Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01021




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer

Dorfstrasse 94, 8706 Meilen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, war als Gipser bei der Y.___, Z.___, tätig, als er sich am 18. Juli 2000 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 16. November 2000 verneinte die IV-Stelle erstmals einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/12).

1.2    Am 3. September 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/15 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge ein medizinisches Gutachten (Gutachten vom 15. Juni 2002; Urk. 7/36/1-15) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40, Urk. 7/41) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7/45) einen Invaliditätsgrad von 10 % fest und verneinte erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versicherten am 27. November 2002 erhobene Beschwerde (Urk. 7/46/4-7) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 17. November 2003 (Prozess Nr. IV.2002.00667; Urk. 7/51/1-17) ab.

1.3    Am 8. April 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 7/52 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügung vom 25. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten erneut (Urk. 7/57). Die vom Versicherten am 27. September 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/65/1-2), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 7/71) ab. Die vom Versicherten am 3. Januar 2005 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/72/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00007; Urk. 7/77/1-14) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/79/2-6) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2007 (Prozess Nr. I 529/06; Urk. 7/80/1-6) ab.

1.4    Am 18. Mai 2009 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/81). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. Dezember 2009; Urk. 7/92/2-24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96-97, Urk. 7/102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/106) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.5    Am 19. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117-118; Urk. 7/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 7/126 = Urk. 2) bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 15 % erneut einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. September 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Arbeitsfähigkeit und das mögliche zukünftige Berufsfeld durch eine Abklärungsstelle überprüfen zu lassen und es sei der A.___ in B.___ mit der Durchführung dieser Überprüfung zu beauftragen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Eingabe zugestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt. Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 11/1-4) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2014 (Urk. 12) Kopien zugestellt wurden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/106) geprüft. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 21. April 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 22. August 2012 zu prüfen.


3.

3.1    Bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/106) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 5. Dezember 2009 (Urk. 7/92/2-24; vgl. Urk. 7/95/4).

3.2    Dr. med. D.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/92/25-27) folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare 3-Gefässerkrankung

- belastungsabhängige Thoraxwandschmerzen

- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig

- arterielle Hypertonie

- depressive Störung mit Somatisierungstendenz

    Da eine Sistierung des Nikotins wahrscheinlich nicht umsetzbar sei, sei die Aufnahme regelmässiger körperlicher Belastungen von mehr als 30 Minuten täglich angezeigt (S. 2).

3.3    Mit undatiertem, bei der IV-Stelle am 25. Juni 2009 eingegangenen Bericht (Urk. 7/88/1-5) stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2004 verschlechtert habe. Er leide seither unter einem neu insulinpflichtig gewordenen Diabetes mellitus, unter einer Chronifizierung sowie unter einer Zunahme der Angststörung. Er sei weiterhin im Umfang von 100 % arbeitsunfähig und es sei ihm auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten nicht möglich.

3.4    Die Ärzte der F.___, Psychiatriezentrum B.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/92/28-29), dass sie die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers auf dessen Wunsch hin beendet hätten (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- generalisierte Angststörung mit sekundärer rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradig

- somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Eine Ü    berlagerung von somatischen Beschwerden mit vegetativen Angstsymptomen bei ausgeprägter ängstlicher Selbstbeobachtung sei nicht sicher auszuschliessen. Die Symptomatik sei inzwischen chronifiziert. Mehrere Versuche, die Symptomatik psychotherapeutisch und medikamentös zu behandeln seien fehlgeschlagen (S. 2).

3.5    Die Ärzte des C.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2009 (Urk. 7/92/2-24), dass der Beschwerdeführer am 3. November 2009 intenistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und kardiologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 20):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- koronare 3-Ast-Erkrankung mit/bei

- Status nach PTCA/Stent Riva im August 1999 und PTCA/Stent RCX und ACD im November 1999

- Mibi-Szintigraphie im November 2000 mit Nachweis einer inferioren Belastungsischämie

- zusätzlich atypische, wahrscheinlich extrakardiale Thoraxschmerzen

- eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit

- globale normale linksventrikuläre Pumpfunktion

- kardiovaskuläre Risikofaktoren

- fortgesetzter Nikotinkonsum

- metabolisches Syndrom

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- undifferenzierte Somatisierungsstörung

- metabolisches Syndrom

- Adipositas

- Diabetes mellitus Typ II, intermittierend insulinopflichtig, medikamentös behandelt

- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt

- Dyslipidämie, medikamentös behandelt

    Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter fest, dass das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, auf Grund dieser Beschwerden nicht arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden könne, weshalb eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Dabei handle es sich um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Im Rahmen dieser Störung leide der Beschwerdeführer unter leichten, depressiv-ängstlichen Verstimmungszuständen (S. 14). Bei den Gedächtnisstörungen handle es sich um den Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz. Hinweise auf eine schwere depressive Störung oder auf eine schwere Angststörung bestünden keine. Der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte regressive Tendenzen. Die ausgeprägten regressiven Verhaltensweisen begründeten indes weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei einzig die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zu stellen. Die leichten depressiv-ängstlichen Verstimmungen seien im Rahmen der Somatisierungsstörung zu sehen. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Da der Beschwerdeführer gute Beziehungen zu seiner Ehegattin, zu seiner Tochter und zu seinen Enkelkindern unterhalte und mit seiner Ehegattin im Jahre 2009 einige Wochen Ferien in seiner mazedonischen Heimat verbracht habe, sei zudem ein sozialer Rückzug zu verneinen. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 15).

    Aus kardiologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit bei einem ausgeprägten Risikofaktorenprofil, welches gegenwärtig noch ungenügend eingestellt sei. Die Ausübung körperlich belastender Tätigkeiten sei ihm deshalb nicht mehr zuzumuten. Hingegen sei ihm die Ausübung von Tätigkeiten ohne körperliche Belastung weiterhin zuzumuten (S. 19).

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Herzleiden in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In psychischer Hinsicht werde er hingegen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser sowie die Ausübung körperlich schwerer und anhaltend mittelschwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. Für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 22).


4.

4.1    Des Weitern gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) verändert haben.

4.2    Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 30. März 2011 (Urk. 7/113) dass bei dem an einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung leidenden Beschwerdeführer die Durchführung einer Rekoronarangiographie angezeigt sei, dass der Beschwerdeführer sich einer solchen Untersuchung wegen seiner ausgeprägten Angst davor jedoch nicht unterziehen wolle.

4.3    Die Ärzte des G.___, Klinik für Kardiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/123/7-9), dass der Beschwerdeführer unter progredienten, rezidivierenden retrosternalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm gelitten habe, weshalb gleichentags eine Koronarangiographie durchgeführt worden sei. Diese habe eine deutliche Progredienz der Koronaratheromatose mit einem kollateralisierenden Verschluss der proximalen RCA sowie zwei hochgradige Stenosen des proximalen RCX ergeben. Es sei ein perkutaner Revaskularisationsversuch geplant.

4.4    Mit Operationsbericht vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/123/4-6) stellten die Ärzte des G.___ fest, dass ein Revaskularisationsversuch misslungen sei, weshalb eine Indikation zur operativen Sanierung bestehe. Beim Beschwerdeführer sei gleichentags ein dreifacher aorto-koronarer Bypass implantiert worden.

4.5    Die Ärzte der H.___ erwähnten in ihrem undatierten, bei der IV-Stelle am 24. Juli 2012 eingegangenen Bericht (Urk. 7/123/1-3), dass der Beschwerdeführer vom 26. Juni bis 14. Juli 2012 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- koronare 3-Gefässerkrankung

- prä- und postoperative Ejektionsfraktion (EF) des Herzens von 60 %

- arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ 2, Nikotinkonsum, positive FA, Dyslipidämie, Adipositas

- depressive Störung mit Somatisierungstendenz

    Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines intensiven Trainingsprogramms seine kardiopulmonale Belastbarkeit verbessern sowie einen Kraft- und Konditionsaufbau habe erreichen können und am 14. Juli 2012 in einem deutlich rekonditionierten Zustand nach Hause entlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, das Tragen schwerer Lasten während dreier Monate postoperativ zu vermeiden, um eine komplikationslose Heilung des Sternums zu gewährleisten (S. 2).

4.6    Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2012 (Urk. 7/125/3) aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte der H.___ vom Juli 2012 nach der dreifachen aortokoronaren Bypassoperation vom 20. Juni 2012 die kardiale Leistungsfähigkeit sowie die Kraft und Kondition signifikant habe gesteigert werden können, und dass die linksventrikuläre Punpfunktion sowohl prä- als auch postoperativ im Umfang einer EF von 60 % normal gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei drei Monate postoperativ und mithin ab Oktober 2012 erneut von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass die durchgeführte Bypassoperation am Ressourcenprofil nichts geändert habe.

4.7    Soweit der Beschwerdeführer auf die von ihm mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 10) eingereichten ärztlichen Berichte der Ärzte des J.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 11/1), vom 8. (Urk. 11/4) und vom 22. Januar 2014 (Urk. 11/3) verweist, gilt es zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; 121 V 362 E. 1b).

    Da die vom Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 eingereichten Arztberichte die Entwicklung seines Gesundheitszustand in kardiologischer Hinsicht ab Juli 2013 betreffen, ist auf diese Berichte vorliegend nicht weiter einzugehen.


5.

5.1    Den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/106) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter einer koronaren 3-Gefässerkrankung (Urk. 7/92/25-27) beziehungsweise unter einer koronaren 3-Ast-Erkrankung (Urk. 7/92/2-24) litt und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. In psychischer Hinsicht vertraten die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer an einer generalisierten Angststörung mit sekundärer rezidivierender, gegenwärtig mittelgradiger depressiver Störung und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide (Urk. 7/92/28-29). Demgegenüber gingen die Ärzte des C.___ in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2009 (Urk. 7/92/2-24) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht ausschliesslich unter einer undifferenzierten Somatisierungsstörung leide, dass er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und dass ihm insgesamt die Ausübung körperlich leichter bis nur selten mittelschwere Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei.

5.2    

5.2.1    Das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 5. Dezember 2009 (vorstehende E. 3.5) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. vorstehende E. 1.6). Denn einerseits verfügten die Gutachter als Fachärzte für Innere Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kardiologie über die für die Beurteilung der geklagten Beschwerden angezeigten fachmedizinischen Spezialisierungen. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten und mit den Ergebnissen ihrer eigenen fachärztlichen Untersuchungen auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich durch die koronare 3-Gefässerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und wonach der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht ausschliesslich an einer die Arbeitshigkeit nicht beeinträchtigenden, undifferenzierten Somatisierungsstörung leide, in nachvollziehbarer Weise.

5.2.2    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des C.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung leide, welche die bestehenden leichten, depressiv-ängstlichen Verstimmungszustände mitumfasse, und welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtige, und als sie eine psychische Komorbidität im Sinne einer eigenständigen Angststörung oder einer eigenständigen depressiven Störung sowie einen sozialen Rückzug verneinten. Denn eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

5.2.3    Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer Somatisierungsstörung zunächst die  aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).

5.2.4    Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich insbesondere nicht bei der von den Ärzten des Psychiatriezentrums B.___ festgestellten generalisierten Angststörung (vorstehende E. 3.4). Denn dabei handelt es sich gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Gutachter des C.___ nicht um ein eigenständiges psychisches Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität, sondern um reaktive Begleiterscheinungen der undifferenzierten Somatisierungsstörung im Sinne von depressiv-ängstlichen Verstimmungszuständen. Im Übrigen gelten praxisgemäss leichte beziehungsweise mittelschwere Depressionen als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als eine selbstständige, von der Schmerzverarbeitungsstörung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen).

    Eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität liegt somit nicht vor. Auch die übrigen erwähnten (vorstehende E. 5.2.2) Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten.

5.2.5    Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des C.___, wonach dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung körperlich schwerer und anhaltend mittelschwerer Tätigkeiten sowie insbesondere die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zuzumuten, wonach ihm hingegen die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten ohne Einschränkungen zuzumuten seien, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann.

5.3    Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ vom 8. Oktober 2009 (vorstehende E. 3.4), insoweit diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung an einer generalisierten Angststörung mit sekundärer rezidivierender depressiver Störung leide. Denn die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ enthält keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer generalisierten Angststörung, weshalb insoweit darauf nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich vermag vielmehr die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des C.___ zu überzeugen, wonach es sich bei den bestehenden depressiv-ängstlichen Verstimmungszuständen nicht um eine eigenständige psychische Störung, sondern um Begleiterscheinungen der undifferenzierten Somatisierungsstörung handelt.

5.4    Während die Berichte von Dr. D.___ vom 15. Januar 2008 (vorstehende E. 3.2) und der Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ vom 8. Oktober 2009 (vorstehende E. 3.4) keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten, stellte Dr. E.___ in seinem Bericht (vorstehende E. 3.3) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ vermag indes nicht zu überzeugen. Denn einerseits postulierte dieser bereits in seinem Bericht vom 16. Mai 2004 (Urk. 7/55/1-4), dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2000 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen, und dass ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, weshalb die erneute Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einerseits nicht geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu beweisen. Andererseits fehlt es der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ an einer nachvollziehbaren Begründung. Zudem gilt es in Bezug auf Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ daher nicht abgestellt werden.

5.5    Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/106) gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des C.___ vom 5. Dezember 2009 davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Ausübung einer geeigneten behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten war.


6.

6.1    Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 erneut an seinem Herzen operiert wurde, und dass ihm dabei ein dreifacher aorto-koronarer Bypass implantiert wurde (vorstehende E. 4.4). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der H.___ in ihrem Bericht (vorstehende E. 4.5) eine prä- und postoperative linksventrikuläre Pumpfunktion im Umfang einer EF von 60 % feststellten, und erwähnten, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2012 in einem deutlich rekonditionierten Zustand nach Hause entlassen worden sei, und dass sie dem Beschwerdeführer empfohlen hätten, das Tragen schwerer Lasten während dreier Monate postoperativ zu vermeiden, damit eine komplikationslose Heilung des Sternums gewährleistet werden kann.

6.2    Gestützt auf diese Beurteilung durch die Ärzte der H.___ ging Dr. I.___ in ihrer Beurteilung vom 14. August 2012 (vorstehende E. 4.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom 20. Juni 2012 seine kardiale Leistungsfähigkeit bei normaler prä- und postoperativer linksventrikulärer Pumpfunktion signifikant gesteigert habe, weshalb ihm nach Abheilung des Sternums drei Monate postoperativ und mithin ab Oktober 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit erneut im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.

6.3    Die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte der H.___ und durch Dr. I.___ vermögen vorliegend zu überzeugen. Gestützt auf diese nachvollziehbaren medizinischen Beurteilungen ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. Oktober 2012 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten erneut im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.


7.

7.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

7.2    Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt. Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen. Da sich der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 für den Bezug von Versicherungsleistungen neu anmeldete (Urk. 7/108), sind beim Einkommensvergleich die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2012 massgebend.

7.3    Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).

7.4    Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

7.5    Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1 und I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2).

7.6    Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/86) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1999 bei der Y.___, Z.___, erzielte Verdienst als Gipser stellt daher keine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bemass. Da der Beschwerdeführer bis anhin als Gipser tätig war, sind Tabellenlöhne für Männer der Wirtschaftsabteilung Baugewerbe zu berücksichtigen.

7.7    Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

7.8    Gemäss der Tabelle A1 (privater Sektor) der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch ) erzielten Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in der Wirtschaftsabteilung 41-43 (Baugewerbe) im Jahre 2010 einen monatlichen Verdienst von Fr. 5‘310.-- Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe im Jahre 2012 von 41.5 Stunden (www.bfs.admin.ch), eines mutmasslichen Beschäftigungsgrades von 100 % und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.7 % (www.bfs.admin.ch) resultiert für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67‘238. (Fr. 5‘310.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.5 Stunden x 1.01 x 1.007).


8.

8.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

8.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

8.3    Dem Beschwerdeführer war ab 1. Oktober 2012 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Vollzeitpensums (vorstehende E. 6.3) zuzumuten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitsschadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 7/109/4) und wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohneinbusse rechnen müsste. In Würdigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführer als abzugsrelevant in Betracht fallen können, ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 % vorzunehmen.

8.4    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2010 von Fr. 4‘901.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch), einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2012 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert für die Zeit ab 1. Oktober 2012 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56‘122.-- (Fr. 4‘901. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.01 x 1.007 x 0.9).


9.    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  67‘238.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘122.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘116.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 17 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht erreicht.


10.    Unter diesen Umständen ist eine dauerhafte und wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, welche geeignet wäre, einen Rentenanspruch zu begründen, im massgebenden Vergleichszeitraum vom 21. April 2010 bis 22. August 2012 nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Es steht daher fest, dass sich der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 21. April 2010 zu Grunde lag, seither nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Art und Weise verändert hat.

    Mangels einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.


11.

11.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag verhält, es sei die Arbeitsfähigkeit und das mögliche zukünftige Berufsfeld des Versicherten durch eine Abklärungsstelle überprüfen zu lassen, und es sei mit der Durchführung dieser Überprüfung der A.___ in B.___ zu beauftragen (Urk. 1 S. 2).

11.2    Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Verfügung hat indes ausschliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. IVV) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hat die Beschwerdegegnerin indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung.

11.3    Eingliederungsfragen können zwar grundsätzlich auch im Rahmen eines Rentenstreites geprüft werden, vom Sozialversicherungsgericht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

11.4    Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E. 4.2).

    Materiell verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3; BGE 121 V 191 E. 4a).

11.5    Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin mangels eines Rentenanspruchs zu Recht davon ausgegangen, dass eine rentenbegründende Invalidität nicht durch allfällige berufliche Massnahmen verhindert werden müsse. Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2) daher nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen zu verfügen. Da der Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zielt und damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen kommt, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


12.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


13.    Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 15. Mai 2014 (Urk. 13), ausgehend von einem Aufwand von total 4.3 Stunden und einem in Abweichung des geltend gemachten Ansatzes von Fr. 300.-- gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 40.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 972.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, wird mit Fr. 972.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz