Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01025




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, ohne Berufsbildung, Mutter von zwei volljährigen Kindern, arbeitete vom 11. März 1996 bis zur Kündigung per Ende September 2011 als Reinigungsmitarbeiterin und Kurierin bei der Y.___ in einem 50 %-Pensum (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/13/1-2).

1.2    Am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere Kniearthrose beidseits seit Anfang 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 20. Februar 2012 (Urk. 8/12) teilte sie der Versicherten mit, dass beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) verneinte sie mit Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 5.91 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. September 2012 (Urk. 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie/Traumatologie FMH, A.___, vom 17. September 2012 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab dem 7. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert der für die Replik angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin in einem Pensum von 50 % nachginge und die restlichen 50 % im Haushalt tätig wäre. Mittels gemischter Methode errechnete sie - basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Mai 2012 - auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 5.91 %. Auf eine Abklärung im Haushalt verzichtete die IVStelle aus verwaltungsökonomischen Gründen.

    In der Vernehmlassung stellte sie sich zudem auf den Standpunkt (Urk. 7), die am 30. November 2011 durchgeführte Operation am linken Knie (Einsetzen einer Prothese) mit komplikationslosem Verlauf und ursprünglich vorgesehener Implantation am rechten Knie im Frühjahr 2012 vermöge während der Operation und Rehabilitationsphase vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin für diese zweite Operation länger, offenbar bis Ende 2012 zuwarten wolle, sei nicht invaliditätsrelevant. Denn die beiden Eingriffe liessen sich gemäss Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Juni 2011 grundsätzlich gleichzeitig oder relativ kurz hintereinander durchführen, so dass sich die zwei Rehabilitationsphasen deutlich überlappen könnten und sich selbst in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während drei bis vier Monaten begründen liesse.

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25September 2012 (Urk. 1) geltend, die angefochtene Verfügung sei inkonsistent, setze sich nicht mit ihren Beschwerden auseinander und lasse zudem keinerlei arbeitsrehabilitative Überlegungen erkennen (S. 3 f. Ziff. 4). Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen im Haushalt vorgenommen habe, obschon sie die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2012 anerkannt habe. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei hinsichtlich der körperlichen Belastung mit den Aufgaben im Haushaltbereich vergleichbar. Daher sei auch im Haushaltbereich eine Einschränkung von 100 % anzuerkennen. Somit habe sie ab dem 7. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

2.3    Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 361).

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) zum Leistungsbezug an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) lief ebenfalls im Januar 2012 ab. Der Rentenanspruch beginnt somit nach Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Januar und damit frühestens im Juli 2012. Da einzig die Verhältnisse zur Zeit des möglichen Beginns des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung im Juli 2012 zu prüfen sind, erübrigen sich Weiterungen zum davor liegenden Zeitraum. Insbesondere bleibt ohne Belang ob in dieser Periode eine massgebliche gesundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist.

3.

3.1    Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___, nannte im Bericht vom 20. April 2011 (Urk. 8/8/30-31) eine schwere Varusgonarthrose mit Retropatellararthrose beidseits, aktuell links symptomatisch.

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage seit zirka zwei Jahren unter zunehmenden Kniebeschwerden beidseits, aktuell links symptomatisch. Die Beschwerden träten vor allem nach längerem Laufen und Stehen sowie beim Treppenabsteigen wie auch in der Nacht auf. Auf der visuellen Analogskala (VAS) würde sie ihre Beschwerden im Durchschnitt zwischen sechs und acht beziffern. Seit zwei Jahren erfolge eine regelmässige Analgetikaeinnahme in Form von Celebrex-Tabletten. Die Beschwerdeführerin arbeite als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik (50 %). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Am 10. Mai 2011 (Urk. 8/8/22-23, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) nannte Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, als Diagnose eine schwere Varusgonarthrose mit schmerzhafter Dekompensation. Dr. E.___ führte aus, eine rein sitzende Tätigkeit in der Nähe beziehungsweise ohne einen langen Arbeitsweg könne im Umfang von 100 % verwertet werden. Eine stehende Tätigkeit sei nicht mehr ausführbar. Mit dem Abschluss der Erwerbsunfähigkeit sei in einem Viertel oder halben Jahr nach der Operation zu rechnen. Die Prognose sei abhängig von Resultat der Operation.

3.3    Am 15. Juni 2011 (Urk. 8/8/24-25) führte Dr. med. B.___, Insurance Medical Consulting, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine massivst invalidisierende Varusgonarthrose beidseits auf. Es sei möglich, dass die aktuelle berufliche Tätigkeit in Zukunft nur noch unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht mehr ausgeübt werden könne. Die schwere Gonarthrose beidseits sollte operiert werden. Nach der Operation wäre die Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst für etwa drei bis vier Monate arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe jedoch grosse Angst vor einer Operation. Für eine sitzende Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.

3.4    Mit Zeugnis vom 29. Juni 2011 (Urk. 8/8/36, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 3. bis 14. Januar 2011 (ganztags), 100 % vom 17. bis 21. Januar 2011 (ganztags), 50 % vom 21. bis 28. Februar 2011 (ganztags), 100 % vom 1. März bis 29. Mai 2011 (ganztags).

3.5    Dr. med. G.___, Oberärztin, Radiologie, H.___, hielt im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 8/8/14) gestützt auf ihre bildgebende Untersuchung fest, klinisch bestehe eine schwere Varusgonarthrose beidseits mit medialer leichter Bandinstabilität, einem präoperativem Winkel, einer Torsion und einer Antekurvation.

    Am 30. November 2011 wurde durch PD Dr. Z.___ im linken Knie eine Prothese implantiert (Urk. 8/8/6).

    Vom 10. bis 17. Dezember 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im I.___ auf. Der Aufenthalt war durch die extreme Schmerzhaftigkeit des linken Knies geprägt, welche mit verstärkten Analgetika begegnet wurde (Urk. 8/8/8).

    PD Dr. Z.___ berichtete am 10. Januar 2012 von einem sehr guten postoperativen Verlauf. Die Patientin sei fast beschwerdefrei (Urk. 8/8/10).

3.6    Im medizinischen Bericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/10) attestierte der seit 2009 behandelnde Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Januar 2011 bis auf weiteres und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar bis 28. Februar 2011 und diagnostizierte einen Status nach einer Knie-Totalprothese links am 30. November 2011, einen Status nach einer Halluxoperation (Dr. med. K.___) im Jahr 2005 und ein chronisches Cervikocephalsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Dr. J.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits seit 2005 Knieschmerzen mit Schmerzinvalidisierung und rezidivierenden Gelenksergüssen im Verlauf der folgenden Jahre. Die Arbeit als Kurierin sei seit anfangs 2011 nicht mehr ausführbar. Einen Arbeitsversuch im Februar 2011 habe die Beschwerdeführerin abgebrochen. Die Prognose sei abhängig vom Operations- und Heilungsverlauf, wobei die Bedeutung der Retropatellararthrose zurzeit nicht abschätzbar sei. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell und voraussichtlich für eineinhalb Jahre nicht mehr zumutbar. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne wahrscheinlich nicht vor 2013 gerechnet werden. Diese Angaben gälten mindestens seit der Operation.

    In Ergänzung zum Fragebogen führte er aus, es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin zurzeit rekonvaleszent nach der Knie-Totalprothesenoperation links am 30. November 2011 sei und eine Operation des Gegenknies bei schwerer invalidisierender Gonarthrose beidseits vorzusehen sei, sobald das operierte Knie wieder genügend belastbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wegen Schmerzinvalidisierung bereits seit 3. Januar 2011. Prognostische Angaben könnten erst nach der Operation beziehungsweise Rehabilitation des Gegenknies, frühestens im Jahr 2013 gemacht werden.

3.7    Im Bericht vom 23April 2012 (Urk. 8/14/1-4; Dokumenteneingangsdatum: 26. April 2012, vgl. dazu auch Urk. 8/8/6-7, Urk. 8/8/10, Urk. 8/8/12-13, Urk. 8/8/32, Urk. 8/8/47, Urk. 8/14/5) hielt PD Dr. Z.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden körperliche Einschränkungen bei schwerer Gonarthrose beidseits, aufgrund derer sie in ihrem Beruf als Reinigungsmitarbeiterin nicht arbeitsfähig sei. Eventuell sei die bisherige Tätigkeit nach erfolgreicher Operation rechts wieder zumutbar. Aktuell bestehe aufgrund der schweren Gonarthrose im Knie rechts und des Status nach einer Knieoperation links eine verminderte Leistungsfähigkeit. Ab Mai 2012 sollte eine sitzende Tätigkeit bis 50 % möglich sein. Eine rein „sitzende“ Tätigkeit sei ihr im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag und Über-Kopf-Arbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag je mit einer Leistung von 25 % zumutbar. Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit seien schmerzbedingt eingeschränkt. Ferner sei die Beschwerdeführerin nicht fahrtauglich. Eine erneute Operation (Implantation Knie-Totalprothese rechts) könne die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich verbessern. Aktuell sei nicht vorhersehbar, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne.

3.8    Im Bericht vom 17. September 2012 (Urk. 8/21/11) berichtete PD Dr. Z.___, er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai 2011, als sie sich das erste Mal in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Sie habe damals unter einer schweren varusbetonten Gonarthrose beidseits gelitten. Zum damaligen Zeitpunkt habe  bezogen auf das orthopädische Leiden - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestanden. Eine rein sitzende Halbtagstätigkeit wäre wahrscheinlich möglich gewesen. Ob sich eine solche Stelle hätte finden lassen, entziehe sich seinem Beurteilungsbereich. Nach Implantation einer Knie-Totalprothese links habe sich die Situation dieses Beines stabilisiert. Am rechten Knie sei es im Verlauf dieses Jahres klinisch und radiologisch zu einer leichten Progression der arthrotischen Veränderungen gekommen. Es sei deshalb auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Operation am 11. Oktober 2012 oder in den darauf folgenden drei Monaten postoperativ einer Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin nachkommen könne. Ob eine Tätigkeit im Sitzen ab der sechsten postoperativen Woche möglich sein werde, zeige dann der Verlauf, wobei er nicht davon ausgehe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin bei normalem postoperativem Verlauf ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein werde.


4.

4.1    Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin somatische Beeinträchtigungen, insbesondere Kniebeschwerden bei einem Status nach einer Knie-Totalprothesenoperation am 30. November 2011 bei schwerer Varusgonarthrose beidseits, bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann auf den Bericht von Dr. Z.___ (E. 3.7) abgestellt werden. In diesem Bericht führte er in nachvollziehbarer und überzeugender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin zwar aufgrund einer schweren Gonarthrose im Knie rechts und eines Status nach einer Knieoperation links nicht mehr als Reinigungsmitarbeiterin arbeiten könne, indes ab Mai 2012 eine sitzende Tätigkeit zu 50 % möglich sein sollte. Dies bestätigte er auch in seinem Bericht vom 17. September 2012 (E. 3.8), indem er festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin bezogen auf das orthopädische Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestanden habe, aber eine rein sitzende Halbtagestätigkeit wahrscheinlich möglich gewesen wäre. Dr. B.___ und Dr. E.___ erachteten die Beschwerdeführerin (E. 3.2-3) noch vor der Knie-Totalprothesenoperation vom 30. November 2011 in sitzender Tätigkeit gar als voll arbeitsfähig.

    In Bezug auf die Ausführungen im Bericht von Dr. Z.___ vom 17. September 2012 (E. 3.8) im Zusammenhang mit der am 11. Oktober 2012 bevorstehenden Operation am rechten Knie ist anzumerken, dass diese die Verhältnisse nach dem Verfügungserlass am 24. August 2012 betreffen und demnach nicht mehr vom Beurteilungszeitraum erfasst sind, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.

4.2    Was den Bericht von Dr. J.___ anbelangt (E. 3.6), wonach die Arbeit als Kurierin seit Anfang 2011 und die bisherige Tätigkeit aktuell und voraussichtlich für eineinhalb Jahre wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist festzuhalten, dass er nicht darlegt, weshalb der Beschwerdeführerin keine behinderungsangepasste, beispielsweise eine sitzende Tätigkeit in einem allenfalls reduzierten Umfang zumutbar sein soll. Insofern überzeugt die Einschätzung von Dr. J.___ nicht.

4.3    Die weiteren im Recht liegenden medizinischen Berichte bestätigten die Einschätzung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin / Kurierin im Wesentlichen (E. 3.1, E. 3.4); Dr. G.___ (E. 3.5) und der Bericht des I.___ (E. 3.5) äusserten sich weder zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger noch in behinderungsangepasster Tätigkeit.

4.4    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.7-8) abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten rein sitzenden Tätigkeit ab Mai 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungsmassnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

5.1.1    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde(Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.1.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu einem Pensum von 50 % nachginge und die restlichen 50 % im Haushalt tätig wäre. Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts der plausiblen Angaben seitens der Beschwerdeführerin während des Ressourcengesprächs vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/11 Ziff. 2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellenpensum von 50 % (Urk. 8/7) nicht zu beanstanden.

    Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.4 hievor).

5.2    Der letzte Arbeitgeber bestätigte im Jahr 2012 (hypothetischer Rentenbeginn) einen möglichen Lohn bei intakter Gesundheit von Fr. 2‘300.-- pro Monat (bei einem Pensum von 50 %), was einem Jahreseinkommen (inklusiv 13. Monatslohn; Urk. 8/7 Ziff. 2.11-2.12) von Fr. 29‘900.-- entspricht.

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich das Einkommen (40Stundenwoche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.-- belief (LSE 2010 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2012 und der Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2630) resultiert ein mögliches Einkommen von rund Fr. 26‘950.-- (Fr. 4‘225.-- / 2 : 40 x 41.7 x 12 / 2579 x 2630).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Beschwerdeführerin nur noch sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschrittenes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von nurmehr Fr. 24‘255.--.

Bei einem Validenlohn von Fr. 29‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘255.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 18.9 % und - entsprechend dem gewichteten Erwerbsanteil von 50 % - ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 9 %.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Abklärung im Haushalt verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass eine Einschränkung im Haushalt bei einem Aufgabenbereichsanteil von 50 % und bei einem Teilinvaliditätsgrad von 9 % über 62 % betragen müsste, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde, ist ein Verzicht auf eine Haushaltsabklärung aus verwaltungsökonomischen Gründen – nicht zuletzt auch wegen der Schadenminderungspflicht (Mithilfe der Familienmitglieder; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden.

    Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen.


6.    Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich