Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01035[9C_19/2013]
IV.2012.01035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, wurde von der eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Y.___, mit Verfügungen vom 21. März 2007 mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2006 eine ganze (Urk. 6/102), vom 1. Juni bis 31. August 2006 eine Dreiviertels- (Urk. 6/106) und ab 1. September 2006 (Urk. 6/104) eine Viertelsrente zugesprochen.
1.2     Anlässlich einer amtlichen Rentenrevision per 5. April 2011 (Urk. 6/156) machte der Versicherte am 3. Juni 2011 einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand geltend (Urk. 6/158 Ziff. 1.1) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 6/162) ein und brachte in Erfahrung, dass der Versicherte vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 teilzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 6/166) und seit 9. August 2010 im Stundenlohn mit einem Pensum von 50-100 % bei einem neuen Arbeitgeber angestellt war (Urk. 6/167, Urk. 6/169). Am 21. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und des Erzielens eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege, weshalb die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. April 2009 aufgehoben und festgestellt werde, dass für die Zeit vom 1. April 2009 bis heute eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 6/171). Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Februar 2012 teilweise gut, in dem die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Rente zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfügung neu zu entscheiden habe (Prozess IV.2011.01234, Urk. 6/176).
1.3     In Umsetzung des genannten Urteils holte die IV-Stelle Steuererklärungen und Lohnausweise des Versicherten (Urk. 6/179) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/182) ein, stellte mittels Vorbescheid vom 15. Juni 2012 (Urk. 6/186) die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 in Aussicht und kündigte an, die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, wobei der Versicherte hierüber eine separate Verfügung erhalte. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2012 Einwände (Urk. 6/188). Am 27. August 2012 erging die Verfügung, mit welcher die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgehoben und eine Meldepflichtverletzung festgestellt wurde (Urk. 6/191 = Urk. 2).
         Schliesslich ordnete die IV-Stelle mit Rückerstattungsverfügung vom 21. September 2012 (Urk. 6/93) vom Versicherten die Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen im Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 im Betrag von total Fr. 9‘914.-- an.

2.       Gegen die Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde („Antrag auf Revidierung der IV-Verfügung vom 27. August 2012“) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, es sei von einem Einkommen ohne Behinderung in der Funktion als Lastwagen-Disponent in der Höhe von Fr. 94‘248.-- auszugehen und sein beruflicher Werdegang als Geschäftsführer und Disponent in den Jahren 2000-2003 sei nicht berücksichtigt worden (S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2012 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. November 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes (seit 1. Januar 2012: oder Hilfebedarfs) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5     Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der bisherigen Viertelsrente per 1. Januar 2010 damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2010 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele. Als hypothetisches Valideneinkommen hätte er in den Jahren 2010 und 2011 als Postauto-Chauffeur ein Einkommen von Fr. 73‘578.-- erzielen können. Demgegenüber habe er gemäss den abgerechneten Jahresverdiensten im individuellen Konto einen Jahresverdienst im Jahre 2010 von Fr. 47‘552.-- und für das Jahr 2011 von Fr. 63‘965.-- erwirtschaftet. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad im Jahre 2010 von 35 % und im Jahr 2011 von 13 %, und da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Invalidenrente rückwirkend aufgehoben werden (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei beim Valideneinkommen auf seine aktuelle Erwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ AG abzustellen, was bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % und einem Stundenlohn von Fr. 43.-- ein Jahresgehalt von Fr. 92‘248.-- ergebe. Darüber hinaus sei sein beruflicher Werdegang als Geschäftsführer und Disponent bei der Firma A.___ in den Jahren 2000-2003 nicht berücksichtigt worden. In dieser Stellung werde ein durchschnittliches Jahresgehalt von zirka Fr. 120‘000.-- bezahlt (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Einstellung der bisherigen Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 133 V 108, BGE 130 V 75 E. 3.2.3). In medizinischer Hinsicht blieb unbestritten, dass keine Veränderung stattfand. Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 6/162/5) die Diagnose einer lumbospondylogenen- und vertebragenen Schmerzsymptomatik bei resorptiver Diskopathie L5/S1 (Ziff. 1.1) und berichtete über vermehrte Rückenschmerzen bei Belastungen (Ziff. 1.7). In der Stellungnahme vom 22. September 2011 (Urk. 6/170/2) des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), führte Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, es könne keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, hergeleitet werden; die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit und nach Training von 80 % in angepasster Tätigkeit seien unverändert. Eine vorzeitige medizinische Beurteilung sei nicht angezeigt. Ebenfalls gab der Beschwerdeführer im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 3. Juni 2011 (Urk. 6/158) einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand an (Ziff. 1.1).
         Strittig ist vorliegend einzig, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenen Invaliditätsgrades stattgefunden hat.
3.2     Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 6/104-105). Der dieser zugrunde liegende Einkommensvergleich ergab gemäss Feststellungsprotokoll (Urk. 6/96/2-3, Urk. 6/97/2-3) bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 67‘698.-- und gestützt auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines 15%igen Leidensabzugs einem Invalideneinkommen von rund Fr. 28‘762.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 42 %.  
3.3     Im Revisionsverfahren, das zur angefochtenen Verfügung führte, klärte die Beschwerdegegnerin die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers erneut ab, indem sie vom ehemaligen Arbeitgeber den ausgefüllten Fragebogen (Urk. 6/166) zu den Akten nahm, beim neuen Arbeitgeber, Z.___ AG, Berichte (Urk. 6/168-169, Urk. 6/173/8 = Urk. 7/187) einholte und die Steuerakten des Beschwerdeführers (Urk. 6/179) beizog. Ebenfalls wurde ein aktueller IK-Auszug (Urk. 6/182) eingeholt. Gestützt auf den IK-Auszug für die Jahre 2010 und 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einem Jahresverdienst von Fr. 47‘552.-- respektive Fr. 63‘965.-- aus (Urk. 6/182/1, Urk. 6/183/2-3). Die Neuberechnung des Einkommensvergleichs unter Abstellen auf das Valideneinkommen als Postauto-Chauffeur (angestammte Tätigkeit) ergab für das Jahr 2010 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % und für das Jahr 2011 einen solchen von 13 % (Urk. 2 S. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 2) die Rente aufhob.
3.4     Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 bei der D.___ AG als Aushilfschauffeur in einem Teilzeitpensum von 46 Stunden pro Woche angestellt war (Urk. 6/166 Ziff. 1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9). Anschliessend wechselte er zur Z.___ AG, bei welcher Unternehmung er seit dem 9. August 2010 im Stundenlohn bei einem Pensum zwischen 50-100 % tätig ist (Urk. 6/169). Gemäss dem aufliegenden (nicht unterzeichneten) Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2010 (Urk. 6/187) wurde der Beschwerdeführer als Chauffeur eingestellt mit der Möglichkeit zum Funktionswechsel als Lastwagen Disponent, sofern er sich hierzu geeignet zeige (S. 1). Erstellt ist sodann der Verdienst des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 gemäss IK-Auszug von Fr. 47‘552.-- und für das Jahr 2011 von Fr. 63‘965.-- (Urk. 6/182/1). Gestützt darauf und auf die Angaben des Arbeitgebers ist nach durchgeführtem Einkommensvergleich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. In den vorangegangenen Jahren 2007 bis 2009 hingegen erzielte der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdegegnerin ein Einkommen, bei welchem der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2009 gewahrt blieben (Urk. 2 S. 3).
3.5     Zum hiergegen vorgebrachten Argument des Beschwerdeführers, es sei von einem Valideneinkommen gestützt auf den Vertrag mit der Z.___ AG von Fr. 92‘248.-- (100-%-Pensum bei Stundenlohn Fr. 42.--, Urk. 6/187) auszugehen, und es sei ebenfalls sein beruflicher Werdegang als Geschäftsführer und Disponent bei der Firma A.___ in den Jahren 2000-2003 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 1), ist folgendes zu bemerken:
3.5.1   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist insbesondere erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, eine versicherte Person hätte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert, wäre sie nicht invalid geworden. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_638/08 vom 15. Januar 2009, E. 4.3).
3.5.2   Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit 1. Oktober 2003 als Postauto-Chauffeur bei der E.___ tätig und hätte gemäss Auskunft des damaligen Arbeitgebers im Jahr 2004 einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 66‘829.-- erzielt (Urk. 6/12 Ziff. 1, Ziff. 12), auf welchen (nominallohnangepasst) schliesslich bei der Rentenzusprache abgestellt wurde (vgl. Urk. 6/97/3). Somit kann dem Beschwerdeführer, soweit er nun geltend macht, dass sein beruflicher Werdegang als Geschäftsführer und Disponent bei der Firma A.___ in den Jahren 2000-2003 nicht berücksichtigt worden sei und in welcher Tätigkeit ein durchschnittliches Jahresgehalt von zirka Fr. 120‘000.-- bezahlt werde (Urk. 1, Urk. 3/2) nur schon aus zeitlichen Gründen nicht gefolgt werden, zumal seine vor Eintritt des Gesundheitsschaden zuletzt ausgeübte Tätigkeit Postauto-Chauffeur war und nicht Disponent. Ausserdem betrug gemäss IK-Auszug das höchste erzielte Einkommen bei der A.___ im Jahre 2001 lediglich Fr. 56‘400.-- (Urk. 6/16/3). Ebenso wenig bestehen nach Lage der Akten konkrete Anhaltspunkte für einen weiteren beruflichen Aufstieg. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 73‘578.-- (Lohn Postauto-Chauffeur, nominallohnangepasst) festgelegt.
         Demnach ist eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der erwerblichen Situation erstellt und die verfügte Rentenaufhebung rechtens.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2010 rechtfertigt. Die am 21. September 2012 verfügte Rückforderung (Urk. 6/193) wurde dagegen nicht angefochten und bildet vorliegend auch nicht Streitgegenstand.
4.2     Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; 112 V 97 E. 2a S. 100; 110 V 176 E. 3c S. 180; 105 V 163 E. 6a S. 170; Urteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406).
4.3     Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen am 3. Juni 2011 angab, nicht erwerbstätig zu sein (Urk. 6/158 Ziff. 2.1), obwohl er - abgesehen von Phasen der Arbeitslosigkeit - vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 bei der D.___ AG (Urk. 6/166 Ziff. 2.1) angestellt war und seit 9. August 2010 bei der Z.___ AG (Urk. 6/169) erwerbstätig ist. Diese Tatsache allein sowie der Umstand der - gestützt auf die Lohnauszüge der Z.___ AG (Urk. 6/168) und die Angaben über das Arbeitspensum (50-100 %, vgl. Urk. 6/169) - fast vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hätten der Beschwerdegegnerin zweifellos angezeigt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer mit Zusprache der Viertelsrente in der Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 6/104-105) explizit auf seine Meldepflicht hingewiesen wurde. Darin wurde unter anderem die Benachrichtigung der Verwaltung bei eventuellen Änderungen in der Erwerbslage, Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand als meldepflichtig genannt (Urk. 6/105/4).
         Selbst wenn man nur auf das Einkommen abstellt, hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin spätestens ab 1. Januar 2010 zu informieren gehabt, nachdem er bereits seit April 2009 in einem Arbeitsverhältnis stand und gestützt auf das Einkommen im Jahr 2009 von Fr. 15‘096.-- für die Zeit von April bis Dezember so viel verdiente wie zuvor in den beiden vorangegangenen Jahren zusammen und damit überwiegend wahrscheinlich absehbar war, dass für das Jahr 2010 ein höheres Einkommen als das bei Rentenzusprache angenommenes hypothetisches Invalideneinkommen erzielt werde, was Ende 2010 auch der Fall war (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/182/1, Urk. 6/97/3).
         Die Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht führt deshalb zur rückwirkenden Rentenaufhebung ab 1. Januar 2010 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

5.       Somit steht fest, dass seit Januar 2010 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen ist und die seit 1. September 2006 ausgerichtete Viertelsrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per Januar 2010 aufzuheben ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).