Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01027




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss

Tösstalstrasse 23, Postfach, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, übte verschiedene Tätigkeiten im Gastgewerbe aus (vgl. Urk. 8/1 und 8/5). Am 8. Dezember 1984 meldete sie sich unter Hinweis auf ihre Gesundheitsbeeinträchtigung an der Hüfte beziehungsweise nach erfolgter Hüftoperation erstmals zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte die Übernahme von Operations- und Nachbehandlungskosten sowie die Ausrichtung von Taggeldern (Urk. 8/5). In der Folge wurden der Versicherten entsprechende Leistungen zugesprochen (vgl. Urk. 8/11 und 8/16). Da die Versicherte nicht mehr eingegliedert werden konnte, sprach ihr die Ausgleichskasse Wirte mit Wirkung ab 1. März 1986 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 28. November 1986 [Urk. 8/32]).

1.2    Die in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführten Revisionsverfahren führten zur Bestätigung und Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. Urk. 8/35-36 und 8/46-48).

1.3    Eine erneute Rentenrevision führte im Jahr 1991 dazu, dass die ganze Rente der Versicherten aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes mit Wirkung ab 1. November 1991 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Verfügung vom 30. September 1991 [Urk. 8/63]).

1.4    Diese halbe Rente wurde im Rahmen der in den Jahren 1992 und 1996 durchgeführten Revisionen bestätigt (vgl. Urk. 8/71 und 8/77).

1.5    Am 13. März 1997 reichte die Versicherte ein Revisionsgesuch ein und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 8/82). Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprach die IVStelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1997 wieder eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 20. Januar 1999 [Urk. 8/107]).

1.6    Ende 2000 wurde ein erneutes Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 8/112). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden medizinische Berichte des Spitals Y.___ (Urk. 8/115 und 8/119) eingeholt. Mit Vorbescheid vom 27. November 2001 (Urk. 8/123) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass ihre bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt werde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2001 (Urk. 8/125/2) teilte die Versicherte der IVStelle mit, sie sei mit der Rentenherabsetzung nicht einverstanden. Am 14. Dezember 2001 nahm hierzu Dr. med. Z.___ vom Medizinischen Dienst der IVStelle Stellung (Urk. 8/127): Seines Erachtens habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verbessert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Die damalige Rentenzusprache sei auch nicht offensichtlich falsch gewesen. In der Folge wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Mitteilung vom 19. Dezember 2001 [Urk. 8/128]).

1.7    Im Rahmen der Rentenrevisionsverfahren in den Jahren 2005 und 2007 wurde die ganze Rente bestätigt (vgl. Urk. 8/134 und 8/139).

1.8    Schliesslich wurde im Jahr 2010 ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege geleitet (vgl. Urk. 8/140). Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse wurde unter anderem ein Gutachten beim Leitenden Arzt Dr. med. A.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals B.___ eingeholt (Urk. 8/146). Zudem wurde ein Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten genommen (Urk. 8/141).

    In der Folge versuchte die IVStelle das Eingliederungspotenzial der Versicherten abzuklären (vgl. Urk. 8/147). Die Versicherte fühlte sich jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 8/150), weshalb die IVStelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 8/149) abschloss.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/153-165) hob die IVStelle mit Verfügung vom 22. August 2012 (Urk. 2/1 = Urk. 8/166) die Verfügung vom 20. Januar 1999 wiedererwägungsweise auf und setzte die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab. Zur Begründung führte die IVStelle im Wesentlichen aus, dass die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei und dass die Versicherte angesichts eines ermittelten Invaliditätsgrades von 44 % lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 2/2 = Urk. 8/167), bestätigte die IVStelle die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2012.


2.    Die Versicherte liess mit Eingabe vom 25. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:

Die Verfügungen vom 22. August und 12. September 2012 seien aufzuheben und es sei Frau X.___ weiterhin und ohne Unterbruch eine volle IVRente zu entrichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7), worin sie auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 23. November 2011 (Urk. 8/155) verwies, auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 31. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9; vgl. auch Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogValideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 die Voraussetzungen für die Revision von Invalidenrenten in Art. 41 IVG geregelt war. In inhaltlicher Hinsicht ändert sich dadurch jedoch in Bezug auf die vorliegend zu beantwortenden Streitfragen nichts Relevantes. Auch nach aArt. 41 IVG war nämlich die Rente für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hatte. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (etwa eine andere ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellte praxisgemäss auch vor Inkrafttreten des ATSG keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 259 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 1999, womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 1997 eine ganze (unbefristete) Rente zugesprochen worden war, und die Herabsetzung auf eine Viertelsrente (ab 1. November 2012) im Wesentlichen damit, dass aus dem aktuellen Gutachten des Spitals B.___ zwar keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Beurteilung des behandelnden Orthopäden aus dem Jahr 2001 hervorgehe, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass bereits im Jahr 2001 gestützt auf die genannte orthopädische Beurteilung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen gewesen sei und somit seinerzeit ein Revisionsgrund vorgelegen habe. Die gegenteilige Stellungnahme von Dr. Z.___ sei weder begründet noch nachvollziehbar; zudem beinhalte sie eine rechtliche Würdigung, was nicht die Aufgabe eines Mediziners sei. Die Stellungnahme von Dr. Z.___ sei zweifellos unrichtig gewesen. Wie damals im Vorbescheid angekündigt worden sei, hätte die ganze Rente korrekterweise auf eine halbe Rente herabgesetzt werden müssen. Der damalige Entscheid sei somit zweifellos unrichtig, weil er gestützt auf eine nicht nachvollziehbare und unbegründete medizinischen Einschätzung ergangen sei. Da auch die zweite für eine Wiedererwägung erforderliche Voraussetzung, nämlich die erhebliche Bedeutung, gegeben sei, sei der damalige Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 44 % ergeben. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1 und Urk. 8/155, insbesondere S. 3).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die mit Verfügung vom 20. Januar 1999 zugesprochene ganze Invalidenrente im Rahmen des Ende 2000 eingeleiteten und mit der Mitteilung vom 19. Dezember 2001 abgeschlossenen Revisionsverfahrens, nicht herabzusetzen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zweifelsfrei unrichtig gewesen sei. Dr. Z.___ habe seinerzeit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert gehabt habe. Es habe sich lediglich um eine neue Beurteilung desselben unveränderten Sachverhalts gehandelt, was für eine Rentenrevision nicht ausgereicht habe. Die Berichte des Spitals Y.___ vom 25. April und 15. Oktober 2001, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze, zeigten denn auch keinen verbesserten Gesundheitszustand auf. Demzufolge seien damals die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente nicht gegeben gewesen. Daraus folge das nunmehr auch keine Wiedererwägung des damaligen Entscheids möglich sei. Weiter sei zu beachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch seither nicht gebessert habe; das gehe auch aus dem neu eingeholten Gutachten des Spitals B.___ vom 20. Januar 2011 hervor. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2005 und 2007 bestätigt habe. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auch den von der Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad als nicht nachvollziehbar zurückweisen (Urk. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hob wohl die Rentenverfügung vom 20. Januar 1999 wiedererwägungsweise auf, begründete dies aber mit der gesundheitlichen Verbesserung bis ins Jahr 2001. Für eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 20. Januar 1999 bestehen keine Anhaltspunkte. Strittig und zu prüfen ist vielmehr, ob die Entscheidung, das Ende 2000 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren mit die ganze Rente bestätigender Mitteilung vom 19. Dezember 2001 abzuschliessen, zweifellos unrichtig war.

    Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Entscheid, dass im Zeitraum vom 20. Januar 1999 (Zusprache einer ganzen Rente nach entsprechender materieller Überprüfung des medizinischen Sachverhalts) bis zur Mitteilung vom 19. Dezember 2001 keine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.4 a.E.) zweifellos unrichtig war.


3.

3.1    Der Verfügung vom 20. Januar 1999 (Urk. 8/107), womit die vormalige halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 1997 auf eine ganze erhöht wurde, lagen in medizinischer Hinsicht folgende Dokumente zugrunde:

3.1.1    Oberärztin Dr. med. C.___ und cand. med. D.___ vom Spital Y.___ diagnostizierten am 28. Mai 1997 einen Status nach Pfannenwechsel Hüfte links am 29. November 1996 bei Status nach Hüft-Teilprothese links 1987. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage über eine Verschlechterung ihres Befindens. Die Operationsnarbe würde vor allem im proximalen Anteil alternierend anschwellen, sich röten und dabei sehr schmerzhaft sein (Urk. 8/90/4). Am 25. Juni 1997 konnte Dr. C.___ von einer Besserung der Beschwerden berichten. Bis Anfang August 1997 sei die Beschwerdeführerin noch zu 100 % arbeitsunfähig. Danach sei die Wiederaufnahme der Arbeit wie vor der Operation geplant (Urk. 8/90/3).

3.1.2    Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ vom Spital Y.___ äusserten sich am 3. November 1997 dahingehend, dass aufgrund der deutlichen Beschwerdebesserung die Behandlung abgeschlossen werde. Ab sofort sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/95/4).

3.1.3    Im Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Y.___ vom 7. April 1998 (Urk. 8/99) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

-    Therapieresistente Trochanterirritation links

-    Status nach Hüftpfannenwechsel links 11/1996 bei symptomatischer Pfannenlockerung

-    Status nach Primär-TP links 03/1987 bei kongenitaler Hüftdysplasie links

-    Status nach intertrochanter Korrektur-Osteotomie links

    Im Oktober 1996 sei ihnen die Beschwerdeführerin wegen progredient zunehmenden Hüftschmerzen links zugewiesen worden. Am 29. November 1996 sei ein Pfannenwechsel links durchgeführt worden. Bei primär komplikationslosem postoperativem Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin in der Folge in zunehmender Frequenz wegen trochanteren Schmerzen gemeldet. Sämtliche konservativen Therapieversuche mit lokal antiphlogistischen Massnahmen sowie einem konsequenten Aufbau der Abduktoren hätten keinen signifikanten Erfolg gebracht. Die Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine erneute Prothesenpathologie ergeben, wiesen jedoch auf eine therapieresistente Trochantersymptomatik hin. Aus diesem Grund sei nach vorgängig neurologischer Abklärung nochmals eine Trochanterrevision vorgesehen.

    Am 21. Juli 1998 bestätigte das Spital Y.___, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/101; vgl. dazu auch Urk. 8/98 sowie Urk. 8/103-104).

3.2    Im Rahmen des Ende 2000 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens, das mit der Mitteilung vom 19. Dezember 2001 (Urk. 8/128), wonach weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet werde, abgeschlossen wurde, wurden folgende Arztberichte zu den Aktengenommen:

3.2.1    Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 25. April 2001 (Urk. 8/115) aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr auch über neu aufgetretene Hüftschmerzen rechts klage, die sie nach grösseren Belastungen inguinal verspüre. Klinisch imponiere eine Impingementsymptomatik in maximaler Flexion, Adduktion und Innenrotation. Die radiologische Abklärung zeige allerdings ein blandes Gelenk. Bezüglich der linken, mehrere Male operierten Hüfte bei ursprünglicher Hüftdysplasie zeige sich eine persistierende Insuffizienz der Abduktoren bei ansonsten unveränderten klinischen und radiologischen Befunden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne Folgendes festgehalten werden: Für eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit (etwa wie früher in einem Gastronomiebetrieb) bleibe sie zu 100 % arbeitsunfähig. Dies ergebe sich aufgrund der ausgeprägten Abduktoreninsuffizienz mit entsprechend hinkendem Gangbild und rascher Ermüdbarkeit. Bei einer wechselnd sitzenden und teilweise stehenden Tätigkeit wäre jedoch ein Arbeitseinsatz zu 50 % denkbar.

3.2.2    Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 (Urk. 8/119/1) wandte sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage an das Spital Y.___ beziehungsweise an Dr. E.___, wann es denn zu der im Bericht vom 25. April 2001 genannten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) gekommen sei.

    In seinem Bericht vom 15. Oktober 2001 (Urk. 8/119/3) äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass er selbstverständlich kein exaktes Datum nennen könne; er gehe jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab April 2001 aus. Ob sich die Situation unter erhöhter Belastung wieder verschlechtern würde, könne nicht vorausgesagt werden. Bei allfälligen Revisionseinsprachen seitens der Beschwerdeführerin erachte er eine Begutachtung an einer bis anhin nicht beteiligten Stelle als sinnvoll.

    Am 4. Dezember 2001 wiederholte Dr. E.___ seine Empfehlung an die Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung durchführen zu lassen (Urk. 8/125).

3.2.3    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2001 (Urk. 8/127) aus, dass seines Erachtens gar kein Revisionsgrund vorliege. Dazu müsste nämlich eine glaubhafte (echte) Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich aber die gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt, als ihr mit Verfügung vom 20. Januar 1999 eine ganze Rente zugesprochen worden sei, gleich wie aktuell dargestellt. Eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung sei nicht ersichtlich. Es liege bezüglich der Leiden heute nirgends ein Normalzustand vor. Auch sei die damalige Rentenzusprache nicht offensichtlich falsch gewesen. Aus diesem Grund müsse seines Erachtens auch ohne weitere Abklärungen die ganze Rente belassen werden. Alles andere, auch ein allfälliges Gutachten, in dem eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert würde, wäre nur eine andere Sichtweise desselben unveränderten Sachverhaltes. Eine zumindest teilweise Gesundung sei nicht ersichtlich.

3.3    Zudem liegen noch folgende relevante medizinische Dokumente aktuelleren Datums bei den Akten:

3.3.1    Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 20. April 2005, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Eine arbeitsmässige Belastung wegen der Hüft- und lumbalen Beschwerden sei nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/132).

3.3.2    Dr. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ vom Spital Y.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/137/5-6) dahingehend, dass sich trotz eines Sturzes auf die operierte Hüfte sowohl klinisch als auch radiologisch kein Implantatversagen zeige. Im Vergleich zu den klinisch dokumentierten Vorbefunden sei die Situation unverändert.

3.3.3    Am 14. Juni 2007 führte Dr. G.___ aus, dass bezüglich der Hüftbeschwerden ein stationärer Verlauf vorliege. In den letzten Monaten sei es zu zunehmenden Knieschmerzen links gekommen, bei radiologisch nachgewiesener beginnender Gonarthrose. Wegen der Gelenkbeschwerden liege weiter eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 100 % (Urk. 8/137/1-4).

3.3.4    Chefarzt PD Dr. med. I.___ und Oberarzt Dr. med. J.___ vom Spital Y.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/142/6-7) (neben den bekannten, die Hüfte betreffenden Gesundheitsbeeinträchtigungen) lumboischialgiforme Schmerzen im Sinne einer L5-Reizsymptomatik linksbetont bei mehrsegmental degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule. Die aktuellen Beschwerden äusserten sich am stärksten in einem rechtsseitig über dem Gesäss lokalbetonten Anlaufschmerz. Ebenfalls bestehe eine linksbetonte Reizsymptomatik mit Ausstrahlung in die Ober- und Unterschenkel-Aussenseite. In der durchgeführten Bildgebung zeige sich keine klare Nervenwurzelkompression. Allenfalls sei eine diskrete Diskusprotrusion L4/L5 medio-linkslateral, ohne Kompression der abgehenden Nervenwurzel L5 vorhanden.

3.3.5    Dr. G.___ erklärte am 15. Juli 2010, dass insgesamt eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik bestehe. Deshalb sei ein Arbeitseinsatz in der angestammten Tätigkeit nicht zumutbar. Inwieweit eine allfällige leichte Arbeitstätigkeit in nur sitzender Position möglich wäre, könne er nicht beurteilen (Urk. 8/143/7).

3.3.6    Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/146) folgende Diagnosen fest (S. 26):

-    Chronische linksseitige Hüft- und Beinschmerzen

-    Mit Provokationsschmerz endphasig in alle Richtungen des linken Hüftgelenks

-    Bei (1) Status nach intertrochanter Valgisations-Flexions-Innenrotations-Osteotomie nach Bombelli links am 11.07.1984 bei sekundärer Coxarthrose links bei möglicher Femurkopfnekrose während der Schwangerschaft 1981, aktenkundig aber bei unbehandelter kongenitaler Hüftdysplasie oder Morbus Perthes links

-    Bei (2) Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 14.08.1986

-    Bei (3) Status nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese links am 11.03.1987

-    Bei (4) Pfannenwechsel am 29.11.1996

-    Bei (5) Trochanterrevision links am 18.08.1998

-    Chronisches rechtsseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-    Bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen und Diskusprotrusionen L4/5 und leichtgradig auch L3/4 und L2/3 (Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 10.12.2008)

Beginnende Fingerpolyarthrosen

-    Klinisch, jedoch keine Röntgenbilder

    Insgesamt handle es sich um ein inzwischen chronisches Beschwerdebild mit linksseitigen Schmerzen vom linken Trochanter zum linken Malleolus, dann aber auch rechts lumbal mit Ausstrahlungen über das rechte Gesäss bis zu den rechten drei kleinen Zehen. Neuerdings bestünden auch Schmerzen interscapulär und Schmerzen an den Fingern im Sinn einer Polyarthrose bei einer leicht übergewichtigen Frau im Alter von bald 50 Jahren (S. 23).

    Aus rheumatologischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (in der Wäscherei beziehungsweise Küche eines Restaurants) zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne schweres Heben sowie in wechselnder, vorwiegend sitzender Körperposition bestehe aus streng rheumatologischer Sicht eine praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei die notwendigen Pausen allenfalls mit einem Abschlag von 20 % zu berücksichtigen seien (S. 24). Weiter führte Dr. A.___ aus, dass er in den Akten keine Widersprüche gefunden habe und sich den Aussagen des behandelnden Orthopäden aus dem Jahr 2001 anschliessen könne, wonach bei einer wechselnd sitzenden und teilweise stehenden Tätigkeit ein Arbeitseinsatz zu 50 % denkbar sei. Aber auch die Einschätzungen von Dr. G.___, des Hausarztes der Beschwerdeführerin, seien verständlich und stünden nicht in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen, sondern bezögen sich vielmehr stärker auf die Tatsache der bald fünfzehnjährigen Rentendauer und auf die angestammte Tätigkeit (S. 29).

3.3.7    Dr. G.___ erklärte am 31. August 2012, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit ausgeprägte rheumatische Beschwerden habe. Aufgrund der Hüftprobleme bestünden weiterhin wechselhaft Probleme mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Aktivität und Belastbarkeit. In den letzten Jahren seien fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nachgewiesen worden (Urk. 11/1; vgl. auch Urk. 11/2).


4.

4.1    Wie bereits ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall streitentscheidend, ob die damalige Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 1999 zugesprochene ganze Rente nach Abschluss des Ende 2000 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Mitteilung vom 19. Dezember 2001) nicht herabzusetzen, zweifellos unrichtig war.

    Ein Vergleich der unter E. 3.1 und 3.2 wiedergegebenen Arztberichte ergibt, dass eine Gesundheitsverbesserung nicht belegt ist. Im Vordergrund standen stets die erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Hüfte der Beschwerdeführerin. Auch im Bericht von Dr. E.___ vom 25. April 2001 (Urk. 8/115 und E. 3.2.1) wird nicht festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hätte. Dies wurde von Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2001 (Urk. 8/127; E. 3.2.3) zu Recht erkannt. Aus dem genannten Bericht von Dr. E.___ geht vielmehr hervor, dass nunmehr auch noch über Schmerzen an der rechten Hüfte geklagt wurde. Von einer ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes war jedenfalls nicht die Rede. Vielmehr hielt auch Dr. E.___ fest, dass sich eine persistierende Insuffizienz der Abduktoren bei ansonsten unveränderten klinischen und radiologischen Befunden zeige (Urk. 8/115; E. 3.2.1).

    Ein vergleichender Blick in die Berichte des Spitals Y.___ (siehe oben E. 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1 und 3.2.2) zeigt überdies auf, dass man sich mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Allgemeinen sehr schwer tat und man bereits zuvor zu sehr unterschiedlichen Bewertungen gekommen war. So verhält es sich auch hinsichtlich des Berichts von Dr. E.___ vom 25. April 2001 (Urk. 8/115), auf den sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen berief und in welchem der Beschwerdeführerin zwar in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, aber bei einem Arbeitseinsatz in einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselnd sitzend und teilweise stehend) ein Arbeitspensum von 50 % für denkbar gehalten wurde. Bezeichnend für die Unsicherheit, die sämtlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhaftet, ist die nachmalige Relativierung dieser Beurteilung durch Dr. E.___ selbst. So führte er in seinem Bericht vom 15. Oktober 2001 (Urk. 8/119/3) aus, dass er nicht voraussagen könne, ob sich die Situation unter erhöhter Belastung wieder verschlechtere. Er empfehle die Beschwerdeführerin begutachten zu lassen. Diese Empfehlung erneuerte er am 4. Dezember 2001 (Urk. 8/125). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. E.___ nicht restlos zu überzeugen vermag, zumal er seine Aussage selbst relativierte (Unmöglichkeit einer Prognose und Empfehlung einer Begutachtung).

    Allerdings kann letztlich dieser Punkt im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Wie nämlich Dr. Z.___ zu Recht ausführte (Urk. 8/127; E. 3.2.3), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum verbessert hätte. Gegenteils scheint sich der Gesundheitszustand (Beschwerden auch an der rechten Hüfte) möglicherweise sogar verschlechtert zu haben. Bei der Einschätzung von Dr. E.___, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % denkbar sei (wobei unklar sei, ob dies zu einer Verschlechterung der Situation führen würde), handelt es sich – wie Dr. Z.___ zutreffend ausführte – lediglich um eine neue Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, was in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht ausreicht.

4.2    Aus dem Gesagten folgt, dass der nunmehr von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht, sie habe seinerzeit zu Unrecht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt und auf eine Herabsetzung der Invalidenrente verzichtet, nicht zu folgen ist. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin im relevanten Zeitraum nicht verbessert hatte, war damals kein Revisionsgrund gegeben.

    Wie im Übrigen die weiteren in E. 3.3 wiedergegebenen Akten zeigen, verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch in der Zeit danach nicht, was die Beschwerdegegnerin ihrerseits auch anerkannt hat (vgl. Urk. 8/155 S. 3 oben).

    In jedem Fall war die damalige Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die Rente nicht herabzusetzen, nicht zweifellos unrichtig. Demzufolge kommt nunmehr eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht in Betracht. Daraus folgt, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen vom 22. August und 12. September 2012, womit die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurden, aufzuheben sind.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung (inklusive Barausalgen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2‘400.-- zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 22. August und 12. September 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker