Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, leidet seit vielen Jahren unter Rückenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule. Im Januar 2000 hatte er sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/17). Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 hob die IV-Stelle die Rente revisionsweise wieder auf (Urk. 5/28). Im Januar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/44). Dieses Leistungsgesuch wies die IV-Stelle nach Abklärung der damaligen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 5/46, Urk. 5/48, Urk. 5/50-52, Urk. 5/59) mit Verfügungen vom 23. Januar 2007 sowohl hinsichtlich Anspruch auf eine Rente als auch in Bezug auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 5/72-73). Am 31. Januar 2008 stellte der Versicherte wiederum ein Leistungsgesuch (Urk. 5/79). Im anschliessenden Abklärungsverfahren holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte (Urk. 5/87-89, Urk. 5/91-93, Urk. 5/95) und ein erstes orthopädisches und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 5/100-101). Nach einer im November 2009 erfolgten Rückenoperation (vgl. Urk. 5/116, Urk. 5/121) holte die IV-Stelle zur Klärung der nunmehr gegebenen Verhältnisse bei der A.___ ein weiteres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 5/125). Im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 5/127, Urk. 5/133) ergänzten die Gutachter ihre Ausführungen (Urk. 5/137). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2012 erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die beiden Gutachter der A.___, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien wegen unsorgfältiger medizinischer Begutachtung und eventuell wegen Erstattung eines falschen Zeugnisses bei den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Anzeige zu bringen (Urk. 2/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Gestützt auf die durchgeführten medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom 13. Oktober 2011 (Urk. 5/125), die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 21. Februar 2012 (Urk. 5/137) und die Stellungnahmen von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu (Urk. 5/126/10 f., Urk. 5/145/2 ff.) kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege kein relevanter Gesundheitsschaden von Dauer und keine dadurch bedingte Erwerbsunfähigkeit vor. Die bisherigen Tätigkeiten als Laborant oder Hauswart seien weiterhin zumutbar (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte das Gutachten der A.___ (Urk. 5/125), wie schon im Vorbescheidverfahren (Urk. 5/133), in mehrfacher Hinsicht, wobei seine Kritik das orthopädische Teilgutachten von Prof. B.___ und Dr. C.___ betrifft (Urk. 5/125/1 ff.). Zur psychiatrischen Teilbegutachtung (Urk. 5/125/22 ff.) erfolgten dagegen keine Einwände. Der Beschwerdeführer wandte ein, aufgrund der wiederholt fusionierten und refusionierten Wirbelsäule wäre es angezeigt gewesen, zur Begutachtung einen Neurochirurgen beizuziehen, denn es sei sachlich um die Würdigung des Operationsresultates gegangen. Das Hinzuziehen eines Neurochirurgen sei weder von Prof. B.___ noch von Dr. C.___ erwogen worden, was einer Verletzung ihrer fachlichen Kompetenz gleichkomme. Im Übrigen hätten die beiden Gutachter auch nicht begriffen, worum es medizinisch gehe (Urk. 2/1 S. 9 f. Ziff. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer stösst sich insbesondere an der Stellungnahme von Prof. B.___ und Dr. C.___ vom 21. Februar 2012, worin diese ausführten, der zentrale Begriff der Neurochirurgie sei mit dem der Neurologie deckungsgleich. Die vorliegend im Raum stehende medizinische Frage falle in die gleichermassen mit spinalen Syndromen befassten Disziplinen Orthopädie, Neurochirurgie, Neurologie, Rheumatologie und Physikalische Medizin, weshalb in der klinischen Praxis keine exklusive Zuständigkeit existiere. Die fragliche und im Übrigen nachvollziehbare Erläuterung der Gutachter (Urk. 5/137/4 f.) lässt die Schlussfolgerung, diese hätten nicht begriffen, worum es gehe, nicht zu, zumal es sich ohnehin um einen gänzlich pauschalen Einwand des Beschwerdeführers handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gegeben hat (Urk. 5/123/1). An diese Vorgaben im Rahmen des erteilten Auftrages hielten sich die Gutachter, wenngleich sie in der Stellungnahme vom 21. Februar 2012 darauf hinwiesen, eine ergänzende neurologische Beurteilung sei erwägenswert, insbesondere angesichts der von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie und behandelnder Rheumatologe des Beschwerdeführers, als neuropathisch eingestuften Beschwerden (Urk. 5/137/4 f.). RAD-Arzt Dr. D.___ ging in seiner Stellungnahme vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht auf die gutachterliche Empfehlung ein (vgl. Urk. 5/145/3). Da die Gutachter Prof. B.___ und Dr. C.___ weiterführende Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer neurologischen Zusatzuntersuchung nicht ausschlossen, erweist es sich als angezeigt, das Abklärungsverfahren im Sinne ihrer Empfehlung zu ergänzen.
2.4 Zu beachten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2012, und somit vor Erlass des angefochtenen Verfügung, einer operativen Entfernung einer Diskushernie im Bereich der Brustwirbelsäule (Th 7/8) unterzogen hat (Urk. 2/3/7). Inwiefern sich die Situation im Bereich der Brustwirbelsäule auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt, ist im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen ebenfalls zu prüfen. In Bezug auf den am 22. August 2012 erfolgten Eingriff an der Lendenwirbelsäule zur Dekompression im Bereich der Wirbel L2/3 sind hingegen keine weiteren Abklärungen angezeigt. Dieser Eingriff erfolgte nach Erlass der angefochtenen Verfügung und gemäss Austrittsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, gestaltete sich der postoperative Verlauf gut. Der Beschwerdeführer zeigte ein sicheres Gangbild, Fersen- und Zehengang waren durchführbar und es zeigten sich auch keine anderen sensomotorischen Defizite mehr (Urk. 2/3/11).
3.
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers, drängen sich nicht nur ergänzende Abklärungen auf, vielmehr ist die Einholung eines komplett neuen Gutachtens angezeigt (vgl. Urk. 2/1 S. 12 Ziff. 13).
3.2 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, es sei schleierhaft, wie die Gutachter Prof. B.___ und Dr. C.___ ohne Kenntnis des Bildmaterials Dr. E.___s Diagnose einer riesigen Diskushernie Th7/8 median leicht rechtsbetont mit Myoelonkompression gemäss dessen Bericht vom 25. Januar 2012 (Urk. 5/132/4) als fehlerhaft hätten beurteilen können (Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 3-5). Prof. B.___ und Dr. C.___ führten in der Stellungnahme vom 21. Februar 2012 aus, anhand des von Dr. E.___ selbst zitierten Befundes der spinalen Kernspintomographie könne die Diagnose so nicht bestätigt werden. Der Befund zeige einen Bandscheibenvorfall mit erhaltenem Liquorsaum um das Rückenmark und eine Signalstörung als sicheres Zeichen einer Rückenmarkskompression sei nicht festzustellen gewesen. Die bildmorphologischen Kriterien einer klinisch relevanten Rückenmarkskompression seien damit nicht erfüllt (Urk. 5/137/3 f.). Inwiefern diese Beurteilung der Gutachter, die sich an dem von Dr. E.___ erhobenen und beschriebenen Befund orientierte (vgl. Urk. 5/132/4), unhaltbar ist, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Dr. E.___ selber sprach im Übrigen ausdrücklich von fehlenden Zeichen einer Myelopathie. Zum weiteren Standpunkt des Beschwerdeführers, er leide unter neuropathischen Schmerzen (Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 4), wird die ergänzende neurologische Untersuchung Aufschluss geben. Von einer unsachlichen Beurteilung, mit der die Gutachter gemäss den Worten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Befunde von Dr. E.___ buchstäblich in den Dreck gezogen haben (Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 5), kann nicht gesprochen werden. Für die übermässige und unsachliche Polemik der Rechtsvertreterin bestand keinerlei Anlass.
3.3 Der Beschwerdeführer erachtete auch die Ausführungen der Gutachter zur Frage der Operationsindikation in Bezug auf die Diskushernie im Bereich der Brustwirbelsäule als falsch (2/1 S. 7 Ziff. 8). Die Gutachter wiesen in der Stellungnahme vom 21. Februar 2012 darauf hin, Dr. F.___ habe ausgehend von den Befunden korrekterweise keine Operation empfohlen (Urk. 5/137/2 f.). Dies entspricht effektiv den Tatsachen. Der Bericht von Dr. F.___ vom 15. Dezember 2011 (Urk. 5/132/1-2) enthält keine entsprechende Empfehlung. Zur Operation entschloss sich Dr. F.___ erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Urk. 2/3/7). Diese Informationen lagen den Gutachtern aber nicht vor.
3.4 Der Beschwerdeführer wirft den Gutachtern Prof. B.___ und Dr. C.___ ferner vor, von ihm angegebene Beschwerden im Brustbereich seien nicht im Gutachten berücksichtigt worden (Urk. 2/1 S. 8 Ziff. 11). Aus dem Gutachten ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer, aufgefordert seine Beschwerden zu schildern, solche effektiv nicht angegeben hat (Urk. 5/125/2 Ziff. 1.1).
3.5 Der Beschwerdeführer bemängelte auch, Prof. B.___ und Dr. C.___ hätten trotz sich im Zeitpunkt der Begutachtung abzeichnender Zustandsverschlechterung keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt und keine eigenen bildgebenden Untersuchungen durchgeführt (Urk. 2/1 S. 9 ff. Ziff. 1 ff.). Was die Vorakten betrifft, waren die Gutachter, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, ausreichend dokumentiert (Urk. 2/1 S. 9 Ziff. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aber aus dem Bericht von Dr. F.___ an Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, vom 28. Februar 2011 (Urk. 5/121/8), der den Gutachtern ebenfalls vorlag (Urk. 5/125/10), keineswegs klar auf eine Zustandsverschlechterung geschlossen werden. Dr. F.___ erwähnte darin lediglich, der Beschwerdeführer klage über eher zunehmende Beschwerden, weshalb physiotherapeutische Massnahmen angezeigt seien. Zur vorgenommenen klinischen Untersuchung erwähnte Dr. F.___ keine Auffälligkeiten. Für die Gutachter ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine sich abzeichnende Zustandsverschlechterung. Trotz der vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten erheblichen Beschwerden (Urk. 5/125/2) ergab die ausführliche klinische Untersuchung anlässlich der Begutachtung kaum Auffälligkeiten (Urk. 5/125/11 ff. Ziff. 3). In dieser Situation bestand für die Gutachter offensichtlich kein Anlass, über die bekannten Vorakten hinaus zusätzliche Auskünfte einzuholen oder weitere bildgebende Untersuchungen zu veranlassen, was nachvollziehbar ist.
Als Fazit ergibt sich, dass die erhobenen Einwände des Beschwerdeführers die Einholung eines gänzlich neuen Gutachtens nicht als angezeigt erscheinen lassen.
4. Der Beschwerdeführer stellte die fachliche Eignung der Gutachter Prof. B.___ und Dr. C.___ in Frage (Urk. 2/1 S. 16 ff. Ziff. VII; Urk. 5/133/4 f.). Alle Ausführungen hierzu beinhalten pauschale Einwände, die nicht geeignet sind, die bei Fachärzten auf deren Gebiet als vorhanden vorauszusetzenden Kenntnisse und Eignungen in Frage zu stellen. Dass beide Ärzte in ihren Gebieten über einen Facharzttitel verfügen ist im Übrigen nicht strittig (vgl. Urk. 2/1 S. 16-18 lit. A und B). Zum Vorschlag des Beschwerdeführers, mit den ergänzenden Untersuchungen sei der Neurochirurge Prof. Dr. med. H.___ zu betrauen (vgl. Urk. 2/1 S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der Experten im Abklärungsverfahren Sache der Beschwerdegegnerin ist. Dem Gericht als unabhängiger Beschwerdeinstanz kommt keine Weisungsbefugnis zu. Immerhin aber ist anzumerken, dass die IV-Stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung von Begutachtungen ein Vorgehen zu wählen hat, mit dem nach Möglichkeit beide Seiten einverstanden sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
5. Wegen unsorgfältiger Begutachtung, Erstattung falschen Zeugnisses und Verletzung der Berufspflichten durch Prof. B.___ und Dr. C.___ beantragte der Beschwerdeführer eine Anzeigeerstattung an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 2/1 S. 2 und S. 19 ff.). Gemäss den Ausführungen in vorstehender Erwägung 3 besteht für die erwähnten Vorwürfe keine hinreichende Grundlage, insbesondere nicht für die Annahme, die Gutachter hätten sich in strafbarer Weise verhalten. Diesen schwerwiegenden Vorwurf untermauerte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Übrigen durch nichts. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine aufsichtsrechtlichen Beanstandungen bereits selber an die Gesundheitsdirektion weitergeleitet hat (vgl. Urk. 5/144). Auf den Antrag ist somit nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind daher ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Würdigung der massgebenden Bemessungskriterien und mit Hinweise, dass nur der berechtigte Aufwand zu entschädigen ist, erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).