IV.2012.00997

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1991 geborene X.___ absolvierte vom 1. August 2007 bis am 31. Juli 2011 eine Lehre als Automatiker (Urk. 6/3/4). Am 8. August 2011 (Urk. 6/9) trat er eine Stelle als Automatiker bei der Y.___ an, wo er mit Montagearbeiten betraut wurde. Im September 2011 (Urk. 6/3/4 und Urk. 6/8) traten Schmerzen im rechten Handgelenk auf. Am 20. Oktober 2011 (Urk. 6/9/2) wurde der Versicherte innerhalb des Unternehmens an einen Arbeitsplatz umplatziert, der weniger belastend für die Handgelenke war. Er arbeitete in der Folge nach wie vor als Automatiker, nunmehr jedoch in der Programmierung, dabei erhielt er den gleichen Lohn wie zuvor.
         Am 2. November 2011 (Urk. 6/8) wurden eine symptomatische rotatorische Instabilität des Os scaphoideum rechts bei generalisierter Bandlaxizität der proximalen Handwurzelreihe beidseits sowie ein radiopalmares okkultes Handgelenksganglion rechts diagnostiziert.
1.2     Am 9. Februar 2012 (Urk. 6/3) meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen und zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 29. März 2012 (Urk. 6/13) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht wogegen der Versicherte am 19. April 2012 (Urk. 6/14) Einwand erhob. Am 17. August 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Dagegen liess der Versicherte am 17. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, Ausbildungskosten, Transportkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Taggelder für den Studiengang „Erneuerbare Energien und Umwelttechnik Bachelor Studienjahr 2012/2013“ an der Z.___ zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a.    medizinischen Massnahmen;
abis.  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d.    der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2.2   Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
         Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis IVV bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Abs. 3).
         Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der - der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten - geeigneten und angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die alte Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2).
         Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).
1.3
1.3.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2   Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich Umschulung, Ausbildungskosten, Transportkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Taggelder.
2.2     Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zwar eingeschränkt, er sei jedoch seitens des Arbeitgebers bereits an einen Arbeitsplatz mit einer leidensangepassten Tätigkeit versetzt worden. Darüber hinaus seien ihm alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten ohne vermehrte Belastung der Handgelenke weiterhin zu 100 % zumutbar.
2.3     Der Beschwerdeführer hält dagegen, es gehe bereits aus den Akten hervor, dass er trotz der Umplatzierung nicht mehr zu 100 % erwerbstätig habe sein können. Konkret habe er lediglich noch 80 % arbeiten können. Damit betrage der Invaliditätsgrad 20 % und er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen. Um einer Einkommenseinbusse zu entgehen, habe er sich an der Z.___ zum Bachelor-Studiengang „Erneuerbare Energien und Umwelttechnik“ 2012/2013 angemeldet. Die Schulungskosten, die Transportkosten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie die Ausrichtung von Taggeldern seien daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen.

3.      
3.1     Gemäss Arbeitgeberbericht vom 6. März 2012 (Urk. 6/9) war der Beschwerdeführer anfänglich in seinem erlernten Beruf als Automatiker für Montagearbeiten eingesetzt worden. Bereits am 20. Oktober 2011 wurde er jedoch innerbetrieblich an einen Arbeitsplatz versetzt, wo er - bei gleichem Lohn - Programmierarbeiten in seinem Berufsfeld als Automatiker ausführte.
3.2     Auf der Online-Plattform „berufsberatung.ch“ (besucht am 14. November 2012) wird die Tätigkeit eines Automatikers respektive einer Automatikerin wie folgt beschrieben:
    „Automatiker/innen bauen elektrische Steuerungen, Apparate, Maschinen oder Automatisierungssysteme. Gemeinsam mit anderen Fachleuten kümmern sie sich neben der Herstellung der automatisierten Anlagen auch um deren Inbetriebnahme, Reparatur sowie um die Projektierung, Programmierung und Dokumentation.
    Ihrer Arbeit verdanken wir, dass nach dem Münzeinwurf in Getränkeautomaten das gewählte Produkt in den Dispenser fällt, dass automatische Schiebetüren zum richtigen Zeitpunkt öffnen oder dass bei Sonnenschein die Storen automatisch schliessen. Automatiker/innen arbeiten in den unterschiedlichsten Bereichen wie in der Entwicklung und dem Bau von Energieverteilungsanlagen sowie in der Produktion und Inbetriebsetzung von Lichtsignalanlagen, Abfüllsystemen oder Sortieranlagen. Je nach Tätigkeit ist die Produktionshalle oder das Planungsbüro ihr Arbeitsplatz.
    In der Entwicklung bearbeiten Automatiker/innen Pflichtenhefte und verfassen technische Offerten. Sie erarbeiten am Bildschirm Lösungen für die Automatisierungstechnik. Sie programmieren Steuerungen und testen Programme. Zu den automatisierten Anlagen erstellen sie Anleitungen und technische Dokumente.
    Beim Bau von Elektrosteuerungsschränken, Apparaten, Maschinen und Automationssystemen sind Automatiker/innen für die Elektrik und Pneumatik zuständig. Die automatisierten Anlagen bauen sie gemäss Fertigungsunterlagen auf. Sie verdrahten und verschlauchen die einzelnen Komponenten. Sie führen Funktions- und Qualitätskontrollen durch und testen bei der Inbetriebnahme die Steuerungssoftware. Teilweise nimmt die Kundschaft das fertige Produkt vor der Auslieferung bereits in der Produktionshalle ab. Meist setzen die Berufsleute die Anlagen jedoch direkt bei der Kundschaft in Betrieb. Mittels Prüfanweisungen bzw. Checklisten führen sie Kontrollen durch und nehmen nötigenfalls Justierarbeiten vor.
    Zu ihren Aufgaben gehören auch Wartungen und Reparaturen. Automatiker/innen lokalisieren und beheben Störungen an den automatisierten Einrichtungen. Sie führen Änderungen oder Erweiterungen aus. Bei ihrer Arbeit halten sie sich stets an Vorschriften zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz.“
3.3     Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung geht hervor, dass es mit der vom Beschwerdeführer gewählten und absolvierten Ausbildung durchaus Tätigkeitsbereiche gibt, die keine der für seine Hände belastenden Montagearbeiten umfassen. So ist gerade in Bereichen wie der Entwicklung, der Projektierung, der Programmierung und der Dokumentation die planerische, computergestützte Arbeit im Vordergrund und nicht die manuelle Montagetätigkeit. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in seinem Einwand vom 19. April 2012 (Urk. 6/14) geltend, die Tätigkeit, die er seit seiner Krankheit in der Firma ausübe, entspreche nicht mehr dem, was er gelernt habe. Er sei von seinem handwerklichen Beruf in die Automatisierung versetzt worden und könne dort nur noch Computerarbeiten erledigen.
         Die eingangs erwähnte Tätigkeitsbeschreibung zeigt jedoch auf, dass auch die computergestützte Arbeit durchaus zum Berufsbild gehört. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem neuen Arbeitsplatz denselben Lohn verdiente, gegen seine Behauptung, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr seinem erlernten Beruf entspreche. Dieser Behauptung widerspricht denn auch der Arbeitgeberbericht. Schliesslich entspricht es heute einer durchaus üblichen Entwicklung in zahlreichen Berufen, dass die computergestützte Arbeit zunimmt.
3.4     Damit erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm nach der Umplatzierung ausgeübte Arbeit entspreche nicht mehr seinem erlernten Beruf, nicht als nachvollziehbar. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin nur eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermöchte.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verrichten der Arbeit sei ihm nur noch mit Handgelenksschienen und in einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % möglich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte er einen Arztbericht von med. prakt. A.___, Facharzt für Urologie, vom 13. September 2012 (Urk. 3/2) auf, der ihm rückwirkend eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit seit dem 13. März 2012 attestierte.
4.2     In keinem der echtzeitlichen Arztberichte (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/10, Urk. 6/25) wurde dem Beschwerdeführer eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Insbesondere liegt kein Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie/Handchirurgie, bei dem der Beschwerdeführer in Behandlung war, bei den Akten. Einzig der Urologe med. pract. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit, dies ohne sich über die Einschränkungen (insbesondere auch am Arbeitsplatz als Programmierer) näher zu äussern.
         Auch der Umstand, dass die von Dr. B.___ verordneten Handorthesen lediglich bedarfsweise zu tragen sind (Urk. 6/28), widerspricht den Darstellungen des Beschwerdeführers.
4.3     Damit zeigt sich, dass insbesondere der behandelnde Facharzt keine länger andauernde, gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20 % attestierte, und unter diesen Umständen auch nicht auf das im Nachhinein erstellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von med. pract. A.___ abgestellt werden kann. Damit aber sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs für eine Umschulung nicht gegeben.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer hat offenbar inzwischen den Studiengang „Erneuerbare Energien und Umwelttechnik Bachelor Studienjahr 2012/2013“ an der Z.___ angetreten (die erwähnte Bestätigung lag der Beschwerdeschrift nicht bei).
5.2     Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits während der Lehre die BMS absolvierte, ist davon auszugehen, dass er bereits früher und unabhängig von der mittlerweile eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine weiterführende Ausbildung ins Auge fasste. Der nunmehr eingeschlagene Weg mit dem Besuch der Z.___ erscheint damit nur als die logische Fortsetzung seines bisherigen beruflichen Werdegangs.
5.3     Es kann offen bleiben, ob es sich beim Besuch dieses Studiengangs nach wie vor um die Erstausbildung handelt, oder ob er zur Weiterbildung zu zählen ist, da in beiden Fällen ohnehin nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, die Fr. 400.-- übersteigen, erstattungsfähig wären (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 5bis IVV) und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht darlegt, inwieweit ihm überhaupt derartige Mehrkosten entstehen sollten. Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht auch kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

6.       Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und sie ist abzuweisen.

7.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).