Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01023




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 23. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1950 geborene X.___ arbeitet seit 1990 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ (Urk. 6/3 Ziff. 6.3.1). Am 29. November 1999 (Urk. 6/3) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere Arthrose im rechten und eine (noch) leichte Arthrose im linken Handgelenk seit zirka fünf Jahren (akut seit September 1998) zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Abklärungen (Urk. 6/6, Urk. 6/7-8) stellte ihr die IV-Stelle zunächst die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/11). Nach Prüfung des Einwandes der Versicherten vom 12. Mai 2000 (Urk. 6/12) nahm die IV-Stelle am 6. Oktober 2000 (Urk. 6/14) weitere Abklärungen in Beruf und Haushalt vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 6/18, Urk. 6/28) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab August 1999 eine halbe Rente zu.

1.2    Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 15. Juli 2004 (Urk. 6/35) die laufende halbe Rente, nachdem sie die Versicherte befragt (Urk. 6/30), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/31) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/33) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 6/32) eingeholt hatte.

1.3    Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte die Versicherte (Urk. 6/36), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 28. September 2010, Urk. 6/37), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/38) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 6/39) ein. Ferner stellte sie der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. Juli (Urk. 6/41) respektive vom 20. Dezember 2011 (Urk. 6/44) ergänzende Fragen betreffend die Lohnangaben, welche diese mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/42) und 22. Dezember 2011 (Urk. 6/45) beantwortete. Sodann befragte sie den behandelnden Arzt med. prakt. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 (Urk. 6/43) nochmals zur Arbeitsunfähigkeit. Im Schreiben vom 9. Februar 2012 (Urk. 6/46) führte letzterer aus, dass sich das bisherige Stellenpensum von 40 % der Versicherten als optimale Arbeitsbelastung herausgestellt habe. Da die Versicherte zu 50 % IV-berentet sei, entspreche dies einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 6/47). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine neue Abklärung in Beruf und Haushalt (Urk. 6/49). Nach Zustellung des Vorbescheids vom 19. Juni 2012 (Urk. 6/51) und Prüfung der am 11. Juli 2012 (Urk. 6/53) geltend gemachten Einwände der Versicherten hob sie mit Verfügung vom 31. August 2012 (Urk. 2) die Rente der Versicherten auf Ende des folgenden Monats auf.


2.    Gegen die Verfügung vom 31. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die nochmalige Prüfung des Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 1November 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. November 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 15. April 2013 E. 2.2).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, dass anlässlich des ordentlichen Rentenrevisionsverfahren im Jahr 2004 eine neue Invaliditätsbemessung hätte erfolgen müssen, weil die Beschwerdeführerin laut Angaben ihrer Arbeitgeberin ihr Stellenpensums im Jahr 2001 von 32.5 auf 55 % erhöht habe. Mittels gemischter Methode errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von insgesamt 28 %. Die rentenbestätigende Mitteilung vom 15. Juli 2004 sei daher zweifellos unrichtig, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 2 S. 3 oben).

    Ferner führte sie aus, die aktuellen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu einem Pensum von 65 % nachgehen und zu 35 % im Aufgabenbereich tätig sein würde. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 55 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 33.45 % errechnete sie mittels gemischter Methode einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) sinngemäss geltend, dass sie mit der Berechnung ihres Invaliditätsgrades nicht einverstanden sei und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Weil es ihr nur so möglich gewesen sei, ihren Haushalt einigermassen selbständig zu führen, habe sie ihr Arbeitspensum als Sekretärin von 55 auf 40 % reduziert.

3.    

3.1    Der Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 6/18, Urk. 6/28) lagen insbesondere die nachfolgend dargelegten medizinischen Berichte zugrunde:

3.1.1    Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 22. September 1998 (Urk. 6/6/4-5) eine Radiokarpalarthrose bei vermutlich Navikularnekrose rechts, einen Status nach freier Gelenkkörperentfernung im Handgelenk rechts 1972 (richtig 1982) und einen Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts 1995.

3.1.2    Am 20. Dezember 1999 (Urk. 6/6/1-3) nannte der behandelnde Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Radiokarpalarthrose bei vermutlich Navikularnekrose rechts und einen Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts 1995 sowie einen Status nach freier Gelenkkörperentfernung im Handgelenk rechts 1982 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. August 1998 bis auf weiteres.

    DrB.___ führte aus, mit entsprechender Schonung (Tragen der Orthese) könne die Beschwerdeführerin ihren kleinen Haushalt selber besorgen und Sekretariatsarbeiten im Rahmen einer Teilzeitstelle knapp bewältigen (26 Stunden pro Woche, gleich 65%-Stelle). Ein höheres Stellenpensum sei wegen der Schmerzen nicht möglich.

3.2    Der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15. Juli 2004 (Urk. 6/35) lag folgender Bericht zu Grunde:

    DrB.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Januar 2004 (Urk. 6/32) einen stationären Gesundheitszustand und eine unveränderte Diagnose fest und führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein leichter Dauerschmerz im rechten Handgelenk, insbesondere bei Belastung, zum Beispiel halten einer Pfanne, Staubsaugen, auch bei leichteren Manipulation wie heben eines Aktenordners, bestehe. Die bisherige Arbeit von 22 Stunden pro Woche im Büro könne sie einigermassen recht ausführen, da die Arbeit am PC wenig belastend sei. Die Hausarbeit im Einpersonenhaushalt sei mit einer gewissen Einschränkung ebenfalls möglich. Die Ausübung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Rahmen sei weiterhin zumutbar.

3.3    Die rentenaufhebende Verfügung vom 31. August 2012 (Urk. 2) gründete auf folgenden medizinischen Berichten:

3.3.1    Im Bericht vom 22. Oktober 2010 (Urk. 6/39/1-4) wiederholte med. prakt. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, die von Dr. B.___ im Bericht vom 20. Dezember 1999 (E. 3.1.2) genannten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach nicht dislozierter Fraktur der mittleren Phalanx nahe DIP Dig V links am 20. November 2009, ein PAVK Stadium I beidseits (2006) und einen Nikotinabusus von zirka 80 packyears und attestierte der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig: 40%ige Arbeitsfähigkeit). Ferner wies er darauf hin, dass sie ihr Pensum seit Juni von 50 auf 40 % reduziert habe. Viermal vier Stunden pro Woche seien optimal.

    Med. prakt. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter der Radiocarpalarthrose des rechten Handgelenkes. Sie sei durch die progrediente Verschlechterung der Erkrankung im alltäglichen Leben eingeschränkt. Sie arbeite als käufmännische Angestellte aktuell in einem 40%-Job, was momentan von der möglichen Belastung des rechten Handgelenkes gerade das Maximum darstelle. Die Verrichtungen des Haushaltes müsse sie grösstenteils an die Kinder oder Freunde abgeben. Zudem müsse sie auch häufig ihr rechtes Handgelenk in einer Handgelenkschiene ruhig stellen.

    Als ärztlichen Befund nannte er ein inspektorisch deutlich verdicktes und druckdolentes Handgelenk rechts im Vergleich zu links und eine peripher intakte DMS. Bestenfalls sei mit einem stabilen Verlauf zu rechnen, eher aber mit einer weiteren Zunahme der Abnützung durch die Arthrose.

3.3.2    Am 9. Februar 2012 (Urk. 6/46, vgl. dazu auch Urk. 6/47) führte med. prakt. Z.___ von der IV-Stelle danach gefragt aus, das bisherige Stellenpensum der Beschwerdeführerin von 40 % habe sich als optimale Arbeitsbelastung herausgestellt. Da sie zu 50 % IV-berentet sei, entspreche dies einer Arbeitsunfähigkeit von 10 %.


4.

4.1    Bevor eine allfällige offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenzusprache beleuchtet wird (E. 6.2), ist mit Blick auf die pro futuro aufgehobene Rente zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit respektive die Tätigkeit im Aufgabenbereich aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in massgeblicher Weise verändert hat.

4.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2001, welche im Gegensatz zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 15. Juli 2004 (Urk. 6/35) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend E. 1.6). Namentlich sind die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 31. August 2012 (2. Revision; Urk. 2) zu vergleichen.

4.3    Ein Vergleich des Berichtes von Dr. B.___ vom 20. Dezember 1999 (E. 3.1.2), gestützt auf welchen die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2001 ab August 1999 massgeblich erfolgte, mit dem Bericht von med. prakt. Z.___ vom 22. Oktober 2010 (E. 3.3.1) ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter gleichlautenden Diagnosen insofern verändert hat, als sie ihre angestammte Tätigkeit nur noch zu 40 % ausüben kann. Eine anspruchserhebliche Änderung ist nämlich auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen), wovon vorliegend auszugehen ist. So legte med. prakt. Dr. Z.___ dar, dass das derzeit ausgeübte Stellenpensum von 40 % für die Beschwerdeführerin momentan von der möglichen Belastung für das Handgelenk gerade das Maximum darstelle.

4.4    Nach dem Gesagten ist gestützt auf den Bericht von med. prakt. Z.___ vom 22. Oktober 2010 (E. 3.3.1) erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verändert hat, als sie ihre Erwerbstätigkeit seit Juni 2010 nur noch zu 40 % ausüben kann.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand im Erwerbsbereich respektive Aufgabenbereich auswirkt.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 (Urk. 2) wie auch schon in der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 6/18, Urk. 6/28) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Diese Qualifikation blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Allerdings wohnte die Beschwerdeführerin schon anlässlich der Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2000 allein (Urk. 6/14/4 Ziff. 4). Daran hat sich im aktuellen Revisionsverfahren nichts geändert (Urk. 6/49/1 Ziff. 1). Zudem hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 65 % arbeiten würde (Urk. 6/14/2 Ziff. 2.5, Urk. 6/49/3 Mitte). Unter diesen Umständen erscheint die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige nicht als korrekt, so dass die Invalidität nicht nach der gemischten Methode (vorstehend E. 1.4) bemessen werden konnte. Denn nach der Rechtsprechung werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). Wenn die Beschwerdeführerin freiwillig von einem höheren Erwerbspensum abgesehen hat, hätte sie als Erwerbstätige qualifiziert werden müssen; bei einem Pensum von 65 % hätte von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- (vgl. dazu E. 5.3) ausgegangen werden müssen.

    Wie es sich mit der diesbezüglichen Unrichtigkeit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch bei Anwendung der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert, wie die nachstehenden E. 5.3-5 zeigen.

5.3    Wenn die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstige behandelt wird, findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.4):

    Der letzte Arbeitgeber bestätigte im Jahr 2011 einen hypothetischen Lohn bei intakter Gesundheit von Fr. 4‘600.-- pro Monat (Basis 65 %, Urk. 6/45), was beim hypothetischen Erwerb von 65 % einem Jahreseinkommen (bei 13 Monatslöhne) von Fr. 59‘800.-- (13 x Fr. 4600.--; Urk. 6/33, Urk. 6/42) entspricht.

    Da auch das Invalideneinkommen in bisheriger Tätigkeit anhand des bisherigen Lohnes als Sekretärin zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Die Beschwerdeführerin war ab Juni 2010 laut med. prakt. Z.___ zu 40 % (bezogen auf eine Vollzeitstelle) arbeitsfähig. Die daraus resultierende Einschränkung von 25 % (bisher 65 %, nun 40 % möglich) führt im Verhältnis zur 65%igen Erwerbstätigkeit zu einer Einschränkung von 38.5 % ([65-40] x 100 / 65). Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 65 % ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (0.65 x 38.5).

5.4    Die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ergaben im Haushalt eine Einschränkung von 33.45 %. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde, weshalb auf dieses Abklärungsergebnis abzustellen ist. Insbesondere legte die Abklärungsperson in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag mit den gesundheitlichen Einschränkungen arrangiert habe und kreativ im Umgang mit Hilfsmittel geworden sei (Urk. 6/49 S. 1 f.), weshalb sie auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittelte (Urk. 6/49 S. 6 f. Ziff. 6.2-5 und Ziff. 6.7). Insofern hat sich das Leiden in seiner Intensität und in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 35 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich 11.7 %.     

    An dieser Beurteilung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zeigte sie doch nicht konkret auf, in Bezug auf welche Tätigkeiten eine höhere als die ermittelte Einschränkung besteht.

5.5    Zusammenfassend resultiert durch die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37 %.


6.    

6.1    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt und die Beschwerdeführerin nunmehr keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Demnach erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der laufenden halben Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monates als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.2    Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der Voraussetzungen der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des IVG. Angesichts des etwas paradoxen Ergebnisses der Rentenaufhebung bei einer verminderten Arbeitsfähigkeit im (65%igen) Erwerbsbereich (von 50 auf 40 %) und einer verbesserten Leistungsfähigkeit im (35%igen) Haushaltbereich (von 50 auf 66.55 %) bleibt indes anzumerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer falschen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich beruhte. Die Invalidenversicherung berechnete ausgehend vom Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 50 % und gewichtet zu 65 % von 32.5 % (Urk. 6/17). Richtigerweise wäre der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich mit 23 % (behinderungsbedingt noch mögliche Arbeitsverrichtung von 50 % statt 65 %) und gewichtet zu 65 % mit 15 % zu bemessen gewesen.

Daraus erhellt, dass die jetzige Rentenaufhebung nicht wegen einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt, sondern weil eine aktuell korrekte Betrachtung zum Ergebnis führt, dass der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt.

6.3    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nun allenfalls einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenversicherung hat, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubDietrich