Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01000 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, arbeitete seit Januar 2004 als Storenbauer in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/10/2). Ab dem 11. August 2006 wurde er von seinem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben wegen psychischer Störungen, welche erstmals 1997 im Zusammenhang mit einem Unfall aufgetreten waren und sich in der Folge aufgrund eines Kriegseinsatzes intensiviert hatten (Urk. 6/41/6 ff.).
Am 13. Juni 2007 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/10) und medizinischen (Urk. 6/25 und Urk. 6/34) Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 22. September 2008, Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6/59-60 und Urk. 6/68-69).
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Urk. 6/52) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern bzw. wiederherzustellen. Da der Versicherte dieser Anordnung keine Folge leistete, stellte ihm die IV-Stelle einen Vorbescheid, datiert vom 10. Dezember 2009 (Urk. 6/76-77), zu, in welchem sie die Aufhebung der Rente wegen Nichtbefolgung der auferlegten Schadenminderungspflicht vorsah. Anschliessend wurde die Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/78) auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
Mitte April 2010 wurde die IV-Stelle vom Migrationsamt kontaktiert und darüber informiert, dass der Versicherte sich an das Amt gewandt habe, da er die letzte erwartete Rentenzahlung nicht erhalten habe (Urk. 6/80-82). Der Versicherte erklärte, er habe weder den Vorbescheid vom 10. Dezember 2009 (Urk. 6/77) noch die Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/78) erhalten. Die IV-Stelle stellte am 23. April 2010 diese zwei Dokumente dem Versicherten mit eingeschriebener Post zu (Urk. 6/82).
Mit Eingabe an die IV-Stelle vom 6. Mai 2010 (Urk. 6/84) reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 6/28), ein Gesuch um Wiederwägung der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/78) ein. Die IV-Stelle wurde ausserdem darüber informiert, dass der Versicherte seit dem 1. Mai 2010 Sozialhilfe in Anspruch nehme (Urk. 6/90-91) und dass er ab dem 18. Mai 2010 stationär im Sanatorium B.___ behandelt werde (Urk. 6/92).
1.2 Da die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, liess der Versicherte am 21. Mai 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2010 erheben und beantragen, diese sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 6/93/4 Ziff. 1).
Mit Urteil vom 29. Juni 2011 hiess des Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/84) aufhob und feststellte, dass der Versicherte für die Monate April und Mai 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Übrigen überwies es die Sache an die IV-Stelle, damit diese die Ansprüche des Versicherten ab dem 1. Juli 2010 prüfe (Urteil vom 29. Juni 2011 im Verfahren IV.2010.00496, Dispositiv Ziff. 1-2, Urk. 6/104/13).
1.3 In Umsetzung des Urteils vom 29. Juni 2011 (Urk. 6/104) klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 6/113-114, Urk. 6/116 und Urk. 6/119) und liess ihn durch Dr. A.___ erneut begutachten, die ihm ab dem 1. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Gutachten vom 1. Juni 2012, Urk. 6/142/24). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 14. Mai 2012 für die Monate April und Mai 2010 eine ganze und für den Monat Juni 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/124 und Urk. 6/131 i.V.m. Urk. 6/111).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/144 ff.) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2012 fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter liess er die Rückweisung an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen. Zudem liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Petra Oehmke beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142/24) davon aus, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb ab jenem Datum kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, es könne der Beurteilung von Dr. A.___, wonach er in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden, da sie keine objektive Begutachtung vorgenommen, sondern sich als Ziel gesetzt habe, diese mit der vom Sozialversicherungsgericht und von der IV-Stelle angestrebten Rechtslage in Deckung zu bringen (Urk. 1/5 vorletzter Absatz). Deshalb stehe ihm weiterhin ein Rentenanspruch zu und für eine Aufhebung der Invalidenrente sei eine neue, unvoreingenommene und objektive psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 1).
Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.5-6) könne eine Rentenaufhebung zudem – selbst wenn auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und ab dem 1. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde – erst per 1. Oktober 2010 vorgenommen werden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, welche die Aufhebung oder Anpassung der ihm ab April 2010 zugesprochenen Invalidenrente rechtfertigt und ab welchem Zeitpunkt diese vorgenommen werden kann.
3.
3.1 In ihrem Gutachten vom 22. September 2008 hatte Dr. A.___ eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Atmungssystems mit Hyperventilation (ICD-10: F45.33), eine Panikstörung mit Flashbacks (ICD-10: F41.0), einen Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.6) sowie einen schädlichen Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Antidepressiva, Tranquillizer vom nicht-Benzodiazepintypus, Antacida, Neuroleptika [ICD-10: F55]) bei infantil-unreifer Persönlichkeits-struktur (ICD-10: F60.8) nach wiederholter Psychotraumatisierung diagnostiziert (Urk. 6/41/15-16) und eine stationäre psychiatrische Behandlung als prioritär indiziert erachtet. Nach erfolgreicher stationärer Behandlung sei theoretisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit könne langfristig (1-2 Jahre), eine Compliance des Versicherten vorausgesetzt, als realistisch angestrebt werden (Urk. 6/41/17).
3.2 Gestützt auf diese Aussage ging das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2011 (Urk. 6/104) davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich der empfohlenen Behandlung unterzogen, im Anschluss an den stationären Aufenthalt zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Dementsprechend setzte es die ganze Rente ab dem Zeitpunkt der Verfügungszustellung, mithin ab Juni 2010, auf eine halbe Rente herab.
Da sich der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis 16. Juni 2010 im Sanatorium B.___ tatsächlich in stationäre Behandlung begeben hatte, der Erfolg der Behandlung indes noch nicht feststand, überwies das Gericht die Sache an die Verwaltung, damit sie den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2010 prüfe.
3.3 Das Sanatorium B.___ stellte im Austrittsbericht vom 14. Juli 2010 (Urk. 6/116/8) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).
Der Eintritt des Versicherten sei zur Krisenintervention und Medikamenteneinstellung bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung erfolgt. Bei Aufnahme auf die offene Akutstation habe er sich wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Formalgedanklich habe eine leichte Verlangsamung, Gehemmtheit und Einengung auf die bestehende Problematik bestanden. Der Beschwerdeführer habe über extreme soziale Ängste und Misstrauen gegenüber der Gesellschaft sowie Ängste im Lift, vor Autos und Flugzeugen berichtet. Affektiv sei er niedergeschlagen, labil, hoffnungslos, ängstlich und ratlos gewesen, mit deutlichen Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Grübelneigung und Antriebshemmung.
Pharmakotherapeutisch sei die Eintrittsmedikation bis auf Entumin fortgesetzt worden. Zusätzlich sei gegen das Gedankenkreisen und die Durchschlafstörungen eine langsame Einstellung auf Seroquel erfolgt. Dadurch habe sich die Schlafqualität deutlich verbessert. Die depressive Symptomatik sei mit Paroxetin mepha behandelt worden, wodurch sich die Stimmung etwas aufgehellt habe.
Der Versicherte habe sich nur eingeschränkt auf das paramedizinische Therapieangebot zur Förderung positiver Emotionen eingelassen. Er habe sich auf der Station freundlich, aber zurückhaltend verhalten. Durch Spaziergänge im Freien habe er sich gut entspannen können, aber er habe angegeben, dass er sich im häuslichen Rahmen bei der Familie am wohlsten fühle. Der Austritt erfolge in leicht gebessertem Zustand bei deutlicher Distanzierung von Selbst- oder Fremdgefährdung, wobei eine ambulante Weiterbehandlung zu erfolgen habe (Urk. 6/116/10).
3.4 In seinem Bericht vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.1-2). Sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe beim Versicherten eine Einschränkung der Konzentrations- und Merkfähigkeit. Das formale Denken sei hingegen weitgehend unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Es könne ein affektiver Rapport hergestellt werden. Die Grundstimmung sei ängstlich, angespannt, nervös und gereizt. Zudem bestünden Lustlosigkeit, Müdigkeit, Angstgefühle, Panik und Intrusionen. Die Psychomotorik sei unauffällig, aber es bestehe ein sozialer Rückzug, eine Steigerung des Appetits seit der Einnahme von Seroquel und ein Libidoverlust. Aktuell bestehe aber weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung (Urk. 6/116/11).
Der Versicherte klage über eine starke Angespanntheit und Nervosität. Er erleide Angstattacken und erinnere sich an den Autounfall und an Szenen aus dem Krieg, wenn er zum Beispiel den Sanitätswagen oder Kampfjets höre. Er schlafe unregelmässig gut, habe sich zurückgezogen und sei lustlos geworden. Er sei ständig in der Wohnung, habe keine Energie, fühle sich schwer und klage über Schmerzen und ein Ziehen im Brustbereich sowie einen ständigen Druck auf den Kopf. Er könne sich zudem überhaupt nicht konzentrieren und müsse zum Beispiel nach kurzer Zeit mit Fernsehen oder Lesen aufhören, da er es nervlich nicht aushalte.
Momentan gehe es ihm besser als nach dem Austritt aus dem Sanatorium B.___, jedoch sei sein Leben nicht wirklich lebenswert (Urk. 6/116/12). Die Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Versicherten, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie seien angezeigt (Urk. 6/116/13).
3.5 Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/142/20):
1. Panikstörung mit Flashbacks, in weitgehender Remission (ICD-10: F41.0) bei früherer Psychotraumatisierung
2. leichte klaustrophobische Störung (Liftfahren) (ICD-10: F40.2)
3. Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung, Atmungssystem, Hyperventilation (ICD-10: F45.33)
4. anamnestisch Somatisierungstendenz, gegenwärtig v.a. gastrointestinal, im Hintergrund (ICD-10: F45.0)
5. Status nach schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Antidepressiva, Tranquillizer vom nicht-Benzodiazepintypus, Antazida, Neuroleptika), seit Juni 2010 nach medikamentöser Sanierung remittiert (ICD-10: F55)
6. einfach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1)
7. psychosoziale Belastungssituation: Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10: Z59).
Von August 2006 bis Ende Mai 2010 habe das Zustandsbild stagniert, da keinerlei intensivierte psychiatrische Behandlungsanstrengungen unternommen worden seien, und die indizierte und gutachterlich empfohlene stationäre psychiatrische Behandlung nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend habe in jenem Zeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Mit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 18. Mai bis 16. Juni 2010 sei vor allem der entscheidende Faktor des inadäquaten Umgangs mit bzw. des Abusus der verschriebenen Psychopharmaka saniert worden, wodurch der Versicherte aus seiner Lethargie und dem pharmakologischem Sedierungszustand habe erwachen können.
Der Versicherte beschreibe einen recht aktiven Tagesablauf, Genuss- und Freudfähigkeit, habe wieder Interesse an Frau und Kindern und besuche wieder regelmässig seine Heimat. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2010, wie vom Sozialversicherungsgericht abgeleitet, erscheine auch aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht, im Sinne eines graduellen Wiedererlangens einer vollen Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar und akzeptabel.
Ab dem 1. Juli 2010 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insbesondere die Panikproblematik sei weitgehend in den Hintergrund getreten und die angebrachten Beispiele (Schreckhaftigkeit mit Unruhe und Nervosität, aber keine Hyperventilation, kein Schwindel, keine Depersonalisation oder Gefühlsstörungen beim Hören von Ambulanz- oder Kampfflugzeuggeräusch bzw. Sehen von Kriegs- und Kampfszenen am Fernseher) liessen auch tatsächlich auf eine sehr marginale Relevanz im Alltag und gar nicht im Berufsalltag schliessen. Auch die Klaustrophobie beim Liftfahren sei nicht hinreichend arbeitsmedizinisch relevant, um eine etwaige Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Gegenwärtig im Vordergrund stünden normalpsychologisch nachvollziehbare bzw. nicht-krankhafte Befürchtungen des Versicherten, seine aktuelle noch durch sozialrechtliche Leistungen (Fürsorge) gesicherte Existenz zu verlieren und gar mit seiner Familie in die Heimat zurückgeschickt zu werden. Gleichzeitig wirke er – im Kontrast mit dem anlässlich der 2008 erfolgten Untersuchung festgestellten, infantil wirkenden Regressionszustand – eindeutig sthenischer, adäquat und erwachsenengerecht in seiner Ansicht, schliesslich selber für sein Leben verantwortlich zu sein, und auch seine Zukunft selber in die Hand nehmen zu können. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht erscheine seine Störung auch soweit remittiert, als dies ihm durchaus zumutbar erscheine (Urk. 6/142/21).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2012 (Urk. 6/150) zum Gutachten von Dr. A.___ stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom D.___, die Diagnose einer bereits seit Langem bestehenden rezidivierenden schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei der einfach strukturierten Persönlichkeit des Versicherten bewirke jede Störung für sich genommen wenig Arbeitsunfähigkeit; zusammen verursachten diese Störungen hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Versicherte sei seit 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei im Wesentlichen eine Antriebsstörung im Vordergrund stehe. Zudem klage er über Niedergeschlagenheit, Konzentrations- und Einschlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe. Darüber hinaus bestünden eine Vermeidung von Sozialkontakten und Zukunftsängste. Auch Tätigkeiten, die ihm früher Freude gemacht hätten, könne er nicht mehr ausüben. Er sei nicht in der Lage sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Zudem bestünden nach wie vor die drei Befunde einer posttraumatischen Belastungsstörung, und zwar ein dramatisches Ereignis, Intrusionen in Form von Nachhallerinnerungen und ein Vermeidungsverhalten.
Die erhobenen Daten wiesen auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungsstörung und eine seit dem Jahr 2003 vorhandene Anpassungsstörung hin, die vermutlich in ein ängstlich-depressives unspezifisches psychopathologisches Syndrom übergangen sei. Oft sei in diesen Fällen nicht zu unterscheiden, ob die Belastungssituationen eine depressive Episode nur ausgelöst habe oder ob alle Symptome noch als unmittelbare Folge der Anpassungsstörung verstanden werden könnten. Seit 2010 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (Urk. 6/150/2).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142) bildete die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Jahr 2006 verbessert habe und ab Juli 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, verneinte sie einen Rentenanspruch ab jenem Zeitpunkt (Urk. 2).
4.2 Die Begutachtung von Dr. A.___ (Urk. 6/142) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art und es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c).
4.3
4.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen sowohl das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142) als auch der Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 14. Juni 2010 eine Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands zu begründen. So berichtete das Sanatorium B.___, dass durch die erfolgte Therapie sowohl eine deutliche Verbesserung der Schlafqualität als auch eine Stimmungsaufhellung hätten erreicht werden können und der Versicherte sich von Selbst- und Fremdgefährdungsgedanken deutlich distanziert habe (Urk. 6/116/10). Dies steht mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Einklang, wonach der Versicherte durch die vom 18. Mai bis 16. Juni 2010 erfolgte stationäre Behandlung aus seiner Lethargie und dem pharmakologischem Sedierungszustand habe erwachen können (Urk. 6/142/21). Die durch die stationäre Behandlung eingetretene Verbesserung war zudem bereits im früheren Gutachten von Dr. A.___ vom 22. September 2008 (Urk. 6/41) prognostiziert worden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie einen inadäquaten Umgang mit Psychopharmaka gehabt (Urk. 1/6 Abs. 2-3), erweist sich angesichts der bereits im Gutachten von Dr. A.___ vom 22. September 2008 enthaltenen Hinweise auf einen schädlichen Gebrauch von Antidepressiva, Tranquillizer, Antacida und Neuroleptika (Urk. 6/41/25 am Ende), der von Dr. F.___ im Gutachten vom 16. Juni 2007 erwähnten Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung und psychopharmakologischen Neueinstellung (Urk. 6/18/8) und der im Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ beschriebenen Behandlung (Urk. 6/116/8-10) als unzutreffend. Gerade durch die im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte medikamentöse Einstellung wurde ein wesentlicher Beitrag zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten geleistet.
4.3.2 Die Aussagen von Dr. A.___ werden auch durch die Berichte von Dr. C.___ und Dr. E.___ vom D.___ nicht in Frage gestellt.
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) ist zwar zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit eingeschränkt sowie ängstlich, angespannt, nervös und gereizt sei. Allerdings wird auch darüber berichtet, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 6/116/12), weshalb auch die Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie empfohlen wurden (Urk. 6/116/13). Der Bericht enthält hingegen keine Angaben über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten.
Was die von Dr. E.___ erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 10. Juli 2012 gestellte Diagnose einer seit 2010 bestehenden rezidivierenden schweren depressiven Störung (Urk. 6/150/1 Abs. 2) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose in keinem anderen Bericht zu finden ist, insbesondere auch nicht im Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010, der für die gleiche Institution wie Dr. E.___ arbeitet. Der Bericht von Dr. E.___ enthält zudem auch keine genauen Angaben über den Umfang der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten.
Aufgrund der enthaltenen Inkonsistenzen, des Fehlens von genauen Angaben über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. C.___ und Dr. E.___ als behandelnde Hausärzte ihrem Patienten verpflichtet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte des D.___ die Begutachtung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen.
4.3 Das Gutachten von Dr. A.___ erweist sich somit als überzeugend und genügt in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen ist.
5. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV eine Rentenaufhebung erst ab dem 1. Oktober 2010 vorgenommen werden kann, ist angesichts der obigen Ausführungen zu 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Rente bei Wegfall der Invalidität erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (vgl. obige E. 1.4), zutreffend. Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Monate Juli, August und September 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 machte Rechtsanwältin Petra Oehmke einen Aufwand von 4,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 34.30 geltend (Urk. 10-11). Dies erscheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 220.-- einzusetzen ist, was eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘073.85 ergibt. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2012 insoweit aufgehoben, als sie von Juli bis September 2010 einen Rentenanspruch verneint, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘073.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini