Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01032




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin

Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, lebt im Konkubinat und hat ein volljähriges Kind. Sie verfügt über eine Ausbildung im Service sowie als LKW-Fahrerin (Urk. 6/1/4). Nach verschiedenen Anstellungen (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten; IK-Auszug, Urk. 6/5) arbeitete sie ab dem
1. April 2004 bei der Y.___ AG im Aussendienst, wobei der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2004 aus invaliditätsfremden Gründen fristlos auflöste (Urk. 6/4). Am 15. Februar 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 21. Juni 2004 bestehende Kniebeschwerden erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung an (Urk. 6/1). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die eingeholten Arztberichte (Urk. 6/7-9, Urk. 6/12-13,
Urk. 6/19-20, Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/28) sowie die vom Unfallversicherer beigezogenen Akten (Urk. 6/11, Urk. 6/24), gelangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Werbeberaterin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/29/5), und verneinte mit Verfügung vom 22. März 2007 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/35).

1.2    Am 24. Juli 2008 erlitt die Versicherte erneut einen Unfall (Urk. 6/37-38), woraufhin sie Taggelder von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhielt (Urk. 6/44/5, Urk. 6/100). In der Folge meldete sie sich am 9. März 2010 wiederum bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Daraufhin holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/46), einen Arbeitgeberfragebogen des letzten Arbeitgebers (Urk. 6/53-54), aktuelle ärztliche Berichte (Urk. 6/50-51, Urk. 6/57-59, Urk. 6/61-62, Urk. 6/81) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/49) ein und liess die Beschwerdeführerin durch die MEDAS Z.___ in A.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. August 2011, Urk. 6/84, Urk. 6/82). Hernach zog sie erneut die neusten Akten der Suva bei (Urk. 6/88, Urk. 6/91, Urk. 6/101-102, Urk. 6/104), und weitere Arztberichte wurden eingereicht (Urk. 6/93, Urk. 6/96). Zudem schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Oktober 2011 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/89). Insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten, die Beurteilung des Suva-Kreisarztes sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 6/106/8-10) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 6/107). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2012 unter Beilage eines Berichts ihres Hausarztes Einwand (Urk. 6/109-110). Hernach wurden weitere Akten der Suva (Urk. 6/112-113, Urk. 6/115) sowie ein weiterer Arztbericht (Urk. 6/114) zu den Akten genommen. Am 27. August 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/117 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 27. August 2012 erhob die Versicherte am 25. September 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihr eine Invalidenrente zustehe. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustünden, insbesondere eine Umschulung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).    

    Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die frühere Tätigkeit als LKW-Fahrerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Hingegen sei ihr eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).

2.2        Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der letzten abweisenden Verfügung sei eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten (Urk. 1 S. 7). Auf das MEDAS-Gutachten könne unter keinen Umständen abgestellt werden, denn dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie bereits in Ruhe unter starken Schmerzen leide und es infolge der Instabilität der Kniegelenke fast jeden Tag zu einem Einknicken mit konsekutivem Sturz komme. Des Weiteren bemängelte sie, dass sie im B.___ begutachtet wurde, dass die Gutachter nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hätten, sie nicht genügend intensiv untersucht hätten und organisatorische Probleme aufgetreten seien (Urk. 1 S. 8). Stattdessen sei auf den schlüssigen Bericht des Hausarztes abzustellen, welcher sie für vollumfänglich erwerbsunfähig halte (Urk. 1 S. 8 f.). Im Übrigen sei es am 13. September 2012 zu einem weiteren Unfall gekommen (Urk. 1 S. 9). Falls nichtsdestotrotz von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, sei beim Einkommensvergleich zumindest ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 10 f.). Selbst bei einem Invaliditätsgrad von nur 27 % habe sie einen Anspruch auf Umschulung, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 11 f.).


3.

3.1    Die letzte das Begehren auf Leistungen der Invalidenversicherung abweisende Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 6/35) stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 5. Januar 2007 (Urk. 6/29/5). Gemäss diesem Gutachten war die Beschwerdeführerin in einer körperlich nicht schweren und nicht kniebelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 6/28/30-32). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ teilte diese
versicherungsmedizinische Beurteilung (Stellungnahme vom 25. Januar 2007, Urk. 6/29/5).

3.2      Am 24. Juli 2008 verdrehte sich die Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus der LKW-Wischmaschine das rechte Knie (Urk. 6/37/54, Urk. 6/37/210). Am 22. Juli 2009 kam es zu einem Treppensturz mit einer Distorsion des linken Knies (Urk. 6/38/5). Am 12. Februar 2010 meldete die Beschwerdeführerin einen weiteren Sturz (Urk. 6/49/28). Diese Unfälle führten jedoch nach ärztlicher Einschätzung nicht zu richtungsweisenden Verschlechterungen des jeweiligen Vorzustands der Kniegelenke (Urk. 6/102/143-145, Urk. 6/112/1).

3.3    Im Neuanmeldungsverfahren berichtete der damalige Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, am 24. Juni 2010, es bestünden unklare, teils immobilisierende Kniebeschwerden beidseits, rechts mehr als links (Urk. 6/51/6). Eine Belastung der Knie sei nicht möglich, bereits in Ruhe bestünden Schmerzen sowie ein rasches Anschwellen. Nebst den Schmerzen sei vor allem das Instabilitätsgefühl beider Knie vordergründig, wobei es immer wieder zu Stürzen komme. Als Chauffeuse sei die Beschwerdeführerin seit Mitte 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/51/7). Eine Umschulung sei dringendst indiziert. Eventuell könne die Beschwerdeführerin leichtere Arbeiten in sitzender Tätigkeit zumindest teilzeitlich ausüben (Urk. 6/51/8).


3.4    Die Ärzte der F.___ diagnostizierten im Bericht vom 18. November 2010 eine komplexe Kniegelenksproblematik links mehr als rechts (Urk. 6/59/1). Eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit sei nicht wahrscheinlich. Entsprechend sei eine Umschulung angezeigt (Urk. 6/59/2). Im Bericht vom 13. Dezember 2010 wurde ergänzend ausgeführt, bezüglich der Instabilität sei eine rein sitzende Tätigkeit möglich, dies scheine aber angesichts der starken Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht möglich. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in sitzender Position sei demnach erst nach Optimierung der Analgesiebehandlung möglich (Urk. 6/61/1). Dem Bericht der F.___ vom 16. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Situation im Vergleich zum November 2010 kaum verändert habe (Urk. 6/114/2).

3.5    Die Ärzte der C.___ diagnostizierten in ihrem orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 3. (richtig: 30.) Juni 2011 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung sowie Instabilität des linken Kniegelenkes bei posttraumatischer Valgusgonarthrose links, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung sowie Instabilität des rechten Kniegelenks, einen Zustand nach Neurolyse und Verlagerung des Nervus ulnaris, Lappenplastik und Oberarmgips vom 11. Februar 2009, einen Status nach Ellbogenkontusion rechts am 10. Februar 2010 sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits, und äusserten den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (Urk. 6/102/136-137). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Optimal sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Kniegelenke, ohne kauernde oder kniende Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten (Urk. 6/102/148).

3.6    Dem Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, H.___, vom April 2011 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: chronische Knieschmerzen beidseits bei Status nach mehreren Unfällen und operativen Eingriffen und Instabilität beidseits linksbetont, ein leichtes Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Sturz im Januar 2011 sowie Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach mehreren Distorsionen durch Stürze im Jahr 2011 (Urk. 6/81/1). Wegen der Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit in beiden Knien wie auch im HWS-Bereich und im rechten Handgelenk sei die Beschwerdeführerin als Lastwagen-Chauffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung sei zu prüfen. Zurzeit erfolge eine medikamentöse Schmerztherapie. Zu empfehlen sei zudem eine psychologische Betreuung (Urk. 6/81/2).

3.7    Die Z.___-Gutachter diagnostizierten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 18. August 2011 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse Gonalgie rechts sowie eine mediale Gonalgie links bei anteriorer und lateraler Instabilität (Urk. 6/84/21, Urk. 6/82/6-7). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien rein rheumatologischer Natur. Weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine schwere körperliche Arbeit wie diejenige als Lastwagen-Chauffeuse sei infolge des chronifizierten Schmerzsyndroms an den Knien, das nicht auf Infiltrationen oder Medikation anspreche, seit dem Jahr 2008 nicht mehr zumutbar. In einer knieadaptierten Tätigkeit auf ebenem Terrain und ohne häufiges Treppensteigen könne die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit eingesetzt werden (Urk. 6/84/26-27, Urk. 6/82/9-10).

3.8    Dr. med. I.___, Praktischer Arzt und seit 7. September 2011 Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 6/88/3, Urk. 6/96/1), attestierte in seinem Bericht vom 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/96/2). Am 12. Juni 2012 präzisierte er für die Einsprache gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2012, dass in Anbetracht des unklaren Befundes und des komplexen Beschwerdebildes auch eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit keinesfalls mehr zumutbar sei, sondern aus hausärztlicher Sicht eine Invalidität von 100 % bestehe (Urk. 6/109).


4.    

4.1    Seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 22. März 2007 haben sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insofern verändert, als die Beschwerdeführerin bis
zum Unfall vom 24. Juli 2008 zunächst noch in der Lage war, als Strassenwischmaschinen-Fahrerin zu arbeiten (vgl. Urk. 6/53), welche Tätigkeit ihr nun unbestrittenermassen nicht mehr zugemutet werden kann. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren Unfällen und Operationen. Zudem führt die letzte Arbeitstätigkeit zu einer Veränderung des Valideneinkommens, worin ebenfalls eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG erblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 3.3 mit Hinweisen). Es bleibt zu prüfen, ob diese Veränderungen rentenrelevant sind, wobei einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 3.5 mit Hinweisen).


4.2    

4.2.1    Bezüglich des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Sachverhalts stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das Z.___-Gutachten vom 18. August 2011.

    Die Expertise des Z.___ vom 18. August 2011 basiert auf allseitigen Unter-suchungen (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten zudem die geklagten Beschwerden.

4.2.2    Aus rheumatologischer Sicht wurden eine diffuse Gonalgie rechts, eine mediale Gonalgie links mit Instabilität, eine Periarthropathia coxae rechts, leichte statische Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine Tendenz zur Hyperlaxizität der Bänder diagnostiziert (Urk. 6/84/25, Urk. 6/82/6-7). Diesen Diagnosen lagen die Anamnese, die klinische Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter sowie radiologisches Bildmaterial zugrunde (Urk. 6/82/2-6). Einzig die Knieproblematik erachtete der Rheumatologe als genügend ausgeprägt, um sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken. Dass die Periarthropathie des Hüftgelenks und die Veränderungen der Wirbelsäule kein invalidisierendes Ausmass aufweisen, ist in Anbetracht der normalen MRI-Befunde (Urk. 6/82/6) plausibel.

    Dass die Z.___-Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeuse sowie für andere schwere Arbeiten, Arbeiten mit Gehen auf unebenem Terrain oder in Hanglage sowie Arbeiten mit häufigem Treppensteigen seit 2008 als arbeitsunfähig erachteten (Urk. 6/84/25-27, Urk. 6/82/9), ist bei der vorhandenen Knieproblematik nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit resultiert gemäss der gutachterlichen Einschätzung aus der chronischen Schmerzsituation in beiden Knien nach zahlreichen Operationen, die zu einer Instabilität und rezidivierendem Einknicken geführt haben (Urk. 6/84/25). Dass die Beschwerdeführerin in einer knieentlastenden Tätigkeit hingegen vollumfänglich arbeitsfähig ist, überzeugt angesichts dessen, dass die Befunde objektiv nicht schwerwiegend sind (Urk. 6/84/27, Urk. 6/82/9) und die Schmerzen bei Belastung ausgeprägter, bei Entlastung hingegen weniger stark vorhanden sind (Urk. 6/102/138, Urk. 6/82/3). Mit der Einschränkung des angepassten Tätigkeitsprofils auf nicht kniebelastende Arbeiten trugen die begutachtenden Ärzte den geklagten Kniebeschwerden Rechnung.

4.2.3    Die Untersuchung durch den neurologischen Teilgutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, ergab keinerlei Pathologie im Bereich der Hirnnerven. Auch im Bereich der oberen Extremitäten fand er Normalbefunde vor, insbesondere war die Sensibilität im Bereich des Nervus ulnaris rechtsseitig erhalten. Die Rumpfuntersuchung war unauffällig, die Achillessehnenreflexe waren beidseits mittellebhaft, mittelschwach, aber symmetrisch. In der Umgebung einer grossen Narbe am linken Knie lateralseits fand er eine Hypästhesie vor, jedoch ohne Defizite im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und des Nervus saphenus linksseitig. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht hinkauern und Fersen- und Zehenspitzengang konnten wegen Schmerzen nicht beurteilt werden. Bei fehlenden Defiziten sowie ohne Schädigungen von Nerven seien aus neurologischer Sicht keine signifikanten Befunde vorhanden. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt (Urk. 6/84/26, Urk. 6/82/12), was einleuchtet.

4.2.4    Die psychiatrische Untersuchung führte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, durch. Er beschrieb eine stark problembehaftete und inkonstante Vergangenheit der Beschwerdeführerin. Einzig dank ihrer persönlichen Kapazitäten sei es ihr gelungen, sich noch vor Erreichen der Volljährigkeit von diesem Chaos zuhause zu befreien und mit dem Beginn einer Lehre selbständig zu werden. Um nicht im psychologischen Sinne zu sterben, habe sie sich keine depressive Episode erlaubt, welche ein erhöhtes Risiko der Selbstzerstörung mit sich gebracht hätte. Stattdessen habe sie eine gemischte Persönlichkeitsstörung entwickelt. Die Beschwerdeführerin selber halte sich für psychisch gesund und zeige eine Gleichgültigkeit, eine Art „belle indifférence“ in Bezug auf ihre Vergangenheit. Sie zeige defensive Mechanismen, welche beispielsweise darin zu erblicken seien, dass sie gegenüber Psychotherapeuten unzugänglich bleibe, indem sie ihnen gegenüber eine disqualifizierende Haltung zeige, oder darin, dass sie ihre Autobiographie ungenau erzähle (Urk. 6/82/19). Vom psychiatrischen Profil her sei sie noch im Besitz all ihrer Ressourcen (Urk. 6/82/20). Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Persönlichkeitsstörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet wurde. Die Beschwerdeführerin lebt denn nun auch in einer stabilen, guten Beziehung und konnte sich von ihrem Sohn distanzieren (Urk. 6/82/16). Zudem pflegt sie Kontakte zu Freundinnen, welche ihr bei den Einkäufen sowie den Haushaltsarbeiten helfen (Urk. 6/82/18, Urk. 6/102/116). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Die Beschwerdeführerin war nur einmal in stationärer psychiatrischer Behandlung, was mit den Problemen und dem Verhalten ihres Sohnes, mithin mit den damaligen Lebensumständen, zusammenhing (Urk. 6/82/17).

    

Des Weiteren stellte Dr. K.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 6/82/20, Urk. 6/84/23). Bezüglich dieser Diagnose erwähnte Dr. K.___, psychische Leiden äusserten sich bei der Beschwerdeführerin auf einer somatischen Basis mit somatoformen Aspekten (Urk. 6/82/19). Darüber hinaus ist dem Hauptgutachten zu entnehmen, dass die somatoforme Schmerzstörung gering ausgeprägt sei und deshalb keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/84/28, Frage 1). Diese Angabe stimmt damit überein, dass die im Vordergrund stehenden Knieschmerzen sowie die Hüftschmerzen im Hauptgutachten als nachvollziehbar beurteilt wurden: Nach zahlreichen Knieeingriffen sei ein persistierender Schmerz in den Knien möglich und nicht unter den Begriff einer Symptomausweitung zu fassen. Die Schmerzen würden jedoch nur eine schwere Tätigkeit verunmöglichen (Urk. 6/84/28, Frage 2). Auch in der rheumatologischen Beurteilung wurden somatoforme Aspekte lediglich für möglich gehalten (Urk. 6/82/8), was gegen eine starke Ausprägung spricht. Insgesamt ist daher der Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, nachvollziehbar.

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten ein, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie bereits in Ruhe unter starken Schmerzen leide und es infolge der Instabilität fast jeden Tag zu einem Einknicken mit konsekutivem Sturz komme (Urk. 1 S. 8). Gegen die Zumutbarkeit einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, welche die Schmerzen nicht zusätzlich verstärkt und das Sturzrisiko nicht erhöht, spricht dies allerdings nicht.

4.3.2    Des Weiteren bemängelte sie, dass sie im B.___ begutachtet wurde (Urk. 1 S. 8). Dieser Einwand erfolgte erst, nachdem die nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechenden Ergebnisse der Begutachtung vorlagen. Im Voraus hatte sie sich gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit einer Begutachtung im B.___ einverstanden erklärt (Urk. 6/65). Im Übrigen besteht kein Anspruch auf einen Gutachter in möglichst unmittelbarer Nähe zum Wohnort. Die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begutachtung aufgetretenen organisatorischen Probleme (Hotelzimmer, Warten auf ärztliche Untersuchung; Urk. 1 S. 8) sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang. Sodann wurde die Begutachtung in deutscher Sprache durchgeführt (Urk. 6/84/9).

4.3.3    Hierzu brachte die Beschwerdeführerin vor, die Gutachter hätten nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (Urk. 1 S. 8). Dabei handelt es sich jedoch um einen pauschal gehaltenen Einwand. Die Beschwerdeführerin führt nichts Konkretes an, was die Gutachter nicht oder falsch verstanden hätten. Im Übrigen ist aus dem Haupt- und den Teilgutachten ersichtlich, dass die Anamnese ausführlich erhoben werden konnte (Urk. 6/84/9-17, Urk. 6/82/2-4, Urk. 6/82/11-12, Urk. 6/82/16-17) und die Gutachter verstanden hatten, über welche Beschwerden die Beschwerdeführerin geklagt hatte (Urk. 6/84/17-18, Urk. 6/82/17-18). Die Gutachter setzten sich denn auch mit den deutschsprachigen Vorakten auseinander, wobei keine sprachlichen Defizite auszumachen sind (Urk. 6/84/2-9, Urk. 6/82/8). Sodann ist die sprachliche Verständigung bei der psychiatrischen Begutachtung am zentralsten. Das psychiatrische Teilgutachten fiel detailliert aus und ist ohne irgendwelche Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme (Urk. 6/82/15-21). Demzufolge entbehrt der Einwand insgesamt einer objektiven Grundlage.

4.3.4    Darüber hinaus bemängelte die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sie nicht genügend intensiv und nur kurz untersucht (Urk. 1 S. 8). Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012, E. 4.3.1), ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Untersuchungen hätten zu kurz gedauert, vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung, die hier gegeben ist, unbehelflich. Die Teilgutachten erscheinen den jeweiligen Leiden angemessen. Weshalb Gespräche, Tests, das Anschauen der Gelenke und Röntgen nebst den umfangreichen Vorakten keine genügende Grundlage bilden sollten, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus (Urk. 1 S. 8) und ist nicht ersichtlich.

4.4    Im Übrigen wurde von der Unfallversicherung ebenfalls ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das orthopädisch-traumatologische Gutachten der C.___ vom 30. Juni 2011 beruht auf einer klinischen und einer radiologischen Untersuchung sowie auf den Vorakten (Urk. 6/102/92-113, Urk. 6/102/122-135). Ebenso wurden die Anamnese ausführlich erhoben (Urk. 6/102/115-119) und die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/102/120-121). Zusammenfassend gelangten die am Gutachten mitwirkenden Ärzte zum Schluss, es lägen eine komplexe Problematik vor allem im Bereich beider Knie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Instabilität beidseits sowie im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende posttraumatische Arthrose vor (Urk. 6/102/141). Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit angegeben. Für ungeeignet erachteten die Ärzte zusammengefasst schwere, kniebelastende, sowie in Zwangshaltungen für die Kniegelenke durchzuführende Arbeiten (Urk. 6/102/148). Damit stimmen die im Gutachten der C.___ festgehaltenen Ergebnisse im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten überein.

4.5    Der Hausarzt Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/96/2). Am 12. Juni 2012 präzisierte er für die Einsprache gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2012, dass in Anbetracht des unklaren Befundes und des komplexen Beschwerdebildes auch eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit keinesfalls mehr zumutbar sei, sondern aus hausärztlicher Sicht eine Invalidität von 100 % bestehe (Urk. 6/109).

    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5). Hinzu kommt, dass Dr. I.___ seine Angaben zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter respektive in angepasster Tätigkeit nicht näher begründete, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie er zu dieser Beurteilung gelangte.

    Ebenso verhält es sich mit dem Bericht des früheren Hausarztes
(vgl. Urk. 6/47/8 und Urk. 6/48) Dr. E.___ (Urk. 6/51). Dass der Beschwerde-führerin eine rein sitzende Tätigkeit nur eventuell und nur halbtags zuzumuten sei, überzeugt ohne eine weitere Erklärung nicht (Urk. 6/51/5).

    Auch der Bericht der F.___ vom 13. Dezember 2010, gemäss welchem eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst nach Optimierung der Analgesiebehandlung beurteilt werden könne (Urk. 6/61/1), erweckt keine Zweifel am Z.___-Gutachten. Der Bericht enthält keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

4.6    Dass sich durch die Unfälle vom 6. und vom 24. September 2011
(vgl. Urk. 6/91/7), welche sich nach den Begutachtungen zutrugen, nichts wesentlich veränderte, ergibt sich aus der kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2011. Der Kreisarzt hatte die Beschwerdeführerin an jenem Tag selber untersucht und die dabei erhobenen Befunde wiesen im Vergleich zu den im Gutachten der C.___ vom 30. Juni 2011 beschriebenen keine relevanten Unterschiede auf (Urk. 6/102/20-32).

4.7    Der weitere Unfall vom 13. September 2012 (vgl. Urk. 1 S. 9) ereignete sich nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Vorfall zeigt indessen, dass eine gewisse Sturzgefährdung besteht, auf die bei der Wahl der angepassten Tätigkeit Rücksicht zu nehmen ist. Diesbezüglich hatte die RAD-Ärztin ausgeführt, es müsse eine Tätigkeit ohne vermehrte Knieverletzungsgefahr angestrebt werden (Urk. 6/106/10). Beim im Z.___-Gutachten formulierten angepassten Tätigkeitsprofil bestehen jedoch weder eine erhöhte Knieverletzungs- noch eine erhöhte Sturzgefahr, sodass dieser erneute Sturz am Ergebnis der Begutachtung nichts ändert.

4.8    Zusammenfassend steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeuse seit dem 24. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch vollumfänglich arbeitsfähig ist. Eine solche angepasste Tätigkeit muss leicht sein, zu einem grossen Teil sitzend ausgeführt werden können und knieentlastend sein, insbesondere darf sie kein häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain beinhalten (Urk. 6/84/26-27, Urk. 6/82/10). Ergänzende Abklärungen erübrigen sich damit.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Zuletzt war die Beschwerdeführerin bei L.___ im Bereich der maschinellen Strassenreinigung angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Beschwerdeführerin auf, nachdem ihr infolge des Unfalls vom 24. Juli 2008 vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 6/37/199, Urk. 6/37/204, Urk. 6/37/207, Urk. 6/54/1). Bevor sie verunfallte, erzielte die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von Fr. 69‘600.-- (Urk. 6/54). Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis zum potentiellen Rentenbeginn im Jahr 2010 anzupassen. Beim Stand des Nominallohnindexes für Frauen (Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) von 2‘499 im Jahr 2008 und von 2‘579 im Jahr 2010 (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2014, S. 89 Tab. B 10.3) beträgt das massgebende Jahreseinkommen Fr. 71‘828.-- im Jahr 2010.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vom standardisierten Durchschnittslohn der Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen, welcher Fr. 4‘225.-- beträgt (Lohnstrukturerhebungen 2010, BFS 2012, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4). Angepasst an die im Jahr 2010 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2014, S. 88 Tab. B 9.2) ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘394.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘728.--.

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).     

    Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Leidensabzug vor (Urk. 2 S. 2). Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführerin ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen stehe. In Bezug auf Alter, Pensum und Dienstjahre rechtfertigte sich auch kein Abzug. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin bereits einmal in einer Verweistätigkeit tätig gewesen, weshalb sie über die dafür notwendigen Ressourcen verfüge (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen, da von Seiten eines potentiellen Arbeitgebers eine gewisse Rücksichtnahme vonnöten sei und da die Tabellenlöhne auf den Durchschnittslöhnen gesunder Arbeitnehmer basierten (Urk. 1 S. 10 f.).

    Dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich beeinträchtigt ist, vermag für sich allein noch keinen Abzug vom Invalideneinkommen zu rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie selbst in einer angepassten Tätigkeit voraussichtlich nicht in den Genuss der standardisierten Durchschnittslöhne kommt. Gegen diese Annahme und somit gegen einen Abzug spricht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig ist. Inwiefern die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit nur bei einem besonders rücksichtsvollen Arbeitgeber verwerten kann, begründete sie nicht näher. Konkret spricht nichts für diese Sichtweise. Die erhöhte Verletzungsanfälligkeit aufgrund der Knieinstabilität wurde bereits im Anforderungsprofil betreffend angepasste Tätigkeiten berücksichtigt. Andere Gründe, die einen Abzug rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Es bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen steht, in welchen sie nicht eingeschränkt ist und entsprechend auch keine Lohnminderung zu erwarten hat. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste).

5.5    Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 71‘828.--) und Invalideneinkommen (Fr. 52‘728.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 19‘100.--, weshalb der Invaliditätsgrad bei aufgerundet 27 % liegt. Damit ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben.


6.    Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ von sich aus zu prüfen gehabt (Urk. 1 S. 11 f.).

    

Der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ dient der korrekten Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, wonach nur Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, einen Rentenanspruch haben. Wenn hingegen der Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, beispielsweise weil bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung über den Rentenanspruch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist, kann die Verwaltung auch ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch befinden (Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006,
E. 5.2.2). Vorliegend besteht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. vorstehende E. 5.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle über den Rentenanspruch entschieden hat, ohne zuvor oder gleichzeitig über den Umschulungsanspruch zu befinden.

    Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 in ihrem Einwand auf den Vorbescheid nicht beanstandet, dass der Vorbescheid ausschliesslich den Rentenanspruch umfasste (Urk. 6/110/1). Sodann war die Arbeitsvermittlung auf Initiative der Beschwerdeführerin hin eingestellt worden, nachdem diese telefonisch mitgeteilt hatte, sie sei zurzeit nicht in der Lage, zu arbeiten (Urk. 6/89, Urk. 6/90/1, Urk. 6/90/3). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entschieden hat. Fühlt sich die Beschwerdeführerin subjektiv in der Lage, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, steht es ihr offen, erneut die Anordnung beruflicher Massnahmen zu beantragen.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen den Anspruch auf eine Rente im Neuanmeldeverfahren zu Recht verneint hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Willi Füchslin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer