IV.2012.01039
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sch?rer
Urteil vom 15. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Maron
Maron Zirngast Rechtsanw?lte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Die 1971 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Grund- und Oberstufenschule (Urk. 7/2 S. 5). Anschliessend machte sie ein Praktikum als Krankenschwesternhilfe und begann eine Lehre als Drogistin, welche sie jedoch nach drei Monaten abbrach (Urk. 7/20 S. 3). Zuletzt war sie von 1998 bis Ende 2003 und von Januar 2006 (Urk. 7/20 S. 3 und S. 11, Urk. 7/22 S. 1) bis zur Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses per 1. November 2008 (Urk. 7/9 S. 7) als Business Analyst bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/2 S. 5). Der letzte effektive Arbeitstag war am 24. April 2008 (Urk. 7/1 S. 7).
1.2???? Am 30. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung wegen schwerer Depressionen zum Leistungsbezug (Bezug einer Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge kl?rte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die erwerblichen und gesundheitlichen Verh?ltnisse ab und f?hrte das Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 5. Dezember 2011, Urk. 7/31; Einwand vom 11. Januar 2012 sowie Nachbegr?ndung vom 5. M?rz 2012, Urk. 7/33, Urk. 7/36). Aufgrund der Einw?nde des Rechtsvertreters der Versicherten wurden dem von der IV-Stelle beauftragten Gutachter Dr. med. Z.___ am 4. April 2012 Erg?nzungsfragen gestellt, welche letzterer am 11. April 2012 beantwortete (Urk. 7/37, Urk. 7/38). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 29. Mai 2012 Stellung (Urk. 7/40). Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 30. August 2012 ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verf?gung vom 30. August 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdef?hrerin sei mit Beginn ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. W?hrend die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 4. April 2011 mit Erg?nzung vom 11. April 2012 von keiner wesentlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in bisheriger und auch angepasster T?tigkeit ausging (Urk. 2 = Urk. 7/42), l?sst die Beschwerdef?hrerin unter Verweis auf die Berichte der behandelnden ?rzte, insbesondere auf denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ vom 11. November 2011 (Urk. 3/7 = Urk. 7/28), sowie unter Hinweis auf den Bericht des Vertrauensarztes der Arbeitgeberin der Beschwerdef?hrerin beziehungsweise auf die Abkl?rungen der Pensionskasse der Beschwerdef?hrerin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit darlegen, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begr?ndet sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Ausserdem l?sst die Beschwerdef?hrerin r?gen, die angefochtene Verf?gung vom 30. August 2012 (Urk. 2) verletze das rechtliche Geh?r, da ihr trotz entsprechender Einw?nde in der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/40 = Urk. 3/4 S. 1 f.) keine Kenntnis gegeben worden sei vom Inhalt der Stellungnahme des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) zu den Einw?nden der Versicherten (Urk. 1 S. 10). Diese R?ge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 118 Ia 17 E. 1a).
2.??????
2.1???? Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Geh?r, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird.
2.2???? Der Beschwerdef?hrerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter wurde auf Gesuch hin am 2. Februar 2012 Akteneinsicht gew?hrt (Urk. 7/35). Dabei erhielt der Rechtsvertreter die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten, n?mlich die Urkunden 7/1-34. Die Stellungnahme des RAD zu den Einwendungen der versicherten Person erfolgte erst sp?ter, n?mlich am 3. April 2012 (Urk. 7/41 S. 2 ff.). Danach ersuchte die Beschwerdef?hrerin nicht mehr um Akteneinsicht, r?gte jedoch mit Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/40 S. 1 f.), ihr rechtliches Geh?r sei verletzt, weil sie von der RAD-Stellungnahme nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 11. Februar 2013 wurde der Beschwerde-f?hrerin eine Kopie der RAD-Stellungnahme (Urk. 7/41) zugestellt (Urk. 10).
2.3???? Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs kann gem?ss sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Geh?rs nicht besonders schwer wiegt und sofern die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 9 zu Art. 42 ATSG).
???????? Von einer R?ckweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Geh?rs dann abzusehen, wenn und soweit die R?ckweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem (der Anh?rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer bef?rderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren w?ren (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 42 ATSG).
2.4???? Sofern ?berhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Geh?rs auszugehen ist, wiegt diese jedenfalls nicht schwer, denn die RAD-Stellungnahme enth?lt keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Die Hauptaussage der RAD-Stellungnahme, dass das Gutachten von Dr. Z.___ nachvollziehbar sei, und dass der Beschwerdef?hrerin die Willensanstrengung zur ?berwindung der objektiv gering ausgepr?gten Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei, findet sich auch im Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 sowie in der Verf?gung der IV-Stelle vom 30. August 2012, so dass der Inhalt der RAD-Stellungnahme der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen zur Kenntnis gelangte.
???????? Nachdem die Beschwerdef?hrerin zwischenzeitlich von der RAD-Stellungnahme Kenntnis erhalten hat (Urk. 10) und da das Sozialversicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit voller Kognition w?rdigt, ist die Geh?rsverletzung geheilt. Eine R?ckweisung w?rde zu einem formalistischen Leerlauf f?hren. Eine formellrechtlich begr?ndete R?ckweisung ist somit nicht angezeigt. Zu pr?fen bleibt die materiellrechtliche Frage des Rentenanspruchs.
3.
3.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.??????
4.1???? Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juli 2007 eine akute, leicht r?ckg?ngige, jedoch manifestierte posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10: F43.1) sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Die Arbeitsf?higkeit k?nne ab 1. August 2007 von 50 % auf 75 % gesteigert werden und sollte ab 1. September 2007 wieder 100%ig vorhanden sein (Urk. 7/20 S. 22 f.).
4.2???? Dr. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Die Beschwerdef?hrerin sei zurzeit f?r die bestehende Arbeitsstelle zu 100 % arbeitsunf?hig. Mittelfristig sei von einer teilweisen Arbeitsunf?higkeit auszugehen und l?ngerfristig k?nne vielleicht wieder eine vollumf?ngliche Arbeitsf?higkeit erreicht werden (Bericht vom 25. September 2008, Urk. 7/20 S. 29 f.).
4.3???? Dr. C.___, Facharzt f?r innere Medizin, diagnostizierte zu Handen der vormaligen Arbeitgeberin, der Y.___, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Eine posttraumatische Belastungsst?rung vermochte er aktuell nicht zu diagnostizieren. Die Beschwerdef?hrerin sei f?r die bestehende Stelle bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (Bericht vom 12. Oktober 2008, Urk. 7/22).
4.4???? Der von der IV-Stelle beauftragte Dr. Z.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte Angst und depressive St?rung, gemischt (ICD-10: F41.2) bei anamnestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsst?rung mit depressiver Episode in den Jahren 2007 und 2008 und mit Konsum von Alkohol und Tabak. Die Beschwerdef?hrerin sei jedoch seit September 2007 nicht in relevanter Weise eingeschr?nkt in ihrer Arbeitsf?higkeit (Gutachten vom 4. April 2011, Urk. 7/20 S. 11 ff.).
4.5???? Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. November 2011 folgende Krankheiten beziehungsweise St?rungen: posttraumatische Belastungsst?rung, Borderline Pers?nlichkeitsst?rung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikst?rung und Alkoholabh?ngigkeit (ICD-10: F43.1, F60.31, F32.2, F41.0, F10.26). Die Beschwerdef?hrerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/28 S. 1 ff.).
4.6???? Dr. med. D.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, nahmen im Namen des RAD dahingehend Stellung, dass das Gutachten von Dr. Z.___ aus versicherungsmedizinischer und fach?rztlich psychiatrischer Sicht umfassend, begr?ndet und nachvollziehbar sei. Der ?rztliche Befund im Bericht von Dr. A.___ vom 11. November 2011 beruhe hingegen vorwiegend auf subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin. Eine objektivierte, psychopathologische Befunderhebung liege nicht vor. Dass eine Borderline Pers?nlichkeitsst?rung erhoben werde, aber andererseits langfristig aufgrund der Pers?nlichkeitsstruktur ein starker Wille zur Wiederaufnahme einer Erwerbst?tigkeit erwartet werde, sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe auch Dr. A.___ keine Pers?nlichkeitsst?rung diagnostiziert. Ausser der Aussage, dass zwischenmenschliche Kontakte die Beschwerdef?hrerin meist ?berfordern w?rden, f?nden sich keine Hinweise auf eine allf?llige Pers?nlichkeitsproblematik im Sinne einer Borderline-Struktur. Seit September 2007 bestehe f?r k?rperlich leichte, angepasste T?tigkeiten - wie die bisherige B?rot?tigkeit - eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/41 S. 2 ff.).
4.7???? In seiner erg?nzenden Stellungnahme vom 11. April 2012 hielt Dr. Z.___ an seinem Bericht vom 4. April 2011 fest. Eine relevante Arbeitsunf?higkeit k?nne nicht begr?ndet werden. Die Defizite der Beschwerdef?hrerin seien objektiv gering ausgepr?gt. Eine Willensanstrengung zur ?berwindung sei der Beschwerdef?hrerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Eine verminderte Zumutbarkeit der willentlichen ?berwindung der Beschwerden zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei aus rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht nicht zu begr?nden. Im Vordergrund st?nden vielmehr psychosoziale Aspekte sowie eine Verdeutlichungstendenz der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7/38).
5.??????
5.1???? Bei der Pr?fung des Leistungsgesuchs steht die psychische Beeintr?chtigung respektive deren Ausmass und Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit im Vordergrund. Die Frage der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___, dessen Beurteilung die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde legte, ist daher entscheidend. Bei der Erstellung des Gutachtens st?tzte sich Dr. Z.___ zum einen auf die vorhandenen Vorakten und erg?nzend auf Unterlagen, die die Beschwerde-f?hrerin zur Exploration mitbrachte (Urk. 7/20/2). Er erhob die Anamnese, insbesondere ermittelte er unter Ber?cksichtigung der geklagten Beschwerden die Krankheitsentwicklung und erhob, unter anderem gest?tzt auf verschiedene Testungen, die Befunde (Urk. 7/20/3 ff. Ziff. 1-3). Gest?tzt auf die Befunde stellte er die Diagnose und beurteilte die erwerblichen Ressourcen (Urk. 7/20/11 ff. Ziff. 4 ff.).
5.2???? Die Beschwerdef?hrerin l?sst dagegen im Wesentlichen einwenden, die Diagnose im Gutachten von Dr. Z.___ sei unvollst?ndig und die Schlussfolgerungen des Gutachters st?nden in massivem Widerspruch zu fr?heren ?rztlichen Berichten, ohne dass diese Abweichungen in der Beurteilung hinreichend, nachvollziehbar und schl?ssig begr?ndet worden seien. Der Gutachter habe sich nicht gen?gend mit den abweichenden Einsch?tzungen auseinandergesetzt, insbesondere habe er die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht miteinbezogen. Eine vollst?ndige Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit sei nicht nur vom behandelnden Psychiater, sondern auch vom Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung best?tigt worden, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 7/40 S. 2 ff.).
5.3???? Es trifft zu, dass die Beurteilung des von der IV-Stelle beauftragten Gutachters Dr. Z.___ betreffend die psychiatrischen Diagnosen und die Arbeitsf?higkeit von jener des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ abweicht. Dr. Z.___ er?rterte jedoch in Auseinandersetzung mit den fach?rztlichen Einsch?tzungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ hinreichend und ?berzeugend, weshalb er zu anderen Schl?ssen kam. Der Bericht von Dr. A.___ vom 11. November 2011 (Urk. 7/28) lag Dr. Z.___ zwar nicht vor, jedoch wurde Dr. Z.___ diesbez?glich erg?nzend befragt, soweit sich dies aufdr?ngte, insbesondere bez?glich der unterschiedlichen Diagnosen (Urk. 7/37-38). Dr. Z.___ hielt anl?sslich der Beantwortung der Zusatzfragen an seiner urspr?nglichen Einsch?tzung fest (Urk. 7/38 S. 6).
???????? Dr. Z.___ diagnostizierte Angst und depressive St?rung, gemischt (ICD-10: F41.2), bei anamnestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsst?rung mit depressiver Episode in den Jahren 2007 und 2008 und mit Konsum von Alkohol und Tabak (Urk. 7/20 S. 11 ff.). Der behandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte hingegen folgende anderen respektive zus?tzlichen Krankheiten und St?rungen: posttraumatische Belastungsst?rung, Borderline Pers?nlichkeitsst?rung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikst?rung und Alkoholabh?ngigkeit (ICD-10: F43.1, F60.31, F32.2, F41.0, F10.26; Urk. 7/28 S. 1), was die Beschwerdef?hrerin veranlasste, die Diagnose von Dr. Z.___ als unvollst?ndig einzustufen (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ pr?fte bez?glich des Vorliegens einer Depression die entsprechenden ICD-Kriterien, welche nicht respektive nicht in gen?gender Anzahl erf?llt waren (Urk. 7/20 S. 12). Zudem f?hrte er das MADRS-(Montgomery and Asberg Depression Rating Scale)-Beurteilungsverfahren durch, mit welchem er ebenfalls kein ausreichend objektiviertes depressives Syndrom feststellen konnte (Urk. 7/20 S. 9 f.). Auch mittels des Psychostatus der Beschwerdef?hrerin vermochte Dr. Z.___ keine depressive Episode zu objektivieren (Urk. 7/20 S. 8 f. und S. 12). Dr. Z.___ setzte sich somit unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Frage auseinander, ob eine Depression im Sinne von ICD-10 vorliege, und konnte keine solche feststellen.
???????? Das Vorliegen einer Pers?nlichkeitsst?rung nach ICD-10: F60 oder F61 verneinte Dr. Z.___ ebenfalls ?berzeugend, insbesondere unter Hinweis auf die bis zum 37. Altersjahr der Beschwerdef?hrerin weitgehend vorhandene angemessene berufliche, soziale und pers?nliche Integration, wohingegen unter die Pers?nlichkeitsst?rungen gem?ss ICD-10 nur klinisch bedeutsame, anhaltende Zustandsbilder und tief verwurzelte Verhaltensmuster fielen. Dar?ber hinaus grenzte er die Pers?nlichkeitsst?rungen von allenfalls bei der Beschwerdef?hrerin vorhandenen akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen ab, welche keine fehlende Kapazit?t zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte begr?ndeten (Urk. 7/38 S. 2 f.). Dass bei der Beschwerdef?hrerin ein problematischer Gebrauch von Alkohol vorliege, stellte auch Dr. Z.___ fest (Urk. 7/20 S. 8). Jedoch begr?ndet nach seiner Auffassung der Konsum von Alkohol und Tabak im Fall der Beschwerdef?hrerin ebenfalls keine fehlende Kapazit?t zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte, weil die Beschwerdef?hrerin nicht t?glich Alkohol konsumiere und die Konsummenge insgesamt, verglichen mit dem Jahr 2008, reduziert habe (Urk. 7/20 S. 15 mit Hinweis).
Dass der behandelnde Psychiater Dr. A.___ die gesundheitliche Situation der Beschwerdef?hrerin wesentlich schlechter einsch?tzte als der Gutachter Dr. Z.___, l?sst sich mit der von Dr. Z.___ im Pers?nlichkeitstest festgestellten Verdeutlichungstendenz vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren (Urk. 7/20 S. 10 f. und S. 15) begr?nden. Dr. Z.___ hat zwar die geklagten Beschwerden der Beschwerdef?hrerin durchaus ber?cksichtigt, jedoch ist es nachvollziehbar, dass der langj?hrig behandelnde Arzt Dr. ?A.___, zu dem eine vertrauensvolle Beziehung besteht, die geklagten Beschwerden weniger einer objektiv strengen W?rdigung unterzogen hat.
Die posttraumatische Belastungsst?rung erachtete auch Dr. A.___ f?r den Zeitpunkt seines Berichts vom 25. September 2008 nicht mehr als gegeben, sowie auch Dr. C.___ in dessen Bericht vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/22/1). Die sp?ter wiederum anderslautende Beurteilung (Urk. 7/28/1) begr?ndete Dr. A.___ nicht.
???????? Bei der Untersuchung des Psychostatus stellte Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdef?hrerin im Bewusstsein wach, allseits orientiert, im formalen Denken logisch und koh?rent war. Hinweise auf inhaltliche Denkst?rungen (Wahn, Zwang) stellte Dr. Z.___ keine fest und Intelligenz, Auffassung, Merkf?higkeit und Konzentration erschienen dem Gutachter unauff?llig. Auch unter Ber?cksichtigung dieser Feststellungen ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere verneinte.
5.4???? Die Beschwerdef?hrerin wendet des Weiteren ein (Urk. 1 S. 9), sie habe im April/Mai 2008 eine Krise durchlebt und sei deshalb auf keinen Fall seit September 2007 voll arbeitsf?hig gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin legte Dr. Z.___ ausf?hrlich und nachvollziehbar dar, aus welchen Gr?nden trotz der behaupteten Krise ab Herbst 2007 die Arbeitsf?higkeit nicht beeintr?chtigt war (Urk. 7/20/16 Ziff. 7). Zwischenzeitlich erfolgte abweichende Beurteilungen unterzog Dr. Z.___ einer begr?ndeten und nachvollziehbaren kritischen W?rdigung (Urk. 7/20/17 f. Ziff. 10).
5.5???? Sodann l?sst die Beschwerdef?hrerin vorbringen, Dr. Z.___ sei nicht gen?gend auf ihre hochdosierte Medikamenteneinnahme eingegangen (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/3 S. 3). In seinem Erg?nzungsbericht vom 11. April 2012 nahm Dr. Z.___ darauf Bezug. Er hielt fest, Seroquel werde ?blicherweise in einer Dosis von 300 bis 800 mg pro Tag verabreicht, sodass es sich bei der von der Beschwerdef?hrerin eingenommenen Dosis von 300 bis 400 mg pro Tag nicht um eine hohe Dosis handle. Das Medikament wirke antidepressiv und stabilisiere die Stimmung (Urk. 7/38 S. 4). Anlass f?r eine andere Beurteilung bestand f?r Dr. Z.___ nicht.
5.6???? Die Evaluation von Dr. B.___ vom 5. Juli 2007 vermag das Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu entkr?ften, zumal Dr. B.___ davon ausging, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. August 2007 wieder zu 75 % und ab 1. September 2007 wieder zu 100 % arbeitsf?hig sein w?rde (Urk. 7/20 S. 21 und 23). Mit der Be-urteilung und der Diagnose von Dr. B.___ hat sich Dr. Z.___ im ?brigen ausdr?cklich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dieser hinsichtlich posttraumatischer Belastungsst?rung nicht gefolgt werden k?nne (Urk. 7/20 S. 17 Ziff. 10).
5.7???? Dr. C.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin in seinen Kurzgutachten vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/22) und vom 6. Mai 2012 (Urk. 3/8) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und erachtete gest?tzt auf die aus seiner Sicht als schwer einzustufende Depression - eine posttraumatische Belastungsst?rung hatte er im Gutachten von 2008 bereits verneint - eine volle Berentung als angezeigt. Zu beachten ist, dass es sich bei Dr. C.___ um einen Internisten und nicht um einen Psychiater handelt, vorliegend jedoch in erster Linie die erwerblichen Auswirkungen einer psychischen Beeintr?chtigung zu beurteilen sind. Des Weiteren bezieht sich die Einsch?tzung von Dr. C.___ in erster Linie auf die Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit. Lediglich im Gutachten vom 6. Mai 2012 erw?hnte er erg?nzend, an eine Arbeitst?tigkeit in der freien Wirtschaft sei aktuell nicht zu denken, wobei er gleichzeitig betonte, l?ngerfristig sei die Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit allerdings m?glich (Urk. 3/8 S. 2). Ferner f?hrte er aus, die Beschwerdef?hrerin sei unter hochdosierten Antidepressiva knapp in der Lage, f?r sich selber zu sorgen (Urk. 3/8 S. 2). Dr. Z.___ legte in seiner erg?nzenden Stellungnahme vom 11. April 2012 dar, dass effektiv keine hochdosierte Einnahme von Medikamenten stattfindet (Urk. 7/38 S. 4). Inwiefern die von Dr. C.___ diagnostizierte schwere Depression vor diesem Hintergrund zutrifft, bleibt offen. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist nicht abzustellen. Dass die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ Leistungen ausrichtet, ist f?r die Invalidenversicherung nicht pr?judizierend (SVR 2004 IV Nr. 19 S. 60).
5.8???? Dr. Z.___ stellte fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin Angstkognitionen im Vordergrund st?nden. Daraus ergebe sich ein Vermeidungsverhalten. Die bei der Beschwerdef?hrerin vorliegenden Defizite w?rden aber aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer relevanten l?ngerfristigen Minderung der Arbeitsf?higkeit f?hren. Eine Willensanstrengung zur ?berwindung der objektiv gering ausgepr?gten und vor allem im Subjektiven verbleibenden Defizite sei der Beschwerdef?hrerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (Urk. 7/20 S. 8 und 14 f.). Die Reduktion des Alkoholkonsums deute auf gute pers?nliche Ressourcen hin (Urk. 7/20 S. 15). Dass die Beschwerdef?hrerin nicht wieder arbeite, liege in erster Linie an ihrer geringen Motivation und an dem von ihr geschilderten Vermeidungsverhalten sowie an der im Pers?nlichkeitstest festgestellten Verdeutlichungstendenz. Auf entsprechende Forderungen reagiere sie ablehnend. Zudem st?nden psychosoziale Aspekte, wie fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt oder langj?hriger Rentenbezug wesentlich im Vordergrund (Urk. 7/38 S. 5 sowie Urk. 7/20 S. 18). Diese Gesichtspunkte sind allerdings invalidit?tsfremd und vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus insofern unbeachtlich, als diese und nicht eine psychische Krankheit sich erwerblich ung?nstig auswirken. Zur Annahme einer Invalidit?t braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wurde und zus?tzlich nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3). Dies ist bei der Beschwerdef?hrerin nachweislich nicht der Fall.
Dr. B.___ ging davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. August 2007 wieder zu 75 % und ab 1. September 2007 wieder zu 100 % arbeitsf?hig sein werde (Urk. 7/20 S. 21). Auch daraus l?sst sich schliessen, dass auch Dr. B.___ davon ausging, die Beschwerdef?hrerin k?nne ihre psychische Krankheit rasch so weit ?berwinden, dass das Aus?ben einer Arbeitst?tigkeit wieder m?glich ist.
5.9??? Auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. April 2011 mit Erg?nzung vom 11. April 2012 (Urk. 7/20 und Urk. 7/38) und die darin festgehaltene Beurteilung einer uneingeschr?nkten beziehungsweise nicht wesentlich eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit ist somit abzustellen. Da dieses Gutachten zusammen mit seiner Erg?nzung vollst?ndig, schl?ssig, und beweiskr?ftig ist und ein klares Bild des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdef?hrerin ergibt, sind keine weiteren medizinischen Abkl?rungen angezeigt. Von einem weiteren Gutachten w?ren bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Dabei ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gem?ss welcher die Ablehnung des Antrages einer Partei auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ?ber einen streitigen Sachverhalt keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeutet, falls das Verfahren insgesamt als fair qualifiziert werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist es somit grunds?tzlich zul?ssig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungstr?ger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Geh?r in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt (BGE 137 V 210 E. 1.4). Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens ist demzufolge abzuweisen. Ebenso ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen.
6.?????? Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.?? ????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.??? ???? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
? -????? Rechtsanwalt J?rg Maron
? -????? Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
? -????? Bundesamt f?r Sozialversicherungen
?????????? sowie an:
? -????? Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.????? ?? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
??????? ?? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????? ??? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).