Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01038
IV.2012.01038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 4. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. August 2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. September 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 1),
in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2012 (Urk. 6), in der sie um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne ersuchte, dass der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen sei,
in die Replik vom 29. Januar 2013, mit der die Beschwerdeführerin um Gutheissung des Antrages der Beschwerdegegnerin ersuchte,
und in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2012 (Urk. 2) die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt werden, weshalb darauf verwiesen wird,
dass gestützt auf das im Auftrag der Pensionskasse erstellte Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, vom 18. Dezember 2011 (Urk. 7/30) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sozialdiakonin sowie einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beispielsweise in der Seniorenbetreuung ohne körperliche Belastung oder als Katechetin, ausgegangen werden kann (Urk. 7/30/8),
dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde damit begründete, gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2012 (Urk. 7/41/3), worin ausgehend vom Gutachten von Dr. Y.___ anstelle einer angepassten Tätigkeit zu 50 % von 100 % versehentlich eine angepasste Tätigkeit von 50 % bis 100 % festgehalten worden sei, habe sie fälschlicherweise eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ermittelt,
dass richtigerweise jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei,
dass sie im Rahmen des Einkommensvergleichs gestützt auf den Auszug des individuellen Kontos vom 13. April 2012 (Urk. 7/29) aus den im Jahre 2010 generierten Einkommen von Fr. 79‘246.-- von der reformierten Kirchengutsverwaltung sowie von Fr. 5‘500.-- von der A.___ unter Berücksichtigung der Nominallohnveränderung ein Valideneinkommen von Fr. 86‘449.40 für das Jahr 2012 errechnete,
dass sie weiter aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung und des Umstandes, dass die angestammte Tätigkeit als angepasst gelten kann, soweit diese körperlich leicht und wechselbelstand ist, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne im Sozialwesen, Anforderungsniveau 1 - 2 abstellte, wobei sie anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2010, Ziffer 88, Anforderungsniveau 1 + 2, und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden und die Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen für Frauen von Fr. 85‘321.15 (Fr. 6‘800.-- x 12 ./. 40 x 41 x 1.01 x 1.01) und - ohne einen Leidensabzug vom Tabellenlohn zu gewähren - entsprechend einem 50%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘660.60 ermittelte, was eine Einkommensdifferenz von Fr. 43‘788.80 und damit einen Invaliditätsgrad von 51 % ergab,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. Januar 2013 mit der von der Beschwerdegegnerin ermittelten halben Rente einverstanden erklärte,
dass dies nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne beider Verfahrensbeteiligter in dem Sinne gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin eine halbe Rente auszurichten ist, wobei gestützt auf die Anmeldung vom 25. Januar 2012 der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juli 2012 festzulegen ist (Art. 29 Abs. 1 IVG),
dass ausgangsgemäss die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ermessensweise auf Fr. 1'800.-- festzusetzen ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).