Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01002




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 26. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, ist gelernte Schemazeichnerin und war seit 1975 in diesem Beruf, aber auch als Gemüseverkäuferin, Raumpflegerin und Servicemitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 10/20/1). Vom 19. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 war sie bei der Y.___, Z.___, als Hilfsarbeiterin tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 7. September 2001 war (Urk. 10/10 Ziff. 1, Ziff. 4 und 5). Vom 15. Februar 2002 bis 31. Oktober 2002 bezog sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 10/13/1).

Am 20. September 2002 meldete sich die Versicherte wegen einer Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/5), Arztberichte (Urk. 10/8/1-13; Urk. 10/9; Urk. 10/17) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10) ein.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 10/22). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 10/32) und 13. Juni 2003 (Urk. 10/34) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. August 2002 eine halbe Rente sowie Zusatzrenten für die Familie zu. Die dagegen am 11. Juli 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/35) wurde am 24. September 2003 abgewiesen (Urk. 10/42). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Vom 5. bis 30. November 2002 war die Versicherte als Teilzeitverkäuferin bei der A.___, B.___, tätig (Urk. 10/20/9; Urk. 10/20/19). Sodann war sie von Mai bis November 2003 im Restaurant C.___, D.___, tätig (vgl. Urk. 10/57/2). Anschliessend bezog sie Arbeitslosentaggelder und war ab 29. September 2003 in der geschützten Stätte E.___, D.___, tätig (Urk. 10/57/2; Urk. 10/52). Vom 2. Juli bis 31. Dezember 2007 arbeitete die Versicherte in der geschützten Stätte F.___ als Mitarbeiterin der Cafeteria (Urk. 10/60 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8).

Eine im Jahr 2004 durchgeführte Revision ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 1. November 2004; Urk. 10/54), ebenso die im Jahr 2007 durchgeführte Revision (Mitteilung vom 7. Dezember 2007; Urk. 10/62).

1.2    Am 17. März 2009 (Urk. 10/64) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Zustandes geltend. Die IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Urk. 10/70; Urk. 10/72/1-12), einen weiteren IK-Auszug (Urk. 10/71) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/73) ein und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/76-77) mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 2009 zu (Urk. 10/89). Diese Verfügung wurde am 21. September 2010 (Urk. 10/98) wiedererwägungsweise aufgehoben, da die Rente gestützt auf einen Arztbericht erhöht worden war, der nicht die Versicherte betraf (vgl. Urk. 10/75/3).

Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) G.___, deren Gutachten am 1. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 10/102). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/105-113) ergingen weitere Arztberichte (Urk. 10/120; Urk. 10/124; Urk. 10/127).

Mit Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 10/13 2 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Urk. 11) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die gesetzlichen Grundlagen zum Rentenanspruch und dessen Entstehung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zur Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob und in welchem Umfang eine bleibende Verschlechterung ihrer Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Ob ein Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 23. Mai 2003 (Urk. 10/32), welche auf umfassenden Sachverhaltsabklärungen gründete, mit demjenigen zur Zeit des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. August 2012 (vgl. vorstehend E. 1.2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ihr Gesundheitszustand sei somit unverändert. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte zeigten lediglich eine vorübergehende Verschlechterung. Weiter sei der Einkommensvergleich anhand statistischer Werte vorzunehmen und ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % zu gewähren, was einen Invaliditätsgrad von 55 % ergebe (Urk. 2 S. 2 f.).

Die beschwerdeweise geltend gemachte Verschlimmerung aufgrund einer Lungenentzündung sei bei Verfügungserlass nicht bekannt gewesen. Die Rentenerhöhung könne in jedem Fall erst dann erfolgen, wenn die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert und zu einem entsprechend höheren Invaliditätsgrad geführt habe. Eine Lungenentzündung mit Tracheotomie stelle für sich allein noch keine lang andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Es handle sich in der Regel um eine vorübergehende, nicht anspruchsrelevante Situation, weshalb im Verfügungszeitpunkt nicht von einer langdauernden Verschlechterung ausgegangen werden könne. Sollte sich später eine langdauernde Verschlechterung bestätigen, sei dies in einem separaten Revisionsgesuch zu prüfen (Urk. 8).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Rückenschmerzen hätten sich bereits im Juni 2011 massiv und akut verstärkt und sie sei deswegen am 22. September 2011 operiert worden. Gleichzeitig habe sich auch ihre psychische Gesundheit massiv verschlechtert. Mit dem Tod ihrer Mutter und einer anderen Verwandten im Winter 2011 sei sie in eine tiefe Depression gefallen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie deshalb weder auf dem allgemeinen noch auf dem geschützten Arbeitsmarkt arbeitsfähig; sie habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Ende Mai 2012 habe sich ihre Gesundheit infolge einer Lungenentzündung erneut verschlechtert und sie habe vom 21. Juni bis 18. Juli 2012 hospitalisiert werden müssen. Sie sei aufgrund der seither reduzierten Lungenfunktion in ihrer Leistungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt. Diese Verschlechterungen hätten mehr als drei Monate angedauert und seien zu berücksichtigen; spätestens ab 1. September 2011 habe sie Anspruch auf Erhöhung ihrer Invalidenrente. Selbst wenn man auf das MEDAS-Gutachten abstelle, müsse die Rente erhöht werden, da der Einkommensvergleich bei korrekter Berechnung und bei einem Abzug von 20 % einen Invaliditätsgrad von 70 % ergebe (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Der erstmaligen Rentenzusprache vom 23. Mai 2003 (Urk. 10/32) lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde:

Die Ärzte der Rheumaklinik am H.___ stellten mit Bericht vom 29. Mai 2002 (Urk. 10/8/12-13) folgende Diagnosen (S. 1):

- Fibromyalgiesyndrom

- Panvertebralsyndrom

- Haltungsinsuffizienz

- Adipositas

- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung

- Hospitalisation Januar 2001

- Status nach Sudeckdystrophie Daumen rechts

- Status nach Aethylabusus anamnestisch seit 1.5 Jahren

3.2    Die Ärzte der I.___ diagnostizierten mit Bericht vom 15. Juli 2002 (Urk. 10/8/8-9) einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9) sowie schädlichen Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig abstinent (S. 1). Da die Beschwerdeführerin sehr isoliert sei, sei eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit, zum Beispiel in einem Beschäftigungsprogramm, zu empfehlen (S. 2).

3.3    Dr. med. J.___, Internist FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 7.5.1), stellte mit Bericht vom 19. Oktober 2002 (Urk. 10/8/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- depressive Verstimmung

- Fibromyalgiesyndrom

- beidseitig Gonarthrose/femoropatelläre Arthrose

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen (lit. A):

- CAB bei Nikotinabusus

- episodenweise Alkoholmissbrauch

- zentrale Coxarthrose rechts

Die Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie psychisch bedingt und werde aufgrund der rheumatologischen Probleme wechselnd erhöht (lit. D Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig (Urk. 10/8/4).

3.4    Dr. med. K.___, Spezialarzt Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 24. Oktober 2002 (Urk. 10/9) „wahrscheinlich“ eine Depression bei Fibromyalgie-Syndrom mit leichtgradigem panvertebralem Syndrom sowie einen Status nach Aethylabusus (lit. A). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2002 vorübergehend zu 30 bis 50 % arbeitsunfähig gewesen (lit. B). Die Arbeitsfähigkeit müsse psychiatrisch festgelegt werden. Aus rheumatologischen Gründen sei die Beschwerdeführerin langfristig für leichte Arbeiten arbeitsfähig (lit. D Ziff. 7).

3.5    Dr. med. L.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 6. Januar 2003 (Urk. 10/17) folgende Diagnosen (lit. A):

- Dysthymie ICD-10 F34.1

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9)

- psychischer Faktor bei rheumatischer Erkrankung (ICD-10 F54)

- schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1)

Seit 31. Oktober 2000 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % und seit 15. Februar 2002 zu 60 % arbeitsunfähig (lit. B). Unter der Psychotherapie könne die Beschwerdeführerin bis anhin knapp kompensiert gehalten werden. Eine Verbesserung könne jedoch nicht erwartet werden. Die langdauernde psychische Erkrankung wirke sich im Sinne einer stabilen Persönlichkeitsveränderung aus, so dass die Prognose ungünstig sei (lit. D Ziff. 7). In der bisherigen Tätigkeit seien wöchentlich 20 Stunden Arbeit in Blöcken à 4 Stunden ab September 2002 zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar, eventuell mehr, dies müsse erprobt werden (Urk. 10/17/4).

3.6    Gestützt auf diese medizinische Aktenlage, insbesondere auf den Bericht von Dr. L.___ (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 10/24/4), kam die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/24/4; Urk. 10/39/1 unten) mit Verfügung vom 23. Mai 2003 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 53% Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2002 (Urk. 10/32).

Im Rahmen der Revisionen 2004 und 2007 nannte Dr. J.___ mit Bericht vom 18. September 2004 (Urk. 10/49), vom 12. Oktober 2007 (Urk. 10/58) sowie vom 6. November 2007 (Urk. 10/59) unverändert die bisher von ihm gestellten Diagnosen. In der Folge wurde die bisherige halbe Rente jeweils formlos bestätigt (vgl. Urk. 10/54 und Urk. 10/62).


4.

4.1    Vom 21. Januar 2009 bis 24. Februar 2009 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der M.___. Mit Austrittsbericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 10/72/10-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- Fibromyalgiesyndrom

- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung

- Verdacht auf COPD bei persistierendem Nikotinabusus

- episodenweise Alkoholabusus, derzeit seit November 2008 unter Antabus sistiert

- episodenweise Morbus Menière (März 2006 und September 2006)

- Gonarthrose / Femoropatellararthrose beidseits

Die Beschwerdeführerin teile mit, im Moment wieder in einer schweren Krise zu sein: Sie sei müde, erschöpft und könne nicht schlafen, habe keine Energie und lebe sehr zurückgezogen. Zur Zeit würden ihr die Hüfte und die Knie besonders schmerzhaft zu schaffen machen, zum Teil bedingt durch die winterliche Wetterlage (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis zum 3. März 2009 ausgestellt worden. Die regelmässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und gegebenenfalls die langsame Reintegration in das Berufsleben sei zu empfehlen (S. 3).

4.2    Mit einem weiteren Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 10/70) wiederholten die Ärzte der M.___ die bereits gestellten Diagnosen (S. 1) und führten aus, es sei mittelfristig eine Teilarbeitsfähigkeit von etwa zwei Stunden täglich in einer geschützten Stätte anzustreben (S. 3).

4.3    Dr. J.___ nannte mit Bericht vom 14. April 2009 (Urk. 10/72/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Fibromyalgie-Syndrom

- depressive Stimmungsschwankungen

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung

- Verdacht auf COPD bei Nikotinabusus

- Gonarthrose/femoropatelläre Arthrose beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. J.___ die folgenden (Ziff. 1.1):

- episodenweise Alkoholabusus, derzeit unter Antabus sistiert

- episodenweise Morbus Menière

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis sich verschlechternd (Ziff. 1.4). Sie sei vom 3. November 2008 bis 24. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was derzeit von der behandelnden Psychiaterin beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin gebe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten grosse Mühe, ihre Arbeitsstelle in der geschützten Werkstätte zu behalten (Ziff. 1.6 - 1.7).

Dr. J.___ wies bezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf hin, dass er ihre „normale“ Arbeitsfähigkeit seit Jahren nicht mehr thematisiert habe. Er habe vom 20. Juni bis 11. Juli 2008 und vom 3. November 2008 bis 20. März 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab 21. März 2009 habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ihres 50 % -Pensums attestiert, was zwei Morgen pro Woche oder bezogen auf ein 100 % Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bedeute (Urk. 10/72/7).

4.4    Die Ärztinnen und Ärzte der MEDAS G.___ stellten in ihrem am 1. Juni 2011 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 10/102) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 10 unten f.):

- Coxarthrose beidseits mit mässiger zentraler Protrusion rechtsbetont

- Femoropatellararthrose beidseits bei links ausgeprägter Meniskusverkalkung und arthroskopisch bekanntem Knorpeldefekt

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Die folgenden Diagnosen hätten Krankheitswert, verursachten aber keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11):

- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei altersphysiologischen Veränderungen

- fibromyalgiformes Beschwerdebild bei Verdacht auf Symptomausweitung

- Asthmabeschwerden bei persistierendem Nikotinabusus

- rezidivierender Äthylüberkonsum

Bezüglich dem anamnestisch gelegentlichen Äthylüberkonsum seien labormässig leicht erhöhte Werte festzustellen, was den persistierenden Konsum bestätige (S. 10 unten).

Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Cox- und der Femoropatellararthrose für Tätigkeiten, die vorwiegend stehend und oder gehend ausgeübt werden müssten, eingeschränkt. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien aber zu 100 % zumutbar. In psychischer Hinsicht gehe es der Beschwerdeführerin bei schwierigen familiären Verhältnissen seit Jahren rezidivierend nicht gut. Aktuell diagnostiziere der psychiatrische Gutachter eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und eine chronische Schmerzstörung und komme zum Schluss, dass die Foerster-Kriterien grösstenteils erfüllt seien. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb auf 50 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) reduziert (S. 10 Ziff. 3). Aus rheumatologischen und psychiatrischen Gründen sei die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig, obwohl aus rheumatologischen Gründen in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auch eine höhere Arbeitsfähigkeit denkbar wäre (S. 11 Ziff. 5.1). Seit der Verfügung vom 7. Dezember 2007 bestehe unverändert dieselbe Arbeitsunfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.4).

Aus rheumatologischer Sicht könne seit zirka 2002, dem Beginn der Rentenzahlungen, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich das Krankheitsbild in den letzten Jahren schleichend entwickelt (S. 12).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, nach dem aktuellen Wissensstand sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ schon seit Jahren sicher und erschwere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer. Seit ungefähr zehn Jahren werde das psychopathologische Bild ergänzt durch die Schmerzsymptomatik, die gemäss rheumatologischer Einschätzung nur ein rudimentäres somatisches Korrelat habe. Der zur Begründung der Diagnose einer somatoformen Störung notwendige innerseelische Konflikt sei in einem sehr ausgedehnten Ausmass vorhanden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verlange, dass ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zur Erklärung des Schmerzes herangezogen werden könne. Diese Definition setze voraus, dass ein körperliches Korrelat vorhanden sei und man könne sich streiten, ob die gemäss Akten nachgewiesene Gonarthrose dieses Kriterium erfülle. Die psychiatrische Dimension der Persönlichkeit decke sich aber mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41; Urk. 10/102/28). Hinsichtlich der Foersterschen Kriterien sei festzuhalten, dass die mitwirkende psychische Komorbidität eindrücklich sei. Die körperliche Begleiterkrankung könne psychiatrischerseits nicht abschliessend beurteilt werden, dürfe aber in geringem Ausmass vorhanden sein. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug habe in allen Belangen des Lebens mindestens teilweise stattgefunden; die Beschwerdeführerin traue sich den Aufbau einer Liebesbeziehung nicht mehr zu und auch die Anzahl der Kontakte sei stark zurückgegangen. Trotz intensiver ambulanter Psychotherapie sei es weiter zu keiner wesentlichen Verbesserung der Situation gekommen und der Verlauf habe sich damit verfestigt (Urk. 10/102/29).

In gewissen Teilbereichen sei es zu einer vorübergehenden Besserung gekommen. So sei 2009 in der M.___ über eine gute Rekonditionierung und über ein Nachlassen der körperlichen Beschwerden berichtet worden. Es sei insgesamt auf eine Restarbeitsfähigkeit zu schliessen und einer Massnahme zur Arbeitsrehabilitation würde auch therapeutischer Wert zukommen. Allenfalls sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen (Urk. 10/102/29).

Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin liessen für die Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit keine präzise zeitliche Einordnung zu. Der Prozess habe sich schleichend über Jahre entwickelt und sei vorübergehend durch beispielsweise seelische Krisen, Depressionen und Enttäuschungen in Beziehungen akzentuiert worden, was zu einer vorübergehend umfangreicheren Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 10/102/30).

4.5    Vom 16. bis 27. September 2011 war die Beschwerdeführerin im H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. September 2011 (Urk. 6/1/1) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensomotorischen Defiziten L5/S1 mit und bei

- Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

- Diskushernie L3/4 mit höhergradiger recessaler Stenose links und Kompression der Nervenwurzel L4 links


Als Nebendiagnosen wurden die folgenden genannt (S. 1):

- Fibromyalgie mit Generalisierungstendenz

- rezidivierende depressive Störungen

- Status nach Äthylabusus

- allergisches Asthma

- Gonarthrose beidseits

- hyperchrome mikrozytäre Anämie

Die Beschwerdeführerin sei zunächst infolge starker lumbaler Schmerzen in der Rheumatologischen Klinik hospitalisiert worden. Am 22. September 2011 sei die Diskushernie operativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. September bis 7. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

4.6    Dr. K.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. November 2011 erstatteten Bericht eine lumbale Diskushernie L4/5 links, operiert am 22. September 2011, eine Fibromyalgie sowie rezidivierende depressive Störungen (Urk. 10/120 Ziff. 2). Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Juni 2011 sei eine akute massive Verschlechterung der Rückenschmerzen aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem eine periradikuläre Infiltration sowie Physiotherapie keine Besserung erbracht hätten, sei die Operation erfolgt. Bereits im Oktober und erst recht im November sei der Vorzustand wieder erreicht worden. Nun werde ein Muskelaufbautraining eingeleitet, weshalb im nächsten Jahr die 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten gerechtfertigt sei (Urk. 10/120 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich infolge dieser Begebenheiten vorübergehend verschlechtert (Ziff. 4).

4.7    Med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2012 (Urk. 10/124) aus, die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 behandelt zu haben. Seit Juli 2011 finde je nach Bedarf ein- bis viermal pro Monat eine psychiatrische Behandlung statt (Urk. 10/124 Ziff 1). Die Diagnose laute wie folgt (Ziff. 2):

- Züge einer Borderline-Persönlichkeit vom emotional instabilen Typ (ICD-10 F60.3) mit

- Double Depression (depressive Grundstimmung mit mittelgradig bis schweren depressiven Episoden)

- starken Stimmungsschwankungen

- Selbstwertproblematik

- mangelnde Selbstbegrenzung von anderen Menschen

- zeitweise schädlichem Alkoholkonsum in Überforderungssituationen

Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die frühere Tätigkeit in der Cafeteria des „E.___“ im Jahr 2009 habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensgeschichte dazu neige, sich selbst im Arbeitskontext zu überfordern. Sie suche Anerkennung und ignoriere dabei bald ihre körperlichen und psychischen Grenzen. In solchen Zeiten beginne sie als Kompensation Alkohol zu trinken. Jedoch sei sie seit der Aufgabe der dortigen Arbeit abstinent und trinke trotz der momentan schwierigen Situation nach dem Tod von zwei Angehörigen nicht, obwohl es ihr psychisch sehr schlecht gehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter den jetzigen Umständen aus psychiatrischer Sicht weder auf dem allgemeinen noch auf dem geschützten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Zurzeit bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit (Ziff. 3).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar nach Ende der Tätigkeit im E.___ zwischen 2009 und 2010 gebessert, da sie sich nicht mehr so stark unter Leistungsdruck gesetzt habe. Mit dem Tod ihrer Mutter und einer anderen Verwandten im Winter 2011 sei sie erneut in eine tiefe Depression gefallen, aus der sie sich jetzt langsam zu erholen versuche. Familiäre Konflikte würden jedoch immer wieder Rückschläge verursachen. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 4).

4.8    In einem weiteren Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 10/127) machte med. pract. N.___ unter Wiederholung der bereits gestellten Diagnose die im Wesentlichen gleichen Angaben und hielt fest, die Beschwerdeführerin suche Anerkennung und ignoriere dabei bald ihre körperlichen und psychischen Grenzen. Dies führe regelmässig zu depressiven Episoden. Es könne also davon ausgegangen werden, dass sie unter den jetzigen Umständen aus psychiatrischer Sicht weder auf dem allgemeinen noch auf dem geschützten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei; es bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit.

4.9    Vom 21. Juni bis 18. Juli 2012 war die Beschwerdeführerin erneut in der M.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/6) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- COPD Stadium II mit relevanter Asthma-Komponente

- mit kumulativ 40 py Nikotin bis Mai 2012 bei

- Zustand nach Infektexazerbation mit respirativer Partialinsuffizienz, Tracheostomie und Beatmung Juni 2012

- bei primär allergischem Asthma bronchiale

- individuell beste FEV1 = 1.63 Liter (67 % der Norm)

- hat Nikotinstopp erreicht

- Status nach phlegmonöser Entzündung der Halsweichteile mit und bei

- vom Tracheostoma ausgehend

- Antibiotikatherapie

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensomotorischen Defiziten L5/S1 links mit und bei

- Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links, Diskushernie L3/4 mit höhergradiger recessaler Stenose links und Kompression der Nervenwurzel L4 links (September 2011)

- erweiterter interlaminärer Fensterung L4/5 links, Nukleotomie am 22. September 2011

- Fibromyalgie mit generalisiertem Schmerzsyndrom

- hypochrome normozytäre Anämie

- rezidivierende depressive Störungen

Während des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin gut rekonditionieren können. Als Therapievorschlag und Prozedere wurden eine absolute Nikotinkarenz, ein regelmässiges Kraft- und Ausdauertraining sowie eine regelmässige lungenärztliche Kontrolle empfohlen (S. 3).


5.

5.1    Die seit 2007 ergangenen medizinischen Berichte zeigen zunächst, dass sich die Diagnosen im Verlauf nicht geändert haben. Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen die Diagnosen eines Fibromyalgiesyndroms, einer beidseitigen Gonarthrose und femoropatellären Arthrose, psychischer (depressiver) Beschwerden und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zugrunde. Auch wurde ein Alkoholmissbrauch erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.5). Diese Diagnosen finden sich auch im Bericht der M.___, wo zusätzlich der Verdacht einer Lungenkrankheit (COPD) erwähnt wurde (vgl. vorstehend E. 4.1). Längerfristige Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden der Natur des Austrittsberichts entsprechend nicht gemacht, es sei jedoch mittelfristig eine Teilarbeitsfähigkeit von etwa zwei Stunden in einer geschützten Stätte anzustreben (vgl. vorstehend E. 4.2).

Auch Dr. J.___ stellte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie bereits früher (vgl. vorstehend E. 4.3 und 3.3) und erwähnte in seinem Bericht vom 14. April 2009 ebenfalls einen Verdacht auf eine COPD. Dass Dr. J.___ bei unveränderter Diagnose ohne genauere Begründung dennoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni bis 11. Juli 2008 und vom 3. November 2008 bis 20. März 2009 und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierte (vgl. vorstehend E. 4.3), ist deshalb nicht ganz schlüssig, zumal eine lediglich als Verdacht diagnostizierte COPD kaum für diese Erhöhung der Arbeitsunhigkeit verantwortlich ist. Dr. J.___ nahm mit diesem Bericht eine andere Beurteilung der Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes vor, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. vorstehend E. 1.2).

Auch anlässlich der MEDAS-Begutachtung (vgl. vorstehend E. 4.4) wurden im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen gestellt. Einzig die bislang nicht arbeitsfähigkeitsrelevante Coxarthrose (vgl. vorstehend E. 3.3) wirkte sich nun nach Einschätzung der Gutachter auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zusätzlich stellten die MEDAS-Fachpersonen jedoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die der psychiatrische Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung als nicht überwindbar einschätzte. Die bisher gestellte Diagnose der Fibromyalgie liess sich nicht mehr erhärten (vgl. Urk. 10/102/8 Ziff. 2.1). Die MEDAS-Begutachtung erlaubte erstmals eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen und ergab, dass die Beschwerdeführerin wie bisher (vgl. vorstehend E. 3.6) noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass seit 2007 (dem Zeitpunkt der letzten Revision, welche ebenfalls unveränderte Verhältnisse ergeben hatte vgl. vorstehend E. 3.6) unverändert dieselbe Arbeitsfähigkeit besteht. Nachdem das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) entspricht, ist von dieser Einschätzung auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit lediglich noch in einer geschützten Stätte verwerten kann, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

5.2    An dieser Beurteilung vermögen die Berichte von med. pract. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.7-4.8) nichts zu ändern, insbesondere da ihnen mangels Anamnese, Befunderhebung und Berücksichtigung aller geschilderter Beschwerden nur untergeordneter Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 1.4). Die abweichende Einschätzung durch med. pract. N.___, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei, erscheint deshalb als zu wenig begründet, als dass darauf abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. die Urteile I 383/04 vom 26 November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004, E. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

5.3    Im Jahr 2011 ist aus somatischer Sicht eine vorübergehende Verschlechterung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin musste eine Diskushernie operativ behandeln lassen (vgl. vorstehend E. 4.5). Nach Angaben von Dr. K.___ führte diese Beeinträchtigung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni bis Oktober 2011. Ab November 2011 sei der Vorzustand wieder erreicht worden (vgl. vorstehend E. 4.6). Diese Verschlechterung dauerte mehr als drei Monate an und ist deshalb zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.4    Hinsichtlich der neu aufgetretenen Lungenproblematik (vgl. vorstehend E. 4.9) ist festzuhalten, dass diese nach Lage der medizinischen Akten im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu einer über den Zeitraum der Hospitalisation in der M.___ hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hat und deshalb keine Berücksichtigung findet: Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).


6.    Soweit die Beschwerdeführerin - bei unveränderten Verhältnissen - eine Berechnung des Invaliditätsgrades anhand anderer Einkommensparameter verlangt (vgl. Urk. 1 S. 8), kann dem nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin ging angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr ihren erlernten Beruf als Schemazeichnerin ausübte (vgl. Urk. 2 S. 2 unten; vgl. auch IVAnmeldung; Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1; und IK-Auszug; Urk. 10/5). Die Beschwerdeführerin selbst gab an, sie habe die Tätigkeit als Zeichnerin infolge der Kinderbetreuung für neun Jahre unterbrochen und danach keine Stelle in ihrem angestammten Beruf mehr gefunden. Infolge ihrer Scheidung habe sie danach jeden Job angenommen (vgl. Urk. 10/23/3 oben). Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit erfolgte somit nicht aus gesundheitlichen Gründen. Auch besteht für einen behinderungsbedingten Abzug von 20 %, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, kein Raum. Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund des Belastungsprofils und der leidensbedingten Einschränkung einen Abzug von 10 %, womit den anzunehmenden lohnmindernden Umständen genügend Rechnung getragen wurde. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2/2 S. 3) ist somit nicht zu beanstanden.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 unverändert zu 50 % arbeitsfähig ist und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Einzig im Zeitraum von Juni bis Oktober 2011 trat eine vorübergehende Verschlechterung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein.

Damit ist der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate September und Oktober 2011 hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie nur in geringfügigem Ausmass teilweise obsiegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.


9.    Mit Honorarnote vom 26. Februar 2013 (Urk. 13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7 Stunden 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 32.70 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) mit insgesamt Fr. 1‘673.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. August 2012 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 1'673.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard