IV.2012.01005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Dietrich
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/4, Urk. 6/9, Urk. 6/38-40, Urk. 6/66) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10) bei und holte Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 6/12) sowie der behandelnden ?rzte (Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/26) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplin?re medizinische Abkl?rung durch die Y.___ an (Urk. 6/15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 6/17) erkl?rte der Versicherte, er sei mit der vorgesehenen Abkl?rungsstelle nicht einverstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Verf?gung, falls an der Abkl?rung durch das Y.___ festgehalten werde. In der Folge erging keine Verf?gung. Am 1. November 2010 (Urk. 6/20) wurde er von der Abkl?rungsstelle zu ambulanten Untersuchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten. Die hierauf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Entscheid IV.2010.01197 vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 6/35). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44) ebenfalls abgewiesen.
1.2.??? Am 12. Oktober 2011 (Urk. 6/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen k?nnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 6/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes interdisziplin?res Gutachten bei der Z.___ vom 28. M?rz 2011 (Urk. 6/47) zukommen und f?hrte im n?mlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Begutachtung durch die Y.___ abzusehen. Am 8. Dezember (Urk. 6/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abkl?rung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abkl?rungsstelle A.___, namentlich durch Dr. med. B.___, durchgef?hrte werde. Nachdem der Versicherte dagegen wiederum verschiedene Einw?nde vorgebracht hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. Dezember 2011, Urk. 6/55; Schreiben vom 7. ?respektive vom 25. Februar 2012, Urk. 6/60 und Urk. 6/64; Schreiben der Z.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 6/61), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverf?gung vom 20. August 2012 (Urk. 2) an der Begutachtung durch die A.___, namentlich durch Dr. med. B.___, fest.
2.?????? Gegen die Zwischenverf?gung vom 20. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer weiteren Begutachtung abzusehen. Eventuell sei die Zwischenverf?gung vom 20. August 2012 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich mit ihm ?ber die Gutachterstelle zu einigen.
???????? Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdef?hrer am 19. November 2012 (Urk. 5) zur Kenntnis gebracht wurde.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verf?gung vom 20. August 2012 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der von ihr angeordneten Begutachtung des Beschwerdef?hrers durch die A.___ festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverf?gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grunds?tzlich selbst?ndig mit Beschwerde angefochten werden kann.
2.
2.1???? Nach der bis Juni 2011 geltenden h?chstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverf?gung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Selbst?ndig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverf?gungen ?ber formelle Ausstandsgr?nde (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverf?gungen ?ber andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverf?gungen ?ber Einw?nde, welche Fragen der Beweisw?rdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch ber?cksichtigt werden k?nnen. Dazu geh?rten rechtsprechungsgem?ss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die n?tigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt gen?gend abgekl?rt ist (BGE 132 V 93 E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.2???? Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. J?rg Paul M?ller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abkl?rungsstellen (MEDAS; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der T?tigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abh?ngigkeit als latent gef?hrdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualit?tsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gest?rkt werden (E. 3.4). Zun?chst sollen IV-Stelle und versicherte Person insk?nftig bestrebt sein, sich ?ber die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der F?lle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht l?nger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach f?r die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung gen?gt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verf?gung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verf?gungsbegriff gem?ss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverf?gung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen R?gen rechtlicher und tats?chlicher Natur angefochten werden k?nne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung f?r das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tats?chlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden k?nnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgekl?rten Sachverhalt - bloss einer ?second opinion" entspreche. Nach wie vor ger?gt werden k?nnten (personenbezogene) Ausstandsgr?nde. Nicht geh?rt werden k?nne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung f?hre zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren f?hrte es aus, dass sinngem?ss aus den bisher dargelegten Gr?nden der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzur?umen sei, sich vorg?ngig zu den Gutachterfragen zu ?ussern. Mithin h?tten die IV-Stellen der versicherten Person k?nftig mit der verf?gungsm?ssigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
???????? Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
2.3???? Aufgrund der seit Juni 2011 geltenden h?chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 sowie E. 2.2 hiervor) ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverf?gung vom 20. August 2012 (Urk. 2) ohne Weiteres einzutreten.
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Zwischenverf?gung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Begutachtung durch die A.___ zur medizinischen Abkl?rung notwendig sei. Eine spezial?rztliche Abkl?rung sei unumg?nglich, da die vorliegenden medizinischen Akten keine Entscheidgrundlage bildeten und mitunter die Arbeitsf?higkeit in einer angepassten Erwerbst?tigkeit nicht diskutiert worden sei.
3.2???? Der Beschwerdef?hrer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, das polydisziplin?re Parteigutachten der Fachpersonen der Z.___ sei schl?ssig, vollst?ndig und widerspruchsfrei, weshalb es keiner weiteren Begutachtung mehr bed?rfe (S. 4 Ziff. 8; S. 6 f. Ziff. 13-14), und verwies auf das Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007, wonach ein Versicherungstr?ger nicht das Recht habe, eine ?second opinion? zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen (S. 6 Ziff. 12). Unter Hinweis auf BGE 122 V 157 f?hrte er zudem aus, dass es dabei nicht auf die Herkunft des Gutachtens, sondern lediglich auf dessen innere ?berzeugungskraft ankomme (S. 6 Ziff. 13). Ferner machte er geltend, die A.___ sei befangen. Schliesslich r?gte er im Sinne einer Eventualbegr?ndung unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 sowie 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44), dass die Beschwerdegegnerin es vor Erlass der Zwischenverf?gung unterlassen habe, sich mit ihm ?ber die Gutachterstelle zu einigen (S. 7 ff. Ziff. 15 und Ziff. 17-22).
4.?????? Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abkl?rungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Kl?rung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine ?second opinion? zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gef?llt (BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011). Entscheidend daf?r, ob weitere Abkl?rungen angeordnet werden k?nnen und m?ssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgem?ssen inhaltlichen und beweism?ssigen Anforderungen erf?llen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
5.
5.1???? Die R?ge des Beschwerdef?hrers, wonach die in Aussicht genommene Begutachtung durch die A.___ nicht notwendig sei, weil sie mit Blick auf die inhaltlich vollst?ndige Begutachtung durch die Gutachter der Z.___ bloss einer ?second opinion? entspreche, ist nach der nunmehr ge?nderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar zu h?ren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7, vgl. dazu auch E. 2.2 hiervor), erweist sich aber als nicht stichhaltig.
???????? Zwar wies der Beschwerdef?hrer zutreffend darauf hin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12-15), dass gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die f?r die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuf?hrenden notwendigen Abkl?rungen im Sinne von Art. 43 ATSG insbesondere nicht das Recht des Versicherungstr?gers beinhalten, eine ?second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch E. 5 hiervor). In sachverhaltlicher Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Konstellation indes von jener, auf welche besagte Rechtsprechung fusst. So handelte es sich vorliegend nicht um die Einholung einer ?second opinion?, weil der Beschwerdegegnerin ein von ihr im Rahmen der gesetzlichen Abkl?rungspflichten in Auftrag gegebenes Gutachten nicht passte, sondern ?berhaupt um die erste Anordnung einer verwaltungsexternen Begutachtung nach Ablehnung der Begutachtung seitens des Beschwerdef?hrers durch die Y.___. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es nicht beim durch das Parteigutachten der Fachpersonen der Z.___ abgekl?rten Sachverhalt beliess, ist es doch ihre gesetzlich Pflicht (und auch das Recht) im Sinne von Art. 43 ATSG, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Kl?rung des Sachverhalts erforderlich sind. Andernfalls h?tte es die versicherte Person in der Hand, eine Begutachtungsstelle beziehungsweise einen Gutachter zu bestimmen, indem sie das Verfahren - allenfalls mittels Ablehnung der von der IV-Stelle zur Begutachtung vorgeschlagenen Institutionen respektive Gutachter - verz?gert und gleichzeitig ein eigenes Parteigutachten zu den Akten reicht, wie es der Beschwerdef?hrer im vorliegenden Fall praktizierte. Denn es geht nicht an, dass die versicherte Person mit einem eigenen Parteigutachten die Begutachtungsinstitution respektive den Gutachter bestimmen und der IV-Stelle die diesbez?gliche Wahl verwehren kann. Daher kann nicht gesagt werden, bei der Anordnung der Begutachtung durch die A.___ handle es sich um das Einholen einer ?second opinion? im Sinne der Rechtsprechung. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdef?hrers (S. 6 Ziff. 13) nichts zu ?ndern, dass es laut BGE 122 V 157 nicht auf die Herkunft des Gutachtens, sondern lediglich auf dessen innere ?berzeugungskraft ankomme, ging es in diesem Entscheid doch um die W?rdigung eines Beweismittels und nicht um die Einholung einer ?second opinion?.
5.2???? Der Beschwerdef?hrer machte schliesslich sinngem?ss geltend, die IV-Stelle habe nicht einmal den Versuch unternommen, eine Einigung zu erzielen (S. 9 f. Ziff. 20 und 21). Dies verletze Art. 8 der Konvention f?r Europ?ische Menschenrechte (EMRK; richtig Art. 6 EMRK) und Art. 93 des Bundesgesetzes ?ber die Milit?rversicherung. Zudem sei darin eine Rechtsverweigerung zu ersehen, da das Bundesgericht im Entscheid 9C_194/2011 vom 15. September 2011 ausdr?cklich darauf aufmerksam gemacht habe, die Parteien h?tten sich zu einigen (S. 10 Ziff. 21).
???????? In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 (vgl. dazu auch E. 2.2 hiervor) des angef?hrten Entscheids hielt das Bundesgericht fest, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und anderseits um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erh?hen. Dazu ist festzuhalten, dass ein einvernehmliches Vorgehen tats?chlich Vorteile bringt und demzufolge anzustreben ist. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht, liegt doch die Kompetenz, Gutachterauftr?ge zu erteilen, bei der IV-Stelle. Solches w?re wohl auch kaum realisierbar, denn auch so h?tte es die versicherte Person in der Hand, eine Institution zu bestimmen, indem sie stets jedes von Seiten der IV-Stelle vorgeschlagene Institut ablehnt.
???????? Erg?nzend bleibt anzuf?gen, dass sich der zitierte Entscheid auf das Vorgehen f?r die Vergabe von polydisziplin?ren Gutachten bezieht, weshalb ein solcher Rechtsanspruch umso weniger f?r ein mono- und bidisziplin?res Gutachten besteht, f?r die das Bundesgericht in besagtem Entscheid unter E. 3.1.1 eine flexible direkte Auftragserteilung an praktizierende ?rzte, Kliniken etc. f?r sinnvoll erachtete.
5.3????
5.3.1?? Zu den gegen die Begutachtungsstelle A.___ erhobene R?gen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15-16) ist zu bemerken, dass grunds?tzlich nur die f?r eine Beh?rde oder eine Institution t?tigen Personen befangen sein k?nnen und nicht die Beh?rde oder die Institution als solche. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde mit dem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 ausdr?cklich best?tigt (E. 1.3.3). In diesem Urteil legte das Bundesgericht zudem dar, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grunds?tzlich nicht zu einer Befangenheit f?hrt (E. 3.4.2.7; E. 2.2 hiervor). Analoges hat auch f?r die A.___ zu gelten.
???????? Daran vermag auch der geltend gemachte Einwand vom 12. Dezember 2011 (Urk. 6/55 S. 2 oben), wonach ein N?heverh?ltnis zum beteiligten Unfallversicherer vorliege, nichts zu ?ndern.
???????? In Bezug auf die Einw?nde (S. 7 Ziff. 15) betreffend die Qualit?t der durch die A.___ erstatteten Gutachten ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte daf?r ersichtlich sind, dass die Gutachten der A.___ unzul?nglich sein sollen.
???????? Ebensowenig verf?ngt der Einwand des Beschwerdef?hrers (Urk. 6/55 S. 1 f. unten), dass die A.___ in der Sache vorbefasst sei. Insbesondere machte er geltend, dass er bereits wegen der Unfallfolgen in der A.___ in Behandlung gewesen sei, weshalb unter Umst?nden von einem Vertrauensverh?ltnis zu den beteiligten ?rzten auszugehen sei.
???????? In Bezug auf diesen erhobenen Einwand ist festzuhalten, dass dieser Umstand allein den Beizug von Dr. B.___ als Gutachterin nicht ausschliesst, begr?ndet doch eine Vorbefassung nicht den Anschein der Befangenheit. Mithin kann nach der Rechtsprechung ein Sachverst?ndiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon fr?her einmal untersucht hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Anderes gilt, wenn Umst?nde vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begr?nden verm?gen, etwa wenn der Sachverst?ndige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste. Darin ist ein Ablehnungsgrund zu sehen (BGE 127 I 198 Erw. 2b). Objektive Gesichtspunkte, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?gen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
5.3.2?? Pers?nliche Ausstandsgr?nde gegen Dr. med. B.___ machte der Beschwerdef?hrer nicht geltend.
5.4???? Demnach ist festzuhalten, dass weder gegen die A.___ als Institution noch gegen Dr. B.___ sch?tzenswerte Ausstands- und Ablehnungsgr?nde vorliegen.
5.5???? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abkl?rung des Beschwerdef?hrers durch die A.___, namentlich durch Dr. B.___, festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
6.?????? Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).