Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01022




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 12. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war zuletzt als Tagesmutter tätig, als sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose in beiden Füssen und Knien, einen Rücken-Bandscheibenvorfall sowie eine wiederkehrende Schleimbeutelentzündung in der rechten Hüfte am 19. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arbeitgeberberichte (Urk. 10/16 und Urk. 10/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/23) sowie Arztberichte (Urk. 10/19 und Urk. 10/61) ein und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten (Urk. 10/95 und Urk. 10/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/108) verfügte sie am 24. November 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad 14 %, Urk. 10/115). Die Verfügung vom 24. November 2009 (Urk. 10/115) erwuchs in Rechtskraft.

1.2    Am 26. April 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Wiedererwägung, bemängelte das Gutachten und führte aus, ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert (Urk. 10/119-120). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/132) und Arztberichte (Urk. 10/136, Urk. 10/137 und Urk. 10/147) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/145) erliess sie die Verfügung vom 25. Februar 2011 (Urk. 10/151) und sprach der Versicherten ab Mai 2010 eine Viertelsrente, ab August 2010 eine ganze Rente und ab Februar 2011 eine Viertelsrente zu.

1.3    Anlässlich des im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/168/4) holte die IV-Stelle wiederum einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/170) sowie diverse Arztberichte (Urk. 10/171, Urk. 10/172 und Urk. 10/176) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/188) verfügte sie am 10. September 2012 (Urk. 10/191 und Urk. 10/193) die Erhöhung der Invalidenrente auf eine halbe Rente ab November 2011.


2.    Mit Eingaben vom 22. September und 8. Oktober 2012 erhob die Versicherte hierorts Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 6). Falls die Arztzeugnisse nicht genügen würden, bitte sie um Zuweisung zu einem glaubwürdigeren Arzt (Urk. 1 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 (Urk. 9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2012 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Letztere reichte sodann weitere Arztberichte und Arztzeugnisse (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit August 2011 verschlechtert habe und ihr daher ab November 2011, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente zuzusprechen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (vgl. Urk. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 6) auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtert habe und sie daher nicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei, wie dies auch von Ärzten attestiert worden sei, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.


3.

3.1    Medizinische Grundlagen für die Zusprache der abgestuften Rente gemäss Verfügung vom 25. Februar 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte:

3.2    Im Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 10/129/6-7) nannte Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie der Klinik Z.___, Knie-/Sport-verletzungen, folgende Hauptdiagnosen:

- Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurkondylus und Patella, Entlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia patellea

    Er attestierte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bis 13. November 2010. 

3.3    Im Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 10/133) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe ein Reizzustand im Knie mit einer Hoffitis mit Gelenkserguss, jedoch keine Schmerzen im Bereich der Patella. Es sei keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.

3.4    Med. pract. A.___ nannte im Bericht vom 6. Dezember 2010 (Urk. 10/137/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Progrediente Polyarthrose seit 1975

- neu: Status nach Hüft-TP-Implantation rechts Februar 2010 bei Coxarthrose rechts

- neu: Status nach medialer Fascettektomie Patella Knie rechts bei retropatellärer Arthrose beidseits (August 2010) rechts mehr als links, progrediente Schulterschmerzen beidseits rechts mehr als links, Knieschmerzen links bei Gonarthrose links und retropatellärer Arthrose links, Polyarthrose der kleinen Fingergelenke beidseits

- Status nach Talonavicular Arthrodese links September 2006 bei Arthrose

- Status nach subtalarer und Calcaneocuboidaler Arthrodese links September 2007

- Symptomatische Talonavicular- und subtalare Arthrose rechts

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits seit 1973 bei Fehlstatik des Achsenskeletts und muskulärer Dysbalance

- Pes planus beidseits

    Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Patientin maximal zu 50 % arbeitshig. Es sei jedoch unklar, wie lange diese erhalten werden könne. Aufgrund des Verlaufes sei mit einer zunehmenden Invalidisierung zu rechnen (Ziff. 1.7).


4.

4.1    Die im Rahmen des im September 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

4.2    Im Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 10/171) nannten die Dres. med. Y.___ und B.___ folgende Hauptdiagnosen:

- Insertionstendinopathie Patellarsehne rechts

- Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurcondylus und Patella, Entlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links

- Status nach intraartikulärer Infiltration mit LA und 40mg Kenacort am 12.11.2010

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia patellae

    Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund diverser Beschwerden in der Hüfte, den Knien und beiden Füssen auf eine Wegstrecke von 30 Minuten eingeschränkt sei und danach erste Pausen benötige. Unebenes Gelände und Kieswege meide sie gänzlich. Die Schmerzproblematik in beiden Füssen sei führend und verhindere eine ungestörte Nachtruhe.

4.3    Mit Bericht vom 10. November 2011 (Urk. 10/172/1-4) nannte med. pract. A.___ folgende Diagnose:

- Progrediente Polyarthrose seit 1975

- neu: rezidivierende Knieschmerzen rechts trotz medialer Facettektomie Patella Knie rechts, progrediente Schmerzen Talonavicular beidseits, Tendinopathie ligamentum inguinale medial rechts, DD rezidiv, Schmerzen rechts nach Hüft-TP

    Sie führte aus, dass deutlich zunehmende Schmerzen (vor allem inguinal rechts, rezidivierende Gonalgien rechts trotz Facettektomie) mit Ausstrahlung in den proximalen Unterschenkel rechts beständen. Seit September beständen auch eine gravierende Finger- und Zehensteifigkeit sowie vermehrte Schulter-, Ellbogen- und Handgelenksschmerzen. Die Prognose sei sehr schlecht, da die Polyarthrose von Jahr zu Jahr deutlich progredient sei und mehr Gelenke betreffe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7) und könne lediglich eine rein „sitzende“ Tätigkeit mit wechselnder Position für zwei Stunden am Tag ausüben (Ziff. 3).

4.4    Im Bericht vom 13. Dezember 2011 (Urk. 10/176/5, siehe auch Urk. 10/174/1-2) äusserte sich Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie der Klinik Z.___, Fuss/Sprunggelenk, zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Situation nicht ganztags stehend oder gehend als Tagesmutter oder Betreuerin tätig sein könne. Ob durch einen medizinischen Eingriff die Gehfähigkeit ausreichend verbessert werden könne, um die Arbeitsfähigkeit zu erreichen, könne nicht vorher gesagt werden. Für eine ganztags sitzende Tätigkeit sei sie bezüglich der Füsse arbeitsfähig.

4.5    Dr. med. C.___ und cand. med. D.___ berichteten am 23. April 2012 (Urk. 10/179 und Urk. 10/180), dass die Beschwerden (rechtsseitig) der Beschwerdeführerin auf eine fortgeschrittene Talonavicular- sowie Subtalar-Arthrose zurückzuführen seien, welche voraussichtlich unter konservativer Therapie zu keiner Besserung führen werde. Die Beschwerdeführerin fasse eine Operation ins Auge und sei daher für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis 30. Mai 2012 100 % arbeitsunfähig zu schreiben.


5.

5.1    Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat, und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Uneinigkeit herrscht indes über das Ausmass der Verschlechterung und die Restarbeitsfähigkeit.

5.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom RAD führte am 20. Februar 2012 (Urk. 10/186/4) aus, dass unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Arztberichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter ab August 2011 durchgehend bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, da diese Tätigkeit mit sehr viel Laufen und Stehen verbunden sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionswechsel bestehe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie von der Klinik Z.___ von Seiten der Füsse postuliert worden sei, sei insofern nicht realistisch, als dass zusätzlich Probleme von Seiten der bekannten Polyarthrose der unteren und oberen Extremitäten sowie des chronischen lumbospondylogenen Syndroms beständen, die eine ganztägig sitzende Tätigkeit nicht zuliessen.

    Am 7. Juni 2012 (Urk. 10/186 S. 5) führte Dr. E.___ weiter aus, dass der Arztbericht der Klink Z.___ vom 23. April 2012 keine neuen medizinischen Befunde beziehungsweise Diagnosen zu Tage gebracht habe. Die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehe sich wie üblich auf die bisherige Tätigkeit, weshalb natürlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vollkommen plausibel sei. Die in seiner letzten Stellungnahme vom 20. Februar 2012 für eine „optimal behinderungsangepasste Tätigkeit“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % bleibe davon unberührt. Eine Änderung werde sich erst mit Durchführung der erneuten Operation ergeben.

5.3    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, was die Arztzeugnisse auch belegen würden. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich laufend, weshalb keine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (Urk. 6).


6.

6.1    Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter nicht mehr arbeitsfähig ist.

6.2

6.2.1    Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Beschwerden in beiden Füssen, den Knien, im Rücken, im Nacken- und Schulterbereich, den Ellbogen, den Handgelenken sowie den Fingern leidet.

6.2.2    Aus rein fuss-orthopädischer Sicht attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitshigkeit in einer (ganztags) sitzenden Tätigkeit. Med. pract. A.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als für zwei Stunden am Tag in einer rein sitzenden Tätigkeit mit wechselnder Position arbeitsfähig. Gestützt auf diese Beurteilungen hielt Dr. E.___ die Beschwerdeführerin in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, mithin in einer Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionenwechsel, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % arbeitsfähig.

6.2.3    Der Auffassung von Dr. E.___ kann so nicht gefolgt werden. Das Profil der leidensangepassten Tätigkeit ist angesichts der diversen körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu weit gefasst beziehungsweise lässt diese teilweise gänzlich unberücksichtigt. So mögen zwar rein sitzende Tätigkeiten aus nur fuss-orthopädischer Sicht als zumutbar erscheinen und durchaus optimal sein. Je nach Körperhaltung und Drehbewegung des Oberkörpers sowie des Kopfes, werden Rumpf und Nacken jedoch unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt und eine reine sitzende Arbeit kann überdies diverse handbelastende Tätigkeiten mit sich bringen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fingersteifigkeit oder den Schmerzen in den Handgelenken allenfalls gar nicht ausführen könnte und die daher unzumutbar wären. Je nach Art und Ausgestaltung einer rein sitzenden Tätigkeit ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass es nicht zu Schmerzexazerbationen in anderen vorbelasteten Körperbereichen (Rücken, Hüfte) kommt. Unter Berücksichtigung aller ausgewiesenen körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin kann eine Tätigkeit gemäss dem vorliegenden Zumutbarkeitsprofil (rein sitzend) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als „optimal behinderungsangepasst“ gelten. Aufgrund der medizinischen Aktenlage lässt sich demzufolge auch der Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellen. Anzumerken ist diesbezüglich, dass med. pract. A.___ doch immerhin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als zwei Stunden täglich (sitzend) arbeiten.

6.2.4     Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da weder das Zumutbarkeitsprofil der leidensangepassten Tätigkeit noch das Ausmass der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Ein medizinischer Bericht, der sich umfassend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert und sich insbesondere mit sämtlichen Diagnosen und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit auseinandersetzt und sich über das Zumutbarkeitsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit ausspricht, erweist sich als unabdingbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


7.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder