Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01026




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 17. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


dieser substituiert durch lic. iur. Y.___

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___ war seit dem 1. August 2007 bei der Z.___ der Stadt A.___ als Beraterin und Kursleiterin in einem 80 %-Pensum tätig (Urk. 8/13). Am 14. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein bösartiges Merkelzellkarzinom an der rechten Wange bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Die Stadt A.___ reduzierte das Arbeitspensum der Versicherten per 1. November 2011 wegen Teilinvalidität auf 60 % (Urk. 8/40 S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/49 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. Dezember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss des Studiums bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens weder das Arbeitspensum erhöht noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Ohne Gesundheitsschaden könnte sie als Sozialarbeiterin in einem 80 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 88‘192.-- erzielen. Aus ärztlicher Sicht seien ihr die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar, was einem Jahreseinkommen von Fr. 66‘144.-- entspreche. Da der Invaliditätsgrad 25 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/49 = Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie vor Antritt der 80 %-Stelle bei der Z.___ eine berufsbegleitende Fachhochschulausbildung in sozialer Arbeit begonnen habe. Während des Fachhochschulstudiums sei sie auf eine Teilzeitstelle angewiesen gewesen. Vor Beginn des Studiums sei sie 17 Jahre in einem 100 %-Pensum tätig gewesen. Nach Abschluss der Ausbildung habe sie nach vollzeitlichen Stellen gesucht, bis sie erkrankt sei. Ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte sie eine vollzeitliche Stelle als Sozialarbeiterin angenommen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei der letzte erzielte Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens daher auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergebe. Es sei eine Viertelsrente ab dem 1. August 2011 geschuldet (Urk. 1).




3.    

3.1    In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im Juli 2010 ein Merkelzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert wurde und sie im B.___ behandelt wurde. Seither leidet sie an Dysgeusie, Hypoakusis rechts, trockenem Mund, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Angstzuständen (Urk. 8/12, Urk. 8/14). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2010 (richtig 2011) fest, die Beschwerdeführerin könne bei günstigem Verlauf voraussichtlich in ca. drei Jahren wieder 100 % arbeiten (Urk. 8/14 S. 10).

3.2    Dr. med. D.___, Oberarzt psychiatrisches Ambulatorium E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Januar 2011 eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22). Die Diagnose eines seltenen Hautkarzinoms habe zu starker Verunsicherung, Existenz- und Zukunftsängsten sowie depressiver Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin leide unter Zukunfts- und Existenzängsten, einem herabgesetzten Vitalgefühl, reduziertem Affekt, reduziertem Antrieb, reduzierter Belastbarkeit und zum Teil unter Schlafstörungen. Sie sei traurig-deprimiert und ihre Konzentration sei leicht reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50-60 % zumutbar und könne aus psychiatrischer Sicht bei günstigem Verlauf stufenweise auf das ursprüngliche Pensum erhöht werden (Urk. 8/16).

3.3    Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 15. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8/24).

3.4    Dr. med. F.___, Oberarzt psychiatrisches Ambulatorium E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1. September 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2011 und hielt fest, ab 1. Oktober 2011 sei voraussichtlich die Wiederaufnahme der Arbeit im ursprünglichen Pensum von 80 % möglich (Urk. 8/25). In seinem Bericht vom 7. Dezember 2011 attestierte er der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, sie sei ab 1. Dezember 2011 zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/30).

3.5    Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund einer Anpassungsstörung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Feststellungsblatt vom 10. April 2012 zutreffend ausführt (Urk. 8/34), begründet eine Anpassungsstörung jedoch in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Berichte sind zum Teil widersprüchlich und daraus geht auch nicht mit hinreichender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde eine längerfristige Einschränkung der Erwerbfähigkeit bestehen soll, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.

3.6    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.

4.1    Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % oder wie sie selbst geltend macht – zu 100 % erwerbstätig wäre.

4.2    Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die gemischte Methode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und 5.2).

4.3    Die Beschwerdeführerin reduzierte ihr Arbeitspensum aufgrund einer berufsbegleitenden Ausbildung auf 80 %. Sie schloss diese Ausbildung im Februar 2009 ab (Urk. 40/1 S. 2). Ihre Arbeitgeberin bestätigte, dass sie nach Abschluss der Ausbildung an einem 100 %-Pensum in einem anderen Arbeitsbereich interessiert gewesen sei, dann aber erkrankt sei (Urk. 8/45). Die Beschwerdeführerin hatte sich auch auf andere 100 %-Stellen beworben (Urk. 8/50 S. 53-55), bevor sie im Juli 2010 erkrankte (Urk. 8/2). Vor der berufsbegleitenden Ausbildung arbeitete sie zudem unbestrittenermassen jahrelang in einem 100 %-Pensum. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aufgrund der Ausbildung herabgesetzt und es ist davon auszugehen, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.

4.4    Da die Verwaltung zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat (vgl. vorne E. 3), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht