Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01007




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Kanton Zürich


Beigeladener


handelnd durch Personalvorsorge Y.___


Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1972 geborene X.___ absolvierte nach der Schulzeit eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte. Ihrer letzten Vollzeitarbeitstätigkeit ging sie im Jahr 1996 bei der Z.___ als Sekretärin beziehungsweise Sachbearbeiterin nach (Urk. 11/23/9, Urk. 11/23/2-3). Anschliessend ging die Versicherte bei mehreren Arbeitgebern Teilzeitbeschäftigungen nach (Urk. 11/110). Im Jahr 2007 schloss sie eine Weiterbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin ab (Urk. 11/80/5). Vom 14. April 2008 bis 31. Juli 2009 war sie in einem Pensum von 60 % als Medizinische Praxisassistentin (MPA) beziehungsweise Arztsekretärin tätig (Urk. 11/84). Zudem ist die Versicherte seit November 2004 unregelmässig stundenweise als Aushilfskassiererin bei der A.___ tätig (Urk. 11/73), wobei sie dieser Tätigkeit zurzeit während sechs Stunden pro Woche nachgeht (Urk. 11/116/3). Am 8. November 2010 kam B.___ zur Welt, die Tochter der Versicherten (Urk. 11/106).

1.2    Am 12. November 1997 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Dauerschwindel, Depressionen und Angstzuständen zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 11/2). Sie erhielt per 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welche anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung mit Mitteilung vom 12. August 1998 bestätigt wurde (Urk. 11/8, Urk. 11/10). In der darauffolgenden Rentenrevision vom 15. August 2001 wurde die Rente der Versicherten auf eine Viertelsrente, respektive für den Falle des Vorliegens eines Härtefalles auf eine halbe Rente, herabgesetzt (Urk. 11/41). Mit erneuter Revision wurde der Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 per 29. Juli 2003 wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/55). Am 25. Februar 2005, am 9. Januar 2008 sowie am 29. April 2010 wurde der Versicherten im Rahmen weiterer Revisionen mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf ihre bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 11/68, Urk. 11/75, Urk. 11/103).

1.3    Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches aufgrund der Geburt von B.___ vorgezogen wurde, holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 11/113/5, Urk. 11/114/5). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltsbereich, welche am 25. Juli 2011 vor Ort durchgeführt wurde, und liess die Versicherte am 24. November 2011 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 11/116, Urk. 11/118, Urk. 11/120). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass ihre Rente, da sie infolge der Aufsichts- und Erziehungsaufgaben für ihre Tochter ohne Gesundheitsschaden neu zu einem Anteil von 50 % erwerbstätig und 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre, ab 1. Oktober 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 11/125). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, erhob gegen diesen Vorbescheid am 4. Februar 2012 Einwand (Urk. 11/128). Die IV-Stelle hielt mit ihrer Verfügung vom 22. August 2012 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Mona, mit Eingabe vom 19. September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventuell seien die Akten zwecks Durchführung sich aufdrängender Abklärungen und zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Mona als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Mona ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde ihr eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2012 zugestellt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 reichte Rechtsanwalt Mona auf telefonische Aufforderung hin seine Kostennote ein (Urk. 17). Mit Verfügung vom 3. März 2014 wurde die Personalvorsorge Y.___ beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 18. März 2014 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht-erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind insbesondere die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 zusammengefasst damit, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt ihrer Tochter infolge von Aufsichts- und Erziehungsaufgaben neu zu einem Anteil von 50 % erwerbstätig wäre, während die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich (Haushalt und Betreuungsaufgaben) entfallen würden. Die Versicherte habe beim Abklärungsgespräch ganz klar geäussert, dass sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und eine Kinderbetreuung tagsüber nicht gesichert sei. Bei einer alleinerziehenden Mutter mit einem achtmonatigen Kind sei nicht nachvollziehbar, dass sie einer 64-70%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Der Versicherten sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar. Mittels eines Einkommensvergleichs ergebe sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 35 %, während der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich 7,5 % betrage, was unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 42 % führe. Gestützt darauf sei die ganze Rente per 1. Oktober 2012 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber ausführen, immer noch Anspruch auf eine ganze Rente oder eventualiter eine Dreiviertelsrente zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu mindestens 70 % und nicht zu 50 % erwerbstätig wäre. Als sie anlässlich der Haushaltsabklärung geäussert habe, sie wäre im Gesundheitsfall zu 50 bis 60 % erwerbstätig, habe sie noch mit ihrem damaligen Partner und Vater ihres Kindes zusammengelebt, welcher monatlich Fr. 3‘000.-- an die gemeinsamen Kosten beigesteuert habe. Als sie noch alleine gelebt, aber gewusst habe, dass sie ein Kind bekomme, habe sie gegenüber der D.___ am 16. März 2010 festgestellt, sie würde einer Beschäftigung von 60 bis 80 % nachgehen wollen. Dies sei bei dem Einkommen von ungefähr Fr. 5‘000.-- pro Monat, welches sie mit einem Vollzeitpensum erzielen könne, sowie unter Berücksichtigung der vom Vater des Kindes zu zahlenden Kinderalimente von Fr. 1‘300.-- pro Monat eine Überlebensnotwendigkeit. Auch mit dem so errechneten hypothetischen Einkommen von ungefähr Fr. 4‘800.-- pro Monat müsste sie nämlich sehr genau kalkulieren, vor allem wenn man auch die Kinderbetreuungskosten berücksichtige. Weiter sei aufgrund der grossen Lücken in ihrem Lebenslauf beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen. Schliesslich sei der Auszug des Partners auch bei der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Es ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich im Umfang von 57,4 %, ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich im Umfang von 13,8 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 71 % (Urk. 1).

3.    Die letzte revisionsweise Bestätigung der ganzen Rente mit Mitteilung vom 29. April 2010 (Urk. 11/103) beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/98, Urk. 11/99, Urk. 11/100, Urk. 11/102). Damit dient der Zeitpunkt dieser Rentenrevision als massgeblicher Vergleichspunkt für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 eine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung eingetreten ist (vgl. E. 1.6).

4.

4.1    Die Abklärung der Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt erfolgte am 25. Juli 2011 mittels Besuch bei der Beschwerdeführerin zu Hause, wobei die für ihre Tätigkeit qualifizierte Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Kenntnis von den massgeblichen örtlichen und räumlichen Verhältnissen erlangte. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 11. August 2011 (Urk. 11/116) wurden die medizinischen Diagnosen wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnverhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haushalt berück-sichtigt. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen der Haushaltstätigkeiten wurden im Abklärungsbericht detailliert wiedergegeben. Sie sind nachvollziehbar und plausibel begründet.

4.2    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Juli 2011 äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie im Falle ihrer Gesundheit sicherlich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da sie von ihrem Lebenspartner finanziell unabhängig sein wolle. Der Lebenspartner, welcher am 1. April 2011 bei ihr eingezogen sei, zahle Fr. 3‘000.-- pro Monat in die Haushaltskasse und übernehme die allgemeinen Rechnungen für die Tochter wie beispielsweise Arztrechnungen (Urk. 11/116). Die Versicherte liess mit Einwand auf den Vorbescheid vom 4. Februar 2012 insbesondere ausführen, der Vater ihrer Tochter sei ausgezogen, weshalb für den Fall ihrer Gesundheit von einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % auszugehen sei, wobei sie den Einkommensvergleich im Einwand auch mit einem solchen Erwerbspensum von 60 % berechnete. Weiter machte sie geltend, sie habe sich für eine Stelle mit einem Pensum von 50 % beworben, welche als zusätzliche Stelle zur Arbeitstätigkeit an der A.___ vorgesehen gewesen sei, weshalb von einem Arbeitspensum von insgesamt 64 bis 70 % die Rede sei (Urk. 11/128).

    Gemäss Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 24. Mai 2012 äusserte die Versicherte beim Abklärungsgespräch ganz klar, dass sie im Gesundheitsfalle einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit einem Kleinkind, welches zum Abklärungszeitpunkt acht Monate alt gewesen sei, sei die Anrechnung einer Erwerbstätigkeit von 50 % sehr grosszügig. Die Versicherte habe zudem erwähnt, dass die Kinderbetreuung tagsüber nicht gesichert sei, was mit Grund dafür gewesen sei, dass sie kein höheres Arbeitspensum habe leisten können. Mit einem 50%igen Einkommen in der Höhe von ungefähr Fr. 2‘304.-- und den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1‘300.-- käme die Versicherte auf ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘915.-- zuzüglich Kinderzulagen, womit sie den Lebensunterhalt bestreiten könnte. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die Versicherte langfristig das Wiedererlangen ihrer vollständigen Arbeitsfähigkeit wünsche und sie ein Arbeitspensum zwischen 60 und 80 %, welches sie gemäss einem Arztbericht der D.___ vom 16. März 2010 erwähnt habe, für einen späteren Zeitpunkt anstrebe. Bei einer alleinerziehenden Mutter eines achtmonatigen Kindes für welches die Kinderbetreuung nicht gesichert sei, sei es absolut nicht nachvollziehbar, dass diese im Gesundheitsfalle einer 64 bis 70%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 11/136/2-3).

4.3    Es ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus-haltsabklärung erwähnte, sie wäre im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar in Einwand und Beschwerde, sie habe gesagt, sie wollte zwischen 50 und 60 % erwerbstätig sein (Urk. 1, Urk. 11/128), doch dies geht aus den Akten nicht hervor und es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bericht und Stellungnahme des Abklärungsdienstes falsch hätten wiedergegeben werden sollen. Grundsätzlich ist nach gerichtlicher Praxis dem früheren Verhalten grösseres Gewicht beizumessen als der späteren Darstellung, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Hätte sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin zwischen ihren Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung und der Verfügung nicht erheblich verändert, so könnte somit ohne weiteres auf ihre „Aussage der ersten Stunde“ abgestellt werden. Im Folgenden ist jedoch noch zu klären, ob der Auszug des damaligen Partners der Versicherten nach diesen „Aussagen der ersten Stunde“, jedoch vor Verfügungserlass, eine solch erhebliche Änderung in ihren Lebensverhältnissen bewirkt hat.

4.4    Das Alter des jüngsten Kindes und die Familiensituation haben einen erheblichen Einfluss auf die Erwerbssituation von Müttern. Mütter mit Partner und jüngstem Kind unter sieben Jahren sind häufiger nicht erwerbstätig als bei Vorhandensein eines jüngsten Kindes zwischen sieben und vierzehn Jahren, aber auch häufiger als alleinerziehende Mütter. Letztere sind nicht nur öfter erwerbstätig als Mütter mit einem Partner, sondern haben zudem eher einen höheren Beschäftigungsgrad. Konkret waren alleinerziehende Mütter mit einem jüngsten Kind unter sieben Jahren im Jahr 2012 zu 21,5 % Vollzeit (90 bis 100 %), zu 38,3 % Teilzeit zwischen 50 und 89 %, zu 19,9 % Teilzeit unter 50 % und zu 20,3 % nicht erwerbstätig. Dies stellt verglichen mit der Erwerbssituation von Müttern mit Partnern und einem jüngsten Kind unter sieben Jahren, welche im Jahr 2012 zu 13,1 % Vollzeit (90 bis 100 %), zu 26,7 % Teilzeit zwischen 50 und 89 %, zu 30,5 % Teilzeit unter 50 % und zu 29,7 % nicht erwerbstätig waren einen signifikanten Unterschied dar (vgl. Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Erwerbssituation von Müttern und Vätern nach Alter des jüngsten Kindes, 2012; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/in-dex/themen/20/05/blank/key/Vereinbarkeit/01.html).

4.5    Alleinerziehende erwerbstätige Mütter müssen sich für die Kinderbetreuung zwangsläufig organisieren. Ob sie dies für ein 50%iges Pensum oder ein etwas höheres Pensum tun müssen, ist diesbezüglich nicht entscheidend. Wenn die IV-Stelle ausführt, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, 50 % arbeiten würde, aber mangels organisierter Kinderbetreuung nicht 60 oder 70 %, so überzeugt dies nicht, da die Beschwerdeführerin ohne organisierte Kinderbetreuung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes gar nicht erwerbstätig sein könnte.

4.6    Das Kind der Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt nicht mehr acht Monate, sondern bereits beinahe zwei Jahre alt, was für die Festsetzung eines realistischen hypothetischen Erwerbstätigkeitspensums der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Gesundheit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist auch die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen sowie ihre Ausbildung und die Tatsache, dass sie sich in der Vergangenheit trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Invalidenrente immer um eine Arbeitstätigkeit und Weiterbildung bemüht hat. Gemäss Berechnung der IV-Stelle beträgt der erweiterte Notbedarf der Beschwerdeführerin mit Kind Fr. 4‘813.-- (Urk. 11/134). Die Berechnung des Abklärungsdienstes der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2012 (Urk. 11/136/2-3) ergab ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2‘304.-- zuzüglich Fr. 1‘300.-- Kinderalimente, woraus nicht Fr. 3‘915.--, wie die IV-Stelle angenommen hat, sondern Fr. 3‘604.-- resultieren. Dies entspricht gemäss Berechnung der Beschwerdeführerin selbst in etwa ihrem Notbedarf, wobei in diesem Betrag keine Kosten für Kinderbetreuung enthalten sind (Urk. 1), welche der Beschwerdeführerin jedoch im Falle ihrer Arbeitstätigkeit entstehen würden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall mit monatlichen Einnahmen von rund Fr. 3‘600.-- im Lebensstandard empfindlich einschränken sollte, indem sie – bei Berücksichtigung - von Kinderbetreuungskosten, nicht einmal ihren Notbedarf decken könnte, obwohl sie über eine gute Ausbildung verfügt und ihre Motivation in Sachen Erwerbstätigkeit trotz ihrer psychischen Erkrankung stets vorhanden war (Urk. 11/65/3, Urk. 11/72/3, Urk. 11/77, Urk. 11/80/5, Urk. 11/83/6, Urk. 11/89).

4.7    Da die Beschwerdeführerin selbst im Einwand vom 4. Februar 2012 (Urk. 11/128), als sie bereits über die Trennung von ihrem Partner Bescheid wusste, ausführen liess, sie wäre im Gesundheitsfalle mindestens zu 60 % erwerbstätig und ihren Invaliditätsgrad im Einwand auch mit dieser Prozentzahl berechnete, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall tatsächlich zu 60 % und nicht in einem höheren Umfang erwerbstätig wäre. Wäre dies anders, so hätte sie bereits im Einwand konkret eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Umfang behauptet. Gemäss dem Arztbericht der D.___ vom 16. März 2010 gab die Versicherte bekannt, sich langzeitig das Wiedererlangen ihrer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu wünschen und ein Arbeitspensum zwischen 60 bis 80 % anzustreben (Urk. 11/100/4). Da sich die Versicherte mit dieser Aussage jedoch ausdrücklich auf langfristige Wünsche bezog, kann sie nichts zu dem von ihr beabsichtigten Arbeitspensum während der ersten Lebensjahre ihres Kindes ableiten. Doch dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 60 % und nicht lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre, ist dargetan. Denn es ist aufgrund der geschilderten Umstände tatsächlich überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfalle als alleinerziehende Mutter insbesondere aus finanziellen Gründen in etwas höherem Umfang erwerbstätig wäre, als wenn sie mit ihrem Partner zusammenlebte.

4.9    Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass bei der Versicherten in der massgeblichen Zeit von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % sowie einer Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) im Umfang von 40 % auszugehen ist. Im Folgenden ist nun festzustellen, in welchem Umfang in den beiden Bereichen gesundheitsbedingte Einschränkungen bestanden.

5.    

5.1    Im Zusammenhang mit der Revision gab die IV-Stelle bei Dr. C.___ eine Begutachtung der Versicherten in Auftrag, welche am 24. November 2011 stattfand. Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 10Dezember 2011 in Kenntnis der jahrelangen Krankengeschichte der Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1)

- rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.33.11) und

- Persönlichkeitsstörung mit vorrangig narzisstisch bis selbstunsicheren und dependenten Anteilen (ICD-10 F.61.0).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, das vorliegende Störungsbild in seiner derzeitigen Ausprägung schränke die psychophysische und psychosoziale Leistungsfähigkeit der Versicherten erheblich ein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft (Urk. 11/120/23).

    Im Gutachten von Dr. C.___ wird die Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % ausführlich und nachvollziehbar begründet (Urk. 11/20 ff.). Sowohl die IV-Stelle als auch die Beschwerdeführerin gingen denn auch in ihren Berechnungen des Invaliditätsgrads von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % aus (Urk. 1, Urk. 2). Auch in der nachfolgenden Berechnung ist von einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang auszugehen.

5.2    Das Valideneinkommen wurde von der IV-Stelle basierend auf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 und dem damaligen Jahresverdienst von Fr. 67‘660.-- (Urk. 11/74/2 unten) auf das Jahr 2011 aufgerechnet und auf Fr. 72‘958.-- für eine Erwerbstätigkeit von 100 % festgesetzt (Urk. 2). Dieses Einkommen ist mittels Auszügen aus dem Individuellen Konto ausgewiesen (Urk. 11/110) und wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt (Urk. 1). Für ein Arbeitspensum im Umfang von 60 % ist somit ein Valideneinkommen von Fr. 43‘775.-- einzusetzen.

5.3    Betreffend das Invalideneinkommen ist gemäss der IV-Stelle auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 S. 26 Tab. TA1 Total, aufgerechnet auf das Jahr 2011, abzustellen. Für das der Versicherten zumutbare Arbeitspensum von 20 % ergebe dies ein Einkommen von Fr. 10‘885.--. Die Beschwerdeführerin ging ebenfalls von diesem Betrag aus, und die Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung einer Hilfstätigkeit nachgehen muss, ist offensichtlich realistisch, zumal sie zurzeit tatsächlich zu 14 % als Hilfskassiererin tätig ist.

    Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, da sie in ihrem Lebenslauf grosse Lücken aufweise, welche die Suche nach einer Arbeit ganz erheblich erschwerten, dränge sich ein Leidensabzug von 10 % vom Invalideneinkommen auf (Urk. 1 S. 5). Ob ein solcher Leidensabzug gerechtfertigt ist, kann offenbleiben. Denn auch die Vornahme eines solchen Abzugs würde am zu berechnenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nichts ändern (vgl. E. 5.4 und E. 7).

5.4    Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 43‘775.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 10‘885.-- beträgt Fr. 32‘889.--Dies entspricht einer Einschränkung von gerundet 75,1 % (Fr. 32‘890.-- x 100 % : Fr. 43‘775) sowie einem Teilinvaliditätsgrad von 45 % (75,1 % x 0.6). Würde beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % miteinbezogen, so ergäbe sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 9‘797.--, eine Differenz zum Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 33‘978.-- und eine Einschränkung von gerundet 77,6 % (Fr. 33‘978.-- x 100 % : Fr. 43‘775), was einen Teilinvaliditätsgrad von 46,6 % (77,6 % x 0.6) ergibt.

6.    

6.1    Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht war die Beschwerdeführerin per 8. November 2010 im Haushalt zu 23,3 % eingeschränkt und per 1. April 2011 zu 14,6 % (Urk. 11/116). Am 8. November 2010 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren und am 1. April 2011 zog ihr damaliger Lebenspartner, der Vater ihrer Tochter, bei ihr ein.

    Gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 24. Mai 2012 ist nach dem nur einige Monate nach dem Einzug erfolgten Auszug des Lebenspartners von den gleichen Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Bereichen auszugehen wie vor dessen Einzug (Urk. 11/136/2). Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) dennoch ohne Begründung von den Einschränkungen der Versicherten während deren Zusammenleben mit ihrem Partner aus, was nicht nachvollziehbar ist, wohnte er im Verfügungszeitpunkt doch nicht mehr bei ihr.

6.2    Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, es sei von der Basis der Einschränkungen im Haushalt vor dem 1. April 2011 auszugehen. Doch es seien weitere Einschränkungen zu berücksichtigen, welche sich aufgrund der zusätzlichen Belastungen mit Erziehungs- und Pflegeaufgaben ergeben hätten. Mittels Aufstellung in der Beschwerde berechnete die Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushaltsbereich im Umfang von insgesamt 45,9 % (Urk. 1
S. 5-7). Die Versicherte ging in ihrer Berechnung zu Recht von den gemäss Haushaltsabklärungsbericht vor dem 1. April 2011 bestehenden Einschrän-kungen aus (Urk. 1 S. 6-8), als der damalige Partner und Vater von B.___ noch nicht bei ihr lebte. Doch fälschlicherweise traf sie die Annahme, dass die Geburt von B.___ in dieser Aufstellung der Einschränkungen noch nicht berücksichtigt worden sei. Dies würde keinen Sinn ergeben, da B.___ bereits am 8. November 2010 zur Welt kam. Zudem wies der Vertreter der Versicherten in der Beschwerde selbst darauf hin, es sei merkwürdig, dass die Gewichtung der Kinderbetreuung vor und nach der Geburt gleich eingeschätzt werde (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist anzumerken, dass dies gerade belegt, dass das Kind in der fraglichen Aufstellung im Haushaltsabklärungsbericht bereits berücksichtigt wurde - die Gewichtung der Kinderbetreuung hätte bei einer kinderlosen Person ohne Betreuungsaufgaben mit 0 % erfolgen müssen. Es besteht somit kein Anlass, die im Rahmen der Haushaltsabklärung für die Zeit vor dem 1. April 2011 ermittelten Einschränkungen abzuändern, da diese die nach der Geburt von B.___ entstandenen Mehraufwände bereits ausreichend berücksichtigen.

6.3    Es ist somit festzuhalten, dass auf die anlässlich der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Einzug ihres Partners abzustellen ist. Es ist somit eine Einschränkung im Umfang von 23,3 % zu berücksichtigen, was einen Teilinvaliditätsgrad von gerundet 9,3 % ergibt (23,3 % x 0.4).

7.    Werden die Teilinvaliditätsgrade im Umfang von 45 % (Erwerbsbereich) und 9,3 % (Aufgabenbereich) zusammengezählt, so ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 54 %. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornehmen würde, woraus ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 46,6 % resultieren würde, da sich dann ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55,6 % und somit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente ergäbe.

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2012 insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Kinderrente für ihre Tochter B.___ hat.

8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 19. Februar 2014 (Urk. 17) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 20.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘497.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2012 insoweit abge-ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Kinderrente für ihre Tochter B.___ hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.     Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der     Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der     Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, eine Prozessentschädigung     von Fr. 1‘497.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an

- Rechtsanwalt Marco Mona unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Personalvorsorge Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht     Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des     Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender     Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom     15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Ar.t 46     BGG).

    Die Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,     zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der     Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu     enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen     Unterlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef