Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01028 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete von 1992 bis 1998 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ und meldete sich im Juni 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/10=7/11). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2000 ab (IV.1998.00792). Am 20. September 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und machte aufgrund einer in der Zwischenzeit aufgetretenen somatoformen Schmerzstörung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/16 S. 5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wurde X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab September 1999 eine ganze Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente und drei Kinderrenten) zugesprochen (Urk. 7/36=7/37). Am 6. September 2001 beantragte der Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/39). Am 14. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 31. März 2003 (IV.2002.00247; Urk. 7/63) und anschliessend mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 abgewiesen (Urk. 7/65). Die ganze Invalidenrente wurde 2003 und 2006 revisionsweise unverändert bestätigt (Urk. 7/62 und Urk. 7/73) und auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades erfuhr 2006 und 2010 revisionsweise keine Änderung (Urk. 7/74 und Urk. 7/84).
1.2 Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenprüfung ein. Sie stellte dem Versicherten einen Fragebogen zu (Urk. 7/86), holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht ein (Urk. 7/88) und unterbreitete die Akten ihrer RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Spezialärztin für
Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 27. April 2012 (Urk. 7/90 S. 3) mit Brief vom 4. Mai 2012 mit, dass seine Rente im Rahmen der Neuerungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 7/89). Nach einem persönlichen Gespräch mit ihm vom 25. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/90 S. 3) eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juni und vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/92 und Urk. 7/93), dass sie sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufzuheben gedenke. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/93). Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung wurde damit begründet, dass bei diesem Krankheitsbild aus medizinischer Sicht eine Hilflosigkeit jedweder Art weder nachvollziehbar noch plausibel sei (Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/92 S. 2). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christe, erhob mit Eingabe vom 25. Juni 2012 vorsorglich Einwendungen und ersuchte um Zustellung der Akten sowie um eine Nachfrist für die Begründung (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Christe die Akten in Kopie zu und setzte ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur allfälligen ergänzenden Begründung des Einwandes an (Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 24. August 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 25. August 2012 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (Urk. 2/2). Einer Beschwerde gegen die Verfügungen entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Verfügungen vom 24. und 25. August 2012 (Urk. 2/1-2) liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christe, am 26. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des korrekten Vorbescheidverfahrens sowie die Weiterausrichtung der Invalidenrente und Hilfslosenentschädigung beantragen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10/1).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente und die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades gestützt auf die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a zu Recht erfolgten. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer jedoch insbesondere die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb dies zuerst zu prüfen ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass sie nicht bestreite, im Vor-bescheidverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt zu haben, indem sie den vom 15. Juli bis zum 15. August zu berücksichtigenden Fristenstillstand übersehen und vor Ablauf der Frist den angefochtenen Entscheid (richtig: die angefochtenen Entscheide) erlassen habe. Es sei jedoch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vertreter weder im Vorbescheidverfahren noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Verfügungen vom 24. oder 25. August 2012 vorgebracht habe. Zudem sei festzuhalten, dass das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitze und der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit erhalte, sich vor der Beschwerdeinstanz vollumfänglich zu äussern. Des Weiteren sei mit Blick auf die Aktenlage von einem prozessualen Leerlauf bei Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auszugehen. Da zudem nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiege, sei auch dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben (Urk. 6 S. 1 ff.).
Bezüglich der Gründe, die zur Leistungseinstellung geführt hatten, machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die ursprüngliche Rentenzusprache und die Zusprache der Hilflosenentschädigung aufgrund der psychiatrischen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfolgt und in der Folge bei unveränderter Situation revisionsweise bestätigt worden sei. Das Rentengesuch betreffend Rückenbeschwerden sei zuvor mangels rentenauslösendem Invaliditätsgrad abgewiesen worden, weshalb die Revision unter dem Gesichtspunkt der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a zu prüfen und die Rente und die Hilflosenentschädigung aufgrund der erfüllten Voraussetzungen aufzuheben gewesen seien (Urk. 1 S. 2 f.).
1.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass infolge Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2012 die mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (zugestellt am 13. Juli 2012) angesetzte Nachfrist zur Stellung von Anträgen und zur Begründung der Einwendungen noch nicht abgelaufen gewesen sei, als die
Beschwerdegegnerin die beiden angefochtenen Verfügungen vom 24. und 25. August 2012 betreffend Einstellung der Invalidenrente und Aufhebung der Hilflosenentschädigung erlassen habe. Damit sei ihm die Möglichkeit entzogen worden, sich innert angesetzter Frist und nach erfolgtem Aktenstudium eingehend zu den Vorbescheiden zu äussern und konkrete Anträge zu stellen. Es liege gemäss Rechtsprechung eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen sei. Bis zum Erlass einer allfälligen neuen, in formeller Hinsicht korrekten Verfügung bestehe weiterhin Anspruch auf die ganze Invalidenrente und auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Zahlung anzuweisen sei. Bis zum Erlass des Beschwerdeentscheides sei deshalb auch die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.
2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einsprache anfechtbar sind.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und im Rahmen der Beschwerdeantwort auch von der Beschwerdegegnerin selbst bestätigt worden (Urk. 6 S. 3), dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des am 25. Juni 2012 vorsorglich erhobenen Einwandes (Urk. 7/95) mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Akteneinsicht gewährt und zur allfällig ergänzenden Begründung des Einwandes eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt wurde (Urk. 7/97).
3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung eines begründeten Einwandes gegen die Vorbescheide vom 5. und 6. Juni 2012 eine behördliche Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung vom 11. Juli 2012 an. Diese konnte aufgrund des unbestrittenen Erhalts des Schreibens am 13. Juli 2012 somit frühestens am 14. Juli 2012 zu laufen beginnen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Aufgrund des gesetzlich zwingend geregelten Fristenstillstandes vom
15. Juli bis 15. August 2012 (Art. 38 Abs. 4 ATSG) hätte der Beschwerdeführer somit bis zum Ablauf der Frist am 13. September 2012 das Recht gehabt, seine Einwendungen der Post zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Der Erlass der Einstellungs-Verfügungen am 24. und 25. August 2012, vor Ablauf dieser Nachfrist, stellt daher eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar.
3.3 Eine Heilung dieser Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal auch der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rückweisung der Sache beantragt hat, um sich zunächst im Vorbescheidverfahren ausführlich materiell zur von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Leistungseinstellung zu äussern. Er gewichtet damit sein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache weniger hoch als seinen Gehörsanspruch. Dies führt daher nach dem vorstehend Gesagten ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit kann offen gelassen werden, wie es sich in materieller Hinsicht mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie mit dem Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades verhält.
3.4 Festzuhalten ist jedoch bereits an dieser Stelle, dass sich bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, die gleichen Fragen stellen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen – Sachverhalts erfordert. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die bisherigen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, welche zur Renteneinstellung geführt haben, in somatischer Hinsicht ungenügend waren, hat es die Beschwerdegegnerin doch unterlassen, umfassende medizinische Abklärungen vorzunehmen, obwohl neben der Schmerzstörung immer auch somatische Beschwerden festgestellt worden sind: Bereits seit 1997/1998 besteht anhaltend (und von den Parteien unbestritten) ein chronisches lumbosbondylogenes Syndrom rechts bei medio-lateraler Diskushernie, welches mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 (Urk. 7/10 = 7/11) im Umfang von 22 % als invalidisierend beurteilt wurde, 2003 wurde ein Diabetes mellitus Typ II und im Mai 2009 wurden zudem rezidivierende Synkopen vom vagalen Reaktionstyp festgestellt (Urk. 7/4, 7/7, Urk. 7/60, Urk. 7/71 und Urk. 7/80). Dr. med. Z.___ bestätigte alsdann in seinem vor der Rentenaufhebung eingereichten Bericht vom 14. August 2011 die vorgenannten Diagnosen und beurteilte die Arbeitsfähigkeit zudem als im Rahmen einer Depression eingeschränkt (Urk. 7/88). Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Aufhebung der Invalidenrente ohne vorgängige sorgfältige und umfassende Prüfung des physischen und psychischen Gesundheitszustands und ohne eine Beurteilung, in welchem Umfang sich die objektivierbaren Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, allein gestützt auf die Schlussbestimmungen der Revision 6a als nicht zulässig.
3.5 Der Vollständigkeit halber ist des Weitern darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nur Renten überprüft werden können, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden; Hilflosenentschädigungen hingegen können schon aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht aufgrund der Schlussbestimmung 6a, sondern nach wie vor nur bei Vorliegen von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 17 ATSG aufgehoben werden.
4. Zusammenfassend ist die Angelegenheit zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
5.2 Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtenen Verfügungen mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben werden.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung und die Einstellung der Hilflosenentschädigung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben und ohne genügend sorgfältige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt aus somatischer Sicht getroffen zu haben, beziehungsweise sie hat die Einstellung der Hilflosenentschädigung gestützt auf eine nicht anwendbare gesetzliche Bestimmung vorgenommen. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis – über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung und Einstellung der Hilflosenentschädigung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG steht.
5.4 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 24. August und vom 25. August 2012 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello