Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01020




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 17. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1955 geborene X.___ bezog seit 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/25). Im Rahmen eines im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/37) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente mit Verfügung vom 15. Juni 2009 auf (Urk. 10/76), was vom hiesigen Gericht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt wurde (Urteil vom 20. Dezember 2010, Urk. 10/103).

1.2    Noch während das damalige Verfahren vor dem hiesigen Gericht hängig war, meldete sich der Versicherte am 11. November 2009 unter Hinweis auf einen am 17. Oktober 2009 erlittenen Auffahrunfall und unter Beilage eines Berichts der Notfallstation Unfallchirurgie des Spitals Y.___ vom 18. Oktober 2009 (Urk. 10/83) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84).     Die IVStelle holte daraufhin Berichte von Z.___, Praktischer Arzt (Urk. 10/93: Bericht vom 9. Februar 2010) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 10/95: Bericht vom 25. Februar 2010) ein. Mit Vorbescheid vom 15. März 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/106, 10/107). Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 1. April 2011 Einwände vorgebracht (Urk. 10/108), und diese mit weiteren Eingaben vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/112) und 15. Juni 2011 (Urk. 10/114) ergänzt hatte, holte die IVStelle einen Bericht der medizinischen Einrichtung B.___ (Urk. 10/115: Bericht vom 14. Juli 2011) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Urk. 10/119: Bericht vom 27. September 2011). Am 31. Januar 2012 nahm der Versicherte zum Ergebnis der RAD-Untersuchung Stellung (Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 23. August 2012 verneinte die IVStelle schliesslich einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/141]).

1.3    Am 12. Dezember 2011 ging bei der IVStelle ein Kostenvoranschlag für ein von Dr. A.___ verordnetes Paar orthopädische Massschuhe ein (Urk. 10/122). Gestützt auf die in der Folge eingeholten Berichte des Dr. A.___ vom 8. Februar 2012 (Urk. 10/129) und vom 9. März 2012 (Urk. 10/134) sowie dessen telefonische Auskunft vom 13. März 2012 (Urk. 10/135) wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 13. März 2012 mitgeteilt, dass die Invalidenversicherung die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verordnung vom 9. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2016 übernehme, wobei für jedes Paar ein Selbstbehalt von Fr. 120.-- bestehe (Urk. 10/136).


2.    Gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 23. August 2012 erhob der Versicherte am 24. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasse und danach erneut über einen Rentenanspruch befinde (Urk. 1 S. 2).

    Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um bei der Gerichtskasse (wegen unbezahlt gebliebener Gerichtskosten) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4). Am 9. Oktober 2012 wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution dem Postkonto des Gerichts gutgeschrieben (Urk. 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 23. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 15. März 2013 auflegen (Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

    Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es liege keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dem Versicherten sei weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe nach wie vor einen anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).

    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Renteneinstellung sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht verschlechtert. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, um seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit genauer abklären zu lassen (Urk. 1).

2.2    Zu prüfen ist, ob sich seit der Renteneinstellung im Juni 2009 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.


3.

3.1    Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts D.___ vom 8. September 2008 (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch und kardiologisch), welches im Rahmen des Revisionsverfahrens von der IV-Stelle veranlasst worden war, kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides in seiner angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr, in einer leichten, seinen orthopädischen und kardiologischen Leiden angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und die IV-Stelle zu Recht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % errechnet habe (Urteil vom 20. Dezember 2010, E. 6.1.-6.3, Urk. 10/103 S. 18+19 mit Verweis auf die Verfügung vom 15. Juni 2009, Urk. 10/76 S. 2).

3.2    Die Gutachter des Instituts D.___ hatten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/47/19+20):

- Chronische Beschwerden am rechten Sprunggelenk (ICD-10 M79.67)

- Verdacht auf Impingement Hüftgelenk rechts (ICD-10 M77.9)

- Arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10)

Folgende Diagnosen erachteten sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/47/20):

- Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.3)

- Adipositas (BMI 35 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

- Leberhämangiome

- Unklare Unterbauchbeschwerden

- Status nach Osteosynthese bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links am 21. Mai 2001 (ICD-10 Z98.8).

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da keine psychiatrische Komorbidität vorliege, sich kein ausgeprägter sozialer Rückzug feststellen liesse, sich keine schweren, lebensgeschichtlichen Belastungen finden liessen, kein primärer Krankheitsgewinn vorhanden sei und die komplexen Ich-Funktionen nicht eingeschränkt seien. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch selber nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 10/47/11).

    Der orthopädische Gutachter führte aus, für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 10/47/16).

    Der kardiologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer für eine körperlich belastende Tätigkeit, welche den Blutdruck - den er als ungenügend kontrolliert einstufte – weiter ansteigen lässt, nicht geeignet. Für eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, die sitzend mit gelegentlichem Laufen ausgeführt werden kann und lediglich das Tragen leichter Lasten beinhaltet, erachtete er die Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 10/47/19).

3.3    In der Neuanmeldung vom 10. November 2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 17. Oktober 2009 einen Auffahrunfall erlitten, bei dem er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen habe. Er trage seither einen Halskragen und es sei ihm ständig schwindelig. Seit dem Unfall sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/84). Gemäss Bericht der Notfallstation des Spitals Y.___ war der Beschwerdeführer dort am 18. Oktober 2009 zur Konsultation (Bericht vom 18. Oktober 2009, Urk. 10/83). Anamnestisch wird im Bericht ausgeführt, beim Auffahrunfall sei der Kopf nicht angeprallt, und der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Unfall weder an Schmerzen noch an Nausea gelitten. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht hätten sich jedoch Schmerzen im Bereich der HWS und der rechten Schulter entwickelt und der Beschwerdeführer habe verschwommen gesehen, weshalb er zur Konsultation in das Spital gekommen sei. Die Ärzte der Notfallstation erhoben hinsichtlich des Schädels einen unauffälligen Befund, insbesondere gab es keine Prellmarken und keinen Anhalt für Frakturen des Gesichtsschädels. Sie führten aus, es habe keine Blickfolgebewegungen gegeben, jedoch sei die Kooperation fraglich gewesen. Die HWS, die Brustwirbelsäule (BWS) und die Lendenwirbelsäule (LWS) seien schmerzbedingt eingeschränkt beweglich gewesen. Bei der HWS berichteten sie ausserdem über Druck- und Klopfdolenz sowie bei der BWS und LWS über Klopfdolenz. An der rechten Schulter stellten sie weder Hämatome, Schwellungen, Fehlstellungen noch Frakturen fest. Sie berichteten jedoch über diffuse Schmerzen über dem Trapezius und Deltoideus. Die Abduktion ab 60° und die Elevation seien sodann schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die gemachten Röntgenbilder der HWS und der Schulter ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsionen. Auch das angefertigte CT der HWS, der BWS und der LWS zeigte keine frischen traumatischen Läsionen. Gestützt auf diese Befunde diagnostizierten die Ärzte des Spitals Y.___ eine Distorsion der HWS sowie eine Kontusion der BWS und LWS. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.

3.4    Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. März 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, da es durch den Auffahrunfall zu keiner gesundheitlichen Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 10/107) und der Beschwerdeführer in den dagegen erhobenen Einwänden ausgeführt hatte, er leide nun an einer mittelgradigen depressiven Episode, ausserdem habe sich die Schmerzproblematik verstärkt und eine Schmerzüberwindung sei ihm aufgrund der psychischen Komorbidität, den chronischen Begleiterkrankungen sowie aufgrund des chronifizierten Krankheitsverlaufes nicht zumutbar (Urk. 10/112+114), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung beim RAD an (Urk. 10/140/3). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. September 2011 (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 10/119). Dr. E.___ erhob einen weitgehend unauffälligen Psychostatus. Er berichtete, es sei während des Gesprächs keine Störung der Konzentrationsfähigkeit ersichtlich geworden. Der Beschwerdeführer sei affektiv beherrscht gewesen. Gestik, Mimik und Gang hätten keine typischen depressiven psychomotorischen Merkmale gezeigt. Die Aufmerksamkeit sei nicht getrübt gewesen. Gedächtnisstörungen würden nicht vorliegen. Denkstörungen ergäben sich keine. Der Beschwerdeführer beschreibe, zu Hause unter einer Affektinkontinenz zu leiden, welche vorübergehend sei. Er habe Affekte wie Nervosität, depressive Stimmung und Freudlosigkeit beschrieben. Der Beschwerdeführer habe sodann in seiner Vitalität nicht deutlich eingeschränkt gewirkt, er habe sich lebhaft ausdrücken können. Die Energie werde jedoch vom Beschwerdeführer subjektiv als wegen seinen Schmerzen schwer eingeschränkt beschrieben (Urk. 10/119/4-5). Im Ray-15item Test, welcher zur Prüfung der Merkfähigkeit durchgeführt worden sei, habe sich eine äusserst schlechte Merkfähigkeit gezeigt. Es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz mit den klinischen Angaben. So fahre der Beschwerdeführer beispielsweise noch Auto und sei in seiner Orientierung nicht auf dauerhafte Fremdhilfe angewiesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich diese Selbstlimitierung nicht auf einen somatischen oder psychiatrischen krankheitswertigen Prozess zurückführen (Urk. 10/119/6). Dr. E.___ führte weiter aus, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, die sich als komorbide Störung von der sich ausgeweiteten Schmerzsymptomatik abgrenzen liesse. Das Krankheitsbild lasse sich am Wahrscheinlichsten mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) umschreiben (Urk. 10/119/6-7). Es müsse von einer Symptomausweitung ausgegangen werden, welche sich auf die undifferenzierte psychopathologische Symptombeschreibung, die Präsentation einer erheblichen psychischen Behinderung, eine mangelnde Leistungsbereitschaft sowie nachweisliche Inkonsistenzen bezüglich kognitiver Merkmale beziehe (Urk. 10/119/7). Eine mitwirkende ausgewiesene depressive Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer liege seit 2009 nicht vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung bestehe in der schlecht einzustellenden Hypertonie. Der mehrjährige Krankheitsverlauf trotz verschiedensten somatischen Behandlungsversuchen zeige die Chronifizierung des Schmerzleidens. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug könne er nicht schlüssig nachweisen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestehe nicht. Unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen lägen bezüglich Minderung der Schmerzen zwar vor, allerdings sei offen, von welcher konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu keiner anhaltenden gesundheitlichen Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Rentenverfügung im Jahr 2009 gekommen sei (Urk. 10/119/7, Urk. 10/140/3).


4.

4.1

4.1.1    Die Beurteilung der am Spital Y.___ tätigen Fachpersonen (E. 3.3) wie auch diejenige von Dr. E.___ (E. 3.4) beruhen auf umfassenden und sorgfältigen medizinischen Untersuchungen und vermögen in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen.

4.1.2    Der Beschwerdeführer führte an, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden. Er bemängelte, er sei vom Übersetzer ständig unterbrochen worden, Dr. E.___ habe zu wenig nach Symptomen gefragt, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden, die Untersuchung habe nur eine Stunde gedauert, ausserdem werde der Tagesablauf nur rudimentär wiedergegeben (Urk. 1 S. 12-13, Urk. 10/127). Entgegen der Ansicht von Dr. E.___ habe sich seine psychische Situation massgeblich verschlechtert. Er leide an einer depressiven Störung, es bestehe ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, der trotz Behandlungsversuchen keine längerfristige Remission zeige, das Schmerzleiden sei chronifiziert, er habe sich in den meisten Belangen des Lebens sozial zurückgezogen, die Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend und die Rehabilitationsmassnahmen seien trotz aktiver Behandlungsmotivation gescheitert (Urk. 1 S. 13).

4.1.3    Dr. E.___ klärte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend ab und befragte ihn insbesondere eingehend zu seinen Beschwerden (Urk. 10/119/2-3, 5-6). Dem Bericht sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Übersetzer unterbrochen worden wäre und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, was für Ausführungen er nicht hätte machen können. Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht unerlässlich (Urteile des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Zum Einwand, der Untersuchungszeitraum sei zu kurz gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgericht kein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung verbindlich angeben lässt (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.1-2.2). Der Gutachter erhob einen ausführlichen psychopathologischen Befund und klärte die Anamnese so weit als notwendig ab. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen weitere Explorationen notwendig gewesen wären. Der Einwand, der Tagesablauf sei nicht genügend abgeklärt worden, zielt sodann ebenfalls ins Leere. Im Bericht wurde der Tagesablauf so weit als notwendig geschildert (Urk. 10/119/3).

4.1.4    Der Schlussfolgerung von Dr. E.___, die somatoforme Schmerzstörung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, kann sodann gefolgt werden, da die gemäss Rechtsprechung erforderlichen Kriterien für eine ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (E. 1.3) nicht in genügender Intensität und Konstanz vorliegen (E. 3.4). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt keine psychiatrische Komorbidität vor. Auch für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gibt es vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Wie sich aus den Akten ergibt, geht der Beschwerdeführer mit seiner Tochter einkaufen und hilft ihr im Haushalt (Urk. 10/113/3). Die Beziehung zu seiner Ehefrau wurde als gut beschrieben (Urk. 10/111/5) und es werden Reisen nach F.___ unternommen (Urk. 10/113/3). Sodann hat Dr. E.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch zu Recht in Frage gestellt, ob von einer konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zur Einzelpsychotherapie anlässlich einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung in der medizinischen Einrichtung B.___ nur sehr unregelmässig erschienen sei (Urk. 10/111/6).

4.2

4.2.1    Aus den weiteren in den Akten liegenden medizinischen Berichte ergeben sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

4.2.2    Mit Bericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 10/95) führte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer leide unter einem cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit posttraumatischem cervico-cephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 17. Oktober 2009. Ausserdem bestünden Restbeschwerden im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) bei Status nach Supinationstrauma des rechten OSG mit Kontusion des Fusses im Jahre 1996. Gestützt auf diese Diagnosen erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/95/2+5). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerden im Sprunggelenk waren bereits anlässlich der Begutachtung des Instituts D.___ im Jahr 2008 vorhanden und wurden damals entsprechend beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14-16). Eine Verschlechterung ergibt sich diesbezüglich aus dem Bericht von Dr. A.___ nicht. Hinsichtlich der Folgen des Auffahrunfalls wurden sodann keine neuen massgeblichen objektivierbaren Befunde erhoben, sondern es wurde lediglich eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als im Bericht des Spitals Y.___ (E. 3.3) vorgenommen, ohne sich mit jenem auseinanderzusetzen.

4.2.3    Es befinden sich sodann mehrere Berichte der medizinischen Einrichtung B.___ in den Akten (Berichte vom 30. November 2009 [Urk. 10/111/4-8], vom 1. Juni 2011 [Urk. 10/113], vom 14. Juli 2011 [Urk. 10/115] und vom 14. November 2011 [Urk. 10/126]). Soweit in diesen Berichten Ausführungen zu Verschlechterungen des physischen Gesundheitszustandes gemacht werden, kann von vornherein nicht auf sie abgestellt werden, stammen sie doch ausschliesslich von einem Psychiater und zwei Psychologen. Aus psychiatrischer Sicht wird im Wesentlichen berichtet, der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte der medizinischen Einrichtung B.___ gehen von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit seit 2001 aus (Urk. 10/111/5, 10/115/4) und führen aus, eine Depression bestehe seit Jahren (Urk. 10/111/6). Im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2010 wurde jedoch erwogen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt und der Beschwerdeführer insgesamt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.1). Mit diesem Widerspruch setzen sich die Ärzte der medizinischen Einrichtung B.___ nicht auseinander. Es offenbart sich somit, dass sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni 2009 darlegen, sondern lediglich den unverändert gebliebenen Sachverhalt anders beurteilen. Wohl halten sie fest, dass sich die Depression infolge der Aberkennung der IV-Rente im Jahr 2009 und der daraus entstandenen finanziellen Probleme verstärkt habe (Urk. 10/111/6). Dabei handelt es sich jedoch um einen psychosozialen Faktor, mit dem eine gesundheitliche Verschlechterung nicht dargetan werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die medizinische Einrichtung B.___ offensichtlich auf den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers beruht. So wurden die geklagten Beschwerden im Bericht vom 14. Juli 2011 unverändert zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit übernommen (vgl. Urk. 10/115/1-2).

    Es wurde sodann noch ein Bericht der medizinischen Einrichtung G.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/126/4-11) eingereicht, der zu weiten Teilen den Bericht von Dr. A.___ (E. 4.2.2) sowie die Berichte der medizinischen Einrichtung B.___ (siehe oben) wiedergibt, worauf verwiesen werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich aus diesem Bericht keine gesundheitliche Verschlechterung. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die im Bericht der medizinischen Einrichtung G.___ erhobenen Befunde würden auf eine deutliche Verschlechterung der Beschwerden am oberen Sprunggelenk hinweisen (Urk. 1 S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Beschwerden im Fussbereich waren  wie schon festgehalten  schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut D.___ bekannt und wurden entsprechend im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14-16). Im Bericht der medizinischen Einrichtung G.___ wurde nicht dargelegt, inwiefern sich etwas geändert hätte. Es wurde im Übrigen nicht einmal angegeben, wann die Befunde erhoben wurden. Unter dem Titel „Verschlechterung der Symptomatik“ wurde gar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Fussbeschwerden seien seit 2006 vorhanden (Urk. 10/126/10). Eine Verschlechterung ist demnach nicht ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren geltend gemacht, mit Blick auf das im Bericht der medizinischen Einrichtung G.___ genannte MRI der HWS vom 17. Mai 2010 sei eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen (Urk. 1 S. 6). Im Bericht wurde ausgeführt, gemäss einem MRI vom 17. Mai 2010 lägen Protrusionen und Retrospondylophyten besonders bei C5 und C6 vor. Dies begründe eine erheblich verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten und erkläre teilweise die massive Steifigkeit für Kopfbewegung (Urk. 10/126/10). Eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist indes nicht nachvollziehbar, wurde doch im gleichen Bericht ausgeführt, im Halswirbelsäulenbereich bestehe eine uneingeschränkte Beweglichkeit und der Musculus Trapezius sei mässig verspannt (Urk. 10/126/9). Zusammenfassend ergibt sich somit auch aus diesem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Renteneinstellung im Juni 2009.

4.2.4    Aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. März 2011 (Urk. 10/111) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2011 bis am 7. März 2011 an einem Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilnahm. Im Austrittsbericht wurden zwar diverse Diagnosen aufgelistet, jedoch wurden weder neue pathologischen Befunde aufgeführt, noch wurde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Mit diesem Bericht kann eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit demnach nicht schlüssig belegt werden.

4.2.5    Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 (Urk. 2) wurde zuhanden des Gerichts mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) sodann noch ein Bericht der psychiatrischen Klinik C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, vom 15. März 2013 sowie ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2013 eingereicht (Urk. 13). Im Bericht der Klinik C.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine leichte kognitive Störung (ICD-F06.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (ICD F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.40) diagnostiziert (Urk. 13 S. 1). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen. Die behandelnden Ärzte führten aus, die Anamnese und der klinische psychische Befund sprächen für eine leicht bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 13 S. 5). Gemäss psychischem Befund war die Auffassung unauffällig, die Merkfähigkeit leicht reduziert. Weiter wurde ausgeführt, es seien leichte akustische Halluzinationen vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei im Affekt deprimiert gewesen sowie leicht gereizt und leicht hoffnungslos. Die Psychomotorik und der Antrieb seien bis auf eine leichte Antriebshemmung unauffällig gewesen (Urk. 13 S. 3). Inwiefern dieser Befund sowie die festgestellte leichte kognitive Störung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, ist allerdings fraglich. Da der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob mit dem Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dargetan ist, da die Untersuchungen in der Klinik C.___ im Januar und Februar 2013 stattfanden und somit nach Verfügungserlass. Was den neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ betrifft, so wurden erneut keine neuen objektivierbaren Befunde erhoben und eine relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan.

4.2.6    Die in der Beschwerdeschrift im Übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen hinsichtlich der Beschwerden an den Hüften (Urk. 1 S. 7), der Herzbeschweren (Urk. 1 S. 8-9), sowie des Schlafapnoesyndroms (Urk. 1 S. 9) sind schliesslich nicht ausgewiesen.


5.    Es ergibt sich somit, dass keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2009 ausgewiesen ist, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer - unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- (Urk. 6) - aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler