Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01039
[9C_263/2013]
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IV.2012.01039
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 15. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Grund- und Oberstufenschule (Urk. 7/2 S. 5). Anschliessend machte sie ein Praktikum als Krankenschwesternhilfe und begann eine Lehre als Drogistin, welche sie jedoch nach drei Monaten abbrach (Urk. 7/20 S. 3). Zuletzt war sie von 1998 bis Ende 2003 und von Januar 2006 (Urk. 7/20 S. 3 und S. 11, Urk. 7/22 S. 1) bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. November 2008 (Urk. 7/9 S. 7) als Business Analyst bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/2 S. 5). Der letzte effektive Arbeitstag war am 24. April 2008 (Urk. 7/1 S. 7).
1.2 Am 30. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen schwerer Depressionen zum Leistungsbezug (Bezug einer Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab und führte das Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 5. Dezember 2011, Urk. 7/31; Einwand vom 11. Januar 2012 sowie Nachbegründung vom 5. März 2012, Urk. 7/33, Urk. 7/36). Aufgrund der Einwände des Rechtsvertreters der Versicherten wurden dem von der IV-Stelle beauftragten Gutachter Dr. med. Z.___ am 4. April 2012 Ergänzungsfragen gestellt, welche letzterer am 11. April 2012 beantwortete (Urk. 7/37, Urk. 7/38). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 29. Mai 2012 Stellung (Urk. 7/40). Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. August 2012 ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit Beginn ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 4. April 2011 mit Ergänzung vom 11. April 2012 von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und auch angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 2 = Urk. 7/42), lässt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere auf denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ vom 11. November 2011 (Urk. 3/7 = Urk. 7/28), sowie unter Hinweis auf den Bericht des Vertrauensarztes der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf die Abklärungen der Pensionskasse der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit darlegen, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin rügen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 2) verletze das rechtliche Gehör, da ihr trotz entsprechender Einwände in der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/40 = Urk. 3/4 S. 1 f.) keine Kenntnis gegeben worden sei vom Inhalt der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den Einwänden der Versicherten (Urk. 1 S. 10). Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 118 Ia 17 E. 1a).
2.
2.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird.
2.2 Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter wurde auf Gesuch hin am 2. Februar 2012 Akteneinsicht gewährt (Urk. 7/35). Dabei erhielt der Rechtsvertreter die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten, nämlich die Urkunden 7/1-34. Die Stellungnahme des RAD zu den Einwendungen der versicherten Person erfolgte erst später, nämlich am 3. April 2012 (Urk. 7/41 S. 2 ff.). Danach ersuchte die Beschwerdeführerin nicht mehr um Akteneinsicht, rügte jedoch mit Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/40 S. 1 f.), ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil sie von der RAD-Stellungnahme nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 11. Februar 2013 wurde der Beschwerde-führerin eine Kopie der RAD-Stellungnahme (Urk. 7/41) zugestellt (Urk. 10).
2.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und sofern die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 9 zu Art. 42 ATSG).
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 42 ATSG).
2.4 Sofern überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, wiegt diese jedenfalls nicht schwer, denn die RAD-Stellungnahme enthält keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Die Hauptaussage der RAD-Stellungnahme, dass das Gutachten von Dr. Z.___ nachvollziehbar sei, und dass der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei, findet sich auch im Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 sowie in der Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2012, so dass der Inhalt der RAD-Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zur Kenntnis gelangte.
Nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von der RAD-Stellungnahme Kenntnis erhalten hat (Urk. 10) und da das Sozialversicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit voller Kognition würdigt, ist die Gehörsverletzung geheilt. Eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Eine formellrechtlich begründete Rückweisung ist somit nicht angezeigt. Zu prüfen bleibt die materiellrechtliche Frage des Rentenanspruchs.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juli 2007 eine akute, leicht rückgängige, jedoch manifestierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Die Arbeitsfähigkeit könne ab 1. August 2007 von 50 % auf 75 % gesteigert werden und sollte ab 1. September 2007 wieder 100%ig vorhanden sein (Urk. 7/20 S. 22 f.).
4.2 Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit für die bestehende Arbeitsstelle zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelfristig sei von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und längerfristig könne vielleicht wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Bericht vom 25. September 2008, Urk. 7/20 S. 29 f.).
4.3 Dr. C.___, Facharzt für innere Medizin, diagnostizierte zu Handen der vormaligen Arbeitgeberin, der Y.___, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Eine posttraumatische Belastungsstörung vermochte er aktuell nicht zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin sei für die bestehende Stelle bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 12. Oktober 2008, Urk. 7/22).
4.4 Der von der IV-Stelle beauftragte Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) bei anamnestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Episode in den Jahren 2007 und 2008 und mit Konsum von Alkohol und Tabak. Die Beschwerdeführerin sei jedoch seit September 2007 nicht in relevanter Weise eingeschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 4. April 2011, Urk. 7/20 S. 11 ff.).
4.5 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. November 2011 folgende Krankheiten beziehungsweise Störungen: posttraumatische Belastungsstörung, Borderline Persönlichkeitsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F43.1, F60.31, F32.2, F41.0, F10.26). Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/28 S. 1 ff.).
4.6 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, nahmen im Namen des RAD dahingehend Stellung, dass das Gutachten von Dr. Z.___ aus versicherungsmedizinischer und fachärztlich psychiatrischer Sicht umfassend, begründet und nachvollziehbar sei. Der ärztliche Befund im Bericht von Dr. A.___ vom 11. November 2011 beruhe hingegen vorwiegend auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Eine objektivierte, psychopathologische Befunderhebung liege nicht vor. Dass eine Borderline Persönlichkeitsstörung erhoben werde, aber andererseits langfristig aufgrund der Persönlichkeitsstruktur ein starker Wille zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werde, sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe auch Dr. A.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ausser der Aussage, dass zwischenmenschliche Kontakte die Beschwerdeführerin meist überfordern würden, fänden sich keine Hinweise auf eine allfällige Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer Borderline-Struktur. Seit September 2007 bestehe für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten - wie die bisherige Bürotätigkeit - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 2 ff.).
4.7 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 2012 hielt Dr. Z.___ an seinem Bericht vom 4. April 2011 fest. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Die Defizite der Beschwerdeführerin seien objektiv gering ausgeprägt. Eine Willensanstrengung zur Überwindung sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Eine verminderte Zumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Beschwerden zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei aus rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht nicht zu begründen. Im Vordergrund stünden vielmehr psychosoziale Aspekte sowie eine Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin (Urk. 7/38).
5.
5.1 Bei der Prüfung des Leistungsgesuchs steht die psychische Beeinträchtigung respektive deren Ausmass und Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Die Frage der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___, dessen Beurteilung die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde legte, ist daher entscheidend. Bei der Erstellung des Gutachtens stützte sich Dr. Z.___ zum einen auf die vorhandenen Vorakten und ergänzend auf Unterlagen, die die Beschwerde-führerin zur Exploration mitbrachte (Urk. 7/20/2). Er erhob die Anamnese, insbesondere ermittelte er unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden die Krankheitsentwicklung und erhob, unter anderem gestützt auf verschiedene Testungen, die Befunde (Urk. 7/20/3 ff. Ziff. 1-3). Gestützt auf die Befunde stellte er die Diagnose und beurteilte die erwerblichen Ressourcen (Urk. 7/20/11 ff. Ziff. 4 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, die Diagnose im Gutachten von Dr. Z.___ sei unvollständig und die Schlussfolgerungen des Gutachters stünden in massivem Widerspruch zu früheren ärztlichen Berichten, ohne dass diese Abweichungen in der Beurteilung hinreichend, nachvollziehbar und schlüssig begründet worden seien. Der Gutachter habe sich nicht genügend mit den abweichenden Einschätzungen auseinandergesetzt, insbesondere habe er die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht miteinbezogen. Eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nicht nur vom behandelnden Psychiater, sondern auch vom Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung bestätigt worden, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 7/40 S. 2 ff.).
5.3 Es trifft zu, dass die Beurteilung des von der IV-Stelle beauftragten Gutachters Dr. Z.___ betreffend die psychiatrischen Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit von jener des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ abweicht. Dr. Z.___ erörterte jedoch in Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ hinreichend und überzeugend, weshalb er zu anderen Schlüssen kam. Der Bericht von Dr. A.___ vom 11. November 2011 (Urk. 7/28) lag Dr. Z.___ zwar nicht vor, jedoch wurde Dr. Z.___ diesbezüglich ergänzend befragt, soweit sich dies aufdrängte, insbesondere bezüglich der unterschiedlichen Diagnosen (Urk. 7/37-38). Dr. Z.___ hielt anlässlich der Beantwortung der Zusatzfragen an seiner ursprünglichen Einschätzung fest (Urk. 7/38 S. 6).
Dr. Z.___ diagnostizierte Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bei anamnestischem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Episode in den Jahren 2007 und 2008 und mit Konsum von Alkohol und Tabak (Urk. 7/20 S. 11 ff.). Der behandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte hingegen folgende anderen respektive zusätzlichen Krankheiten und Störungen: posttraumatische Belastungsstörung, Borderline Persönlichkeitsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F43.1, F60.31, F32.2, F41.0, F10.26; Urk. 7/28 S. 1), was die Beschwerdeführerin veranlasste, die Diagnose von Dr. Z.___ als unvollständig einzustufen (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ prüfte bezüglich des Vorliegens einer Depression die entsprechenden ICD-Kriterien, welche nicht respektive nicht in genügender Anzahl erfüllt waren (Urk. 7/20 S. 12). Zudem führte er das MADRS-(Montgomery and Asberg Depression Rating Scale)-Beurteilungsverfahren durch, mit welchem er ebenfalls kein ausreichend objektiviertes depressives Syndrom feststellen konnte (Urk. 7/20 S. 9 f.). Auch mittels des Psychostatus der Beschwerdeführerin vermochte Dr. Z.___ keine depressive Episode zu objektivieren (Urk. 7/20 S. 8 f. und S. 12). Dr. Z.___ setzte sich somit unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Frage auseinander, ob eine Depression im Sinne von ICD-10 vorliege, und konnte keine solche feststellen.
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60 oder F61 verneinte Dr. Z.___ ebenfalls überzeugend, insbesondere unter Hinweis auf die bis zum 37. Altersjahr der Beschwerdeführerin weitgehend vorhandene angemessene berufliche, soziale und persönliche Integration, wohingegen unter die Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 nur klinisch bedeutsame, anhaltende Zustandsbilder und tief verwurzelte Verhaltensmuster fielen. Darüber hinaus grenzte er die Persönlichkeitsstörungen von allenfalls bei der Beschwerdeführerin vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszügen ab, welche keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte begründeten (Urk. 7/38 S. 2 f.). Dass bei der Beschwerdeführerin ein problematischer Gebrauch von Alkohol vorliege, stellte auch Dr. Z.___ fest (Urk. 7/20 S. 8). Jedoch begründet nach seiner Auffassung der Konsum von Alkohol und Tabak im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte, weil die Beschwerdeführerin nicht täglich Alkohol konsumiere und die Konsummenge insgesamt, verglichen mit dem Jahr 2008, reduziert habe (Urk. 7/20 S. 15 mit Hinweis).
Dass der behandelnde Psychiater Dr. A.___ die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich schlechter einschätzte als der Gutachter Dr. Z.___, lässt sich mit der von Dr. Z.___ im Persönlichkeitstest festgestellten Verdeutlichungstendenz vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren (Urk. 7/20 S. 10 f. und S. 15) begründen. Dr. Z.___ hat zwar die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin durchaus berücksichtigt, jedoch ist es nachvollziehbar, dass der langjährig behandelnde Arzt Dr. A.___, zu dem eine vertrauensvolle Beziehung besteht, die geklagten Beschwerden weniger einer objektiv strengen Würdigung unterzogen hat.
Die posttraumatische Belastungsstörung erachtete auch Dr. A.___ für den Zeitpunkt seines Berichts vom 25. September 2008 nicht mehr als gegeben, sowie auch Dr. C.___ in dessen Bericht vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/22/1). Die später wiederum anderslautende Beurteilung (Urk. 7/28/1) begründete Dr. A.___ nicht.
Bei der Untersuchung des Psychostatus stellte Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Bewusstsein wach, allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent war. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang) stellte Dr. Z.___ keine fest und Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration erschienen dem Gutachter unauffällig. Auch unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere verneinte.
5.4 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein (Urk. 1 S. 9), sie habe im April/Mai 2008 eine Krise durchlebt und sei deshalb auf keinen Fall seit September 2007 voll arbeitsfähig gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin legte Dr. Z.___ ausführlich und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen trotz der behaupteten Krise ab Herbst 2007 die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war (Urk. 7/20/16 Ziff. 7). Zwischenzeitlich erfolgte abweichende Beurteilungen unterzog Dr. Z.___ einer begründeten und nachvollziehbaren kritischen Würdigung (Urk. 7/20/17 f. Ziff. 10).
5.5 Sodann lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, Dr. Z.___ sei nicht genügend auf ihre hochdosierte Medikamenteneinnahme eingegangen (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/3 S. 3). In seinem Ergänzungsbericht vom 11. April 2012 nahm Dr. Z.___ darauf Bezug. Er hielt fest, Seroquel werde üblicherweise in einer Dosis von 300 bis 800 mg pro Tag verabreicht, sodass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Dosis von 300 bis 400 mg pro Tag nicht um eine hohe Dosis handle. Das Medikament wirke antidepressiv und stabilisiere die Stimmung (Urk. 7/38 S. 4). Anlass für eine andere Beurteilung bestand für Dr. Z.___ nicht.
5.6 Die Evaluation von Dr. B.___ vom 5. Juli 2007 vermag das Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu entkräften, zumal Dr. B.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 wieder zu 75 % und ab 1. September 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein würde (Urk. 7/20 S. 21 und 23). Mit der Be-urteilung und der Diagnose von Dr. B.___ hat sich Dr. Z.___ im Übrigen ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dieser hinsichtlich posttraumatischer Belastungsstörung nicht gefolgt werden könne (Urk. 7/20 S. 17 Ziff. 10).
5.7 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinen Kurzgutachten vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/22) und vom 6. Mai 2012 (Urk. 3/8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erachtete gestützt auf die aus seiner Sicht als schwer einzustufende Depression - eine posttraumatische Belastungsstörung hatte er im Gutachten von 2008 bereits verneint - eine volle Berentung als angezeigt. Zu beachten ist, dass es sich bei Dr. C.___ um einen Internisten und nicht um einen Psychiater handelt, vorliegend jedoch in erster Linie die erwerblichen Auswirkungen einer psychischen Beeinträchtigung zu beurteilen sind. Des Weiteren bezieht sich die Einschätzung von Dr. C.___ in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Lediglich im Gutachten vom 6. Mai 2012 erwähnte er ergänzend, an eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft sei aktuell nicht zu denken, wobei er gleichzeitig betonte, längerfristig sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit allerdings möglich (Urk. 3/8 S. 2). Ferner führte er aus, die Beschwerdeführerin sei unter hochdosierten Antidepressiva knapp in der Lage, für sich selber zu sorgen (Urk. 3/8 S. 2). Dr. Z.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 2012 dar, dass effektiv keine hochdosierte Einnahme von Medikamenten stattfindet (Urk. 7/38 S. 4). Inwiefern die von Dr. C.___ diagnostizierte schwere Depression vor diesem Hintergrund zutrifft, bleibt offen. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist nicht abzustellen. Dass die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ Leistungen ausrichtet, ist für die Invalidenversicherung nicht präjudizierend (SVR 2004 IV Nr. 19 S. 60).
5.8 Dr. Z.___ stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin Angstkognitionen im Vordergrund stünden. Daraus ergebe sich ein Vermeidungsverhalten. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Defizite würden aber aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer relevanten längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten und vor allem im Subjektiven verbleibenden Defizite sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (Urk. 7/20 S. 8 und 14 f.). Die Reduktion des Alkoholkonsums deute auf gute persönliche Ressourcen hin (Urk. 7/20 S. 15). Dass die Beschwerdeführerin nicht wieder arbeite, liege in erster Linie an ihrer geringen Motivation und an dem von ihr geschilderten Vermeidungsverhalten sowie an der im Persönlichkeitstest festgestellten Verdeutlichungstendenz. Auf entsprechende Forderungen reagiere sie ablehnend. Zudem stünden psychosoziale Aspekte, wie fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt oder langjähriger Rentenbezug wesentlich im Vordergrund (Urk. 7/38 S. 5 sowie Urk. 7/20 S. 18). Diese Gesichtspunkte sind allerdings invaliditätsfremd und vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus insofern unbeachtlich, als diese und nicht eine psychische Krankheit sich erwerblich ungünstig auswirken. Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wurde und zusätzlich nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nachweislich nicht der Fall.
Dr. B.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 wieder zu 75 % und ab 1. September 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 7/20 S. 21). Auch daraus lässt sich schliessen, dass auch Dr. B.___ davon ausging, die Beschwerdeführerin könne ihre psychische Krankheit rasch so weit überwinden, dass das Ausüben einer Arbeitstätigkeit wieder möglich ist.
5.9 Auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. April 2011 mit Ergänzung vom 11. April 2012 (Urk. 7/20 und Urk. 7/38) und die darin festgehaltene Beurteilung einer uneingeschränkten beziehungsweise nicht wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist somit abzustellen. Da dieses Gutachten zusammen mit seiner Ergänzung vollständig, schlüssig, und beweiskräftig ist und ein klares Bild des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergibt, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Von einem weiteren Gutachten wären bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Dabei ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher die Ablehnung des Antrages einer Partei auf Einholung eines Gerichtsgutachtens über einen streitigen Sachverhalt keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeutet, falls das Verfahren insgesamt als fair qualifiziert werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist es somit grundsätzlich zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Gehör in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt (BGE 137 V 210 E. 1.4). Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens ist demzufolge abzuweisen. Ebenso ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).