IV.2012.01003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 21. Februar 2003 wurde X.___ für die Zeit ab 1. April 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/37). Dieser Anspruch wurde in der Folge mehrfach einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen, wobei keine Veränderung festgestellt werden konnte (Verfügung vom 8. Juli 2005, Urk. 8/49; Verfügung vom 30. Mai 2007, Urk. 8/57). Im Rahmen einer im Juni 2008 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 8/60) wurde beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Z.___-Gutachten vom 19. September 2009, Urk. 8/84). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2010 am Anspruch auf eine Viertelsrente fest (Urk. 8/95). Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. März 2012 die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 8/102). Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Verfügung 4. Mai 2012 bestätigt, mangels korrekter Eröffnung derselben wurde diese durch die Verfügung vom 7. September 2012 ersetzt (Urk. 8/110, Urk. 8/114).

2.       Dagegen liess die Versicherte am 18. September 2012 Beschwerde erheben und die weitere Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente beantragen; für das vorliegende Verfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 beantragte die Beschwerde- gegnerin, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (vgl. etwa Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
         Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).
         Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenvision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki a.a.O., S. 2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 7. September 2012 damit, dass “die vorliegenden Diagnosen“ zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Entsprechend dem ersten Massnahmepaket der 6. IV-Revision sei die Rente demzufolge aufzuheben (Urk. 2).
         In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für die Zeit nach dem Z.___-Gutachten (vom 19. September 2009) keine Arztberichte vorlägen. Eine Prüfung der aktuellen medizinischen Situation sowie der Foerster Kriterien sei damit nicht möglich, was zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle führen müsse (Urk. 7 S. 3).
2.2     Demgegenüber macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rentenzusprache aufgrund psychischer Einschränkungen - namentlich der depressiven Störung - erfolgt sei. Diese zähle nicht zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage, so dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 1).

3.
3.1     Die Verfügung vom 12. Juli 2010 (Bestätigung der Viertelsrente) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Z.___-Gutachten vom 19. September 2009. Die dafür verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisch rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei Status nach zwei Suizidversuchen (2000 und 2008). In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/84 S. 30 ff.).
3.2     Im Rahmen der mit erwähnter Verfügung vom 12. Juli 2010 erfolgten Leistungszusprache (Viertelsrente) wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer (den somatischen Beschwerden) angepassten Tätigkeit allein mit der depressiven Symptomatik bei Status nach zwei Suizidversuchen begründet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es das Bundesgericht aus Gründen der Rechtsgleichheit wohl als geboten erachtete, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen. In der Folge wurde die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen zur Anwendung gebracht; so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, Chronic Fatigue Syndrome und Neurasthenie, bei dissoziativen Bewegungsstörungen, bei einer spezifischen HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen;  Gächter/Siki, a.a.O., S. 4; hinsichtlich der Anpassungsstörung vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3, welche Störung erhoben wird, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist [SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2]). Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht indes darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche (gestützt auf klinische Untersuchungen gestellte) psychiatrische Diagnosen (wie etwa Depressionen) noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (vgl. Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00786 vom 23. Oktober 2012 E. 1.5 i.f. mit Hinweis auf Gächter/Siki, a.a.O., S. 4 Rz 14). Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits am Vorliegen einer - bei pathogenetisch-ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage - gesprochenen Rente, womit die Einstellung der bisherigen Viertelsrente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ausser Betracht fällt. An diesem Ergebnis vermögen die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 nichts zu ändern (Urk. 7).
         Unbenommen bleibt der Beschwerdegegnerin jedoch die allfällige Prüfung revisionsbegründender Tatsachenänderungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).