Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00998 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 10. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1986, 1988 und 1992), war zuletzt vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2009 im Verkauf bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (Urk. 8/10 Ziff. 2.1-7). Am 3. Juni 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Einschränkungen des Armes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/16, Urk. 8/25-27, Urk. 8/31, Urk. 8/35, Urk. 8/41-42, Urk. 8/46, Urk. 8/49, Urk. 8/54, Urk. 8/55 = Urk. 8/56, Urk. 8/57), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/15, Urk. 8/18-24, Urk. 8/34) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/12) ein. Sodann veranlasste sie beim Institut Z.___ ein Gutachten, welches am 9. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 8/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/72) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2012 (Urk. 8/76 und Urk. 8/86 = Urk. 2) eine vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 befristete ganze Invalidenrente zu.
2. Die Versicherte erhob am 17. September 2012 gegen die Verfügung vom 13. August 2012 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei ab Anfang 2012 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 14. Mai 2008 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Bis am 23. September 2011 sei sie sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zwischen 50 und 100 % eingeschränkt gewesen. Seit der letzten chirurgischen Intervention am 17. Februar 2011 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Gemäss dem Gutachten des Instituts Z.___ sei es der Beschwerdeführerin spätestens seit September 2011 zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen. Somit resultiere für die Zeit ab September 2011, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit die ganze Rente bis 31. Dezember 2011 auszurichten sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei mittels eines Obergutachtens zu prüfen, ob sie überhaupt je wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden könne, und es seien auch Unterlagen über ihre Reintegration auf dem Arbeitsmarkt für die Entscheidfindung beizuziehen. Der Zusammenhang zwischen der Berechtigung auf eine Invalidenrente und dem jetzigen Zustand sei adäquat kausal gegeben, und damit sei nachgewiesen, dass auch nach dem 1. Januar 2012 eine Rentenberechtigung gegeben sei, wobei selbstredend über den Grad der Invalidität, je nach getätigten Integrationsbemühungen, noch zu diskutieren sei. Willkürlich sei im Übrigen die Annahme, dass sie ab dem 23. September 2011 Einkommen von Fr. 38‘230. erzielen könne und damit der Invaliditätsgrad nur 27 % betrage. Es stehe ausser Frage, dass sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe. Es sei jedoch von entscheidender Bedeutung, wie die Resonanz auf allfällige Bewerbungen ausfalle (S. 3). So habe sie seit vier Jahren keine Stelle mehr gehabt und habe mit minimaler schulischer Ausbildung und mit Jahrgang 1969 keine allzu grossen Chancen auf dem Arbeitsmarkt (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2012.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik A.___ stellten nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2011 in ihrem Austrittsbericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/55/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Foramenstenose C4/5 rechts
- Operation am 17. Februar 2011: Mikrochirurgische Dekompression C4/5 rechts mittels Foraminotomie nach Fryholm (vgl. Urk. 8/54/2-3)
Die Ärzte der Klinik A.___ führten aus, die vorbestehenden Hypästhesien des Zeige- und Ringfingers hätten postoperativ keine Regredienz gezeigt. Bezüglich der Cerviobrachialgien habe direkt postoperativ ein regredienter Verlauf gesehen werden können. Die Mobilisation habe sich komplikationslos gestaltet, und die Beschwerdeführerin habe Instruktionen für das weitere Heimtraining erhalten. Bei Entlassung sei die Wunde reizlos und ohne Zeichen für einen Infekt gewesen (S. 1).
Im Arztzeugnis vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/55/3) attestierten die Ärzte der Klinik A.___ vom 21. Februar bis 1. April 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
In ihrem Verlaufsbericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/57/5) führten die Ärzte der Klinik A.___ aus, anlässlich der letzten Verlaufskontrolle vom Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin noch über linksseitige Nackenschmerzen sowie persistierende Schmerzen im Bereich der ventralen Schulter berichtet. Klinisch hätte sich eine Deltoideusschwäche bei Kraftgrad 4-5/5 gezeigt. Ihrerseits seien zunächst keine weiteren Routinekontrollen geplant; die Beschwerdeführerin könne sich bedarfsweise melden.
3.2 Die Fachpersonen des Instituts Z.___ stellten in ihrem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/66) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- chronisches zerviko- und rechtsseitig zervikospondylogenes wie auch lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Kopfprotraktion, abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose und abgeflachter Lendenwirbelsäulen-Lordose
- Status nach mikroskopischer Dekompression C4/C5 rechts mittels Foraminotomie nach Frykholm am 17. Februar 2011, bekannte Diskushernien C4/C5 und C5/C6
- mässiggradige Spondylarthrosen im Bereich der Lendenwirbelsäule
- Zeichen der Dekonditionierung mit insuffizienter Rumpfmuskulatur
- Knee-anterior-pain-Syndrom linksbetont
- Hinweise auf patelläre Funktionsstörung
- verminderte Kraft der Oberschenkelmuskulatur bei Dekonditionierung
Die Fachpersonen des Instituts Z.___ nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Hallux valgus bei Spreizfuss, intermittierend symptomatisch (S. 7 unten).
Sie führten aus, das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei der Dekonditionierungszustand, welcher sich durch ein länger bestehendes Schonverhalten entwickelt habe und bis jetzt geblieben sei. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei als fraglich zu beurteilen, die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit habe sich nach Durchführen der Tests gebessert (S. 8 Ziff. 4.1.1).
In Bezug auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin bestünden vorwiegend Einschränkungen hinsichtlich der Gewichtsbelastungen der zu hantierenden Gewichte beim Einräumen. Währenddessen seien Tätigkeiten wie Gestelle aufbauen, Waren preisen wie auch die Kassenarbeiten aufgrund der Befunde zumutbar. Medizinisch-theoretisch resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit beim Hantieren von Lasten und der strukturell nachvollziehbaren Schmerzen (S. 8 Ziff. 5.1).
Für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Limiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit: Heben Boden zu Taillenhöhe maximal/selten 15 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe maximal/selten 12.5 kg, Heben horizontal maximal/selten 20 kg, Tragen rechte Hand maximal/selten 15 kg, Tragen linke Hand maximal/selten 17.5 kg. Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen und wiederholte Kniebeugen, bis manchmal, Treppensteigen, Leiternsteigen bis manchmal (jeweils bis drei Stunden pro Arbeitstag).
Angesichts der Schmerzkomponente werde aufgrund relevanter struktureller Veränderungen eine Leistungsverminderung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar erachtet (S. 8 f. Ziff. 5.2).
Sinnvoll erschienen die aktive Gestaltung im Alltag und später eine Medizinische Trainingstherapie zur Behebung der Dekonditionierung. Unter diesen Massnahmen könnte allenfalls eine Steigerung der zu hantierenden Maximalgewichte wie auch eine zeitliche Steigerung der statischen Anforderungen erreicht werden. Bei persistierenden Schmerzen dürfte die Leistungsfähigkeit weiterhin leichtgradig vermindert sein (S. 9 Ziff. 5.3).
Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, im Alltag wieder aktiver zu werden. Sie solle mehr Haushaltsaktivitäten durchführen und mittels Walking ihre allgemeine Kondition verbessern (S. 9 Ziff. 6.1).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und für Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/69/7-8) aus, auf das Gutachten des Instituts Z.___ vom Januar 2012 (vorstehend E. 3.2) könne abgestellt werden (S. 7 unten).
Demnach habe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit ab dem 14. Mai 2008 bis 31. Oktober 2009 (Akten des Krankentaggeldversicherers) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. bis 16. November eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 17. November bis 12. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Ab dem 12. Dezember 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Danach, zum Zeitpunkt der Operation, habe ab dem 17. Februar 2011 in sämtlichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 23. September 2011 gelte dann bis auf weiteres eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 35 % und eine von 20 % in jeder angepassten Tätigkeit. Aus dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.1) gehe sodann eine Verbesserung im Verlauf seit Januar 2011 hervor. Als Belastungsprofil gelte eine wechselbelastende, körperlich leicht bis knapp mittelschwere (Gewichtslimite ca. 15 kg) Tätigkeit ohne häufige körperliche Zwangshaltungen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (S. 8).
4.
4.1 Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bis Ende 2011. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch ab Januar 2012 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten des Instituts Z.___ (vorstehend E. 3.2), in welchem festgehalten wurde, dass ab Zeitpunkt der Begutachtung im September 2011 von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % auszugehen sei.
4.2 Das Gutachten des Instituts Z.___ berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4). Insbesondere ergibt sich auch aus den übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was zu einer anderen Einschätzung der Lage führen würde. Weder liegen für den Zeitraum ab September 2011 abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor, noch wird die Beurteilung der Gutachter des Instituts Z.___ von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beanstandet.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die erwerbliche Verwertung der trotz invaliditätsbedingter Einschränkungen verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf dem Weg der Selbsteingliederung möglich und zumutbar ist, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 Ziff. 4) zutreffend ausführte. Anhaltspunkte dafür, warum dies der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die von ihr vorgebrachten Gründe wie die vierjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihr Alter sind nicht stichhaltig. Der Einwand der minimalen Schulbildung (vorstehend E. 2.2) ist als invaliditätsfremder Grund zu betrachten, so dass die Invalidenversicherung hierfür nicht einzustehen hat.
4.3 Zusammenfassend kann somit auf die Einschätzung der Fachleute des Instituts Z.___ vom Januar 2012 abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung im September 2011 in der bisherigen Tätigkeit zu 65 % und in jeder angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin trug anlässlich ihrer Berechnung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 und Urk. 8/68) dem Umstand angemessen Rechnung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Verkaufstätigkeit bei der Y.___ GmbH mit lediglich Fr. 42‘200.-- (vgl. Urk. 8/10 Ziff. 2.11) ein im Vergleich zum entsprechenden Tabellenlohn für den Detailhandel unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 2.11). Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 angenommene Valideneinkommen von Fr. 52‘331.-- ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt, sodass es dabei sein Bewenden hat.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42‘707.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.8).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % erscheint in Anbetracht der Umstände als eher grosszügig.
5.6 Der Beschwerdeführerin ist ab September 2011 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zuzumuten (vorstehend E. 4.3). Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 38‘436.-- (Fr. 42‘707.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52‘331.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘895.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 % entspricht, weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 (September 2011 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) kein Anspruch auf eine Rente mehr zusteht.
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Beschwerde weder medizinische Berichte für den strittigen Zeitraum vorbringen, welche auf eine andere als die in der Verfügung (Urk. 2) getroffene Einschätzung der Situation hätten schliessen lassen, noch konnte sie dartun, inwiefern das Gutachten des Instituts Z.___, auf dessen Aufführungen sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützte, nicht überzeugen sollte oder inwiefern der Einkommensvergleich fehlerhaft sein sollte. Bei dieser Ausgangslage hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin bereits deswegen - ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen - abzuweisen ist.
6.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan