Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01019




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1955 geborene X.___ war zuletzt von 1984 bis 1991 als Küchenbursche im Restaurant Y.___ tätig (Urk. 6/3/3, Urk. 6/5/1). Am 14. September 1993 meldete er sich unter Hinweis auf Magen-, Blut- und Herzbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 24. Januar 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihm eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. September 1992 zu (Urk. 9/23). Dies bei den Diagnosen einer Kardiomyopathie ungeklärter Ätiologie mit deutlicher Verminderung der Auswurffraktion, Li-Herzinsuffizienz, Rhythmusstörungen mit komplexer ventrikulärer Extrasystolie und teilweisen Kammertachykardien, eines Ulcus ventriculi und duodeni bei Helicobacter-Befall, klinisch Persistenz nach Eradiktionsbehandlung vor einem Jahr, sowie eines Nikotinabusus (Feststellungsblatt vom 23. September 1994, Urk. 6/16). Nachdem der Versicherte am 22. Mai 1998 zum zweiten Mal eine Rentenerhöhung beantragt hatte (Urk. 6/35), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2000 und Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ordentliche halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 6/67-68). Sie begründete ihre Verfügung damit, dass der Versicherte ab April 1998 nur noch zu 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 6/67/3). Die folgenden Rentenrevisionen führten zu keinen Änderungen (Mitteilung vom 26. März 2003, Urk. 6/74; Verfügung vom 24. Mai 2004, Urk. 6/81). Das erneute Rentenerhöhungsbegehren des Versicherten vom Juni 2006 (Urk. 6/84) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2006 mit der Begründung ab, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe (Urk. 6/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2007 mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands abgewiesen (Urk. 6/99; Prozess Nr. IV.2006.01069). Am 10. Oktober 2009 machte der Versicherte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge seiner Herzkrankheit geltend (Urk. 6/102). Dieses Erhöhungsgesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2010 mangels Veränderung des Gesundheitszustands ab (Urk. 6/108). Die hiergegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte wieder zurück, sodass der Prozess Nr. IV.2010.00482 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. August 2010 infolge Rückzug als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/114), woraufhin die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2010 in Rechtskraft erwuchs.

1.2    Mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 6/123) und unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/122) ersuchte der Versicherte erneut um die Erhöhung seiner Invalidenrente, da die halbe Rente der Invalidenversicherung finanziell nicht ausreiche und sein Gesundheitszustand nach wie vor nicht rosig sei und leider auch nicht besser werde, im Gegenteil. Daraufhin holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ vom 8. Mai 2012 ein (Urk. 6/131). Gestützt auf das Z.___-Gutachten sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juni 2012 die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/136) und verfügte am 30. August 2012 entsprechend (Urk. 6/137 = Urk. 2).


2.     Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seinem Erhöhungsgesuch stattzugeben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.    Während die IV-Stelle das Begehren um Erhöhung der Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung und mit der Begründung abwies, ihre medizinischen Abklärungen hätten einen unveränderten Gesundheitszustand ergeben (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht (Urk. 1).


3.    

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2010 (Urk. 6/108), da vor deren Erlass eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung erfolgte (vgl. vorstehende E. 1.3).

    Die Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 6/108) basierte auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 3. März 2010 (Urk. 6/105/2), welche wiederum den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Februar 2010 sowie den Bericht des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, Dept. für Innere Medizin, vom 7. September 2009 berücksichtigte. Letzterem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/104/5):

- hypertrophe Kardiomyopathie mit apikaler Beteiligung

- Status nach elektromechanischer Reanimation am 7. April 1998 bei Kammerflimmern

- Status nach ICD-Implantation am 23. April 1998; ICD-Wechsel am 26. Februar 2003 und am 2. Juni 2009 bei Batterie-Erschöpfung

- mit intermittierendem Vorhofflimmern und oraler Antikoagulation seit August 2001

- bei folgendem Echo am 7. September 2009: normal grosser linker Ventrikel mit diffuser Hypokinesie (verstärkt septal), Ejektionsfraktion (EF) biplan 41 %. Die Trabekulierung midventrikulär lateral sei Teil des Papillarmuskels, apikal ebenfalls normal (keine non-Compaction). Mitralklappe mit leicht verdickten Segeln und leichter Mitralinsuffizienz.

- Status nach Ulcus pylori, erosiver Gastritis und Bulbitis 1991.

    Insgesamt wurde von einem unveränderten Gesundheitszustand und weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit ausgegangen (Urk. 6/108/2).

3.2    In der Folge berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt der psychiatrischen Klinik E.___, am 24. Januar 2011, die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers sei aufgrund des agitierten und ablehnenden Verhaltens eingeschränkt gewesen. Er habe seine soziale Problematik mit akuten Finanzproblemen, unklaren Finanzierungsmöglichkeiten und ausstehenden Rechnungen ganz im Vordergrund präsentiert. Die Möglichkeit einer noch so geringen und gestuften Arbeitsaufnahme habe er kategorisch abgelehnt. Das sich gegenwärtig zeigende psychopathologische Bild entspreche der vorbestehenden langjährigen Befundkonstellation mit multiplen somatischen Beschwerden und einer psychopathologisch eher diffusen Befundlage mit Reizbarkeit, Impulsivität, Affektlabilität und Dysphorie. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise für eine derartig ausgeprägte psychische Störung, dass eine minimale Arbeitsaufnahme unzumutbar wäre. Zur Beantwortung weiterer sozialversicherungsrechtlicher oder versicherungsmedizinischer Fragestellungen erscheine eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich (Urk. 6/122/12-13). Dr. D.___ stellte die Diagnosen einer gemischten Angststörung (ICD-10: F41.2) und einer Insomnie (ICD-10: F51.0) verbunden mit multiplen psychosozialen Problemen, langjähriger Arbeitslosigkeit, finanziellen Schwierigkeiten und einer Partnerschaftsproblematik (ICD-10: Z56, Z59 und Z60; Urk. 6/122/11).

3.3    Aus dem Bericht des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, vom 13. Oktober 2011 ist insbesondere eine Verbesserung der Ejektionsfraktion des linken Ventrikels biplan auf 51 % ersichtlich (Urk. 6/122/1, Urk. 6/122/3). Eine Hypertrophie war nicht nachweisbar. In der Fahrrad-Ergometrie habe der Beschwerdeführer mit 80 Watt (51 %) doppelt so viel geleistet wie im Vorjahr. Die Ergometrie habe wegen Schwindels abgebrochen werden müssen (Urk. 6/122/3). Insgesamt sei die Situation gegenüber derjenigen vom 22. April 2010 mehr oder weniger unverändert geblieben (Urk. 6/122/3). Das EKG zeigte ebenfalls einen im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderten Befund (Urk. 6/122/2-3).

    Am 9. Januar 2012 gingen die Ärzte derselben Klinik weiterhin von einem relativ stabilen Verlauf aus. Im Vordergrund stehe die komplexe, psychosoziale Belastungssituation mit schweren finanziellen Problemen (Urk. 3/19 S. 3-4).

3.4    Dem Z.___-Gutachten vom 8. Mai 2012 ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine unklare Kardiopathie zu entnehmen. Als Differentialdiagnose wurde eine „forme fruste“ einer linksventrikulären Non-Kompaktations-Kardiomyopathie (ICD-10: I42.9) genannt (Urk. 6/131/23). Daneben wurden eine auffällige Trabekularisierung midventrikulär lateral, eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion (EF 45 % gemäss Echokardiographie vom 22. März 2012) sowie eine schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit in der Fahrrad-Ergometrie erwähnt (Urk. 6/131/23-24).

    Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ausser der psychischen Überlagerung der geklagten somatischen Beschwerden (psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10: F54) könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter den finanziellen Schwierigkeiten und wisse nicht, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle. Diese Sorgen würden ihn belasten. Angesichts der angespannten finanziellen Situation und der hohen Schulden seien diese Belastungen nachvollziehbar. Hingegen leide er nicht unter Angst- oder Panikattacken. Auch sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Er befinde sich denn auch nicht in psychiatrischer Behandlung und das schlafanstossende Antidepressivum sei derart niedrig dosiert, dass es keinen antidepressiven Effekt erziele (Urk. 6/131/18-19).

    Die Erhebung des allgemeininternistischen Status (Urk. 6/131/15-16) ergab keine Befunde oder Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würden (Urk. 6/131/25).

    Aus polydisziplinärer Sicht wurde für eine körperlich belastende Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit konstatiert. Für eine körperlich leichte, mindestens hälftig sitzende Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass seit längerer Zeit von einer etwa gleichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, welche bis auf Weiteres zu bestätigen sei (Urk. 6/131/25). Im Vergleich zum Bericht des Spitals C.___ sei die Ejektionsfraktion vergleichbar. Bei der Fahrrad-Ergometrie sei der Abbruch der Belastung wegen allgemeiner Ermüdung bereits bei 64 Watt erfolgt; dieser Wert könne jedoch im Rahmen der Mitwirkung durchaus schwanken (Urk. 6/131/26).

4.    

4.1    Das Z.___-Gutachten (Urk. 6/131) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, kardiologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Das Gutachten beruht somit auf allseitigen Untersuchungen und die Gutachter berücksichtigten die Vorakten (Urk. 6/131/4-13) sowie die geklagten Beschwerden (Urk. 6/131/13-14, 6/131/16-17, 6/131/20) und erhoben die Anamnese (Urk. 6/131/13-15, 6/131/17, 6/131/20-21). Die Gutachter des Instituts Z.___ legten nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer lediglich aus kardiologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.2    Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht nicht wesentlich verändert hat, ist anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Eine Kardiopathie wurde bereits zum Vergleichszeitpunkt diagnostiziert, wobei nun keine Hypertrophie mehr vorliegt. Die Trabekularisierung midventrikulär lateral wurde ebenso bereits zum Vergleichszeitpunkt genannt (Urk. 6/104/5-6). Des Weiteren wurde aktuell eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion (Ejektionsfraktion 45 % gemäss Echokardiographie vom 22. März 2012) erwähnt (Urk. 6/131/21, Urk. 6/131/23-24). Die Ejektionsfraktion betrug zum Vergleichszeitpunkt lediglich 41 % (Urk. 6/104/5), womit auch keine Verschlechterung ersichtlich ist. Bezüglich der bei einer Leistung von 64 Watt (Urk. 6/131/26) schwer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit in der Fahrrad-Ergometrie ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dabei schwankende Leistungen zeigte (40 Watt am 21. Oktober 2010, Urk. 6/122/15; 80 Watt am 13. Oktober 2011, Urk. 6/122/3) und somit die Angabe im Z.___-Gutachten plausibel ist, dass die am 22. März 2012 (Urk. 6/131/21) gezeigte Leistung von 64 Watt mit anschliessendem Abbruch wegen allgemeiner Ermüdung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit des Resultats von der Mitwirkung im üblichen Rahmen liegt und keine Veränderung darstellt (Urk. 6/131/26). Zudem wurde auch im kurz vor dem Erhöhungsgesuch erstatteten Bericht des Spitals C.___ vom 13. Oktober 2011 von einem im Vergleich zum 22. April 2010 mehr oder weniger unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen (Urk. 6/122/3). Ebenso wurde der Verlauf in den Berichten des Spitals C.___ vom 9. Januar 2012 sowie vom 25. Juli 2012 als stabil bezeichnet (Urk. 3/19 S. 3, Urk. 3/20 S. 4), was gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum Verfügungserlass vom 30. August 2012 spricht. Im Übrigen gelangten auch die Gutachter des Instituts Z.___ zum Schluss, dass seit längerer Zeit von einer etwa gleichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, welche bis auf Weiteres zu bestätigen sei (Urk. 6/131/25).

4.3    Sodann überzeugt bei den unauffälligen erhobenen psychopathologischen Befunden mit lebhafter Mimik und Gestik, ausgeglichener Stimmung, lebhafter Psychomotorik, unauffälligem Antrieb, vorhandener Konzentrations- und Merkfähigkeit, intakten Gedächtnisleistungen sowie klarem und gutem Realitätsbezug die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern dass diesbezüglich die angespannte finanzielle Situation im Vordergrund steht (Urk. 6/131/17-18). Letzteres wurde auch von Dr. D.___ sowie von den Ärzten des Spitals C.___ beobachtet (Urk. 6/122/12, Urk. 3/19 S. 3-4). Dr. D.___ erhob denn auch keine gravierenden Befunde: Zwar gab er an, die Konzentration sei leichtgradig gestört, jedoch bemerkte er keine höhergradigen Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Die von ihm gestellten Diagnosen orientieren sich somit an den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach er an Angstzuständen sowie Schlafstörungen leide (Urk. 6/122/12). Damit ist aus psychiatrischer Sicht trotz der von Dr. D.___ gestellten Diagnosen keine Verschlechterung dargetan.

4.4    Arztberichte, welche dem Z.___-Gutachten vom 8. Mai 2012 widersprechen respektive eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darlegen würden, finden sich nicht. Selbst Dr. D.___ hielt eine gewisse Restarbeitsfähigkeit für realistisch, empfahl eine weitere Begutachtung und bemerkte, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielten. Bei den finanziellen Problemen des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtliche Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2). Daher begründen allein die Sorgen um die finanzielle Situation trotz ihrer Nachvollziehbarkeit keinen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage trotz umfassender allseitiger Untersuchungen den Schluss auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zulässt. Deshalb ist die Ablehnung des Erhöhungsgesuchs nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer