Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01013 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 1. April 1978 bis 2004 bei der Y.___ als Angestellter der Fracht tätig (Urk. 12/8 Ziff. 1 und Ziff. 4.1) und meldete sich am 11. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2 und Urk. 12/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 12/9, Urk. 12/11) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 12/7-8) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. November 2004 (Urk. 12/19) und vom 28. Januar 2005 (Urk. 12/20) eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für ein Kind zu.
1.2 Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens medizinische Abklärungen (Urk. 12/23, Urk. 12/25) durch und veranlasste bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 31. März 2008 erstattet wurde (Urk. 12/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/39, Urk. 12/46) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 12/50) die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab.
Mit Urteil vom 7. Mai 2010 im Verfahren IV.2008.01151 (Urk. 12/55) wies das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 am 10. November 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 12/51/3-7) ab.
Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom Versicherten am 28. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 12/56/4-8) wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011 (Urk. 12/61) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit E. 4.2).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 12/72-75) ein und veranlasste beim A.___ ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten, welches am 9. November 2011 erstattet wurde (Urk. 12/80). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2011 (Urk. 12/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar und am 1. März 2012 Einwände (Urk. 12/92, Urk. 12/99) und reichte medizinische Berichte (Urk. 12/91, Urk. 12/98) ein. Hierzu nahmen die Gutachter des A.___ am 2. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/101).
Mit Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 12/104-106 = Urk. 2/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab.
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 2/1-2) am 21. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 8. Januar 2013 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente damit (Urk. 2/1-2), dass, wie vom Bundesgericht gefordert, eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei. Wegen einer im März 2011 erfolgten Schulteroperation sei der Beschwerdeführer zudem orthopädisch abgeklärt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass psychiatrisch von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Orthopädisch sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 90 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei weder ein Depressionstest noch ein Konzentrationstest durchgeführt worden. Das Gespräch mit dem psychiatrischen A.___-Gutachter habe lediglich 45 Minuten gedauert und sei ohne Übersetzung durchgeführt worden. Während der Begutachtung habe der A.___-Gutachter noch während etwa 20 Minuten telefoniert (S. 3 Ziff. 4). Im Weiteren sei das Gutachten unsorgfältig erstellt, und die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden. Zudem sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (S. 4 Mitte). Er leide auch an Wirbelschmerzen, welche bei der Begutachtung ungenügend berücksichtigt worden seien (S. 4 unten). Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei gestützt auf das A.___-Gutachten nicht ausgewiesen (S. 5 Ziff. 5).
3.
3.1 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011 (Urk. 12/61) wurde festgehalten, dass der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen Rückenbeschwerden korrekt festgestellt worden sei (S. 4 f. Ziff. 4.1). Hingegen sei eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers unumgänglich, da anlässlich der Z.___-Begutachtung diesbezüglich keine genügenden Abklärungen erfolgt seien (S. 5 Ziff. 4.2).
Da sich der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Bundesgerichts am 8. März 2011 einer Schulteroperation unterziehen musste (vgl. Urk. 12/72/10-11), wurde zusätzlich eine orthopädische Abklärung veranlasst (vgl. Urk. 12/86 S. 3). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholte psychiatrisch-orthopädische A.___-Gutachten vom November 2011 (Urk. 12/80) den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.3) genügt.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. Mai 2011 (Urk. 12/72/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Subscapularis-Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne rechts, bestehend seit Januar 2011 (vgl. Operationsbericht; Urk. 12/72/10-11)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:
- Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] vom 13. März 2003)
- kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuroforamen rechts
- Status nach zweimaliger Einlage eines caudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 24. bis 28. März 2003
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom beidseits
- Osteochondrose C3/4 (Halswirbelsäue [HWS] 18. September 2003)
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance des Schultergürtels
- rezidivierende mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelschweres bis schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, bestehend seit Juli 2010 (vgl. Urk. 12/72/7-9)
- Omarthrose links mit AC-Gelenks-Arthritis (Diagnose Röntgenabklärung vom 5. April 2004, Spital C.___)
- Ein- und Durchschlafstörung multifaktorieller Aetiologie
- Differenzialdiagnose bei chronischem Schmerzsyndrom, psychosozialer Belastungssituation, Nykturie
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ Spannungskopfschmerzen, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, eine Adipositas (BMI 30 kg/m2), einen Verdacht auf subakute chronische Epididymitis links und eine Prostatahyperplasie Stadium I mit sonographisch Parenchymverkalkung.
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 3. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 28. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit Herbst 2010 habe sich dessen gesundheitliche Situation aufgrund der rechtsseitigen Schulterschmerzen zusätzlich verschlechtert. Am 8. März 2011 sei eine Operation in der D.___ erfolgt, mit seither bestätigter Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Einerseits bestünden beim Beschwerdeführer somatische Einschränkungen, andererseits psychische Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Als arbeitsrelevant müsse auch das 2010 diagnostizierte, mittelschwere bis schwere Schlaf-Apnoe-Syndrom gewertet werden, da beim Beschwerdeführer wegen seiner klaustrophobischen Beschwerden keine Therapieoptionen bestünden (S. 1). Seit dem 24. Februar 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.6). Arbeiten sei dem Beschwerdeführer nur in einem sehr verminderten Pensum möglich (Ziff. 1.7, Ziff. 3).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 24. Mai 2011 (Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
- Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI LWS vom 13. März 2003)
- kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuroforamen rechts
- Status nach zweimaliger Einlage eines kaudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 24. bis 28. März 2003
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit:
- Osteochondrose C3/4 (HWS 18. September 2003)
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance des Schultergürtels
- mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Adipositas
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1. März 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 24. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, in Zwangshaltungen, für langandauerndes Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien, sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit bestimmen zu können, müsste beim Beschwerdeführer ein Leistungstest durchgeführt werden (Ziff. 1.7). Durch Fortsetzen der Physiotherapie und durch physikalische Massnahmen könne mittelfristig bis langfristig eine Verbesserung der Beschwerden und damit verbunden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erreicht werden (Ziff. 1.8)
3.4 Med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/74/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33. 1)
- anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45.4)
- Schulteroperation rechts mit Einschränkungen des linken Armes, Januar 2011
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Med. pract. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 16. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei alle vier Wochen bei ihm in einer Sitzung (Ziff. 1.5). Er leide an Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, rascher Erschöpfung und an Rückenschmerzen. Hinzu komme ein kompletter Ausfall der rechten Schulter und des rechten Armes. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 5. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im geschützten Rahmen sei er noch zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-7).
3.5 Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___, nannte in seinem Operationsbericht vom 8. März 2011 (Urk. 12/72/10-11) als Diagnose eine Subscapularis-Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne rechts. Es sei eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie/Tendonese der langen Bicepssehne und Subscapularis-Repair durchgeführt worden (S. 1). Im Verlaufsbericht vom 18. April 2011 (Urk. 12/72/17) führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit etwas Wetterfühligkeit entwickelt, sei aber ansonsten praktisch schmerzfrei. Bei regelrechtem Verlauf sei er weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.
In seinem Bericht vom 30. Juni 2011 (Urk. 12/75/5) führte Dr. G.___ aus, gemäss seiner Einschätzung bestehe per 1. Juli 2011 betreffend die rechte Schulter wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.6 Die Gutachter des A.___ erstatteten am 9. November 2011 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-orthopädische Gutachten (Urk. 12/80). Sie stellen zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. lit. E. Ziff. 1):
- chronisches cervico-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- endphasigem Bewegungsschmerz der HWS und gering eingeschränktem Bewegungsradius der LWS mit endphasiger Schmerzauslösung, verkürzte Iliopsoasmuskulatur
- aktuell radiologisch attestierter Streckfehlhaltung der HWS mit leichtgradiger rechtskonvexer Skoliose der HWS. Fortgeschrittene Osteochondrose des Bewegungsapparates C3/4, mässig auch C2/3. Mässige Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose der HWS insgesamt. Ferner rechtskonvexe Skoliose der LWS, mässige Osteopenie. Mässige Osteochondrosen L4/5 und diskret auch L3/4 sowie lumbosakrale Spondylarthrose. Die beschriebenen röntgenpathologischen Aufbrauchbefunde der HWS und der LWS überschreiten im geringeren Masse die altersübliche Norm
- Status nach arthroskopischer Revision eines Impingementsyndroms und einer Arthrose der rechten Schulter (8. März 2011), postoperativ klinisch unauffälliger Schulterbefund, subjektiv jedoch weiter bestehende Schulterschmerzen rechts
- geringgradige Impingementsymptomatik der linken Schulter, vorgesehene arthroskopische Revision in der D.___ am 26. Oktober 2011
- geringgradige Hüftarthrose links mehr als rechts mit/bei:
- klinisch gering eingeschränkter Beweglichkeit links mehr als rechts
- röntgenologisch keine Arthrosezeichen
Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Knick-Senk-Spreizfüsse, adäquat mit MBT-Schuhen versorgt
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, aus somatischer Sicht seien noch altersassoziierte, leichte, wechselbelastende Arbeiten zumutbar. Diese Tätigkeiten sollten rückenadaptiert sein und keine Arbeiten in Zwangshaltungen für die HWS und für den Rumpf fordern. Sie dürften keine repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und an den Rumpf stellen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert, in Ausnahmefällen seien Gewichte bis 15 kg tolerabel. Ebenfalls aus überwiegend präventiven Gründen zu vermeiden seien Arbeiten mit statischen Beanspruchungen der Hüftgelenke wie z.B. kniend, hockend, kauernd und, wegen der beschriebenen Schulterpathologie, keine Arbeiten in Überschulterhöhe. Derart qualitativ angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 23 unten lit. F).
In der bisherigen Tätigkeit im Gepäckbereich und in der Frachtabfertigung bestehe seit Rentenbeginn 2004 dauerhaft eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten, die mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil korrelierten, könnten dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zugemutet werden. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 25 Mitte).
Die Gutachter führten ferner aus, dass sie mit den Ausführungen der Z.___-Gutachter vom März 2008 (Urk. 12/35) weitgehend einig seien, jedoch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % anstatt von 90 % ausgingen. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheine aktuell weder somatisch noch psychiatrisch begründbar (S. 24 Mitte).
Auch die von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) am 24. Mai 2011 beschriebenen qualitativen Zumutbarkeitsaspekte entsprächen weitgehend dem von ihnen aktuell zusammengefassten Belastungsprofil (S. 24 unten f.).
Der psychiatrische Gutachter des A.___ konnte nach seiner Untersuchung vom 22. September 2011 keine psychiatrische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia ICD-10 F34.1 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F 45.4 (S. 32 Ziff. 3). Er führte aus, im psychiatrischen Gespräch hätten sich weder inhaltliche noch formelle Denkstörungen gefunden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für halluzinatives Erleben, keine Konzentrationsstörungen und keine Störungen im Ultrakurzzeit-, Kurzzeit- und im Langzeitgedächtnis.
Es hätten sich eine gewisse Melancholie sowie ein Interessenverlust für im Allgemeinen als angenehm erlebte Aktivitäten und ein Gefühl der Wertlosigkeit gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Dysthymia gestellt werden. Er zeige fast täglich und die meiste Zeit des Tages eine depressive Stimmung, im Wesentlichen unbeeinflusst von den äusseren Umständen und seit längerer Zeit anhaltend. Er habe auch über Schlafstörungen berichtet (S. 32 Ziff. 4). Im Untersuchungsgespräch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität ergeben (S. 33 oben).
Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.5) zeige. Wenn auch am Anfang eine körperliche Symptomatik vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von schwierigen lebensgeschichtlichen Erfahrungen (Alkoholismus des Vaters, Invalidität der Mutter) die Schmerzen dysfunktionell ausgestalte. Vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder Schmerz, dessen Ausbreitung im ganzen Körper sich medizinisch nicht erklären lasse. Aufrechterhaltender Faktor für die Schmerzproblematik sei die ungünstige Ehesituation mit der arbeitsunfähigen Frau. Aus psychiatrischer Sicht komme er zu einem ähnlichen Schluss wie med. pract. F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe. Im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern sei aufgrund des psychopathologischen Befundes, der ausser einer Melancholie und einer dysthymen Stimmung unauffällig gewesen sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymia leide, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 33 oben).
Die vom psychosomatischen Gutachter der Z.___ (29. Januar 2008) diagnostizierte remittierte rezidivierende depressive Störung könne bestätigt werden und es sei - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Z.___ - ab Datum der psychosomatischen Untersuchung von einer Verbesserung auszugehen.
Eine gewisse subjektive Restsymptomatik dürfte auch mit dem tiefnormalen Citalopram-Spiegel erklärt werden und zeige, dass der Beschwerdeführer noch nicht optimal behandelt sei.
Aufgrund der andauernden schwierigen Lebenssituation müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine chronische Melancholie zeige, was die Diagnose Dysthymia (ICD-10 F34.1) rechtfertige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Er bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Qualitäten wie pünktliches Erscheinen, Fähigkeiten Neues zu lernen und kognitiv-affektive Flexibilität mit. Er könne am Leben teilnehmen. Der Beschwerdeführer könne auch mit den Schmerzen umgehen, so zeige er keine schwere somatische oder psychiatrische Komorbidität. Es liege auch keine Persönlichkeitsstörung vor (S. 33 Mitte).
Der psychiatrische Gutachter führte ferner aus, er sei mit dem pychosomatischen Fachgutachten der Z.___ vom Januar 2008 einverstanden, dass beim Beschwerdeführer keine aktiven psychiatrischen oder psychosomatischen Erkrankungen bestünden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ausser den dysthymen Symptomen habe schon damals beim Beschwerdeführer ein unauffälliger Psychostatus bestanden. Zwischenzeitlich kurze depressive Einbrüche (z.B. im Rahmen von Akzentuierungen der psychosozialen Probleme) seien nicht völlig auszuschliessen. Prognostisch könne für die Zukunft gesagt werden, dass, wenn der Beschwerdeführer regelmässig in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gehe, und wenn er die Medikation regelmässig in optimaler Dosis einnehme, die Prognose als gut zu beurteilen sei (S. 33 f. unten).
Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer seit der Z.___-Begutachtung (29. Januar 2008) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 34 oben).
3.7 Am 24. Februar 2012 nahmen Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Psychologe und Supervisor, J.___, zum A.___-Gutachten Stellung (Urk. 12/98 = Urk. 3/3). In der Hauptsache stellten sie folgende Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 14):
- rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Übergewicht (BMI = 28)
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- chronisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits
- seitenwechselnde pseudo-radikuläre Beinschmerzen
- Schulterschmerzen beidseits
- Senkhohlfuss
- Fibromyalgie
Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dem psychiatrischen Teil des A.___-Gutachtens komme kein Beweiswert zu (S. 1). So habe das psychiatrische Gutachten lediglich 45 Minuten gedauert, wovon mindestens 20 Minuten auf französisch geführte Telefonate des Gutachters ausgemacht hätten, was die Befragungszeit auf etwa 30 Minuten reduziert habe. Einen psychopathologischen Befund in einer so kurzen Zeit zu erheben, sei nicht möglich (S. 2 Ziff.4).
Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2003 in der Badewanne ausgerutscht sei. Vielmehr habe er sich in der Badewanne getrocknet und dann plötzliche Schmerzen im Rücken verspürt. Dies sei zudem abgeschrieben worden, da der Beschwerdeführer hierzu nicht befragt worden sei. Auch falsch sei, dass der Beschwerdeführer acht Monate in der Klinik K.___ gewesen sei. Er sei lediglich acht Wochen dort gewesen. Zudem sei der Nikotinstopp nicht 1968 sondern am 25. Mai 1978 erfolgt. Er nehme keine Drogen, auch nicht selten. Im Übrigen sei der Rückzug des Beschwerdeführers deutlich. So sei er grösstenteils am Tag zu Hause und habe noch einen Kollegen, welchen er an den Wochenenden sehe. Der Beschwerdeführer helfe noch etwas im Haushalt und spaziere, ansonsten liege er meistens. Er habe nicht 1998 sondern im Mai 1997 den Unfall erlitten. Da das Swissair-Grounding 2001 gewesen sei, habe er nicht, wie behauptet worden sei, bis 2003 bei Swissair gearbeitet. Richtig sei, dass er nach dem Grounding bis 2003 bei Y.___ gearbeitet habe (S. 2 Ziff. 5).
Bei der Diagnosestellung durch den psychiatrischen A.___-Gutachter handle es sich lediglich um eine Momentaufnahme im Begutachtungsgespräch (S. 2 Ziff. 6). Zudem sei der Tagesablauf deutlich positiv überzeichnet. Der zweite Tagesablauf sei vom ersten abgeschrieben, und der Beschwerdeführer habe gemeint, kaum dazu befragt worden zu sein. Erstens müsse er immer wieder liegen, und zweitens wache er nachts immer wieder auf. Drittens könne er nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren. Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, der realistische Tagesablauf sei der Folgende: „Aufstehen 7.30 Uhr, Frühstück, Einkaufen, spazieren, Hilfe im Haushalt, liegen, Mittagessen, erneut liegen, spazieren, abends liegen und sitzen, kurz fernsehen, Bettruhe um etwa 22 Uhr, nachts immer wieder aufwachen, gehen in der Wohnung, dann wieder ins Bett“ (S. 2 Ziff. 7). Auch die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden, weshalb denn auch keine Depression diagnostiziert worden sei, in der Folge sei dann auch pünktliches Erscheinen möglich (subjektiv abhängig vom Verlauf der Nacht). Die Aussage, der Beschwerdeführer könne sich mit Neuem auseinandersetzen, sei wegen seiner Angst falsch (S. 3 Ziff. 9). Eine Fremdanamnese fehle. So habe die Ehefrau angegeben, der Beschwerdeführer könne noch beim Kochen helfen und Gemüse zubereiten. Er sei sehr vergesslich und aggressiv. Er könne noch etwas staubsaugen. Die Reise nach L.___ werden im Flugzeug zurückgelegt, wegen der Schmerzen. Er fahre noch kurze Strecken mit dem Auto (S. 3 Ziff. 11).
Dr. H.___ und Dr. I.___ kritisierten weiter, dass die A.___-Gutachter eine zusätzliche Objektivierung durch neuropsychologische Tests unterlassen hätten. Sie, also Dr. H.___ und Dr. I.___, hätten dies nachgeholt. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer mittelgradigen Depression bei erhöhtem Misstrauen. Das kognitive Leistungsprofil sei je nach getestetem Teilbereich sehr unterschiedlich, die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien teilweise eingeschränkt (siehe Entlassungsbericht des J.___ vom 30. März 2009; Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2). Auch die Intelligenzleistung sei im unteren Durchschnitt (S. 3 Ziff. 12). Es finde sich kein Nachweis einer Verbesserung des psychiatrischen Zustandes (S. 3 Ziff. 13).
Subjektiv sei der Beschwerdeführer etwa 50 % arbeitsunfähig. Das positive Leistungsbild sei, dass der Beschwerdeführer abwaschen, putzen und staubsaugen könne, dies aber deutlich verlangsamt. Gehen könne er etwa 60 Minuten und auch etwas Fahrrad fahren sei möglich. Stehen könne er 15 Minuten und sitzen 45 Minuten. Zum negativen Leistungsbild sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer immer wieder abliegen müsse, nicht schwer heben könne, keine grossen Anstrengungen, keinen Stress und keinen Publikumsverkehr ertrage (er könne nicht an einen Eishockeymatch gehen). Er könne auch keine Arbeiten ausführen, wo Konzentration erforderlich sei.
Objektiv bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aufgrund des positiven wie auch des negativen Leistungsbildes, sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression und der Fremdanamnese, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in angepasster Tätigkeit (S. 4 Ziff. 15).
3.8 Zu der von Dr. H.___ und Dr. I.___, J.___, geäusserten Kritik (vorstehend E. 3.7) nahmen die A.___-Gutachter am 2. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/101). Zum Untersuchungsablauf hielten sie fest, dass die orthopädische und die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers entsprechend den Standards der Fachgebiete erfolgt seien. Aus der Dauer einer psychiatrischen Untersuchung könne nicht auf eine mangelhafte Befunderhebung oder falsche Diagnostik geschlossen werden.
Ob der Beschwerdeführer nun im Jahr 2003 in der Badewanne ausgerutscht sei, oder beim Abtrocknen in der Badewanne durch eine ungeschickte Bewegung plötzlich Rückenschmerzen verspürt habe, sei für die Diagnostik unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass offenbar eine Bagatelle eine Schmerzexazerbation ausgelöst habe (S. 2 oben).
Zudem belege gerade die Angabe, der Beschwerdeführer habe lediglich 8 Wochen an einem Programm teilgenommen, dass offenbar die Diagnose nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass eine längerfristige monatelange tagesklinische Behandlung notwendig gewesen wäre.
Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht festgestellt werden können. So sei der Beschwerdeführer noch in der Lage, an den Wochenenden einen Kollegen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe 1997 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Angabe des Jahres 1998 in der Epikrise beziehe sich auf die Mitteilung durch Dr. F.___, welcher in seinem Bericht vom 21. Juli 2004 (Urk. 12/11) mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer habe 1998 den Unfall mit Rückenverletzung erlitten. Insoweit belege diese Angabe sogar die eingehende Auseinandersetzung mit der Aktenlage (S. 2 Mitte).
Die Annahme, die Diagnose „Dysthymia“ stütze sich lediglich auf den psychopathologischen Befund, entbehre der Grundlage, so habe sich das psychiatrische Gutachten eingehend mit der Differenzialdiagnostik auseinander gesetzt, und es sei begründet worden, weshalb die Diagnose „depressive Episode“ nicht gestützt werde. Ob der Beschwerdeführer kurze Strecken mit dem Auto zurücklege oder nicht, sei nicht erheblich. Immerhin könne er ein Kraftfahrzeug bewegen und nehme damit am öffentlichen Verkehr teil. Die Gutachter des A.___ führten aus, die Befunderhebung sei nach den Standards des AMDP erfolgt. Einer Fremdanamnese habe es vor dem Hintergrund der eindeutigen Befundlage nicht bedurft, ebenso wenig einer neuropsychologischen Untersuchung. Die von Dr. H.___ und Dr. I.___ erwähnte testpsychologische Untersuchung liege Jahre zurück und sei überdies nicht durch Symptomvalidierungstests bestätigt (S. 2 unten).
Bezüglich der Schulterbeschwerden sei im Gutachten vom November 2011 eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter dokumentiert worden. Im Übrigen sei die skelettmuskuläre Funktion im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten insgesamt unauffällig (S. 3 oben). Der aktuelle Röntgenbefund beider Schultern vom Oktober 2011 sei berücksichtigt worden. Dieser habe keine Arthroseaspekte ergeben. Ansonsten seien beidseits altersentsprechend normale Gelenkverhältnisse beschrieben worden. Im Rahmen des orthopädischen Belastungsprofiles sollten unter anderem Arbeiten in Überschulterhöhe nicht mehr zugemutet werden. Die von Dr. B.___ in seinem internistischen Bericht vom Januar 2007 (Urk. 12/23) formulierte Omarthrose links mit AC-Gelenkarthritis habe nicht bestätigt werden können, ebenso wenig eine Tendinitis (S. 3 Mitte). Die A.___-Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass sie bei ihrer versicherungsmedizinischen Feststellung im Gutachten vom November 2011 verblieben (S. 3 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ab Dezember 2008 verfügte Rentenreduktion (Urk. 2/1-2) auf das nach dem Urteil des Bundesgerichts (Urk. 12/61) eingeholte psychiatrisch-orthopädische A.___-Gutachten vom November 2011 (vorstehend E. 3.6) und ging davon aus, dass orthopädisch keine wesentliche Veränderung seit dem Z.___-Gutachten (Urk. 12/35) bestehe, psychiatrisch jedoch von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1).
4.2 Das A.___-Gutachten, so insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich.
Die von Seiten der Fachpersonen des J.___ im Februar 2012 geäusserte Kritik (vorstehend E. 3.7) am A.___-Gutachten, die so auch vom Beschwerdeführer übernommen wurde (vgl. Urk. 1), vermag nicht zu überzeugen. So brachten die Fachpersonen des J.___ im Wesentlichen irrelevante Punkte vor, welche die vom psychiatrischen Gutachter des A.___ gestellte Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Die Gutachter des A.___ äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.8) sodann ausführlich zur Kritik. Insbesondere vermag die Begründung der Fachpersonen des J.___, warum der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sei, anhand des positiven und negativen Leistungsprofils, welches wortwörtlich aus dem Bericht vom März 2009 (vgl. Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2 S. 5 Mitte) übernommen wurde, in keinster Weise zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Eishockeymatch keinen Publikumsverkehr ertrage, lässt keine Rückschlüsse auf eine allfällige weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Auch die von den Fachpersonen des J.___ geltend gemachten Konzentrationsstörungen konnten vom psychiatrischen Gutachter des A.___ nicht bestätigt werden. Im Übrigen verwiesen die Fachpersonen des J.___ auf einen im Jahr 2009 durchgeführten neuropsychologischen Test, welchem es, abgesehen von der Aktualität, auch an der Aussagekraft hinsichtlich psychischer Erkrankungen mangelt.
Nicht zu überzeugen vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher den Beschwerdeführer im Juni 2011 lediglich noch im geschützten Rahmen für arbeitsfähig hielt, ohne dies plausibel zu begründen. Insbesondere lässt sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch anhand der von ihm gestellten Diagnosen und der Therapiesitzungsfrequenz nicht nachvollziehen, und ein dauerhafter kompletter Ausfall der rechten Schulter lässt sich den diesbezüglich fachärztlichen Berichten nicht entnehmen.
Im Übrigen wurden auch die somatischen Beschwerden im A.___-Gutachten eingehend berücksichtigt. So ergaben die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) nichts, was auf eine andere Einschätzung der Situation hindeuten würde.
Aufgrund des von Hausarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) im Mai 2011 genanntem neu hinzu gekommenen Schlafapnoe-Syndroms ist keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Der Leidensdruck diesbezüglich erscheint insgesamt eher fraglich (vgl. Urk. 12/72/7-9). Betreffend der genannten Einschränkungen durch die rechte Schulter des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der diesbezüglich die Operation durchgeführt habende Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) ab 1. Juli 2011 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das A.___-Gutachten vom November 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.3) erfüllt und darauf abgestellt werden kann.
5. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2) beruhte auf den hier bestätigten medizinischen Grundlagen, blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 12/7, Urk. 12/55) nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. Urk. 8-9).
Antragsgemäss (Urk. 1 S. 5) ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. September 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan