklärungen vor Ort bestehe im Haushalt eine Einschränkung von 14 %, was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspreche (S. 2 oben). Das Y.___-Gutachten basiere auf Kenntnis der vollständigen Aktenlage (S. 2. Mitte) und eine Verschlechterung des Beschwerdebildes sei nicht ausgewiesen. An den Ergebnissen des Y.___-Gutachtens sei festzuhalten (S. 2 f. unten). Gleiches gelte für den Haushaltabklärungsbericht (S. 3 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide an einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom und ihr Zustand habe sich noch zusätzlich verschlechtert (S. 8). Auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es auf unvollständiger Aktenkenntnis beruhe und die Untersuchung durch einen Rheumatologen hätte erfolgen sollen (S. 6 f. Ziff. 1.2-3).
Tatsächlich sei sie zu 40 bis 50 % erwerbstätig gewesen (S. 9 Ziff. 2.1) und auf den Haushaltabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden (S. 9 ff. Ziff. 2.2).
3.
3.1 Prof. Dr. Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 5/34/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom an allen 4 Quadranten (Vollbild). Sie sei am 25. März 2010 erstmalig in seiner Sprechstunde erschienen. Bei der ausführlichen Anamneseerhebung und gründlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass die Akupunkturpunkte des Dickdarm-, Lungen- und Kreislaufmeridianes, des Gallenblasenmeridianes, des Nieren-, Milz-Pankreas- und des Blasenmeridianes befallen gewesen seien. Das Muster der befallenen Punkte sei für das Vorliegen einer Fibromyalgie typisch und es schliesse auch alle 18 Tenderpoints der ACR-Kriterien mit ein. Diese seien 18 zu 18 alle druckschmerzhaft gewesen.
3.2 Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, B.___, führte in seinem Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 5/9/5-6) aus, in der klinisch rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine generalisierte Allodynie. 5 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv. Eine Fibromyalgie liege definitiv nicht vor. Die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin werde am ehesten im Rahmen einer depressiven Symptomatik gesehen. Hier bedürfe es einer fachärztlichen Abklärung. Bei Beckenschiefstand links empfehle er ausserdem eine exakte Ausmessung einer allfälligen Beinlängendifferenz sowie einen entsprechenden Ausgleich (S. 1). In die derzeitige medikamentöse analgetische Therapie müsse etwas Ordnung gebracht werden. Nach Abklärung durch einen Psychiater sei eine antidepressive Medikation zu empfehlen (S. 1 f.).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FHM für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 5/9/1-3 = Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- generalisiertes Fibromyalgie-ähnliches Schmerzsyndrom mit
- generalisierten Wirbelsäulen- und Gelenksschmerzen
- chronischer Müdigkeit (Schlafstörungen)
- fehlenden Hinweisen auf entzündlich-rheumatische Affektion (insbesondere Kollagenose, Spondarthropathie)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach rezidivierenden Beinvenenthrombosen und Lungenembolien (ohne Nachweis einer pathologischen Thromboseneigung/Gerinnungsstörung) und eine Vitamin-D3-Insuffizienz. Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. November 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 24. September 2010 erfolgt (Ziff. 1.2).
Es handle sich um eine lebhafte Patientin. Im Anamnesegespräch seien keine Einschränkungen feststellbar gewesen. Abgesehen von einer angedeuteten Skoliose bestehe keine relevante Haltungspathologie. Die Beweglichkeit in allen Wirbelsäulenabschnitten sei erhalten. Zu erwähnen sei die generalisierte Schmerzempfindlichkeit der Muskulatur. Nachdem alle bisherigen Behandlungen nicht zum Ziel oder einer vorübergehenden Besserung geführt hätten, sei die Prognose mit grossen Vorbehalten belastet. Bekanntermassen sei die Behandlung einer Schmerzkrankheit äussert schwierig und selten erfolgreich. Hingegen müsse auch längerfristig nicht mit einer relevanten Strukturpathologie der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke gerechnet werden (Ziff. 1.4).
In der bisherigen Tätigkeit als Tagesmutter bestehe seit dem 17. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 4 Stunden pro Tag möglich, seines Erachtens sei dies steigerungsfähig. Es bestehe eine Einschränkung durch die Schmerzen einerseits sowie durch die psychophysische Erschöpfung andererseits. Die bisherige Tätigkeit als Tagesmutter zeige ein angepasstes Tätigkeits- und Belastungsprofil auf (Ziff. 1.7). Medizinisch-theoretisch könne durch eine adäquate Schmerzbehandlung sowie eine rekonditionierende Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 1.8). Wie bei allen Schmerzkrankheiten sei eine der Beschwerdeführerin völlig gerecht werdende Beurteilung schwierig, weshalb er ein neutrales interdisziplinäres Gutachten empfehle (Ziff. 1.11).
In seinem Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 5/34/2 = Urk. 5/39/6) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 22. August 2011 konsultiert. Gemäss ihren Angaben sei es ihr auch in den Sommerferien sehr schlecht gegangen. Wegen intensiver Schmerzen in der Wirbelsäule und im Schultergürtel habe sie auch in D.___ den Notfallarzt konsultieren müssen. Problematisch sei auch, dass die Analgetika laut Angaben der Beschwerdeführerin immer weniger und immer weniger lang wirksam seien. Er habe einen neuen medikamentösen Behandlungsversuch gestartet, jedoch sei die Hoffnung auf eine positive Wirkung nicht allzu gross. Möglicherweise könnte sich aber der antidepressive Effekt des Medikaments positiv auswirken.
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 5/10/1) aus, er habe der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der rheumatischen Beschwerden sei sie beim Rheumatologen Dr. C.___ in Behandlung, welcher die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt habe. Dieses werde bei Dr. C.___ entsprechend behandelt. Aufgrund eines Erschöpfungszustandes halte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aktuell nicht für arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/9/11-12 = Urk. 5/10/2-3).
Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am 8. Februar 2012 (Urk. 5/39/5) aus, er habe nach wie vor bei der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie sei wegen ihrer Beschwerden immer noch bei Dr. C.___ in Behandlung. Der aktuellste Bericht sei vom 24. August 2011. Dr. E.___ führte aus, von seiner Seite her werde eine Hyposensibilisierungstherapie durchgeführt.
3.5 Am 2. Mai 2011 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/21/1-23). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit etwa Januar 2009
- Neurasthenie, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F48.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Cervicobrachialgie beidseits, eine Lumbopseudoischialgie beidseits, Handgelenksschmerzen links, eine Allergie auf diverse Lebensmittel und eine Präadipositas (S. 20 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 28. April 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Tagesmutter gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2008 auf 75 % (Arbeitsunfähigkeit 25 %) festgelegt worden, da bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung und Neurasthenie, die einer leichten psychischen Störung ohne wesentliche depressive Verstimmungen entspreche, die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dauerbelastbarkeit nur gering beeinträchtigt seien (S. 20 Ziff. 8.1). Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2008 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden (S. 21 Ziff. 8.2).
Aufgrund der vorliegenden Befunde könne die vom Rheumatologen Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, die er auf ungenaue und zum Teil falsche Diagnosen gestützt habe, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere bleibe unerklärlich, weshalb „fehlende Hinweise auf entzündliche rheumatische Affektion“ eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein solle. Ein psychiatrischer Arztbericht sei in der Aktenlage nicht ersichtlich und in den somatischen Arztberichten sei ein Fibromyalgiesyndrom beschrieben worden, das einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entspreche. Nachdem aufgrund der Neurasthenie keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege, seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung gegeben und es sei keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 21 Ziff. 8.3).
Bei dem neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit drei Jahren bestehenden neurasthenischen Beschwerdebild handle es sich um eine leichte psychische Störung und es sei damit keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, die zu einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer interseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung erheben. Damit seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung gegeben (S. 19 f. unten).
Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe gesamthaft aus gutachterlicher Sicht eine deutliche Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 21 Ziff. 8.5). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl belastende Faktoren mit fehlender Sprachbeherrschung und mangelnder Integration vorlägen (S. 22 Ziff. 8.7).
3.6 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 5/38) aus, er habe seiner früheren Beurteilung vom 27. September 2010 nichts beizufügen, da sich sowohl an der Situation wie auch an seiner Beurteilung nichts Grundsätzliches geändert habe. Hinsichtlich des Y.___-Gutachtens betonte Dr. C.___, dass er nie von einem Fibromyalgie-Syndrom, sondern von einem generalisierten, Fibromyalgie-ähnlichen Schmerzsyndrom gesprochen habe. Damit habe er eine Schmerzkrankheit umschrieben, die nicht oder nur teilweise auf eine Strukturpathologie des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könne, die (allerdings sehr fragwürdigen) Diagnosekriterien eines Fibromyalgie-Syndroms im engeren Sinne aber nicht erfülle. Seine Diagnose sei entgegen der Meinung des Gutachters nicht falsch, und seine Annahme sei indirekt durch die Beurteilung des begutachtenden Psychiaters, welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, bestätigt worden. Dr. C.___ führte ferner aus, da zu diesen Schmerzerkrankungen nicht nur Schmerzen hauptsächlich, aber nicht nur am Bewegungsapparat, sondern vor allem auch Symptome wie Müdigkeit, Erschöpfung und verminderte Belastbarkeit gehörten, habe er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % geschätzt (S. 1).
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätze er weiterhin auf 50 %, diejenige im Haushalt auf 25 %, da die Beschwerdeführerin im Haushalt die Arbeiten besser planen und sich einrichten könne (S. 2).
3.7 Die Abklärungsperson erstattete am 9. September 2011 Bericht (Urk. 5/27) über die am 8. September 2011 zusammen mit einer Auszubildenden durchgeführte Haushaltsabklärung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Krankheit das Leben der Familie verändert und beeinflusse den gesamten Alltag. Der Schmerz sei ständig und überall vorhanden. Obwohl sie Lagerungskissen verwende, könne sie nicht ruhig liegen. Besonders wichtig für sie seien regelmässige Positionswechsel. So könne sie Tag und Nacht maximal 10 bis 15 Minuten in einer beliebigen Position verharren. Bei grosser Hitze sei es auch schon zu Fieber in der Höhe von 38° gekommen und es sei ein Notfalltermin bei einem Arzt nötig geworden. Diese Fieber würden mit besonders heftigen Schmerzspitzen zusammenhängen. Sie halte sogar Berührungen ihres Kindes kaum aus. Der ältere Sohn könne dies nun verstehen, für den jüngeren sei diese Einschränkung nicht nachvollziehbar, und er weine oft, da sie ihm jede Umarmung verweigern müsse (S. 1).
Der heute bestehende Schmerzzustand habe im Schulterbereich begonnen, ausstrahlend in den Arm. Damals habe sie geglaubt, eine erneute Lungenembolie erlitten zu haben, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der Schmerz habe sich nicht zurückgezogen sondern nach und nach vom ganzen Körper Besitz ergriffen und sich ständig gesteigert (S. 1 unten).
Die zunehmenden Beschwerden, insbesondere die Unmöglichkeit längere Gehstrecken zu bewältigen, habe die gesamte Familie zum Umzug in eine Parterrewohnung bewegt. Der Arzt habe ihr zu Spaziergängen geraten, sie könne jedoch maximal 5 Minuten gehen. Jede mechanische Behandlung führe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mit dem aktuell eingenommenen Medikament sei es wie bei allen anderen bisher erprobten Medikamenten, wo sie sich zuerst Besserung erhofft, dann aber habe einsehen müssen, dass das Mittel nicht helfe und unangenehme Nebenerscheinungen mit sich bringe (S. 2 oben).
Die Abklärungsperson führte aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten entspannt und gelöst gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei aufmerksam gewesen und habe ruhig erzählt. Nach 35 Minuten sei die Beschwerdeführerin ganz kurz - absolut mühelos - vom Sofa aufgestanden. Danach habe sie sich sofort wieder hingesetzt. Dies sei der einzige Positionswechsel gewesen, der habe beobachtet werden können (S. 2).
Zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert und sei vom 18. August bis 20. Oktober 2009 als Tagesmutter und seit Oktober 2009 als Hausfrau tätig gewesen (S. 2 Ziff. 2.1). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ebenfalls gesundheitliche Probleme. Gemäss seinen Angaben habe er eine Schulteroperation hinter sich und die andere Schulter sei ebenfalls geschädigt. Man werte jedoch eine Operation an dieser Schulter als zu grossen Risikofaktor. Er könne aufgrund seiner Beschwerden seit zwei Jahren überhaupt nichts mehr machen und er sei deswegen bei der Invalidenversicherung angemeldet und bereits begutachtet worden (S. 3 Ziff. 2.3).
Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin das Kind an 4 Wochentagen betreut. An zwei Tagen sei das Kind nicht zwei, sondern vier Stunden bei ihr gewesen. Es treffe zwar zu, dass das Kind nicht mehr gebracht worden sei, weil es an Diabetes erkrankt sei, sie selbst habe jedoch damals bereits beschlossen gehabt, dass sie wegen ihrer Schmerzen das Arbeitsverhältnis habe beenden wollen. Schritte in diese Richtung habe sie noch nicht unternommen (S. 3 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie sich wieder ein Kind zur Betreuung suchen. Sie hätte in diesem Fall als Ersatz für das erkrankte Kind ein anderes Kind gesucht, und das Betreuungspensum wäre unverändert geblieben (S. 4 Ziff. 2.5).
Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, gemäss Arbeitgeberin habe es sich um ein wöchentliches Arbeitsvolumen von maximal 20 % gehandelt. Dies sei so von der Beschwerdeführerin am 17. September 2010 telefonisch bestätigt worden. Vor Ort seien nun höhere Einsatzzeiten genannt worden, welche nicht mit der nötigen Regelmässigkeit hätten begründet werden können. Es seien zwei Nachmittage genannt worden, an welchen das Mädchen 4 Stunden bei der Beschwerdeführerin gewesen sei. Somit betrage die während 2 Monaten geleistete Arbeitszeit maximal 20 %. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6).
Die Beschwerdeführerin fühle sich kaum im Stande, Arbeiten im Haushalt zu übernehmen und ihr Ehemann habe erklärt, auf Grund seiner Einschränkungen sei es ihm nicht möglich, ausser den administrativen Arbeiten und der Erledigung von Kleineinkäufen etwas im Haushalt zu machen. Aus diesem Grund lebe während etwa 6 Monaten pro Jahr die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihnen und sei während dieser Zeit allein für den Haushalt zuständig. Die Beschwerdeführerin mache dann gar nichts. Alle Schulferien (13 Wochen) verbringe sie bei ihrer Mutter, welche sich dann in D.___ um die haushälterische Belange kümmere. Während den verbleibenden drei Monaten des Jahres komme während der Woche täglich eine Freundin ins Haus. Diese sei zwar selbst Mutter von zwei Kindern und müsse deshalb ihre Zeit sehr einteilen, komme jedoch trotzdem regelmässig. Schwierig werde es ab Oktober, wenn diese selbst einen Erwerb aufnehme. Am Wochenende sei die Beschwerdeführerin oftmals bei dieser Freundin zum Essen eingeladen (S. 5 Ziff. 6). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Restarbeitsfähigkeit keineswegs ausschöpften, weshalb die Arbeiten medizinisch-theoretisch zugeteilt und bewertet würden (S. 6 oben). Nach vorgenommener Gewichtung der Bereiche ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 14 % (S. 6 ff. Ziff. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___-Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.5). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, darauf könne nicht abgestellt werden, da es auf unvollständiger Aktenlage beruhe, sie an einem Vollbild der Fibromyalgie leide und daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit weiter reiche (vorstehend E. 2.2).
4.2 Das Y.___-Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. Auch die von Prof. Z.___ (vorstehend E. 3.1) und von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) gestellten Diagnosen fallen unter die Überwindbarkeitsrechtsprechung und Hinweise darauf, dass die syndromalen Beschwerdebilder der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwindbar sein könnten (vgl. vorstehend E. 1.2), fehlen. So ist unter anderem das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität vorliegend nicht gegeben und auch die Neigung zu Thrombosen vermag keine Unüberwindbarkeit zu begründen. Die von Prof. Z.___ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie konnte in der Folge von Prof. A.___ (vorstehend E. 3.2) nicht bestätigt werden und auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) sprach lediglich von einem Fibromyalgie-ähnlichen Schmerzsyndrom mit unter anderem chronischer Müdigkeit. Gleichzeitig beschrieb er die Beschwerdeführerin als lebhafte Patientin und hielt fest, dass im Anamnesegespräch keine Einschränkungen feststellbar gewesen seien. Einhergehend mit der Einschätzung der Y.___-Gutachter konnte auch er kein relevantes Korrelat für die angegebenen Schmerzen feststellen. Im Februar 2012 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. C.___ aus, seine Diagnose sei durch die Beurteilung des begutachtenden Y.___-Psychiaters, welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, indirekt bestätigt worden. Dr. C.___ thematisierte die Frage der Überwindbarkeit nicht, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit etwas geringer ausfiel. Dennoch erachtete aber auch er die bisherige Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag möglich und steigerbar.
Daran ändert auch nichts, wenn sich die Beschwerdeführerin abermals auf die im März 2010 von Prof. Z.___ nach einmaliger Konsultation gestellt Diagnose eines stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndroms an allen 4 Quadranten beruft. So attestierte er keine Arbeitsunfähigkeit und die Diagnose wurde im Folgenden, wie ausgeführt, nicht bestätigt.
Dass das Y.___-Gutachten, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbrachte, auf einer unvollständigen Aktenlage basieren soll, trifft nicht zu. So geht aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass den Gutachtern die angeblich fehlenden Berichte zugestellt wurden (vgl. Urk. 5/21/38).
Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist weder dem Bericht von Dr. C.___ vom August 2011 (vorstehend E. 3.3), wo lediglich über eine Konsultation beim Notfallarzt in den Ferien berichtet wurde, noch dem Bericht vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen, wo er erwähnte, dass er seiner Beurteilung vom September 2010 nichts beizufügen habe und sich sowohl an der Situation als auch an seiner Beurteilung nichts geändert habe.
Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 zugrunde lag, und die nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte vom 8. April 2013 (Urk. 8) und vom 3. Januar 2014 (Urk. 10) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, konnte die von Dr. E.___ im April 2013 erwähnte Diagnose der Thrombose im Bereich des Schädels, weswegen die Beschwerdeführerin dann medikamentös behandelt wurde, gemäss Bericht der Ärzte der Klinik für Hämatologie, B.___, vom Januar 2014 (Urk. 10) nicht bestätigt werden. Die Berichte äussern sich sodann nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und vermögen die von den Y.___-Gutachtern getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Zu weiteren Abklärungen besteht vorliegend kein Anlass.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist dem Y.___-Gutachten folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter eine Einschränkung von 25 % besteht und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
5.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
5.3 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom September 2011 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit weiterhin zu einem Pensum von 20 % als Tagesmutter und zu 80 % im Aufgabenbereich tätig sein, machte die Beschwerdeführerin geltend, das im Tagespflegevertrag angegebene Pensum entspreche nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit. So habe sie jeweils am Donnerstag oftmals bis 16 Uhr gearbeitet und habe überdies ständig erreichbar sein müssen. Bei der Lehrerin sei ihre Telefonnummer hinterlegt gewesen, so dass diese sie bei Bedarf habe kontaktieren können. Somit habe ihre berufliche Tätigkeit vielmehr bei 40 bis 50 % gelegen. Entsprechend sei im Arbeitsvertrag auch klar geregelt worden, dass jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- entschädigt werde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.1).
Wie die Abklärungsperson ermittelte, wurden gesamthaft lediglich zweimal an einem Donnerstag Mehrstunden geleistet. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihre Nummer bei der Lehrerin hinterlegt worden ist, nichts für sich ableiten respektive lässt dies keine Schlüsse auf ein höheres Pensum zu.
Im am 15. Juni 2009 unterzeichneten Tagespflegevertrag (Urk. 5/3/3-6) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für das zu pflegende Kind von 11.50 bis 13.30 Uhr jeweils an 4 Wochentagen die Mittagsbetreuung übernimmt, für ein Entgelt von Fr. 320.-- (4 Wochentage à Fr. 20.--), wobei jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- zu entgelten ist. Für den Monat August 2009 wurden sodann Fr. 160.-- und für den Monat September 2009 Fr. 280.-- abgerechnet (Urk. 5/14/4-5). Bezogen auf den Monat September 2009 wurden exakt 14 Tage bei einem Tagesansatz von Fr. 20.-- abgerechnet und aus der Quittung für den Monat August 2009 ist bei einem Arbeitsbeginn am 18. August 2009 von insgesamt 8 Betreuungstagen auszugehen, welche ebenfalls mit lediglich Fr. 20.-- abgegolten wurden. Allfällig geleistete Mehrstunden gehen aus den Quittungen nicht hervor und sind daher nicht ausgewiesen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der geleistete Mehraufwand nicht auf der Quittung hätte aufgeführt werden sollen. Auf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2010 (Urk. 5/8) führte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie habe ein Kind während 2 Stunden pro Tag betreut und dafür Fr. 320.-- pro Monat erhalten.
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit im üblichen Pensum von 2 Stunden pro Tag während 4 Wochentagen, entsprechend einem Pensum von rund 20 %, als Tagesmutter tätig gewesen wäre.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklärungsberichts vom September 2011 (vorstehend E. 3.7).
6.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen der Abklärung ausführlich zu ihren Beschwerden äussern. Richtigerweise wurde die Mithilfe des Ehemannes angerechnet. Die von der Abklärungsperson vorgenommen Gewichtung der Haushaltsbereiche und die dort bestehenden Einschränkungen wurden nachvollziehbar und plausibel begründet, ebenso die Ausführungen zur Qualifikation, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.8).
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, das Abklärungsgespräch sei nicht gerade erfreulich verlaufen, dem Ehemann seien Vorhaltungen bezüglich Mitarbeit im Haushalt gemacht worden und sein Beschwerdebild sei nicht ernst genommen worden. Auch sei die Aussage, wonach der jüngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung verweigere, nie gemacht worden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.2). Falsch sei unter anderem auch die Darstellung im Bericht, wonach sie sich alle Schulferien (13 Wochen) bei der Mutter in D.___ aufhalte. Tatsächlich habe sie fünf Wochen im Sommer, zwei Wochen im Oktober (jedoch nur im 2010) sowie zwei Wochen über die Weihnachtstage, somit insgesamt nur 9 Wochen erwähnt (S. 10 Ziff. 2.2).
6.3 Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht vermag nichts an dessen Verwertbarkeit zu ändern. Ob die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass der jüngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung verweigere (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.2, Urk. 5/37), ist ohne Einfluss auf das Resultat. Genauso wenig von Relevanz ist, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin kochen kann oder nicht, der Boden Parkett oder Laminat ist, oder ob sie 9 oder 13 Wochen bei ihrer Mutter in D.___ ist und die Kollegin nun Mutter von drei oder von zwei Kindern ist (vgl. Urk. 1 S. 10). Auch die von der Beschwerdeführerin zu den von der Abklärungsperson in den Teilbereichen festgehaltenen Einschränkungen geübte Kritik, wonach ihr und ihrem Ehemann rein gar nichts mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 10 ff.), überzeugt nicht. Diesbezüglich sei auch auf das Urteil in Sachen des Ehemannes betreffend Invalidenrente vom 28. Juni 2013 (Verfahren IV.2012.00696) verwiesen.
6.4 Aufgrund des Gesagten kann auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden. Betreffend den Erwerbsbereich ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (vorstehend E. 4.3) bei einer Qualifikation als zu 20 % im Erwerbsbereich Tätige (vorstehend E. 5.4) keine Einschränkung.
Demnach resultiert der Invaliditätsgrad allein aus der Einschränkung von 14 % im Haushalt, was bei einer Gewichtung des Haushaltes mit 80 % einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht (0.8 x 14 %).
Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan