Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01009




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 11. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1

1.1.1    Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 28. Februar 2006 unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem am 12. Juli 2004 erlittenen Unfall stehende Beschwerden zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/18). Mit Vorbescheid vom 14. November 2006 (Urk. 10/35) wies sie   unter Hinweis darauf, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe - das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Daran hielt sie - auf dessen Einwand hin (Urk. 10/37, Urk. 10/42) - am 5. April 2007 fest (Urk. 10/45). Die vom Versicherten am 7. Mai 2007 im Prozess Nr. IV.2007.00658 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 10/47 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2008 ab (Urk. 10/52).

1.1.2    Die SUVA hatte mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 10/18 S. 22 f.) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 10/18 S. 1-6) ihre (erneute) Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 verneint. Die dagegen vom Versicherten im Prozess Nr. UV.2006.00255 am 16. August 2006 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht bereits mit in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 15. Januar 2007 ab.

1.2    Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte – unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung - erneut um Leistungen der IV (berufliche Integration, Rente; vgl. Urk. 10/54). Mit Vorbescheid vom 19. März 2010 (Urk. 10/63) stellte ihm die IV-Stelle daraufhin Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da er keine Unterlagen eingereicht habe, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten. Nach Eingang eines Berichts des behandelnden Psychiaters (Urk. 10/65) liess sie den Versicherten von den Ärzten des Instituts Y.___ orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersuchen (vgl. Gutachten vom 13. April 2011, Urk. 10/73). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 (Urk. 10/80) teilte sie ihm daraufhin mit, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefristeten ganzen Rente Einwand erhoben hatte (Urk. 10/90), holte die IVStelle am 6. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des Instituts Y.___ (Urk. 10/96) ein. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 12. Juni 2012 (Urk. 10/99) wies sie das Leistungsbegehren in der Folge am 28. August 2012  unter Hinweis darauf, dass die neuen Abklärungen eine bereits seit 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, beziehungsweise auf einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 30 % - ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 20. September 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten;

 2.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss am 24. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die erneute Leistungsverweigerung im Wesentlichen  unter Hinweis auf das Gutachten des Instituts Y.___ vom 13. April 2011 (Urk. 10/73) und die ergänzende Stellungnahme dazu vom 6. März 2012 (Urk. 10/96) - damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 2005 zu 100% arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung des Instituts Y.___ könne nicht abgestellt werden, da das psychiatrische Teilgutachten nicht beweistauglich sei. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Psychiater sei von einer  anhaltenden  100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventualiter sei durch das Gericht eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.

3.1

3.1.1    Der am 5. April 2007 verfügten (erstmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 10/45) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:

    SUVA-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt nach Kenntnisnahme des MRI-Befundes vom 20. Mai 2005 (Urk. 10/18 S. 28) am 14. Juli 2005 fest, die massiven degenerativen Veränderungen in Form von Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 sowie einer Spondylarthrose L5/S1 vermöchten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu erklären (Urk. 10/18 S. 26).

3.1.2    Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellten aufgrund der Untersuchungsergebnisse vom 6. September 2005 in ihrem Bericht vom 27. September 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/15 S. 15):

- Chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Mässige Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, Spondylarthrose L5/S1 (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 20. Mai 2005)

- Psychosoziale Belastung

- Verdacht auf depressive Entwicklung

    Insgesamt seien die geklagten Beschwerden im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei leichten degenerativen Veränderungen zu beurteilen. Es habe sich eine Schmerzausdehnung auf die rechte Körperseite gezeigt; im Vordergrund stehe jedoch eine depressive Entwicklung, wobei sich   bei einer seit Februar 2005 bestehenden Arbeitslosigkeit und einer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt - psychosoziale Faktoren erschwerend auf den Heilungsverlauf auswirkten (Urk. 10/15 S. 16).

    Aus therapeutischer Sicht erscheine eine stationäre Rehabilitation mit Schwergewicht Psychosomatik sinnvoll. Nebst einer psychiatrischen Behandlung seien auch aktivierende physiotherapeutische Massnahmen angezeigt. Als positiv im Hinblick auf die Reintegration in den Arbeitsprozess seien die guten kognitiven Fähigkeiten des Patienten, der in B.___ während dreier Jahre Medizin studiert habe, sowie dessen differenzierten Sprachkenntnisse zu werten. Es sei zu empfehlen, nun in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) intensiv nach einer Arbeitsstelle für den Patienten zu suchen (Urk. 10/15 S. 16). Aus funktionell-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15 S. 16 f.).

3.1.3    Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 3. bis 29. November 2005 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik C.___ im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2005 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/15 S. 9):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei:

- Chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKW-Unfall am 12. Juli 2004

- MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Diskushernie nachweisbar

- Status nach HWS-Distorsion Grad 1

- 5/5 Waddel-Zeichen positiv

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9)

- Derzeit mittelgradige Episode

    Während des Klinikaufenthaltes habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Die für die Zeit nach dem Austritt dringend empfohlene Weiterführung der psychiatrischen Therapie habe der Patient abgelehnt (Urk. 10/15 S. 10). Bis zum 6. Dezember 2005 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; betreffend die Folgezeit sei eine Neubeurteilung durch die nachbehandelnden Ärzte angezeigt. Eine berufliche Reintegration sei anzustreben, erscheine aber derzeit nicht realistisch (vgl. Urk. 10/15 S. 11).

3.1.4    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 23. März 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15 S. 5):

- Chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, bestehend seit 12. Juli 2004

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Mittelschwere depressive Episode, bestehend seit Mai 2005

    Anfangs Mai 2005 sei es zu einer Exazerbation der lumbovertebralen respektive lumbospondylogenen Beschwerden gekommen, die sich in der Folge weder durch medikamentöse noch durch physikalische Therapiemassnahmen hätten beeinflussen lassen. Auch die stationäre Behandlung in der Klinik C.___ habe keine Besserung gebracht; im Gegenteil sei - in Kombination mit einer zunehmenden depressiven Störung - eine Schmerzausweitung eingetreten. Der Gesundheitszustand sei stationär; berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 10/15 S. 6). Der Patient sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/15 S. 4).

3.1.5    Die Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___, stellten am 29. März 2006 nachstehende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (Urk. 10/27 S. 1):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Status nach Autounfall am 12. Juli 2004 (Auffahrkollision bei Bremsmanöver)

    Die Untersuchungen hätten keine Hinweise für Störungen organischer, schizophrener oder affektiver Art ergeben. Seit der Patient sich bereit erklärt habe, an wöchentlichen Sitzungen teilzunehmen, sei eine leichte Stabilisierung eingetreten. Die Mitte März begonnene medikamentöse antidepressive Therapie habe sowohl subjektiv als auch objektiv zu einer Besserung der Symptomatik geführt (Urk. 10/27 S. 3). Während der Beschwerdeführer seit dem Behandlungsbeginn am 1. Januar 2006 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27 S. 5).

3.1.6    Dr. med. F.___, Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 7. November 2006 fest, es liege keine mittelgradige Depression, sondern lediglich eine leichte depressive Reaktion vor, die nicht geeignet sei, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu zeitigen. Betreffend die somatoforme Schmerzstörung sei - bei einer Veränderung beziehungsweise einem Entfallen der damit in Zusammenhang stehenden invaliditätsfremden Faktoren und psychosozialen Umstände (Aufgabe des Medizinstudiums und ungewollte Degradierung zum Bauarbeiter, finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt) - von einer Reversibilität auszugehen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen; die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pfleger respektive Hilfsarbeiter auf dem Bau sei diesem zu 100 % zumutbar. Zu weiteren medizinischen Abklärungen bestehe kein Anlass (Urk. 10/34 S. 3).

3.2

3.2.1    Aus den zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. März 2010 an, den Beschwerdeführer seit 10. Juni 2009 zu behandeln. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie sowie eine psychopharmazeutische Behandlung statt. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe (Urk. 10/61).

3.2.2    In seinem Bericht vom 28. November 2010 stellte Dr. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/65 S. 2):

- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, mit/bei

- Status nach Sturz aus zirka 5 m Höhe im Juni 2004

- mit nicht regredienten postcommotionellen Kopfschmerzen

- Chronifiziertes Schmerzsyndrom der LWS

- Status nach Autounfall im Juli 2004 mit Beschleunigungstrauma

    Gemäss Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 25. Mai 2008 bestünden sodann nachstehende Diagnosen:

- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei:

- chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKWUnfall am 12. Juli 2004

- MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Diskushernie nachweisbar

- Status nach HWS-Distorsion Grad 1

- 5/5 Waddel-Zeichen positiv

- Verdacht auf Panikstörung

- Rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig

    Angesichts des seit fünf Jahren chronifizierten Zustandes sei der weitere Verlauf ungewiss (Urk. 10/65 S. 5). Betreffend die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung des Hausarztes und hinsichtlich der konkret bestehenden Einschränkungen auf die gestellten Diagnosen verwiesen; allenfalls sei eine Beurteilung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV indiziert (Urk. 10/65 S. 6).

3.2.3    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. und 23. Februar sowie am 4. März 2011 durchgeführten psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Untersuchungen stellten die Ärzte des Instituts Y.___ in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 10/73 S. 18):

- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit rumpfmuskulärem Globaldefizit (Langzeitdekonditionierung) und den im MRI und röntgenologisch beschriebenen mässig frühen Aufbrauchbefunden der beiden distalen lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Chondrose/Osteochondrose und Spondylarthrose

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 10/73 S. 19):

- Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen

- Status nach blander HWS-Distorsion QTF I anlässlich Sandwich-Unfall am 12. Juli 2004, keine Folgen

- Anamnestisch angegebener Arbeitsunfall mit Absturz aus zirka 5 m Höhe auf einer Baustelle im Juni 2004, keine Folgen

- Status nach Schädelprellung und Commotio 2007, keine Folgen

- Status nach Auffahrunfall am 9. Januar 2009, keine Folgen

- Chronische Zephalgie, Differentialdiagnose: chronischer Spannungskopfschmerz

    Die Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen, die teilweise schwere, auch mit besonderer statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verbundene Arbeiten beinhaltet habe, sei dem Exploranden aufgrund des als Folge der Langzeitdekonditionierung bestehenden rumpfmuskulären Globaldefizits seit 2005 nicht mehr zumutbar (Urk. 10/73 S. 21, S. 22 und S. 23). Allerdings würde die im Zusammenhang mit den pathologischen Befunden L4/5 und L5/S1 stehende Symptomatik innert sechs Monaten stetig abnehmen, wenn der Beschwerdeführer – selbständig im Rahmen einer aktiven Alltagsgestaltung - für eine rumpfmuskuläre Rekonditionierung sorgte (Urk. 10/73 S. 23). In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe seit 2005, mit einer Unterbrechung von maximal einigen Wochen nach der 2007 erlittenen Commotio cerebri, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/73 S. 20, S. 21 und S. 23).

3.2.4    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 10/78 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. F.___ fest, gemäss der Beurteilung des Instituts Y.___ sei es zwar zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber zu einer Adaption beziehungsweise einer verbesserten Alltagsaktivität und einer erhöhten Belastbarkeit gekommen. Dies sei der Grund für die erhöhte Leistungsfähigkeit. Die Foerster’schen Kriterien seien nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, die Schmerzstörung zu überwinden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Begutachtungstermin zu 100 % arbeitsfähig.

3.2.5    Am 21. Juli 2011 gab Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, der seit 10. Juni 2009 psychotherapeutisch und psychopharmazeutisch behandelte Beschwerdeführer sei – wie bereits vom langjährigen Hausarzt attestiert – aufgrund der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bis auf Weiteres gesamthaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/89).

3.2.6    In ihrer – im Hinblick auf eine Beurteilung der Berichte der behandelnden Psychiater Dr. H.___ und Dr. G.___ verfassten (vgl. Urk. 10/95) – Stellungnahme vom 6. März 2012 hielten die Gutachter des Instituts Y.___ fest, anlässlich der eingehenden psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine Depression, ergeben. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe sich nicht bestätigen lassen, fehle es doch an einem hiefür erforderlichen ausreichend schwerwiegenden, massgeblichen innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psychosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms. Aufgrund der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägten histrionischen Akzenten aufweise. Vor dem Hintergrund dieser Störung spreche die Entwicklung des mit den somatischen Befunden nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms für eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimitierung; bewusstseinsnahe Tendenzen zu Aggravation und Verdeutlichung könnten dabei nicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/96 S. 2). Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/96 S. 3).

3.2.7    Die RAD-Ärztin Dr. F.___ hielt am 23. März 2012 fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/97 S. 3).


4.

4.1    Im Urteil vom 30. September 2008 im Prozess Nr. IV.2007.00658 in Sachen der Parteien (Urk. 10/52) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im für die Beurteilung relevanten Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2005 und dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2007 (Urk. 10/45) unter keiner eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden organischen Gesundheitsstörung und unter keinen invalidisierenden psychischen Beschwerden litt. Eine allfällige seither eingetretene Verschlechterung sei im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Hinsichtlich der psychischen Symptomatik ging das Gericht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer somatoformen Schmerzstörung leide, diese indes mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden in der Lage sei. Eine allfällige - frühestens ab Mai 2005 bestandene – wesentliche depressive Störung habe jedenfalls höchstens bis Mitte März 2006 angedauert (vgl. Urk. 10/52 S. 11 f. E. 4.2.3 und E. 4.3).

4.2

4.2.1    Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle beim Erlass einer Verfügung nicht an ihren Vorbescheid gebunden ist. Sie ist daher durchaus befugt – nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten der versicherten Person – von den im Vorbescheid getroffenen Feststellungen abzuweichen (vgl. Urk. 1 S. 6).

4.2.2    Nach Lage der Akten ist es seit der von der IV-Stelle am 5. April 2007 verfügten (Urk. 10/45) und mit Urteil vom 30. September 2008 im Prozess Nr. IV.2007.00658 in Sachen der Parteien (Urk. 10/52) bestätigten Rentenverweigerung in physischer Hinsicht zu keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. So entsprechen die Ergebnisse der umfassenden (auch bildgebenden) somatischen Untersuchungen durch die Gutachter des Instituts Y.___ (Urk. 10/73 S. 14-16, S. 18 und S. 37 ff.) im Wesentlichen den bereits früher erhobenen Befunden (vgl. insbesondere Urk. 10/15 S. 9 und S. 15). Dass die Ärzte des Instituts Y.___– bereits seit 2005, mithin auch schon in einer im Urteil vom 30. September 2008 im Prozess Nr. IV.2007.00658 in Sachen der Parteien (Urk. 10/52) rechtskräftig beurteilten Zeit - lediglich noch betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, ist denn auch nicht mit einer Verschlimmerung der physischen Beschwerden, sondern mit einer anderen Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts zu erklären. Wie im Urteil vom 30. September 2008 im Prozess Nr. IV.2007.00658 in Sachen der Parteien (Urk. 10/52) ausführlich dargelegt wurde, wirken sich die organisch objektivierbaren Gesundheitsstörungen indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 10/52 S. 9 f. E. 4.2.2). Anzumerken ist, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule an sich auch gemäss den Gutachtern des Instituts Y.___ noch keine relevante Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens bedingen. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründeten sie nämlich einzig mit der Langzeitdekonditionierung; diese liesse sich allerdings nach ihrer Einschätzung durch die Wiederaufnahme einer normalen Alltagsaktivität ohne Weiteres wieder beheben (Urk. 10/73 S. 22 und S. 23). Insofern ist in physischer Hinsicht nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.2.3    Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer weiterhin an psychischen Beschwerden leidet und seit Juni 2009 in psychiatrischer Behandlung steht (Urk. 10/61, Urk. 10/65, Urk. 10/89). Psychotherapeutische Sitzungen finden dabei allerdings lediglich in Abständen von mehreren Wochen statt. Betreffend die Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Leistungsfähigkeit verwiesen die beiden behandelnden Psychiater Dr. G.___ und Dr. H.___ auf die Beurteilung des Hausarztes, der unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Ob und gegebenenfalls inwieweit sie selbst – aus rein psychischen Gründen – von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgingen, legten sie gar nicht dar (Urk. 10/61, Urk. 10/65, Urk. 10/89). Dr. G.___ merkte diesbezüglich gar an, dass allenfalls die Einholung einer Beurteilung durch den RAD sinnvoll sei (Urk. 10/65 S. 6). In der daraufhin von der IV-Stelle beim Institut Y.___ eingeholten Expertise gelangte der begutachtende Psychiater - in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 10/73 S. 3 ff. und Urk. 10/96), gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden - mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die psychische Symptomatik im Rahmen einer Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen zu interpretieren sei. Diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/73 S. 19, Urk. 10/96 S. 2). Dass auf das psychiatrische Teilgutachten des Instituts Y.___ nicht abgestellt werden könne, weil der begutachtende Psychiater sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 und S. 6 f.), ist unzutreffend. Tatsächlich legte dieser einlässlich und - gerade auch in Anbetracht der erhobenen Befunde (Urk. 10/73 S. 30 f.) - durchaus schlüssig dar, weshalb er eine depressive (oder anderweitige affektive) Störung, wie sie Dr. G.___ diagnostizierte (Urk. 10/65 S. 2), in Übereinstimmung mit den Ärzten der psychiatrischen Klinik E.___ (vgl. Urk. 10/27 S. 3) verneinte (Urk. 10/96 S. 2). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine mittelgradige depressive Episode, selbst wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Bericht Dr. G.___ vom 28. November 2010, Urk. 10/65 S. 2), rechtsprechungsgemäss willentlich überwindbar und damit nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch zur von den Ärzten der Klinik C.___ (vgl. Austrittsbericht vom 6. Dezember 2005), vom Hausarzt Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 23. März 2006, Urk. 10/15 S. 5) und von den Ärzten der psychiatrischen Klinik E.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. Bericht vom 29. März 2006, Urk. 10/27 S. 1) äusserte sich der Gutachter des Instituts Y.___. Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass sich eine derartige Störung schon deshalb nicht diagnostizieren lasse, weil es am hiefür erforderlichen schwerwiegenden innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psychosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms mangle (Urk. 10/96 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass nicht nur die Gutachter des Instituts Y.___, sondern auch die seit Juni 2009 behandelnden Psychiater Dr. G.___ und Dr. H.___ keine somatoforme Schmerzstörung feststellten (Urk. 10/61, Urk. 10/65 S. 2, Urk. 10/89) und ein früher bestandenes derartiges Leiden - wie bereits im Urteil vom 30. September 2008 im Prozess Nr. IV.2007.00658 in Sachen der Parteien eingehend erörtert wurde (vgl. Urk. 10/52 S. 11 f. E. 4.2.3) - ohnehin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, sind weitere Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand (Urk. 1 S. 8) jedenfalls nicht indiziert.

4.3    Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer nach wie vor keinen invalidisierenden psychischen und/oder physischen Gesundheitsschaden auf. Die am 28. August 2012 verfügte erneute Leistungsverweigerung (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.

5.1    Da der - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 7 S. 1) - Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der eingereichten Belege (Urk. 8/1-4) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. André Largier zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

5.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Mit Honorarnote vom 3. März 2014 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 66.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 66.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Dr. André Largier mit einem Betrag von Fr. 1‘799.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

    Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Largier, wird mit Fr. 1‘799.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Generali Personenversicherungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer