IV.2012.01016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 12. März 2003 unter Hinweis auf eine schwere depressive Verstimmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen durchgeführt hatte - insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung im Medizinischen Zentrum Z.___ (Gutachten vom 17. September 2004, Urk. 7/26) -, verneinte sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 15 %, Urk. 7/28). Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Verwaltung mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 nicht ein, da der Eingabe sowohl ein klares Rechtsbegehren wie auch eine hinreichende Begründung fehlten (Urk. 7/33).
1.2     Ein erneutes Leistungsgesuch der Versicherten wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 ab (Invaliditätsgrad weiterhin 15 %, Urk. 7/49).
1.3     Am 16. Mai 2012 meldete sich die Versicherte abermals zum Rentenbezug an (Urk. 7/62). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Abweisung ihres Rentenbegehrens legte sie Berichte der behandelnden Ärzte auf (Urk. 7/61). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte sie weitere Berichte ein (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 22. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= 7/73]).

2.       Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2006 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die behandelnden Ärzte hätten ein linksseitiges Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die entsprechende Behandlung bestehe jedoch nur aus der Abgabe von Tabletten oder der Injektion von Spritzen. Ihre Familie lebe von der AHV-Rente ihres Mannes und Ergänzungsleistungen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse verstehe sie nicht, wieso man ihr keine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zugesprochen habe (Urk. 1).

3.      
3.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die erneute Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 22. August 2012) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV).
3.2     Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat, sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 präsentierte, zu beantworten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte der Klinik A.___ vom 26. Juni und 27. Juli 2012 (Urk. 3/7 und 3/8) sind daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
3.3     Die letztmalige Rentenabweisung basierte in medizinischer Hinsicht - wie auch der ursprüngliche Ablehnungsentscheid - auf dem Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 17. September 2004 (Urk. 7/26). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen:
I.  Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-   leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei:
-   Persönlichkeitsstörung mit hysteriformen Zügen sowie Unreife
-   funktionelle Nausea und Erbrechen
-   funktioneller Analphabetismus bei Schwierigkeiten in der analytischen Verarbeitung visueller und verbaler Reize
II. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Myofasciales Schmerzsyndrom lumbal und im Bereich des Beckengürtels links mit/bei:
-   muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz
-   Genua valga und Pes planus beidseits
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, wohingegen die psychiatrischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit um maximal 30 % einschränken würden. Im Haushaltsbereich würde sich keine Beeinträchtigung ergeben (S. 16 ff.)
3.4     Wie nachfolgend zu zeigen ist, haben die von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung geltend gemachten Beschwerden keinen dauerhaften Charakter, sodass sie invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sind: Ihre Behandlung ist schon abgeschlossen, weshalb sie keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand mehr haben oder es zeigt sich im Vergleich zur Beurteilung durch die Gutachter des Medizinischen Zentrums Z.___ keine Verschlechterung.
           Die anlässlich der Gastroskopie vom 23. Februar 2011 entdeckten Magengeschwüre (Urk. 7/61 S. 1 und 3/4) sind behandelbar und begründen keinen dauerhaften Gesundheitsschaden. Entsprechendes gilt auch für die im März 2012 aufgetretene Nierenbeckenentzündung, welche in der Klinik für Urologie des Spitals B.___ behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 12. März 2012 wurde sodann auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 7/61 S. 2). Der an der Klinik A.___ tätige Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2011 nebst der schon von den Gutachtern des Medizinischen Zentrums Z.___ festgestellten Valgusstellung und den Plattfüssen im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom Urk. 7/61 S. 6 und 3/3). Er führte hierzu jedoch aus, es würden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom finden. Es könnten einzig eine muskuläre Dysbalance und Myogelosen festgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 13. April 2012 kann als neue Diagnose eine symptomatische Coxarthrose links entnommen werden (Urk. 7/61 S. 8 f. und 3/6). Er berichtete, die klinische Untersuchung habe eine diffuse Sensibilitätsstörung des linken Beins ergeben, welche nicht dermatom bezogen sei. Anlässlich der Ultraschalluntersuchung - so Dr. C.___ - hätten sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen gezeigt. Dank der Hüftgelenksinfiltration sei es zu einer deutlichen Beschwerdelinderung gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er deswegen auch nicht. Den beiden Berichten lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - und das ist das Entscheidende - in einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirkenden Weise verändert hat. Auch der Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Juni 2012 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, denn darin wird einzig auf die im Bericht der Klinik A.___ vom 13. April 2012 gestellten Diagnosen verwiesen (Urk. 7/71).

4.       Zweck der Invalidenversicherung - dies sei ergänzend angefügt - ist es, Leistungen bei eingetretener oder unmittelbar drohender Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsschäden zu erbringen. So haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs müssen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie, Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand), fehlende Deutschkenntnisse oder der kulturelle Hintergrund ausgeblendet werden (vgl. BGE 127 V 294), was auch für den vorliegenden Fall gilt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Invalidenversicherung nicht dafür geschaffen wurde, finanzschwachen Versicherten ohne invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden Leistungen zu erbringen, insbesondere deren medizinische Behandlungen zu bezahlen. Hinsichtlich der diesbezüglich anfallenden Kosten sind die Kranken- oder Unfallversicherung respektive die Sozialbehörden des Wohnorts die richtigen Ansprechpartner.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 zu Recht auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).