Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01036




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, arbeitete vom 1. Mai 2008 bis 19. August 2009 als Chefmonteur bei der Y.___ (Urk. 7/38/2-5). Am 27. April 2010 meldete er sich unter Hinweis auf ein körperliches Leiden (beide Schultern, Knie links) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 29. Mai 2010, Urk. 7/38), holte Arztberichte (Urk. 7/37, Urk. 7/40, Urk. 7/41, Urk. 7/61) ein, zog Akten des Taggeld- (Urk. 7/32) und des Unfallversicherers (Urk. 7/45) bei und liess den Versicherten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik B.___, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 15./22. März 2011, Urk. 7/58 und Urk. 7/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/65, Urk. 7/69, Urk. 7/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. August 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine bis 31. Mai 2011 befristete halbe Rente und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine bis 31. Juli 2011 befristete Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 7/85-86 = Urk. 2/1-4).


2.    Gegen die Verfügungen vom 29. August 2012 (Urk. 2/1-4) erhob der Versicherte am 27. September 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer halben Rente über den 1. Oktober 2010 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 10. Dezember 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Schreiben vom 10. Januar 2013, Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Januar 2014 wurde die Futura Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welche sich am 13. Februar 2014 als vom zu fällenden Urteil nicht betroffen erklärte (Urk. 14).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Laut Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

1.8    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die abgestufte Rentenzusprache damit, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Chefmonteur sowie in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Nachdem sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sei ihm seit 1. März 2011 die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar gewesen und seit 1. Mai 2011 bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der psychiatrische Gutachter erachte ihn seit dem 1. März 2011 als zu 60 % arbeitsfähig, wohingegen die behandelnde Psychiaterin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Überdies stelle der psychiatrische Gutachter prognostisch in Aussicht, dass unter korrekter ambulanter psychiatrischer Behandlung inklusive Anpassung der Psychopharmakotherapie bis spätestens 1. Mai 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. Diese Prognose habe die D.___ im Bericht vom 22. Juni 2011 widerlegt und sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es sei unzulässig, im Hinblick auf eine noch durchzuführende angepasste Therapie die Rente aufzuheben. Es sei aufgrund des Arztberichts der D.___ vom 22. Juni 2011 davon auszugehen, dass die Behandlung und Medikation angepasst worden sei, diese jedoch nicht zu einer Verbesserung der Gesundheit respektive der Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 1 S. 4 f.).


3.    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:

3.1    Laut undatiertem Arztbericht von E.___, prakt. Ärztin FMH, (Urk. 7/40), leidet der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen in der linken Schulter, an einem Meniskusschaden am rechten Knie, an einem Lumbovertebralsyndrom und an einer Depression mit Angst- und Panikstörung. Seit Juli 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sportmedizin, nannte in seinem Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/41/7-11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Labrumläsion der rechten Schulter bei Einsteifung der Schulter und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Meniskusriss im linken Knie. Der Beschwerdeführer sei am 23. März 2009 auf das linke Kniegelenk und auf die rechte Schulter gestürzt. Es habe vor allem bei längerer Belastung und beim Treppensteigen eine zunehmende Schmerzhaftigkeit bestanden. Nach erfolgter Kniearthroskopie am 2. Dezember 2009 sei die Behandlung abgeschlossen worden.

    Seit dem Unfall klage der Beschwerdeführer auch über Schmerzen in der rechten Schulter. Wegen der progredienten Beschwerden und der Einsteifung der rechten Schulter sei eine Schulterarthroskopie zu empfehlen.

    Dr. F.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010.

3.3    Dr. med. G.___, Psychiaterin, diagnostizierte im Arztbericht vom 24. Juli 2009 (Übersetzung, Urk. 7/43/10) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine Anpassungsstörung (F43.2) sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt (F42.2). Der Beschwerdeführer wirke bewusst und richtig orientiert. Die aktive Aufmerksamkeit könne erschwert aufrechterhalten und distribuiert werden. Es bestehe nicht der Eindruck, dass sinnliche Täuschungen vorlägen. Die Reaktionszeit sei verlangsamt, der Gedankengang depressiv gefärbt mit relativem Einblick in den persönlichen Zustand. Die aktuellen Beschwerden seien durch Stress provoziert worden (Krankheit der Mutter und der Tochter sowie Eheprobleme). Es bestehe ein „Krankenurlaub“ bis zur nächsten Kontrolle in zehn Tagen.

    Im Bericht vom 4. August 2009 (Übersetzung, Urk. 7/43/9) schilderte Dr. G.___, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv besser fühle. Die empfohlene Therapie sage ihm zu, er schlafe besser, sei weniger nervös, und die Stimmung sei etwas besser. Dr. G.___ attestierte einen „Krankenurlaub“ bis sich der Beschwerdeführer bei seinem Arzt in der Schweiz gemeldet habe.

3.4    Laut Arztbericht von Dr. med. H.___, D.___, vom 23. März 2010 (Urk. 7/32/11-12) leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung (reaktive Depression), gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1). Die depressive Symptomatik sei primär als Folge der schwierigen sozialen Situation und der multiplen körperlichen Beschwerden mit massiven Einschränkungen im Alltag bedingt. Daher könne nur wenig auf die depressive Symptomatik und die Schlafstörungen Einfluss genommen werden. Primär gehe es darum, die Situation möglichst stabil zu halten und eine Verschlechterung zu vermeiden. Bezüglich Arbeitsfähigkeit verwies die Ärztin auf die Arztzeugnisse der Somatiker.

    Im Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 7/37) attestierte Dr. H.___ unter Wiederholung der bereits gestellten psychiatrischen Diagnose mindestens seit Behandlungsbeginn in der D.___ im September 2009 (gemäss Arztbericht aus I.___ bereits seit Juli 2009) eine 50%ige, anfänglich sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe vor allem aus somatischen Gründen.

    Am 22. Juni 2011 (Urk. 7/61) diagnostizierte Dr. H.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0). Der Beschwerdeführer leide psychisch nach wie vor unter der Arbeitsunfähigkeit und den Schmerzen. Wenn es ihm möglich sei, halte er sich bei seiner Familie in I.___ auf. Dort habe er deutlich weniger Schlafprobleme und kaum Suizidgedanken. Wichtig sei die Hilfe in den Alltagsbelangen, die er durch die Familie erfahre. Wenn er sich über längere Zeit in seiner Einzimmerwohnung in J.___ aufhalte, gehe es ihm deutlich schlechter. Er sei in den Alltagsbelangen (Anziehen, Einkaufen, Putzen) durch die Schulterprobleme deutlich eingeschränkt, was sich zusätzlich negativ auf das psychische Wohlbefinden auswirke.

3.5    Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 22. März 2011 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/60 S. 9):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/60 S. 9):

- Status nach generalisierter Angststörung (F41.1)

- Alkohol-Abusus (CDT 4.4 %)

- Vitamin D-Mangel (30 nmol/l)

- Schulterschmerzen beidseits

- rechts: Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne, leichte Bursitis subdeltoidea und leicht eingeengter Subacrominalraum (7 mm) bei unauffälligem Labrum glenoidale und unauffälligen glenohumeralen Ligamenten (Arthro-MR März 2011)

- links: leichte AC-Gelenksarthrose und Acromion Typ II mit einem Subacrominalraum von 8 mm bei unauffälligem Labrum glenoidale und unauffälligen glenohumoralen Ligamenten (Arthro-MR März 2011)

- Knieschmerzen links mit minimaler medialer Gonarthrose (Röntgen März 2011) bei

- Status nach arthroskopischer Behandlung Dezember 2009 wegen Meniskusdegeneration Grad II am Hinterhorn des Innenmeniskus und älterer Schädigung des vorderen Kreuzbandes

- Status nach Urethraruptur Juli 1994

- mit konservativer Therapie

    In der klinischen Untersuchung fand Dr. Z.___ laut ihrem Teilgutachten vom 15. März 2011 (Urk. 7/58) keinen wesentlichen Befund. Beide Knie seien normal beweglich. Beide Schultergelenke könnten nicht direkt untersucht werden, weil der Beschwerdeführer keine passive Bewegung zulasse. Unter Ablenkung bewege er beide Schultern normal. Der Unterarmumfang sei rechts etwas grösser als links, was bei Rechtshändigkeit normal sei. Beide Handinnenflächen und die Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits zeigten Gebrauchsspuren, für die der Beschwerdeführer keine Erklärung habe. Diese Spuren wiesen auf einen kürzlich erfolgten, intensiven Einsatz beider Hände hin. Im Blut stosse man auf einen ausgeprägten Vitamin D-Mangel. Das deutlich erhöhte CDT zeige einen Alkoholabusus. Die vier im Blut geprüften und vom Beschwerdeführer angeblich eingenommenen Medikamente seien nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar. Die aktuellen bildgebenden Befunde seien gering und erklärten die Beschwerden nicht (S. 33).

    Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder Tätigkeit, die Männer seines Alters üblicherweise ausübten, vollständig arbeitsfähig (S. 34).

    Dr. A.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. März 2011 (Urk. 7/60) aus, der Beschwerdeführer habe seine Probleme glaubwürdig geschildert. Er habe psychiatrische Hilfe erstmals während eines Ferienaufenthaltes im Heimatland im Juli 2009 in Anspruch genommen, wobei es gemäss den von ihm geschilderten Symptomen damals zum Ausbruch der depressiven Störung sowie einer vorübergehenden generalisierten Angststörung gekommen sei. Unter regelmässiger Behandlung habe eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes verhindert werden können. Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer nur noch die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen, was offenbar auf die Therapieerfolge und die Verbesserung der depressiven Symptomatik hindeute. Es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keine Antidepressiva einnehme, wobei zur weiteren Verbesserung bzw. Stabilisierung des psychischen Zustandes eine antidepressive Behandlung dringend notwendig sei (S. 7).

    Im gegenwärtigen Zustand könne dem Beschwerdeführer aufgrund der raschen Ermüdbarkeit mit konsequenten Konzentrationsabfällen (testpsychologisch bestätigt), der reduzierten psychischen Belastbarkeit sowie der leichten Antriebsstörung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Unter korrekter ambulanter psychiatrischer Behandlung inklusive Anpassung der Psychopharmakotherapie sei innerhalb von zwei Monaten mit einer weiteren Rückbildung der depressiven Symptomatik zu rechnen, so dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab 1. Mai 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren wäre. Für den Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und die psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet (S. 7 f.).

    In der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/60 S. 9 f.) wiederholten die Ärzte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater (vgl. oben E. 3.5.3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 3.5; vgl. Feststellungsblatt vom 14. Juli 2011, Urk. 7/63). Dieses entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.8). Es basiert auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.

4.2    In somatischer bzw. rheumatologischer Hinsicht erläuterte Dr. Z.___, dass in der klinischen Untersuchung keine wesentlichen Befunde hatten erhoben werden können. Zwar klagte der Beschwerdeführer über Schulter- und Knieschmerzen, die Knie waren in der Untersuchung indessen normal beweglich. Die Behandlung bei Dr. F.___ wurde denn auch nach erfolgter Kniearthroskopie abgeschlossen. Was die Schulterschmerzen betrifft, konnten die Schultergelenke anlässlich der Begutachtung nicht direkt untersucht werden, weil der Beschwerdeführer keine passive Bewegung zuliess. Unter Ablenkung dagegen bewegte er die Schultern normal und die von Dr. F.___ empfohlene Schulterarthroskopie liess er nie durchführen, was darauf schliessen lässt, dass die Schulterschmerzen nicht im Vordergrund stehen und sich der Beschwerdeführer dadurch nicht erheblich eingeschränkt fühlt. Gegen die rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bringt er denn auch nichts vor. In somatischer Hinsicht kann damit mit Dr. Z.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

4.3    Was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbringt, verfängt nicht: Es trifft zu, dass Dr. H.___ im Bericht vom 25. Mai 2010 bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, wohingegen Dr. A.___ fast ein Jahr später im Gutachten vom 22. März 2011 nur noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausging. Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine andere Einschätzung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, sondern Dr. A.___ erkannte nur noch die Symptome einer leichten depressiven Episode (S. 7 des Gutachtens). Angesichts des von Dr. A.___ vorgefundenen verbesserten Zustandsbildes ist es auch nicht widersprüchlich, wenn er die von Dr. H.___ ein Jahr früher attestierte Arbeitsunfähigkeit als plausibel erachtete (S. 9 des Gutachtens) und selber im Gutachtenszeitpunkt von einer leicht höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Daran ändert nichts, dass Dr. H.___ im Bericht vom 22. Juni 2011 immer noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging doch auch sie von einem verbesserten Gesundheitszustand aus und diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Weshalb sie der Ansicht war, dass sich der verbesserte Gesundheitszustand nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll, erklärte sie indessen nicht.

4.4    Dem Beschwerdeführer ist allerdings dahingehend zuzustimmen, dass es nicht zulässig ist, ab 1. Mai 2011 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zwar stellte sich Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass unter einer konsequenten Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusive Gesprächstherapie und Optimierung der Psychopharmakotherapie bis 1. Mai 2011 mit der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Dass sich eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bis zum 1. Mai 2011 einstellte, kann den medizinischen Akten indessen nicht entnommen werden, stimmt doch die von Dr. H.___ am 22. Juni 2011 gestellte Diagnose im Wesentlichen mit der von Dr. A.___ im März 2011 gestellten überein. Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt hätte und aus diesem Grund ab 1. Mai 2011 eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte.

4.5    Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist am 1. Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und seit 1. März 2011 (Datum der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. A.___) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % besteht.


5.    Zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.

5.1    Laut Lohnjournal (Urk. 7/38/26) erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ im Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 6‘615.-- beziehungsweise ein Jahresgehalt von Fr. 85‘995.-- (13 x Fr. 6‘615.--). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2136 Punkten im Jahr 2009 und von 2150 Punkten im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tabelle B10.3 S. 91) ergibt dies ein Valideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns von rund Fr. 86‘559.--.

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30‘582. und bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein solches von rund Fr. 36‘699.-- ergibt.

5.3    Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 55‘977.-- (Fr. 86‘559.-- - Fr. 30‘582.--) beziehungsweise von 64.7 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘860.-- (Fr. 86‘559.-- - Fr. 36‘699.--) beziehungsweise von 57.6 %.

    Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine bis 31. Mai 2011 befristete Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügungen vom 29. August 2012 dahin abgeändert werden, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch hat auf eine bis 31. Mai 2011 befristete Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auf eine halbe Rente.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher