Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00999




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1953 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 4. Oktober 1994 bis am 20. Mai 2005 (letzter effektiver Arbeitstag) als Mitarbeiter Lager/Spedition für die Y.___ AG (Urk. 9/11).

    Am 16. Juni 2006 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung an (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arbeitgeberberichte (Urk. 9/11 und Urk. 9/42) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/12, Urk. 9/14-17, Urk. 9/19) ein. Zudem veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten am Begutachtungsinstitut Z.___ (Gutachten vom 22. August 2007, Urk. 9/25). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/46).

    Dagegen liess der Versicherte am 12. Juni 2008 Beschwerde erheben (Urk. 9/48/3-10). Mit Urteil vom 23. November 2009 hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 9/61/10; Prozess Nr. IV.2008.00638).

1.2    Daraufhin befragte die IV-Stelle den Versicherten zum Verlauf (Urk. 9/70), nahm weitere medizinische Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 9/70, Urk. 9/73, Urk. 9/78) und liess den Versicherten durch das Begutachtungsinstitut Z.___ internistisch-psychiatrisch-rheumatologisch-neurologisch abklären (Gutachten vom 23. Februar 2011, Urk. 9/84). Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/87/5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2011 die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in Aussicht (Urk. 9/89). Hiergegen liess der Versicherte am 31. Mai 2011 unter Beilage weiterer Arztberichte Einwand erheben (Urk. 9/91-92). Die neu eingereichten Arztberichte wurden den Gutachtern des Instituts Z.___ vorgelegt (Urk. 9/94), diese hielten jedoch mit Stellungnahme vom 29. Juni 2011 an ihrer im Gutachten vom 23. Februar 2011 vorgenommenen Einschätzung fest (Urk. 9/100). Unterdessen reichte der Versicherte den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmo-chirurgie, vom 14. Juni 2011 ein (Urk. 9/98). Hierzu nahm die Ärztliche Leitung des Instituts Z.___ am 14. Juli 2011 wiederum Stellung (Urk. 9/103). In der Folge wurde der Versicherte vom Begutachtungsinstitut Z.___ am 28. November 2011 noch ergänzend ophthalmologisch begutachtet (Urk. 9/107). Dazu nahm der Versicherte am 28. März 2012 Stellung (Urk. 9/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 5. Januar 2012 (Urk. 9/111/3) sowie auf die Stellungnahme des Rechtsdiensts der IV-Stelle vom 9. beziehungsweise 22. März 2012 (Urk. 9/114) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. April 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/113). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 wiederum Einwand (Urk. 9/116). Diesem legte er einen weiteren Arztbericht bei (Urk. 9/115). Nach Rücksprache mit Dr. B.___ (Urk. 9/118/3-4) verfügte die IV-Stelle am 16. August 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 9/119 = Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2012 und unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/5) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Juli 2006 mindestens eine Viertelsrente und ab April 2011 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Mit Eingaben vom 13. Mai 2013 (Urk. 15) sowie vom 29. August 2013 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 16 und Urk. 22) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahmen hierzu (Urk. 19 und Urk. 24).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. August 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die Normen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Schmerzen überwindbar seien, da sie nicht objektivierbar seien, und mit der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, keine hinreichende Komorbidität vorliege. Zur Cataracta diabetica führte sie aus, dass diese behandelbar sei und daher auch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle. Somit bestehe keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 2 S. 2). Mit der am 20. April 2012 durchgeführten Kataraktoperation habe sich die Leistungsfähigkeit sogar verbessert (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, gestützt auf die Gutachten des Instituts Z.___ vom 22. August 2007 sowie vom 23. Februar 2011 sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2006 ausgewiesen. Spätestens ab Januar 2011 sei von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands aus ophthalmologischer Sicht auszugehen. Gemäss dem Ergänzungsgutachten des Instituts Z.___ vom 28. November 2011 sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, wobei ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt sei, womit sich der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab April 2011 ergebe. Die Kataraktoperation habe zu keiner Verbesserung der Sehfähigkeit des rechten Auges geführt (Urk. 1 S. 4 f.). Realistischerweise könne die genannte Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht verwertet werden, was allenfalls zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Mit Urteil vom 23. November 2009 hielt das hiesige Gericht fest, dass unbestritten und aus den Akten ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und Lagermitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Urk. 9/61/5). Bei der Prüfung, ob in Bezug auf den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf das Gutachten des Instituts Z.___ vom 22. August 2007 abgestellt werden könne, gelangte es zum Schluss, dass noch eine rheumatologische Untersuchung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung auch der Sensibilitätsstörung vorzunehmen sei. Hernach habe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller, das heisse auch der bereits erhobenen Befunde und Diagnosen, zu erfolgen (Urk. 9/61/9).

    Hingegen wurde das Gutachten des Instituts Z.___ vom 22. August 2007 in Bezug auf die aufgeführten psychiatrischen Diagnosen als beweiskräftig bezeichnet (Urk. 9/61/9).

3.2    

3.2.1    Im Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts Z.___ begutachtet (Gutachten vom 23. Februar 2011; Urk. 9/84).

    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 12. Januar 2011 (Urk. 9/84/2) hatte der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Tagesablaufs erstmals erwähnt, wegen seiner Augenprobleme könne er kaum noch etwas lesen. Auf dem rechten Auge sehe er nur noch Schatten (Urk. 9/84/14).

3.2.2    Am 14. Juni 2011 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, zuhanden der zuweisenden Augenärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Ophthalmologie, dass der Beschwerdeführer mit dem linken Auge subjektiv noch einigermassen zufrieden sei, wohingegen das rechte Auge innerhalb von wenigen Monaten sehr viel schlechter geworden sei. Zu einem früheren Zeitpunkt seien seine Augen im Spital D.___ in der Augenklinik gelasert worden. Sie diagnostizierte eine mässige bis schwere nichtproliferative diabetische Retinopathie (NPDR), ein ausgeprägtes klinisch signifikantes Makulaödem rechts, eine mässige NPDR links, ein mässiges klinisch signifikantes Makulaödem links, einen Status nach lockerer panretinaler Laserbehandlung beidseits sowie eine Cataracta incipiens beidseits (Urk. 9/98/1). Am rechten Auge sei eine invasive Massnahme im Sinne einer Injektionsbehandlung indiziert. Das linke Auge solle man fokal lasern und an beiden Augen temporal der Makula etwas auffüllen (Urk. 9/98/2).

3.2.3    In der Folge wurde von Dr. med. E.___, Fachärztin für Ophthalmologie, und Dr. med. F.___, ärztliche Leitung des Begutachtungsinstituts Z.___, am 28. November 2011 eine ophthalmologische Ergänzungsbegutachtung durchgeführt. In der Anamnese wurde angegeben, der Diabetes mellitus Typ II sei erstmals 1989 diagnostiziert worden und eine Visusminderung an beiden Augen habe der Beschwerdeführer erstmals vor sechs Jahren bemerkt. Im Jahr 2011 sei im Spital D.___ eine Laserbehandlung durchgeführt worden. Im Rahmen der intravitrealen Injektionstherapie habe er bereits zwei Injektionen erhalten, die dritte sei für den Dezember 2011 vorgesehen (Urk. 9/107/1). Aus ophthalmologischer Sicht stellten die Gutachter des Instituts Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/107/3):

- fortgeschrittene Linsentrübung (ICD-10: H28.0) beidseits

- Rubeosis iridis (ICD-10: H21.1) am rechten Auge

- diabetisches Makulaödem (ICD-10: H35.3, H35.0) beidseits

- periphere Netzhautnarben nach Pan-Laserkoagulation beidseits

- Nahexophorie (ICD-10: H50.5) beidseits.

    Es bestehe an beiden Augen eine fortgeschrittene Linsentrübung und ein geringes diabetisches Makulaödem. Dies habe zu einer Herabsetzung der Sehschärfe geführt. Aufgrund der Sehschärfenminderung bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Arbeitsplätze, die ein gutes Sehen erforderten (z.B. Reparatur- oder Montagearbeiten, das Führen eines Fahrzeuges), seien nicht geeignet. Aufgrund des fehlenden Stereosehens seien Arbeitsplätze mit einem erhöhten Gefahrenpotential (Arbeiten auf Gerüsten oder an schnell drehenden Maschinen) ebenfalls nicht geeignet. Als Massnahme empfahlen die begutachtenden Ärzte die Durchführung einer Kataraktoperation an beiden Augen sowie die Weiterführung der intravitrealen Injektionstherapie am rechten Auge. Diese beiden Massnahmen könnten nach der Einschätzung der Gutachter zu einer deutlichen Verbesserung der Sehschärfe und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit führen. Deshalb empfahlen sie eine erneute Begutachtung nach erfolgter Kataraktoperation (Urk. 9/107/4).

3.2.4    Gestützt auf die nun bezüglich der ophthalmologischen Situation vorhandenen Akten ging die RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 40 % eingeschränkt sei. Ab dem Datum der Kataraktoperation sei jedoch wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Weiter führte sie aus, eine Cataracta diabetica sei behandelbar, weshalb sie keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden entspreche (Urk. 9/111/3).

    Am 6. August 2012 gab Dr. B.___ an, es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor. Mit der Kataraktoperation habe sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert (Urk. 9/118/3-4).

3.2.5    Am 26. April 2012, nach der Kataraktoperation vom 20. April 2012 sowie nach 5-maliger intravitrealer Injektion von Lucentis, hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem gleichentags verfassten Bericht den beim Beschwerdeführer gemessenen Visus fest. Des Weiteren brachte er zum Ausdruck, dass er die aus ophthalmologischer Sicht genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % für zu gering halte (Urk. 9/115).

3.2.6    Der vom Beschwerdeführer bei der Augenärztin Dr. C.___ eingeholten Stellungnahme vom 27. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Sehfähigkeit des Beschwerdeführers durch die am 20. April 2012 durchgeführte Kataraktoperation am rechten Auge nicht wesentlich verbessert habe (Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer hatte gemäss Bericht der medizinischen Einrichtung H.___ vom 30. April 2013 angegeben, seit den Spritzen in das rechte Auge und der Operation sehe er rechts nur noch Umrisse (Urk. 16 S. 6).

3.3    Die IV-Stelle ging gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ davon aus, dass die Cataracta diabetica behandelbar und somit nicht invalidisierend sei. Dr. B.___ hatte den Beschwerdeführer jedoch nicht untersucht und ihre Einschätzung basiert auch nicht auf Untersuchungen anderer Ärzte (vgl. Urk. 9/118/3-4, Urk. 9/123). Dieser Annahme steht nebst der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Beurteilung des Allgemeinmediziners Dr. G.___ insbesondere die Stellungnahme der Augenärztin Dr. C.___ entgegen, wonach sich die Sehfähigkeit des rechten Auges des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessert habe. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung von Dr. B.___ nicht. Somit steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Cataracta diabetica im vorliegenden Fall nicht invalidisierend auswirkt. Dies gilt umso mehr, als auch im ophthalmologischen Ergänzungsgutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ empfohlen wurde, den Beschwerdeführer nach der Kataraktoperation erneut begutachten zu lassen (Urk. 9/107/4). Angesichts dieser fachärztlichen Empfehlung kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Sehfähigkeit nach einer Kataraktoperation nicht mehr in einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Mass beeinträchtigt sein kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Operation zu einer Veränderung der Sehfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezügliche Abklärungen jedoch unterlassen, obschon ihr bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nur die Empfehlung der Gutachter des Instituts Z.___ vorlag, es sei postoperativ eine weitere ärztliche Beurteilung der Seheinschränkung angezeigt, sondern auch die ungünstige Beurteilung von Dr. G.___ zur Situation nach dem Eingriff.

    Hinzu kommt, dass Angaben zum linken Auge fehlen (vgl. Urk. 3/3, Urk. 16 S. 6). Dr. G.___ mass zwar den Visus des linken Auges, äusserte sich jedoch nicht zum Ausmass der noch vorhandenen Linsentrübung (Urk. 9/115). Die von der medizinischen Einrichtung H.___ aufgeführte ophthalmologische Diagnose wurde ohne eigene dies-bezügliche Untersuchung aus dem aus der Zeit vor der Kataraktoperation stammenden Gutachten des Instituts Z.___ übernommen (Urk. 16 S. 1 ff.), weshalb auch dem Bericht der medizinischen Einrichtung H.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit nach der Kataraktoperation aus ophthalmologischer Sicht entnommen werden können. Insgesamt ist offen, wie sich die Sehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auf seine erwerblichen Fähigkeiten auswirkt.

    Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen aus ophthalmologischer Sicht vornehme, wobei der Verlauf inklusive jeweiliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darzustellen ist, und hernach neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.4    Bei der erneuten Verfügung wird die Beschwerdegegnerin auch zu berücksichtigen haben, inwiefern sich die psychische Situation in der Zwischenzeit massgeblich verschlechtert hat (vgl. Urk. 22). Zu beachten ist zudem, dass es der medizinischen Aktenlage widerspricht, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 9/111/4-5). Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2009 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und Lagermitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Urk. 9/61/5). Gemäss dem Gutachten des Instituts Z.___ vom 23. Februar 2011 sind dem Beschwerdeführer bereits aus rheumatologischer Sicht nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über der Horizontale zumutbar. Bei der angestammten Tätigkeit handelte es sich gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 19. Juli 2006 um eine körperlich eher anspruchsvolle Arbeit, welche unter anderem das Heben oder Tragen von Lasten von 10 bis 25 Kilogramm umfasste und bei welcher der Beschwerdeführer Stapler und Auto fahren musste (Urk. 9/11/4-5). Die angestammte Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht als noch zu 50 % zumutbar erachtet (Urk. 9/84/28).

    Nicht zutreffend ist sodann die Annahme der Beschwerdegegnerin, die beklagten Beschwerden seien überhaupt nicht objektivierbar (Urk. 9/114/3). Sie sind lediglich nicht vollumfänglich objektivierbar, sodass sowohl somatisch erklärbare als auch somatisch nicht erklärbare, infolge einer Schmerzausweitung subjektiv gefühlte Beschwerden vorhanden sind (Urk. 9/84/27).

    Auch aus internistischer Sicht wurden selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten wegen der rasch auftretenden Hypoglykämien als ungeeignet erachtet. Entsprechend wurde die Chauffeur-Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht gar nicht mehr als zumutbar beurteilt (Urk. 9/84/28).


4.    

4.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu entschädigen hat.

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 12. Februar 2014 einen Gesamtaufwand von 9,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.60 geltend (Urk. 26), woraus eine Entschädigung von Fr. 2‘080.75 (9,2 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 86.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘080.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer