Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01005[9C_601/2013]
IV.2012.01005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Dietrich


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/4, Urk. 6/9, Urk. 6/38-40, Urk. 6/66) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10) bei und holte Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 6/12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/26) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Y.___ an (Urk. 6/15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 6/17) erklärte der Versicherte, er sei mit der vorgesehenen Abklärungsstelle nicht einverstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Verfügung, falls an der Abklärung durch das Y.___ festgehalten werde. In der Folge erging keine Verfügung. Am 1. November 2010 (Urk. 6/20) wurde er von der Abklärungsstelle zu ambulanten Untersuchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten. Die hierauf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2010.01197 vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 6/35). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44) ebenfalls abgewiesen.
1.2.    Am 12. Oktober 2011 (Urk. 6/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 6/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten bei der Z.___ vom 28. März 2011 (Urk. 6/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Begutachtung durch die Y.___ abzusehen. Am 8. Dezember (Urk. 6/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle A.___, namentlich durch Dr. med. B.___, durchgeführte werde. Nachdem der Versicherte dagegen wiederum verschiedene Einwände vorgebracht hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. Dezember 2011, Urk. 6/55; Schreiben vom 7.  respektive vom 25. Februar 2012, Urk. 6/60 und Urk. 6/64; Schreiben der Z.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 6/61), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 (Urk. 2) an der Begutachtung durch die A.___, namentlich durch Dr. med. B.___, fest.

2.       Gegen die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer weiteren Begutachtung abzusehen. Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich mit ihm über die Gutachterstelle zu einigen.
         Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2012 (Urk. 5) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der von ihr angeordneten Begutachtung des Beschwerdeführers durch die A.___ festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

2.
2.1     Nach der bis Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V 93 E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.2     Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
         Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
2.3     Aufgrund der seit Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 sowie E. 2.2 hiervor) ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 (Urk. 2) ohne Weiteres einzutreten.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Begutachtung durch die A.___ zur medizinischen Abklärung notwendig sei. Eine spezialärztliche Abklärung sei unumgänglich, da die vorliegenden medizinischen Akten keine Entscheidgrundlage bildeten und mitunter die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit nicht diskutiert worden sei.
3.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, das polydisziplinäre Parteigutachten der Fachpersonen der Z.___ sei schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, weshalb es keiner weiteren Begutachtung mehr bedürfe (S. 4 Ziff. 8; S. 6 f. Ziff. 13-14), und verwies auf das Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007, wonach ein Versicherungsträger nicht das Recht habe, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen (S. 6 Ziff. 12). Unter Hinweis auf BGE 122 V 157 führte er zudem aus, dass es dabei nicht auf die Herkunft des Gutachtens, sondern lediglich auf dessen innere Überzeugungskraft ankomme (S. 6 Ziff. 13). Ferner machte er geltend, die A.___ sei befangen. Schliesslich rügte er im Sinne einer Eventualbegründung unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 sowie 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44), dass die Beschwerdegegnerin es vor Erlass der Zwischenverfügung unterlassen habe, sich mit ihm über die Gutachterstelle zu einigen (S. 7 ff. Ziff. 15 und Ziff. 17-22).

4.       Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

5.
5.1     Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die in Aussicht genommene Begutachtung durch die A.___ nicht notwendig sei, weil sie mit Blick auf die inhaltlich vollständige Begutachtung durch die Gutachter der Z.___ bloss einer „second opinion“ entspreche, ist nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7, vgl. dazu auch E. 2.2 hiervor), erweist sich aber als nicht stichhaltig.
         Zwar wies der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12-15), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG insbesondere nicht das Recht des Versicherungsträgers beinhalten, eine „second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch E. 5 hiervor). In sachverhaltlicher Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Konstellation indes von jener, auf welche besagte Rechtsprechung fusst. So handelte es sich vorliegend nicht um die Einholung einer „second opinion“, weil der Beschwerdegegnerin ein von ihr im Rahmen der gesetzlichen Abklärungspflichten in Auftrag gegebenes Gutachten nicht passte, sondern überhaupt um die erste Anordnung einer verwaltungsexternen Begutachtung nach Ablehnung der Begutachtung seitens des Beschwerdeführers durch die Y.___. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es nicht beim durch das Parteigutachten der Fachpersonen der Z.___ abgeklärten Sachverhalt beliess, ist es doch ihre gesetzlich Pflicht (und auch das Recht) im Sinne von Art. 43 ATSG, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, eine Begutachtungsstelle beziehungsweise einen Gutachter zu bestimmen, indem sie das Verfahren - allenfalls mittels Ablehnung der von der IV-Stelle zur Begutachtung vorgeschlagenen Institutionen respektive Gutachter - verzögert und gleichzeitig ein eigenes Parteigutachten zu den Akten reicht, wie es der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall praktizierte. Denn es geht nicht an, dass die versicherte Person mit einem eigenen Parteigutachten die Begutachtungsinstitution respektive den Gutachter bestimmen und der IV-Stelle die diesbezügliche Wahl verwehren kann. Daher kann nicht gesagt werden, bei der Anordnung der Begutachtung durch die A.___ handle es sich um das Einholen einer „second opinion“ im Sinne der Rechtsprechung. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers (S. 6 Ziff. 13) nichts zu ändern, dass es laut BGE 122 V 157 nicht auf die Herkunft des Gutachtens, sondern lediglich auf dessen innere Überzeugungskraft ankomme, ging es in diesem Entscheid doch um die Würdigung eines Beweismittels und nicht um die Einholung einer „second opinion“.
5.2     Der Beschwerdeführer machte schliesslich sinngemäss geltend, die IV-Stelle habe nicht einmal den Versuch unternommen, eine Einigung zu erzielen (S. 9 f. Ziff. 20 und 21). Dies verletze Art. 8 der Konvention für Europäische Menschenrechte (EMRK; richtig Art. 6 EMRK) und Art. 93 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung. Zudem sei darin eine Rechtsverweigerung zu ersehen, da das Bundesgericht im Entscheid 9C_194/2011 vom 15. September 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, die Parteien hätten sich zu einigen (S. 10 Ziff. 21).
         In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 (vgl. dazu auch E. 2.2 hiervor) des angeführten Entscheids hielt das Bundesgericht fest, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und anderseits um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen. Dazu ist festzuhalten, dass ein einvernehmliches Vorgehen tatsächlich Vorteile bringt und demzufolge anzustreben ist. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht, liegt doch die Kompetenz, Gutachteraufträge zu erteilen, bei der IV-Stelle. Solches wäre wohl auch kaum realisierbar, denn auch so hätte es die versicherte Person in der Hand, eine Institution zu bestimmen, indem sie stets jedes von Seiten der IV-Stelle vorgeschlagene Institut ablehnt.
         Ergänzend bleibt anzufügen, dass sich der zitierte Entscheid auf das Vorgehen für die Vergabe von polydisziplinären Gutachten bezieht, weshalb ein solcher Rechtsanspruch umso weniger für ein mono- und bidisziplinäres Gutachten besteht, für die das Bundesgericht in besagtem Entscheid unter E. 3.1.1 eine flexible direkte Auftragserteilung an praktizierende Ärzte, Kliniken etc. für sinnvoll erachtete.
5.3    
5.3.1   Zu den gegen die Begutachtungsstelle A.___ erhobene Rügen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15-16) ist zu bemerken, dass grundsätzlich nur die für eine Behörde oder eine Institution tätigen Personen befangen sein können und nicht die Behörde oder die Institution als solche. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde mit dem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 ausdrücklich bestätigt (E. 1.3.3). In diesem Urteil legte das Bundesgericht zudem dar, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt (E. 3.4.2.7; E. 2.2 hiervor). Analoges hat auch für die A.___ zu gelten.
         Daran vermag auch der geltend gemachte Einwand vom 12. Dezember 2011 (Urk. 6/55 S. 2 oben), wonach ein Näheverhältnis zum beteiligten Unfallversicherer vorliege, nichts zu ändern.
         In Bezug auf die Einwände (S. 7 Ziff. 15) betreffend die Qualität der durch die A.___ erstatteten Gutachten ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gutachten der A.___ unzulänglich sein sollen.
         Ebensowenig verfängt der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 6/55 S. 1 f. unten), dass die A.___ in der Sache vorbefasst sei. Insbesondere machte er geltend, dass er bereits wegen der Unfallfolgen in der A.___ in Behandlung gewesen sei, weshalb unter Umständen von einem Vertrauensverhältnis zu den beteiligten Ärzten auszugehen sei.
         In Bezug auf diesen erhobenen Einwand ist festzuhalten, dass dieser Umstand allein den Beizug von Dr. B.___ als Gutachterin nicht ausschliesst, begründet doch eine Vorbefassung nicht den Anschein der Befangenheit. Mithin kann nach der Rechtsprechung ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal untersucht hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste. Darin ist ein Ablehnungsgrund zu sehen (BGE 127 I 198 Erw. 2b). Objektive Gesichtspunkte, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
5.3.2   Persönliche Ausstandsgründe gegen Dr. med. B.___ machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
5.4     Demnach ist festzuhalten, dass weder gegen die A.___ als Institution noch gegen Dr. B.___ schützenswerte Ausstands- und Ablehnungsgründe vorliegen.
5.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abklärung des Beschwerdeführers durch die A.___, namentlich durch Dr. B.___, festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).